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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 90/11


Beste Treffer:
IBRRS 2012, 2199; VPRRS 2012, 0195
VergabeVergabe
Wann sind Preis- und Kalkulationsrisiken für den Bieter zumutbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012 - Verg 90/11

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IBRRS 2011, 4241; VPRRS 2011, 0363
VergabeVergabe
VOL/A 2009: Kein Verbot ungewöhnlicher Wagnisse mehr!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - Verg 90/11

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VPR 2018, 46 OLG Düsseldorf - Rechtliche Bedeutung des Sachverhalts erst später erfasst: Nachprüfung zulässig!
VPR 2014, 262 VK Lüneburg - Dem Auftragnehmer dürfen nur "gewöhnliche Wagnisse" auferlegt werden!
IBR 2012, 41 OLG Düsseldorf - Rahmenvereinbarung: Ungewöhnliche Wagnisse nach VOL/A 2009 nicht verboten!

47 Volltexturteile gefunden
VPRRS 2017, 0101
ArzneimittelArzneimittel
Individuelle Abschlagsvereinbarungen gehen Hilfstaxe vor!

VK Bund, Beschluss vom 16.01.2017 - VK 1-130/16

1. Bei der Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie wird die Apothekenwahlfreiheit der Versicherten nicht tangiert, weil solche Zubereitungen vom verordnenden Arzt ohne Einflussnahme des Patienten in einer Apotheke bestellt und dem versicherten Patienten unmittelbar in der Betriebsstätte des Arztes verabreicht werden, ohne dass der Patient selbst mit der Apotheke in Kontakt kommt.

2. Die Verwürfe pauschal durch den Angebotspreis mitabzugelten, missachtet keine vorrangigen verbindlichen Vorschriften zur Preisgestaltung.

3. Von der Hilfstaxe abweichende Vereinbarungen über Abschläge sind ebenso zulässig, wie die Vereinbarung eines Abschlags auf die Hilfstaxe zu einem bestimmten Stichtag.

4. Solche Individualvereinbarungen sind spezieller und gehen deshalb der Hilfstaxe vor, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband e.V. für allgemeine Fälle ausgehandelt wird.

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IBRRS 2017, 4462; VPRRS 2017, 0399
VergabeVergabe
Ungewöhnliche Wagnisse dürfen dem Bieter aufgebürdet werden!

VK Berlin, Beschluss vom 05.01.2017 - VK B 1-34/16

1. Grundsätzlich besteht das Verbot, Bietern oder Auftragnehmern in der Leistungsbeschreibung oder sonstigen Vertragsunterlagen ungewöhnliche Wagnisse aufzubürden nicht mehr, diese Regelung wurde schon nicht aus der VOL/A 2006 in die VOL/A 2009 übernommen.

2. Regelungen in Einzelfällen lassen sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden.

3. Vertragsbedingungen, die nach früherer Rechtslage als ungewöhnliches Wagnis angesehen wurden, sind nicht unbedingt unzumutbar. Es gilt die Beachtung allgemeiner zivilrechtlicher Grundsätze, die einen Missbrauch der Nachfragemacht des öffentlichen Auftraggebers missbilligen.

4. Das Recht auf Akteneinsicht besteht von vornherein nur in dem Umfang, in dem es zur Durchsetzung des subjektiven Rechts des Verfahrensbeteiligten auch erforderlich ist.

5. Auch bei offensichtlich unbegründetem Nachprüfungsantrag kann jedenfalls in eindeutig gelagerten Ausnahmefällen die Akteneinsicht versagt werden.

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VPRRS 2017, 0156
Mit Beitrag
GesundheitGesundheit
Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung: Bieter muss erhöhte Kalkulationsrisiken tragen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2016 - Verg 27/16

1. Nachdem das Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, für Liefer- und Dienstleistungen nicht mehr gilt, können Ausschreibungsbedingungen nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.

2. Ausschreibungsbedingungen sind nicht unzumutbar, wenn der Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnedies obliegen, tragen soll.

3. Die Zumutbarkeitsschwelle erhöht sich bei einer Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen (im weiteren Sinn) zulasten der Bieter. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.

4. Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt.

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IBRRS 2016, 3244; VPRRS 2016, 0473
VergabeVergabe
Auch nach der Vergaberechtsreform: Preis kann alleiniges Zuschlagskriterium sein!

