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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 7/92
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2009, 1242 | OLG Jena - Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands - Mehrwertsteuer ja oder nein? |
IBR 1994, 181 | BGH - Wann ist eine Werkleistung stillschweigend abgenommen? |
24 Volltexturteile gefunden |
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.12.2015 - 4 U 140/14
1. Ein saniertes Dach muss nicht nur dicht, sondern auch standsicher sein. Das gilt selbst dann, wenn der Auftraggeber eine bestimmte Ausführungsart im Leistungsverzeichnis vorgibt, der werkvertraglich geschuldete Erfolg sich aber mit dieser Ausführungsart nicht erreichen lässt.
2. Der Auftragnehmer wird bei unzureichenden Vorgaben des Auftraggebers von seiner Mängelhaftung frei, wenn er seiner Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nachgekommen ist.
3. Der Auftragnehmer muss auch dann nicht für Mängel seiner Leistung einstehen, wenn der Auftraggeber bestimmte Risiken der Beschaffenheit übernommen hat. Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über das bestehende Risiko aufgeklärt und der Auftraggeber sich rechtsgeschäftlich mit der Risikoübernahme einverstanden erklärt hat.
4. Sind zwei Parteien erstinstanzlich als Gesamtschuldner verurteilt und erfüllt einer der Beklagten den Urteilsbetrag nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vorbehaltslos, hat diese Leistung im Verhältnis zum mitverklagten Gesamtschuldner nur insoweit Erfüllungswirkung, als dieser ebenfalls Schuldner des Urteilsbetrags ist, § 422 Abs. 1 BGB. Ist diese Frage von dem mitverklagten Gesamtschuldner in Abrede gestellt, dann hat die Zahlung des Urteilsbetrags auf die Zulässigkeit seiner Berufung keinen Einfluss. Im Berufungsverfahren ist zu klären, ob die gesamtschuldnerische Verurteilung zu Recht erfolgt ist.*)
5. Der Kläger muss sich infolge der Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner so behandeln lassen, als dass der Ausgleich der titulierten Forderungen durch den einen Gesamtschuldner nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB auch für den anderen Gesamtschuldner wirkt. Er muss daher den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.*)
OLG Celle, Urteil vom 09.01.2014 - 13 U 52/13
Die Auskunftspflicht des Altkonzessionärs bei einer Neuvergabe von Wegenutzungsverträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG umfasst kalkulatorische Netzdaten, nämlich insbesondere historische Anschaffungs- und Herstellungskosten nebst dem Jahr der Aktivierung, aktuelle kalkulatorischen Restwerte, sowie diejenigen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern, die der letzten Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 ARegV zugrunde lagen.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2013 - 22 U 81/13
1. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Auftragnehmer sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nicht bereits ohne Weiteres in dem Bestreiten von Mängeln, denn dies ist ein prozessuales Recht des Unternehmers, solange seine Verteidigung - unter Berücksichtigung des versprochenen Werkerfolgs bzw. des konkreten Mangeleinwandes - nicht "aus der Luft gegriffen" ist bzw. dem Auftragnehmer deren Haltlosigkeit - etwa mit Hilfe eines Sachverständigen - einsichtig gemacht worden ist. Der Auftragnehmer muss eindeutig zum Ausdruck bringen, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen; es muss daher als ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung noch umstimmen lässt. Das Bemühen des Auftragnehmers um eine gütliche Einigung und eine damit verbundene "Gesprächsbereitschaft" stehen der Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung regelmäßig entgegen.*)
2. Die Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens des Auftragnehmers setzt zudem regelmäßig voraus, dass der Auftraggeber ihn überhaupt zunächst mit dem notwendigen Inhalt (insbesondere ohne unzulässige Bedingungen bzw. Einschränkungen) zur Nacherfüllung aufgefordert hat, zumal es grundsätzlich dem Unternehmer überlassen bleibt, in welchem Umfang und auf welche konkrete Weise er einen Baumangel beseitigen will. Anderes gilt insbesondere gemäß § 242 BGB im Falle der Ankündigung bzw. Durchführung zweifelsfrei unzureichender bzw. untauglicher Erfüllungs- bzw. Nacherfüllungsmaßnahmen des Auftragnehmers.*)
3. Die Erhebung einer Klage des Auftragnehmers auf Zahlung des gesamten Restwerklohns rechtfertigt nicht die Annahme endgültiger Erfüllungsverweigerung, wenn der Auftraggeber durch eine unberechtigte Ersatzvornahme dem Auftragnehmer die Möglichkeit einer Nacherfüllung genommen hat, die Annahme einer Verweigerung einer (nicht mehr verlangten) Nacherfüllung damit denknotwendig ausscheidet und das Verhalten des Auftragnehmers daher als zulässiges sog. prozesstaktisches Bestreiten bewertet werden kann.*)
4. Beseitigt der Auftraggeber einer Werkleistung von ihm behauptete Mängel der Werkleistung selbst, ohne dem Werkunternehmer zuvor eine erforderliche hinreichende Möglichkeit zur etwaig erforderlichen Nacherfüllung gegeben zu haben, ist er mit diesbezüglichen Gewährleistungs- bzw. Ersatzansprüchen aus allen dafür in Betracht kommenden Rechtsgründen ausgeschlossen. Der abschließende Charakter der gesetzlich normierten Gewährleistung verbietet insbesondere eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 326 BGB bzw. der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Bereicherungsrechts.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.12.2010 - VI ZB 87/09
Ist eine Partei zusammen mit einer anderen Partei als Gesamtschuldner verurteilt worden, entfällt ihre Beschwer nicht schon dadurch, dass die andere Partei den Urteilsbetrag zahlt.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2010 - 2 U 704/09
1. Eine konkludente Abnahme kann nicht angenommen werden, wenn der Besteller der Werkleistung das Werk nicht als vertragsgemäß geltend lässt und ausdrücklich die Abnahme verweigert. (in Anknüpfung an BGHZ 132, 96; BGH-NJW-RR 1996, 883). Die Fälligkeit des Anspruchs tritt aber auch ohne Abnahme des Werkes ein, wenn diese zu Unrecht verweigert worden ist (in Anknüpfung an BGH-NJW-RR 1996, 883 = NJW 1996, 1280).
