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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 71/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 0858; IMRRS 2011, 0613
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10

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1 Beitrag gefunden
IBR 2011, 1022 BGH - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 4171
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 25.09.2018 - X ZR 76/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0327
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.09.2018 - X ZR 80/15

1. Bei der einheitlichen Buchung mehrerer Flüge ohne nennenswerten Aufenthalt nach einer der Teilstrecken ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes für einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung sowohl nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Brüssel-I-VO als auch nach § 29 ZPO gleichermaßen am Abflugort des ersten Fluges wie am Ankunftsort des letzten Fluges begründet. (Rn. 15)*)

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch gegen den Vertragspartner des Fluggastes geltend gemacht wird oder gegen das ausführende Luftverkehrsunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist. (Rn. 15)*)

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IBRRS 2018, 0200
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 28.11.2017 - X ZR 76/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 3479
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Wie ist über Vorauszahlungen nach "freier" Kündigung abzurechnen?

LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2017 - 22 S 307/16

1. Haben die Parteien eines BGB-Werkvertrags Vorauszahlungen vereinbart, folgt ein etwaiger Rückzahlungsanspruch aufgrund eines sich nach einer kündigungsbedingten Abrechnung ergebenden Überschusses aus dem Vertrag. Für diesen vertraglichen Rückzahlungsanspruch gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie für den Anspruch des Unternehmers aus § 649 Satz 2 BGB.

2. Kündigt der Besteller "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Gem. § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

3. Der Besteller hat ersparte Aufwendungen des Unternehmers und Erlöse aus Füllaufträgen darzulegen und zu beweisen. Den Unternehmer trifft aber - will er eine höhere Vergütung als 5% beanspruchen - hinsichtlich der Ersparnisse und Erlöse eine sekundäre Darlegungslast, da allein ihm Angaben zu derartigen Betriebsinterna möglich sind.

4. Welche Anforderungen an die Abrechnung des gekündigten Werkvertrags zu stellen sind, hängt vom Vertrag sowie den seinem Abschluss und seiner Abwicklung zu Grunde liegenden Umständen ab.

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BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - X ZR 80/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 2084; IMRRS 2016, 1264
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verklagte Fluggesellschaft kein Vertragspartner: Zuständiges Gericht für Ausgleichsanspüche?

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - X ZR 92/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1. Ist Art. 5 Nr. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist?*)

2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet:Ist bei einer Personenbeförderung auf zwei Flügen ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen das Endziel des Fluggastes auch dann als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf eine auf der ersten Teilstrecke aufgetretene Störung gestützt wird und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Flugs richtet, das nicht Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist?*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - X ZR 2/15

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt: Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist? (Vorlagebeschluss). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Soweit Art. 5 Nr. 1 VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet: Ist bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gem. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 44/2001 anzusehen, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist? (Vorlagebeschluss). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 3369
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.09.2013 - I ZR 65/12

Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder abgekürzt "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen hin.*)

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IBRRS 2012, 4611; IMRRS 2012, 3295
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Vereinbarung einer Lieferklausel

BGH, Urteil vom 07.11.2012 - VIII ZR 108/12

1. Ist bei einem internationalen Warenkauf als Lieferklausel der Incoterm DDP (geliefert verzollt) benannter Bestimmungsort vereinbart worden, ist für die Bedeutung der Klausel in der Regel auf die Anwendungshinweise der Internationalen Handelskammer (ICC) zurückzugreifen. Danach hat der Verkäufer die geschuldete Lieferleistung am benannten Bestimmungsort als Bringschuld zu erfüllen.*)

2. Für eine an diesen Bestimmungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist es unerheblich, ob sich die Vertragsparteien dieser Wirkungen bei Vereinbarung der Lieferklausel bewusst waren.*)

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IBRRS 2011, 0858; IMRRS 2011, 0613
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Niederlassung

BGH, Urteil vom 18.01.2011 - X ZR 71/10

1. Im Gerichtsstand der Niederlassung können nur Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die zumindest mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen.*)

2. Soll ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union gegen das Luftverkehrsunternehmen geltend gemacht werden, mit dem der Fluggast den Beförderungsvertrag geschlossen hat, ist unabhängig vom Vertragsstatut Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs.*)

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

I. Anwendungsbereich der EuGVVO ( Rn. 341-343)