VK Bund, Beschluss vom 29.09.2016 - VK 2-93/16

1. Zu bezuschlagen ist das wirtschaftlichste Angebot. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.

2. Auch unter Geltung des neuen Vergaberechts ist die Bestimmung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses weiterhin allein auf der Grundlage des Preises möglich.

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VPRRS 2017, 0028
Mit Beitrag
ArzneimittelArzneimittel
Teilmengen nicht verwendbar: Mischkalkulation zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 28.09.2016 - VK 2-91/16

1. Es ist zulässig, in einer Ausschreibung für eine Rahmenvereinbarung (hier: für parentale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie) Vorgaben zur Angabe des jeweils rabattierten Preises bei den einzelnen Wirkstoffen zu machen und die Abrechnung der Verwürfe im Rahmen des Angebotspreises einkalkulieren zu lassen. Anfallende, nicht mehr verwendbare Teilmengen von Wirkstoffen (Verwürfe) gehören zum Betriebsrisiko des Bieters.

2. Die Kalkulationsfreiheit des Bieters erlaubt die Absicherung der eigenen Kalkulation durch Sicherheitszuschläge in anderen, von der Verwurfsproblematik nach der Vorstellung des Bieters nicht (in dem Ausmaß) betroffenen Positionen. Es führt deshalb nicht zu einer unzulässigen Mischkalkulation, wenn der Abschlag eines Generikums einen Risikozuschlag für einen (kalkulatorisch vermuteten) Verwurf bei einem Originalpräparat enthält und dieses quersubventioniert. Die Kalkulation ist über alle Wirkstoffe hinweg zu betrachten.

3. Nennt das Angebot letztlich den Preis, den der Bieter nach dem Ergebnis seiner Kalkulation dem Auftraggeber auch tatsächlich in Rechnung zu stellen beabsichtigt, auch wenn in dieser Position mehr einkalkuliert ist, als dasjenige, was für die konkrete Position nötig wäre, ist dies zulässig.

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VPRRS 2016, 0427
GesundheitGesundheit
Auftraggeber kann preisliche Obergrenze festlegen!

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2016 - VK 2-87/16

1. Das Setzen der Preise einer Hilfstaxe als Obergrenze stellt keinen vergaberechtlich unzulässigen Eingriff in die Kalkulationsfreiheit de Bieter dar.

2. Die Klausel in einem Rahmenvertrag, wonach die von den Bietern anzubietenden Preise für die Grundlaufzeit der Rahmenvereinbarung und auch für den optionalen Verlängerungszeitraum nicht verhandelbar sein sollen, ist bei einem Vertragszeitraum von maximal drei Jahren vergaberechtlich nicht zu beanstanden.

3. Verhaltensweisen, die von öffentlichen Auftraggebern vor dem eigentlichen Vergabeverfahren praktiziert werden und deren Zulässigkeit sich nach anderen Vorschriften als nach dem vergaberechtlichen Normengerüst beurteilt, sind nicht durch die Vergabekammern zu überprüfen.

4. Die Frage, ob gesetzliche Krankenkassen sich trotz möglicherweise entgegenstehenden sozialrechtlichen Vorgaben im Einzelfall dazu entschließen dürfen, überhaupt auszuschreiben, ist eine dem Vergabeverfahren vorgelagerte Fragestellung und durch die Sozialgerichte zu prüfen.

5. Die Bildung eines Einkaufskonsortiums liegt zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens und stellt sich mithin ebenfalls als eine lediglich vorbereitende Handlung und damit gerade nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.

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VPRRS 2016, 0275
GesundheitGesundheit
Drei-Partner-Modell ist vergaberechtlich zulässig!

VK Bund, Beschluss vom 12.07.2016 - VK 2-49/16

1. Regelungen, die vergaberechtlich nach § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu qualifizieren waren, können nach geltendem Vergaberecht allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für die Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.

2. Generell stellt es keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnehin ihm obliegen.

3. Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig sind und prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, auf den Auftragnehmer zu verlagern. Ebenso wenig ist es für Bieter unzumutbar, ein solches Risiko zu übernehmen. Dennoch kann im Einzelfall eine Verlagerung vertragstypischer Risiken vergaberechtswidrig sein.

