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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZB 7/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2954; IMRRS 2007, 1162
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorprozessuale Kosten streitwerterhöhend?

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06

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33 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 1168 BGH - Keine Streitwerterhöhung durch den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr bei Geltendmachung neben/mit der Hauptforderung

32 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 2176; IMRRS 2013, 1235
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert!

BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)

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IBRRS 2013, 0560; IMRRS 2013, 0409
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Streitwertbestimmung bei Urheberrechtsverletzung

BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - I ZR 107/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4056; IMRRS 2012, 2906
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorprozessuale Anwaltskosten streitwerterhöhend?

OLG Celle, Beschluss vom 05.11.2012 - 13 W 79/11

Bei den durch die vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend wirkt, solange die der Beauftragung zu Grunde liegende Forderung Gegenstand des Prozesses ist.*)

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IBRRS 2012, 3489; IMRRS 2012, 2510
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - V ZR 272/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1826; IMRRS 2012, 1337
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erinnerung

BGH, Beschluss vom 12.04.2012 - VII ZR 201/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1467
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Irreführende Werbung

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - I ZR 142/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 2196; IMRRS 2010, 1591
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Streitwertentscheidung für Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - III ZR 145/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1015; IMRRS 2010, 0672
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle

BGH, Beschluss vom 03.02.2010 - XII ZB 177/09

§ 15a RVG ist auch auf Altfälle anzuwenden (Bestätigung des Beschlusses vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07, IMR 2010, 116).

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IBRRS 2010, 0323
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07

§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).*)

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IBRRS 2010, 1659; IMRRS 2010, 1164
ImmobilienImmobilien
Gegenstandswert bei baulicher Nutzungsbehinderung

BGH, Beschluss vom 26.11.2009 - III ZR 116/09

Zur Höhe des Gegenstandswertes bei Entschädigung für die Behinderung der baulichen Nutzung eines Grundstücks.

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IBRRS 2009, 3466; IMRRS 2009, 1878
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle!

OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2009 - 2 W 280/09

Bei der Neuregelung des § 15a RVG handelt es sich um eine Gesetzesänderung, auf die die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG Anwendung findet (entgegen BGH, Beschluss vom 2. September 2009, Az.: II ZB 35/07 = ZIP 2009, 1927 f. = NJW 2009, 3101).*)

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IBRRS 2009, 3957; IMRRS 2009, 2169
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwendung des neuen § 15a RVG auf "Altfälle"?

KG, Beschluss vom 13.10.2009 - 27 W 98/09

Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 02. September 2009 (II ZB 35/07), wonach der Gesetzgeber durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG die bereits zuvor bestehende Gesetzeslage lediglich klargestellt und nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 RVG geändert habe, ist die Anwendung von § 15 a RVG auf "Altfälle" nicht abschließend geklärt, weil andere Senate des Bundesgerichtshof die vor Einführung des § 15 a RVG bestehende Rechtslage abweichend beurteilen und der Große Senat für Zivilsachen insoweit noch nicht entschieden hat.*)

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IBRRS 2009, 3066; IMRRS 2009, 1664
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
§ 15a RVG gilt auch für Altfälle!

BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07

Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Gesetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.*)

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IBRRS 2009, 1757
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - VI ZB 60/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 2442; VPRRS 2008, 0226
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bindefristverlängerung: Mehrvergütungsanspruch des Auftragnehmers?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.05.2008 - 4 U 500/07

1. Zur Vertragsanpassung eines nach vorangegangenem Vergabeverfahren abgeschlossenen Bauvertrags.*)

2. Der Auftragnehmer kann nicht analog § 2 Nr. 5 VOB/B eine Vergütung wegen seiner Mehrkosten aufgrund der verzögerten Zuschlagserteilung verlangen, wenn er vorbehaltlos der Verlängerung der Bindefrist zugestimmt hat.

3. Nur unter extremen Umständen steht dem Auftragnehmer nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Mehrvergütungsanspruch zu.

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IBRRS 2008, 1962
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.03.2008 - VI ZB 9/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0829; IMRRS 2008, 0577
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 23.01.2008 - IV ZB 8/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 0320; IMRRS 2008, 0218
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erhöhung des Streitwertes durch vorprozessuale Anwaltskosten?

BGH, Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.*)

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IBRRS 2008, 3814
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 22/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 3742
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - VI ZR 200/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3452; IMRRS 2007, 1489
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Wirken vorprozessual aufgewendete Kosten werterhöhend?

BGH, Beschluss vom 15.05.2007 - VI ZB 18/06

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06).*)

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IBRRS 2007, 2954; IMRRS 2007, 1162
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Vorprozessuale Kosten streitwerterhöhend?

BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - X ZB 7/06

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.*)

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