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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 155/01


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0683; IMRRS 2002, 0289
BauträgerBauträger
Wohnungskauf - Haftung bei Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages

BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 155/01

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IBR 2023, 58 LG Mainz - Kein WEG-Beschluss für Bauvertrag: Vertragsschluss aufgrund Rechtsscheinvollmacht!
IBR 2002, 420 BGH - Bauträgermodell (II): Vollmacht bei unerlaubter Rechtsberatung nichtig?

69 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 2674; IMRRS 2014, 1384
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Handeln unter fremden Namen: Wer ist hier Vertragspartei?

OLG Koblenz, Urteil vom 07.10.2014 - 3 U 211/14

1. Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt.*)

2. Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande. In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 92/12, IBRRS 2013, 2046).*)

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IBRRS 2016, 1895
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Leistung trotz kleinerer Mängel produktiv genutzt: Abnahme erfolgt!

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.09.2014 - 6 U 86/13

1. Auch wenn eine Vereinbarung als "Kaufvertrag" überschrieben ist, handelt es sich um einen Werkvertrag, wenn der Unternehmer einen Erfolg schuldet. Denn für die Einordnung von Verträgen ist nicht deren Bezeichnung, sondern die konkrete Leistungsvereinbarung maßgeblich.

2. Nach Ausführung der Arbeiten wird die Vergütung des Unternehmers fällig, wenn der Besteller die Leistung abgenommen hat.

3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werks liegt dann in einem Verhalten, aus dem der Unternehmer schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.

4. Das Vorliegen kleinerer Mängel hindert die (schlüssige) Abnahme nicht, solange der Besteller das Werk eine gewisse Zeit lang produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfzeit zur Verfügung gestanden hat.

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IBRRS 2014, 2115; IMRRS 2014, 1132
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Annahme der Gasofferte durch einen Mieter gilt auch für alle übrigen Mieter

BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13

Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte "Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13).*)

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IBRRS 2014, 1368; IMRRS 2014, 0682
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wann beginnt die Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt?

BGH, Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 217/12

Zum Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung.*)

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IBRRS 2013, 3074
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Protokoll für Bauherrn mit "i.A." unterschrieben: Abnahme erfolgt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 - 5 U 127/12

1. Im VOB-Vertrag setzt die Fälligkeit der Schlusszahlung nicht nur die Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung, sondern auch die Abnahme der Leistung voraus.

2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Auftraggeber es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Auftragnehmer dieses Dulden dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Da es um wissentliches Dulden geht, kann schon ein einmaliges Gewährenlassen eine Duldungsvollmacht begründen.

3. Nimmt ein Sachverständiger auf Veranlassung des Auftraggebers den Abnahmetermin wahr und unterzeichnet er das Abnahmeprotokoll ausdrücklich "für den Auftraggeber" mit dem Zusatz "i.A." für "im Auftrag", ist die Abnahme erfolgt.

4. Die Leistung kann im VOB-Vertrag auch stillschweigend abgenommen werden, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist. Eine solche Abnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Schlussrechnung übersendet, ohne die förmliche Abnahme zu fordern, und der Auftraggeber seinerseits keine förmliche Abnahme verlangt.

5. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang der Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben der Schlussrechnung.

6. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers abhängt.

7. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, genügt für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung, dass der Auftragnehmer der Gesamtvergütung jeweils die in Abzug gebrachten Abschlagszahlungen gegenübergestellt und saldiert. Weiterer Angaben bedarf es nicht.




IBRRS 2012, 2813; IMRRS 2012, 2054
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Haftung einer GmbH für fehlerhafte Anlageberatung

BGH, Urteil vom 05.07.2012 - III ZR 116/11

Zur Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung durch eine namensgleiche Einzelfirma unter den Gesichtspunkten der Firmenfortführung und der Rechtsscheinhaftung.*)

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IBRRS 2011, 2286; IMRRS 2011, 1658
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Nutzung eines fremden ebay-Mitgliedskontos

BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09

1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).*)

2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband).*)

3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.*)

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IBRRS 2011, 2438
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Abgrenzung zwischen Akquisition und Vertrag

OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2010 - 5 U 54/09

1. Ein Architekt, der sich mit Planungslösungen dem Bauherrn vorstellt, betreibt lediglich Akquisition. Werden anlässlich dieser Vorstellung vom Bauherrn Änderungs- und Verbesserungsvorschläge entwickelt, gibt er damit damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn zweifelsfrei erklärt wird, der Architekt solle die Planungslösung fortentwickeln und Architektenleistungen erbringen.

2. Die Erklärung des Bauherrn, etwaige Honorarzahlungen seien von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig, steht dem Zustandekommen eines entgeltlichen Architektenvertrages nicht entgegen.

3. Der Insolvenzschuldner ist nicht berechtigt, eigene oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 129 ff. InsO anzufechten. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden.