4. Die Ausschreibung eines Drei-Partner-Modells ist nicht allein deshalb als unzumutbar zu disqualifizieren, weil sie als Rahmenvereinbarung mit mehreren Vertragspartnern worden ist. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, Rahmenvereinbarungen je Los mit nur einem Unternehmen abzuschließen.

5. Das Drei-Partner-Modell als solches ist - gerade in Bezug auf (auch) sozialrechtlich determinierte Vergabeverfahren - als zulässiges Instrumentarium anerkannt worden. Denn das Vergaberecht gibt in Bezug auf die Anzahl der Rahmenvertragspartner keine Regelungen vor.

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IBRRS 2017, 0309; VPRRS 2017, 0025
VergabeVergabe
Glasreinigung und Unterhaltsreinigung sind getrennt zu vergeben!

VK Bund, Beschluss vom 31.05.2016 - VK 1-34/16

1. Seit dem Wegfall des Meisterzwangs haben sich im Bereich Reinigungsleistungen zwei eigenständige Branchen - Unterhaltsreinigung und Glasreinigung - mit unterschiedlicher Organisation, Qualifikation und Entlohnung des eingesetzten Personals, sowie ausschließlich auf eines dieser Segmente spezialisierte Unternehmen gebildet.

2. Bei öffentlichen Vergaben ist die getrennte Vergabe von Unterhalts- und Glasreinigungsleistungen der Normalfall, die Gesamtvergabe beider Leistungen an einen Auftraggeber dagegen die Ausnahme.

3. Das Gebot der Losvergabe dient dem Wettbewerbsgrundsatz, da sich bei der Aufteilung eines Auftrags in mehrere Lose eine größere Anzahl von Marktteilnehmern um einen Auftrag bewerben kann und der Markt nicht nur wenigen, auf die Unterhalts- und Gleisreinigung gleichermaßen ausgerichteten Unternehmen offen steht.

4. Auf die Losvergabe darf nur nach umfassender Abwägung der widerstreitenden Interessen durch den öffentlichen Auftraggeber verzichtet werden. Ein potentieller Bieter hat einen Anspruch darauf, dass ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beurteilungsspielraum bei der Losvergabe ordnungsgemäß ausübt.

5. Der Begriff "Splitterlos" ist dem Gesetz unbekannt und nicht verbindlich definiert.

6. Die Tatsache, dass der öffentliche Auftraggeber für den Auftrag "Glasreinigung" erheblich weniger bezahlt als für den Auftrag "Sonstige Unterhaltsreinigung", führt nicht automatisch zu irgendwelchen Schwierigkeiten oder Mehraufwand auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers, die einen Losverzicht rechtfertigen würden.

7. Typischer Mehraufwand, der jeder Losaufteilung immanent ist, rechtfertigt keinen Verzicht. Im Interesse des Mittelstandsschutzes muss ein Auftraggeber daher konkret vorliegende technische oder wirtschaftliche Gründe vortragen, die in seiner Ausschreibung eine Gesamtvergabe erfordern.

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IBRRS 2016, 2189; VPRRS 2016, 0297
VergabeVergabe
Welche Tätigkeiten sind „inhouse-unschädliche“ Eigengeschäfte?

VK Bund, Beschluss vom 18.05.2016 - VK 1-18/16

1. Eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe setzt zunächst voraus, dass der öffentliche Auftraggeber über die betreffende juristische Person, die den Auftrag erhalten soll, eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen.

2. Zweites Inhouse-Kriterium ist, dass die kontrollierte Person wesentlich für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein muss. Dabei sind alle Tätigkeiten des Auftragnehmers als "inhouse-unschädliches" Eigengeschäft anzusehen, die für dem Auftraggeber zuzurechnende Stellen erbracht werden.

3. "Inhouse-schädliche" Fremdgeschäfte des Auftragnehmers sind nur jene Tätigkeiten, die nicht für den Auftraggeber oder ihm zuzurechnende Stellen, sondern für Dritte (Private) erbracht werden.

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IBRRS 2016, 2511; VPRRS 2016, 0376
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Patentverletzung droht: Auftraggeber hat vorvertragliche Schutzpflichten!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Verg 2/16

1. Der Auftraggeber hat bei der Ausschreibung seines Beschaffungsvorhabens Sorge dafür zu tragen, dass der Bieter durch die Erfüllung des Auftrags nicht gegen das Gesetz oder Rechte Dritter verstößt. Er darf deshalb keine Leistung fordern, die verboten ist.

