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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 40/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0733
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.02.1999 - X ZR 40/96

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20 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1999, 365 BGH - Aufwendungen zur Mangelbeseitigung: Schadensersatz- oder Erfüllungsanspruch?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2002, 1940; IMRRS 2002, 0679
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasingrecht - Folgen einer unwirksamen Abtretungserklärung des Leasinggebers

BGH, Urteil vom 09.07.2002 - X ZR 70/00

Erteilt ein nicht postulationsfähiger Rechtsanwalt einem postulationsfähigen Rechtsanwalt Untervollmacht zur mündlichen Verhandlung, so handelt der Unterbevollmächtigte als Vertreter der Partei und nicht des Hauptbevollmächtigten.*)

Ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretung vertraglicher Gewährleistungsansprüche von der Leasinggeberin an die Leasingnehmerin nicht unbedingt und vorbehaltlos erfolgt und deshalb unwirksam, so kann die unwirksame Abtretung umzudeuten sein in eine rechtswirksame Ermächtigung des Leasingnehmers, die betreffenden Ansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen.*)

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IBRRS 2002, 0865
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatzvornahme vor Abnahme

BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 78/00

1. Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt. Vor der Abnahme muß der Besteller lediglich dartun, daß ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist. Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen.

2. Für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich.

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IBRRS 2000, 0733
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.02.1999 - X ZR 40/96

Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Nachbesserungskosten

Nach den §§ 633 Abs. 2 Satz 2, 476 a BGB hat der Unternehmer, der zur Nachbesserung verpflichtet ist, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Darunter fallen auch Kosten für die Erstellung von Gutachten und Rechtsanwaltskosten, soweit diese zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig sind; denn das Verlangen einer Nachbesserung setzt voraus, daß die Schadensursache festgestellt worden ist

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 13

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein)
E. Erforderliche Aufwendungen

1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

2. Kostentragungspflicht des Auftragnehmers (VOB/B § 13 Rn. 297-301)


3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

b) Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 313-324)

b) Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 313-324)