Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 185/16
BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16
Volltext26 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2017, 296 | BGH - Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen! |
24 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 19.02.2019 - XI ZR 225/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.10.2018 - XI ZB 3/16
1. Die Angabe in einem Verkaufsprospekt, die Kapitalanlagegesellschaft verwende "einen Teil" der ihr aus dem Sondervermögen geleisteten Vergütungen für wiederkehrende Vergütungen an Vermittler von Anteilen als Vermittlungsfolgeprovision, genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 41 Abs. 5 Halbs. 2 InvG aF (jetzt: § 165 Abs. 3 Nr. 8 KAGB). (Rn. 47 - 51)*)
2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 Abs. 1 InvG aF schließt in ihrem Anwendungsbereich nicht nur die allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne, sondern auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Kapitalanlagegesellschaft wegen Aufklärungspflichtverletzung durch Verwenden eines fehlerhaften Verkaufsprospekts bei Anbahnung des Investmentvertrags gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus. (Rn. 54 - 62)*)
3. Die Sonderverjährungsfrist des § 127 Abs. 5 InvG aF gilt für Schadensersatzansprüche aus § 127 Abs. 1 InvG aF auch dann, wenn die Prospektangabe vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erfolgt ist. (Rn. 66 - 68)*)
4. Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, sind im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft (§ 1 Abs. 1 KapMuG). (Rn. 69 - 73)*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 45/18
Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18
Zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen. (Rn. 10 - 20)*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018 - 2 U 188/17
Die in Bausparverträgen verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, "Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (...) b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag geschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat.", ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Bausparer auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Bausparkasse und der Gemeinschaft der Bausparer unangemessen benachteiligt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2018 - XI ZR 135/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2018 - XI ZR 198/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.*)
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 01.08.2017 - XI ZR 469/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 25.07.2017 - XI ZR 116/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 716/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15
Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung
"Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)"
sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung
"Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 Euro."
sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16
Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(22.02.2017) Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass eine Bausparkasse Bausparverträge gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB - kündigen kann, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
mehr…