IBRRS 2010, 3841; IMRRS 2010, 2822
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mietvertag mit Vermieter-GbR per Duldungsvollmacht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009 - 10 U 96/09

1. Beruft sich der Mieter gegenüber der Räumungsklage auf ein Recht zum Besitz, trifft ihn die die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mietvertrag mit der Vermieter-GbR nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zustande gekommen ist.*)

2. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast in diesem Fall.*)

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IBRRS 2009, 0541; IMRRS 2009, 0390
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 362/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2405; IMRRS 2007, 0770
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verjährung: Berechnung des Fristbeginns

BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06

1. Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.*)

2. Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.*)

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IBRRS 2006, 0880; IMRRS 2006, 0540
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Finanzierung Immobilienfondsbeteiligung: Vollmachtserteilung

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2006 - 23 U 247/04

1. Zum Schutz des Vertrauens in die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung nach §§ 171 ff. BGB bei einem geschlossenen Immobilienfonds*)

2. An Darlegung und Nachweis der Vorlage einer Vollmachtsausfertigung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der Nachweis einer allgemeinen Übung genügt, sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass im konkreten Einzelfall die Vollmachtsvorlage unterlassen wurde.*)

3. Zum Zeitpunkt der Vollmachtsvorlage: Es reicht aus, wenn die Vollmachtsausfertigung nach Vertragsschluss, aber vor Auszahlung des Darlehens vorlag, sofern die Bank die Auszahlung von der Vollmachtsvorlage abhängig gemacht hat.*)

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IBRRS 2006, 0881; IMRRS 2006, 0541
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Angabe der Zahlungen auf Darlehen bei grundpf.-rechtl. Sicherung

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2006 - 23 U 159/04

1. Zum Schutz des Vertrauens in die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung nach §§ 171 ff. BGB bei einem geschlossenen Immobilienfonds*)

2. An Darlegung und Nachweis der Vorlage einer Vollmachtsausfertigung dürfen keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Der Nachweis einer allgemeinen Übung genügt, sofern keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass im konkreten Einzelfall die Vollmachtsvorlage unterlassen wurde.*)

3. Zum Zeitpunkt der Vollmachtsvorlage: Es reicht aus, wenn die Vollmachtsausfertigung nach Vertragsschluss, aber vor Auszahlung des Darlehens vorlag, sofern die Bank die Auszahlung von der Vollmachtsvorlage abhängig gemacht hat.*)

4. Zur Notwendigkeit der Angabe des Gesamtbetrags der Zahlungen auf das Darlehen bei grundpfandrechtlicher Absicherung*)

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IBRRS 2005, 4702
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 27.09.2005 - XI ZR 79/04

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 2941; IMRRS 2005, 1495
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zurechnung des vollmachtlosen Handelns des Treuhänders?

BGH, Urteil vom 21.06.2005 - XI ZR 88/04

Das Handeln eines Geschäftsbesorgers/Treuhänders im Anschluß an einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag mit umfassender Vollmacht kann dem Vollmachtgeber (Anleger) schon deshalb nach den allgemeinen Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht zugerechnet werden, weil er die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannte oder kennen mußte.*)

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IBRRS 2005, 1377; IMRRS 2005, 0691
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsberatung durch GmbH

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04

Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.*)

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IBRRS 2005, 1390; IMRRS 2005, 0696
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Umfassende Geschäftsbesorgung durch eine Treuhand-GmbH

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 42/04

1. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.

2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen ist.

3. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht.

4. Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Kreditnehmers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.

5. Eine Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.*)

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IBRRS 2005, 4208
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 43/04

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2005, 4961
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - IX ZR 41/04

Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, bedarf auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.*)

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IBRRS 2005, 3067; IMRRS 2005, 1575
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Unwirksame Vollmacht wegen Verstoß gegen RBerG

BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 44/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 4961
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 14.12.2004 - XI ZR 142/03

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2004, 1633; IMRRS 2004, 0841
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 407/02

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

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IBRRS 2004, 1634; IMRRS 2004, 0842
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditvertrag unwirksam: Nur Übertragung der Fondsanteile

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 393/02

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhändervollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.*)

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedient haben.*)

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anleger dem Fonds beitrat.*)

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.*)

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.

Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondsprojekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen kann.*)

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IBRRS 2004, 1305; IMRRS 2004, 0674
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsscheinvollmacht bei Verstoß gegen Art. 1 RBerG?

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.*)

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.*)

c) Im Falle einer unwirksamen Zahlungsanweisung durch den Geschäftsbesorger ist der bereicherungsrechtliche Ausgleich zwischen der Bank und dem Zuwendungsempfänger nach den Regeln der Nichtleistungskondiktion vorzunehmen.*)

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IBRRS 2004, 1306; IMRRS 2004, 0675
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsscheinvollmacht bei Verstoß gegen Art. 1 RBerG?

BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 164/03

a) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über §§ 171 und 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein, wenn dessen Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint.*)

b) Die Vorlage einer von einem Immobilienerwerber unterzeichneten Selbstauskunft, einer Einzugsermächtigung sowie einer "Notarbestätigung" durch den Geschäftsbesorger gegenüber der Bank vermag das Vorliegen einer Duldungsvollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen nicht zu begründen.*)

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IBRRS 2004, 1318; IMRRS 2004, 0684
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank

BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 194/02

Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.*)

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IBRRS 2004, 1135; IMRRS 2004, 0573
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unerlaubte Rechtsbesorgung umfasst nicht Kreditgewährung

BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 60/03

Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen stellt die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank regelmäßig keine Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung eines umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorgers dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710).*)

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IBRRS 2004, 1330; IMRRS 2004, 0692
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen RBerG: Erneute Vollmacht möglich?

BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 143/03

Zur Frage einer erneuten Vollmacht vor dem Hintergrund einer bereits erteilten, nach dem RBerG unwirksamen Treuhandvollmacht.*)

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IBRRS 2004, 3043; IMRRS 2004, 1865
ImmobilienImmobilien
Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Missachtung des RBerG nichtig?

OLG Köln, Urteil vom 03.03.2004 - 13 U 18/03

Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder Bauherrenmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nach § 134 BGB unwirksam.

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IBRRS 2004, 5041
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 02.03.2004 - XI ZR 267/02

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2004, 1264; IMRRS 2004, 0650
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen RBerG erfasst auch die Vollmacht!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2004 - 9 U 77/03

1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus.*)

2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH vom 26.03.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.*)

3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02).*)

4. In der Aufnahme einer sogearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.*)

5. § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.*)

6. § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH vom 23.09.2003 - BKR 2003, 893, 895).*)

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IBRRS 2004, 0296; IMRRS 2004, 0146
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Unterwerfungserklärung: Zwangsvollstreckung?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)

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IBRRS 2004, 0332; IMRRS 2004, 0172
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Unterwerfungserklärung: Zwangsvollstreckung?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

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IBRRS 2004, 0333; IMRRS 2004, 0173
ImmobilienImmobilien
Unwirksame Unterwerfungserklärung: Zwangsvollstreckung?

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02

a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

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IBRRS 2004, 0390; IMRRS 2004, 0204
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlage - Rechtsschein bei fehlender Vertretungsmacht

BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 53/02

Der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt oder kennen muß. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände an, sondern auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst.*)

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IBRRS 2003, 3203
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Vollmacht bedarf keiner notariellen Beurkundung

BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 332/02

Die einem Geschäftsbesorger erteilte widerrufliche Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf keiner notariellen Beurkundung.*)

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IBRRS 2004, 0499; IMRRS 2004, 0254
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsschein bei fehlender Vertretungsmacht

BGH, Urteil vom 12.11.2003 - IV ZR 43/03

1. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist; ansonsten ist der treuhandvertrag nach § 134 BGB nichtig.

2. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

3. Eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.

4. Wer eine aus materiellen Gründen unwirksame notarielle Vollmacht erteilt, von der bei der notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts Gebrauch gemacht wird, ist dem im Beurkundungstermin nicht anwesenden oder vertretenen Geschäftsgegner gegenüber aus Gründen der Rechtsscheinhaftung an die beurkundete Erklärung nur gebunden, wenn der Notar das Vorliegen der Vollmacht ausdrücklich in die Verhandlungsniederschrift aufnimmt und deren Ausfertigung zusammen mit einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmacht dem Geschäftsgegner zustellt.

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IBRRS 2004, 3215; IMRRS 2004, 1978
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Treuhänder: Wann liegt unzulässige Rechtsberatung vor?

BGH, Urteil vom 29.10.2003 - IV ZR 122/02

1. Der auf den Abschluss und die Durchführung von Verträgen im Zusammenhang mit einem Bauherrenmodell ausgerichtete und mit umfassender Bevollmächtigung ausgestattete Treuhandvertrag ist im Kern auf eine Rechtsbesorgung ausgerichtet und nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam.

2. Die Unwirksamkeit umfasst auch die Bevollmächtigung und speziell die Befugnis, den Bauherrn der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.

3. Zu der Frage, wann es sich bei den Tätigkeiten des Treuhänders im Rahmen eines Bauherrenmodells um erlaubnispflichtige Rechtsbesorgungen handelt.

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IBRRS 2003, 2990; IMRRS 2003, 1314
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Formnichtiger Treuhandvertrag u. Vollstreckungsunterwerfung

BGH, Urteil vom 22.10.2003 - IV ZR 398/02

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)

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IBRRS 2003, 2993; IMRRS 2003, 1316
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Formnichtiger Treuhandvertrag u. Vollstreckungsunterwerfung

BGH, Urteil vom 22.10.2003 - IV ZR 33/03

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)

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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

7. Folgen der Vereinbarung unzulässiger Rechtsdienstleistungen ( Rn. 1101-1102)

9. Duldungs- und Anscheinsvollmacht ( Rn. 405-409)