2. Ist die ausgeschriebene Leistung zwar nicht verboten, besteht jedoch die Gefahr, dass es bei der Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags durch den Auftragnehmer zu einer Verletzung von Rechten oder sonstigen Rechtsgütern kommen kann, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, hängt der Umfang der vorvertraglichen Schutzpflicht des öffentlichen Auftraggebers und ihr Inhalt davon ab, wie groß dieses Risiko ist und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, dieses Risiko einzuschränken oder auszuräumen.

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IBRRS 2016, 0648; VPRRS 2016, 0117
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ortsansässige Bieter dürfen nicht bevorzugt werden!

VK Bund, Beschluss vom 23.07.2015 - VK 1-55/15

1. Eignungsanforderungen, die ortsansässige Bieter bevorzugen und bereits bei Angebotsabgabe eine Präsenz am Leistungsort verlangen, sind vergaberechtlich äußerst bedenklich.

2. Auch Unterkostenangebote können wettbewerbskonform sein.

3. Kann der Auftraggeber keine zuverlässigen Angaben über die Leistungs- und Liefermengen (hier: von Druckerzeugnissen) machen, genügt es, den Bietern vergleichbare Daten aus der Vergangenheit zu überlassen, um diesen eine einheitliche und möglichst genaue Kalkulation zu ermöglichen.




IBRRS 2015, 3339; VPRRS 2015, 0147
VergabeVergabe
Wirkstoffbezogene Rahmenrabattvereinbarung: Patentrechtliche Situation ist zu berücksichtigen!

VK Bund, Beschluss vom 16.03.2015 - VK 2-7/15

1. Bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sind in ausreichendem Maße die patentrechtliche Ausgangs- und damit die zukünftige Substitutionssituation bei der Vertragsdurchführung, die unmittelbar Auswirkung auf die Wirtschaftlichkeit der Angebote hat, zu berücksichtigen.

2. Im Einzelfall könnte auch eine patentrechtliche Vorfrage im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens mitentschieden werden.

3. Auch wenn bei Rahmenvereinbarungen die Grundsätze zur eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt gelten, muss das zu erwartende Auftragsvolumen so genau wie möglich bekannt gegeben werden.

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VPRRS 2015, 0110
Waren/GüterWaren/Güter
Rahmenvereinbarung: Auftraggeber muss Angaben zum Auftragsvolumen machen!

VK Bund, Beschluss vom 20.02.2015 - VK 2-3/15

1. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen daher naturgemäß und im Vergleich zu anderen Aufträgen, die nicht Rahmenverträge sind, erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind; diese zusätzlichen Kalkulationsbelastungen für den Bieter sind - nach Aufgabe der Rechtsfigur des ungewöhnlichen Wagnisses - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten vertretbar.

2. Mit den erhöhten Kalkulationsunsicherheiten bei Rahmenvereinbarungen korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, den Bietern zwecks Angebotserstellung jedenfalls alle verfügbaren Angaben hinsichtlich des Auftragsvolumens zur Verfügung zu stellen, soweit sie für die Kalkulation bedeutsam sind oder zumindest sein können.

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IBRRS 2014, 2624; VPRRS 2014, 0490
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragsvergabe nach "Open-House-Modell": Öffentlicher Auftrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 - Verg 13/14

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. EG L 134 S. 114 vom 30.04.2004 - zukünftig Richtlinie genannt) gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff des öffentlichen Auftrags nach Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG nicht mehr erfüllt, wenn öffentliche Auftraggeber ein Zulassungsverfahren durchführen, bei dem sie den Auftrag vergeben, ohne einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer auszuwählen ("Open-House-Modell")?

2. Falls Frage 1. dahin zu beantworten ist, dass eine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer Merkmal eines öffentlichen Auftrags ist, wird folgendes gefragt: Ist das Merkmal der Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern im Sinne von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG im Lichte von Art. 2 Richtlinie 2004/18/EG dahin auszulegen, dass öffentliche Auftraggeber von einer Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer im Wege eines Zulassungsverfahrens nur absehen dürfen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- die Durchführung eines Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert,

- es werden eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt festgelegt,

- die Vertragsbedingungen werden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen kann,

- Wirtschaftsteilnehmern wird ein jederzeitiges Beitrittsrecht gewährt und

- Vertragsschlüsse werden europaweit bekannt gegeben?