2. Der Lauf der Verjährung kann bei verweigerter Abnahme, aber Vorliegen eines abnahmefähigen Werkes in Gang gesetzt werden, wenn eine Biogasanlage seit mehreren Jahren betriebsbereit und gewinnbringend genutzt wird. Dem Besteller der Werkleistung ist in diesem Falle zwar der Einwand der fehlenden Fälligkeit aufgrund der verweigerten Abnahme abgeschnitten, er kann sich aber gleichwohl auf die Einrede der Verjährung berufen, insbesondere dann, wenn der Unternehmer seine Leistungen zum Zeitpunkt des Vorliegens des abnahmefähiges in Rechnung gestellt und das Mahnverfahren schleppend weiter betrieben hat.
VolltextBGH, Beschluss vom 05.09.2006 - VI ZB 65/05
Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.07.2002 - X ZR 70/00
Erteilt ein nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt einem postulationsfähigen Rechtsanwalt Untervollmacht zur mündlichen Verhandlung, so handelt der Unterbevollmächtigte als Vertreter der Partei und nicht des Hauptbevollmächtigten.*)
Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretung vertraglicher Gewährleistungsansprüche von der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin nicht unbedingt und vorbehaltlos erfolgt und deshalb unwirksam, so kann die unwirksame Abtretung umzudeuten sein in eine rechtswirksame Ermächtigung des Leasingnehmers, die betreffenden Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 78/00
1. Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt. Vor der Abnahme muß der Besteller lediglich dartun, daß ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen.
2. Für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich.
VolltextBGH, Beschluss vom 27.06.2001 - IV ZB 3/01
ZPO §§ 3, 511aFür die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf den Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor des Auskunftsurteils hinausgehen.BGH, Beschluß vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - OLG Köln LG Köln*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.01.2000 - VII ZB 16/99
ZPO § 511Leistet eine Partei, die mit der anderen Partei als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt worden ist, den Urteilsbetrag, so entfällt damit nicht ohne weiteres die Beschwer der anderen Partei.BGH, Beschluß vom 13. Januar 2000 - VII ZB 16/99 - OLG Köln LG Bonn*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.02.1997 - VII ZR 288/94
Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Ersatzvornahme; Technische Anlagen als Bauwerke
a) Bei der Ersatzvornahme braucht ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB nicht erklärt zu werden.
b) Technische Anlagen wie die Hängebahn in einer Werkhalle können Bauwerke im Sinn von § 638 BGB sein. Auch kann ihr Einbau in eine Werkhalle eine Maßnahme der grundlegenden Erneuerung der Werkhalle und damit eines Bauwerkes sein. Die Steuerungsanlage einer solchen Hängebahn ist hinsichtlich der Verjährung dieser, und damit gegebenenfalls dem Bauwerk zuzurechnen.
VolltextBGH, Urteil vom 25.04.1996 - X ZR 59/94
Für eine Berufung auf § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann kein Raum, wenn der Besteller das Werk endgültig als mangelhaft zurückweist, weil auch aus seiner Sicht eine Abnahme der Werkleistung nicht nur vorübergehend, sondern überhaupt nicht mehr in Betracht kommt.
VolltextBGH, Urteil vom 27.02.1996 - X ZR 3/94
1. a Eine Klage auf Abnahme eines Werks ist zulässig im Anschluß an BGH, Urt. v. 26.02.1981 - VII ZR 287/79, NJW 1981, 1448, 1449 zu 6 a; sie kann auch "isoliert" erhoben werden, ohne daß zugleich die Zahlung restlichen Werklohns verlangt wird.
b) Eine Abnahme nach § 640 BGB liegt mangels Billigung des Werks als "im wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung" nicht vor, wenn der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung das mangelhafte Werk behalten will, eine Nachbesserung durch den Unternehmer jedoch untersagt und das Werk selbst oder durch Dritte nachbessert.
c) Auch ohne Abnahme des Werks kann der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB jedenfalls dann verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB im übrigen vorliegen und der Besteller die Abnahme ohne Verstoß gegen § 242 BGB verweigert (im Anschluß an BGH, Urt. v. 13.12.1973 - VII ZR 89/71, WM 1974, 311 zu II).
2. Eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist im Prozeß über die Abnahme der Werkleistung nicht veranlaßt; über die Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 104 ZPO des Hauptsacheprozesses zu entscheiden.
VolltextBGH, Urteil vom 16.11.1993 - X ZR 7/92
1. Die Zahlung auf eine streitig gebliebene Klageforderung nach Verkündung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten zusprechenden Urteils führt bei Fehlen klarstellender Begleitumstände im Zweifel nicht zu einem Wegfall der Beschwer und Erledigung der Hauptsache und ist auch nicht als Rechtsmittelverzicht zu werten.
2. Allein in der Ankündigung und in der Durchführung einer Ersatzvornahme ist noch keine Abnahme des Werkes zu sehen.
Volltext3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz |
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
VII. Abnahmeformen |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |