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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 188/02


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1189; IMRRS 2003, 0436
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bauherrenmodell - Erklärungen des Vermittlers nicht der Bank zurechenbar

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - XI ZR 188/02


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IBR 2003, 1065 BGH - Bauherren- und Erwerbermodelle: Nichtigkeit des Treuhandvertrages führt zur Nichtigkeit der Treuhändervollmacht!
IBR 2003, 1064 BGH - Bauherren- und Erwerbermodelle: Bank haftet nicht für Falschberatung des Anlagevermittlers!

78 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 3543
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.06.2008 - XI ZR 79/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0438; IMRRS 2009, 0288
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 04.03.2008 - XI ZR 288/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 1083; IMRRS 2008, 0757
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Nichtige Vollmacht wg. Verstoß gg. Rechtsberatungsgesetz

BGH, Urteil vom 26.02.2008 - XI ZR 74/06

1. Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat.*)

2. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.*)

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IBRRS 2008, 3781
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 34/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0456; IMRRS 2009, 0306
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 3/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 1330; IMRRS 2008, 0909
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3726
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 16/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0086; IMRRS 2008, 0057
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht aufgrund vermuteten Wissensvorsprungs

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03

1. Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden.*)

2. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.*)

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IBRRS 2007, 4625; IMRRS 2007, 2240
ImmobilienImmobilien
Interessenkonflikt wegen Doppelfinanzierung

OLG München, Urteil vom 10.07.2007 - 5 U 5578/06

1. Eine Bank überschreitet ihre Rolle als Kreditgeberin bei einem kreditfinanzierten Erwerb einer Immobilie, deren Kaufgelegenheit sie zuvor von sich aus dem Käufer nachgewiesen hat und deren Verwertung im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren im Wege des freihändigen Verkaufs von ihrer Zustimmung als Kreditgeberin des Verkäufers abhängt.*)

2. In diesem Fall haftet die Bank auch unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bei "Doppelfinanzierung" dem neuen Kreditnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, wenn sie über ein ihr vorliegendes Verkehrswertgutachten nicht aufklärt, obwohl der vom Gutachter ermittelte Wert der Immobilie nicht nur den von ihr selbst ermittelten und dem Käufer mitgeteilten Wert um rund 100 % unterschreitet, sondern auch erheblich unter dem von ihr festgesetzten Mindestverkaufspreis liegt.*)

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IBRRS 2008, 4498
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - VI ZR 233/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2331; IMRRS 2007, 0729
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2007 - 3 W 67/05

1. Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05).

2. Zur (fehlenden) Verwirkung (§ 242 BGB) eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen Möglichkeit der BGH erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 253 ff) in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05).

3. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172, Textziffer 21 m.w.N.).

4. Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt. wie er vorliegen kann, wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694), liegt fern, wenn Verkäufer, Bauträger oder Initiator noch jahrelang und umfangreich am Marktgeschehen teilnehmen.

5. Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund einer aus dem Kaufpreis finanzierten Zinssubvention des Verkäufers an den Kreditgeber - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02).

6. Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01).

7. Zu den Einzelheiten eines schlüssigen Vortrages zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung.

8. Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers erfordert, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus.

9. Soweit der Vermittler auch Kreditvermittlungstätigkeiten für einen Kreditgeber entfaltet, hat dieser für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB lediglich für diejenigen Erklärungen einzustehen, die die Anbahnung des Kreditvertrages betreffen.

10. Ein Finanzierungsschaden durch Auswahl eines ungünstigen Finanzierungsmodells muss durch Modellvergleich individuell und nachvollziehbar durchgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02).

11. Eine Umgehung des VerbrKrG durch eine anderweitige Gestaltung i.S. des § 18 S. 2 VerbrKrG wegen unzureichender Besicherung des Kredites liegt fern, wenn der dingliche Sicherungsbeitrag 30% oder mehr des Kredites abdeckt (vg. BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01).

12. Die Zinssubvention eines Verkäufers an den Kreditgeber des Käufers erhöht nicht die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen, sondern, wirtschaftlich betrachtet, im Falle einer Erhöhung des finanzierten Kaufpreises allenfalls das kreditierte Kapital.

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IBRRS 2007, 2295; IMRRS 2007, 0703
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
HWiG bei Willenserklärung 6 Monate nach Haustürsituation?

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2006 - 9 U 35/05

1. Bei einem längeren Zeitraum zwischen der Haustürsitutation und der widerrufenen Willenserklärung des Verbrauchers (hier: rund 6 Monate) entfällt die Indizwirkung, dass die Willenserklärung kausal auf die Überrumpelung zurückgeht.*)

2. § 9 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkreditverträge.*)

3. Zur Ausfüllung des Merkmals „institutionalisiertes Zusammenwirken“ der kreditgebenden Bank mit den Vermittlern der Kapitalanlage.*)

4. Zum prozessualen Antrag des Anlegers, auf Vorlage von Bankunterlagen durch die beklagte Bank, aus denen auf einen schadensersatzbegründenden Wissensvorsprung der Bank geschlossen werden soll.*)

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IBRRS 2006, 2605; IMRRS 2006, 1742
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zum Begriff "Privatwohnung" nach dem Haustürwiderrufsgesetz

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 432/04

Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.*)

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IBRRS 2006, 4052; IMRRS 2006, 2942
ImmobilienImmobilien
Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge

BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05

Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).*)

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IBRRS 2007, 3465; IMRRS 2007, 1497
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Darlehensvertrag begründet kein Auftragsverhältnis

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 3/05

1. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat.

2. Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen.

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IBRRS 2006, 1684; IMRRS 2006, 1045
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Kein Anspruch auf Neuberechnung geleisteter Teilzahlungen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05

1. Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.*)

2. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.*)

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IBRRS 2007, 4206; IMRRS 2007, 1962
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 158/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 4209; IMRRS 2007, 1964
VerbraucherrechtVerbraucherrecht
Schuldrecht - Unwirksamer Widerruf eines Darlehensvertrages

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 377/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 2207; IMRRS 2006, 1413
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf d. Beitritts finanzierter Immobilienfonds nach HWiG

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 114/05

1. Von einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation kann nicht mehr gesprochen werden, wenn zwischen der gestellten Kreditanfrage und dem Vertragsschluss der zeitliche Abstand von einem Monat liegt sowie wegen weiterer Indiztatsachen nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann.

2. Zur Frage der Heilung des sich aus dem Fehlen der Gesamtbetragsangabe ergebenden Formmangels eines Darlehensvertrages bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG. Soweit der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes eine andere Auffassung zum Empfang des Darlehens gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG bei einem verbundenen Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vertreten hat, hat er inzwischen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhält.

3. Die umfassende Information und Warnung des Verbrauchers und der weitere Zweck, dem Verbraucher vor Vertragsschluss einen Vergleich mit Angeboten anderer Kreditgeber zu ermöglichen, erfordern auch bei einer so genannten unechten Abschnittsfinanzierung eine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG.

4. Die Bank ist nicht zur Neuberechnung der in der Vergangenheit geleisteten Teilzahlungen unter genauer Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile verpflichtet.

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IBRRS 2008, 3930; IMRRS 2008, 1972
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 2/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3200; IMRRS 2007, 1323
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 120/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1377; IMRRS 2006, 0838
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Geschlossene Immobilienfonds: Widerruf des Beitritts

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04

1. Wenn der nach § 1 Abs. 1 HWiG widerrufene Darlehensvertrag und der finanzierte Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, erfordert der Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung, dass dem Darlehensgeber nach Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesem Falle unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (Bestätigung von BGHZ 133, 254 ff.).*)

2. Eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).*)

3. Auch bei notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts kann aufgrund der Verbundenheit der beiden Verträge eine Befreiung des Kreditnehmers von der Pflicht zur Darlehensrückzahlung nach § 3 HWiG geboten sein.*)

4. Der Kreditnehmer kann nur die von ihm selbst auf das Darlehen gezahlten Beträge vom Kreditgeber zurückverlangen, nicht aber die ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen.*)

5. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)




IBRRS 2006, 0725; IMRRS 2006, 0439
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zur Sofortigen Beschwerde durch nicht mehr zugelassenen Anwalt

BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05

1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.*)

2. Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.*)

3. Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.*)

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IBRRS 2005, 4852
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 40/05

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 4853
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 83/05

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 4854
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 85/05

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2006, 1477; IMRRS 2006, 0900
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Rechtsscheinvollmacht des Geschäftsbesorgers

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 375/04

1. Die §§ 171 und 172 BGB sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober 2004 (XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 130 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 und zwar auch unter Berücksichtigung der dort erörterten Frage der Schutzwürdigkeit der finanzierenden Banken (II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1531 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest.

2. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.

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IBRRS 2006, 1545; IMRRS 2006, 0952
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zur Rechtsscheinvollmacht der Geschäftsbesorgerin

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 84/05

1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.

2. Die §§ 171 und 172 BGB sind nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die einem Geschäftsbesorger erteilte Abschlussvollmacht auch dann anwendbar, wenn dessen umfassende Bevollmächtigung - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 BGB nichtig ist.

3. Für die Frage, ob der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts gemäß § 173 BGB kennt oder kennen muss, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.

4. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank nur gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war.

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IBRRS 2006, 1131; IMRRS 2006, 0688
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 15.11.2005 - XI ZR 376/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 4291
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 324/04

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 3068; IMRRS 2005, 1576
ProzessualesProzessuales
Persönliche Unterwerfung bei Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 137/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 3069; IMRRS 2005, 1577
ProzessualesProzessuales
Keine Vollstreckungsunterwerfung wegen nichtiger Vollmacht

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 323/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 3070; IMRRS 2005, 1578
ProzessualesProzessuales
Keine Vollstreckungsunterwerfung wegen nichtiger Vollmacht

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 334/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 3073; IMRRS 2005, 1581
ProzessualesProzessuales
Unwirksame Vollmacht wegen Verstoß gegen das RBerG

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 297/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 3075; IMRRS 2005, 1583
ProzessualesProzessuales
Keine Vollstreckungsunterwerfung wegen nichtiger Vollmacht

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 325/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2005, 1485; IMRRS 2005, 0762
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kenntnis der Unwirksamkeit einer Treuhandvollmacht durch die Bank

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 135/04

a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden war.*)

b) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse.*)

c) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe.*)

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IBRRS 2005, 4166
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 136/04

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2004, 3646; IMRRS 2004, 2142
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Hinweispflicht auf externe Entgelte?

BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 18/04

a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).*)

b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).*)

c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02 DB 2004, 1655).*)

d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145, 265).*)

e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203).*)

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IBRRS 2004, 1633; IMRRS 2004, 0841
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 407/02

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

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IBRRS 2004, 1634; IMRRS 2004, 0842
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 393/02

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.

Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondsprojekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann.*)

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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

7. Folgen der Vereinbarung unzulässiger Rechtsdienstleistungen ( Rn. 1101-1102)