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VPRRS 2014, 0441
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rahmenvertrag: Bieter muss erhöhte Kalkulationsrisiken tragen!

VK Bund, Beschluss vom 17.04.2014 - VK 1-22/14

1. Nach Wegfall der Regelung zum "ungewöhnlichen Wagnis" in der VOL/A 2009 besteht das Verbot eines ungewöhnlichen Wagnisses im Anwendungsbereich der VOL/A 2009 nicht mehr.

2. Aus den Ausschreibungsbedingungen resultierende Preis- bzw. Kalkulationsrisiken sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen - insbesondere wenn sie ihm ohnehin typischerweise obliegen - und können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit beanstandet werden. Zu einer Minimierung solcher Kalkulationsrisiken ist der Auftraggeber nur verpflichtet, wenn die andernfalls bei Bietern verbleibenden Risiken von diesen nicht mehr zumutbar zu tragen sind.

3. Der Maßstab der Unzumutbarkeit ist strenger als der des ungewöhnlichen Wagnisses. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um die Vergabe von Rahmenvereinbarungen handelt, denen typischerweise in Bezug auf das Auftragsvolumen bedeutende Kalkulationsrisiken immanent sind.

4. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Auftraggebers, das nicht auf bestimmte Gründe beschränkt ist und zudem zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Vertragslaufzeit die Vertragsbeendigung bewirken kann, kann ein unzumutbares Kalkulationsrisiko darstellen.

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VPRRS 2014, 0366
RabattvereinbarungenRabattvereinbarungen
Rabattvereinbarungen: "Zulassungsverfahren" ist vergaberechtswidrig!

VK Bund, Beschluss vom 20.02.2014 - VK 1-4/14

1. Ein "Zulassungsverfahren", nach dem der Auftraggeber einen Rabattvertrag mit jedem pharmazeutischen Unternehmen abschließt, das ein bestimmtes Produkt anbietet und die Vertragsbedingungen des Auftraggebers akzeptiert, ist vergaberechtswidrig.

2. Eine freihändige Vergabe ist rechtswidrig und führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrags, wenn es an (irgend-)einer Bekanntmachung fehlt. Ein Vertrag, der auf Grundlage einer fehlerhaften Bekanntmachung geschlossen wurde, ist dagegen wirksam.

3. Macht der Bieter geltend, durch das vom Auftraggeber zum Vertragsabschluss gewählte Verfahren vergaberechtswidrig an der Abgabe eines chancenreichen Angebots gehindert worden zu sein, wird das Auftragsinteresse des Bieters bereits durch dessen Rüge und den gestellten Nachprüfungsantrag belegt.

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VPRRS 2014, 0302
Mit Beitrag
Waren/GüterWaren/Güter
Vergabeunterlagen müssen keine Regelung für mögliche Rechtsänderungen enthalten!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2014 - Verg 42/13

1. Im Anwendungsbereich der VOL/A und der VOL/A-EG ist es nicht (mehr) verboten, den Bieter ein ungewöhnliches Wagnis aufzubürden. Über ein entsprechendes Verbot ist lediglich unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden.

2. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Vergabeunterlagen keine Regelungen für lediglich mögliche und/oder zu vermutende Rechtsänderungen treffen.

3. Rechtsänderungen und die Auswirkungen hat der öffentliche Auftraggeber erst vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an zu berücksichtigen. Lediglich sofern Rechtsänderungen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe eintreten, können sie den Auftraggeber unter Umständen zu einer Wiedereröffnung der Angebotsphase verpflichten.

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VPRRS 2014, 0369
VergabeVergabe
Müssen die Vergabeunterlagen eine Regelung für mögliche Rechtsänderungen enthalten?

VK Bund, Beschluss vom 18.11.2013 - VK 1-91/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1505; VPRRS 2014, 0371
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Geforderte Erklärungen sind einzureichen!

VK Bund, Beschluss vom 07.11.2013 - VK 1-93/13

1. Verlangt der Auftraggeber, dass ein herzustellendes Produkt bis spätestens Ende Juni 2014 an ihn zu liefern ist und weicht der Bieter von dieser Vorgabe ab, indem er eine Lieferung bis zur 29. Kalenderwoche 2014, also Mitte Juli, anbietet, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vertragsunterlagen auszuschließen.

2. Fordert der Auftraggeber die Abgabe einer bestimmten Erklärung und droht er für der Fall der Nichtvorlage den Angebotsausschluss an, ist für die Bieter hinreichend deutlich erkennbar, dass es sich hierbei um eine Angabe handelt, die angebots- und wertungsrelevant ist. Denn es gibt keine eigene Kategorie von verlangten Erklärungen, die für die Vergabe irrelevant sind.

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IBRRS 2013, 1842; VPRRS 2013, 0534
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Trotz unterschiedlich hoher Risikozuschläge: Angebote vergleichbar!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.04.2013 - Verg 50/12

1. Die Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung ist ein der unbeschränkten Kontrolle der Vergabenachprüfungsinstanzen unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Das heißt, dass lediglich subjektive Vorstellungen der Bieter von Inhalt und Umfang der Eindeutigkeit und Vollständigkeit nicht maßgebend sind.*)

2. Der öffentliche Auftraggeber hat in der Leistungsbeschreibung diejenigen Daten und Fakten bekanntzugeben, über die er liquide verfügt oder die er sich - gemessen an den Grundsätzen der Zumutbarkeit - mit der Ausschreibung adäquaten Mitteln, in der für das Vergabeverfahren zur Verfügung stehenden vergleichsweise kurzen Zeit und mit den dafür in der Regel nur begrenzt verfügbaren administrativen Ressourcen beschaffen kann.*)

3. Der Grundsatz, dass die Angebote vergleichbar sein müssen, bezieht sich auf den Inhalt der Angebote sowie darauf, dass die Angebote zu demselben und klar definierten Leistungsgegenstand abgegeben worden sind. Dass die Angebote und die Preise mit Rücksicht auf die zu erwartenden Leistungsmengen (Mehrungen oder Minderungen) verschieden hohe Risikozuschläge beinhalten können, macht sie nicht unvergleichbar.*)

4. Bei zu erwartenden Mengenschwankungen besteht kein Anspruch darauf, dass der Auftraggeber Mengenrisiken zu seinen Lasten übernimmt oder Bieterinteressen in der Weise bedient, indem er eine Methode vorgibt, nach der die Angebotspreise möglichst risikolos kalkuliert werden können.*)

5. Zur Vereinbarkeit von kommunalen Erfassungssystemen mit solchen sog. Systembetreiber nach § 6 VerpackV.*)

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IBRRS 2013, 1552; VPRRS 2013, 0432
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rahmenvertrag: Bieter muss erhebliche Kalkulationsrisiken tragen!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2013 - Verg 44/12

1. Ist der Auftragsgegenstand ein Rahmenvertrag, gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Der in Aussicht genommene Vertragsumfang ist lediglich so genau wie möglich zu ermitteln und bekannt zu geben; er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.

2. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind.

3. Das frühere grundsätzliche Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, gilt nach § 8 EG VOL/A nicht mehr. Die Ausschreibungsbedingungen können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.

4. An den Inhalt einer Rüge sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, erst recht nicht, wenn sie von Wirtschaftsteilnehmern ausgesprochen werden, die über keine juristische Ausbildung (und/oder über keinen vergaberechtlichen Sachverstand) verfügen.




IBRRS 2013, 0879; VPRRS 2013, 0184
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieter darf nur auf drei von sechs Lose bieten: Limitierung zulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2013 - Verg 35/12

1. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen. Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen, die ihm zweckmäßig erscheint. Dies kann eine Angebotslimitierung sein, aber auch eine Zuschlagslimitierung mit der Möglichkeit, Angebote auf Lose nach Wahl des Bieters abzugeben oder eine Loslimitierung, bei der auf alle Lose geboten werden muss.

2. Die Ausschreibungsbedingungen können vom Auftraggeber auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit in jedem Stadium des Vergabeverfahrens geändert werden. Eine solche Änderung folgt denselben Regeln wie eine Beseitigung von Rechtsverstößen.

3. Die Abgrenzung, ob es sich bei den einzelnen Wertungskriterien um Eignungs- oder Zuschlagskriterien handelt, erfolgt anhand dessen, ob diese schwerpunktmäßig ("im Wesentlichen") mit der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bieter für die Ausführung des betreffenden Auftrags oder mit der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots zusammenhängen. Als Zuschlagskriterien dürfen danach nur Kriterien zur Anwendung kommen, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, das heißt sich auf die Leistung beziehen, die den Gegenstand des Auftrags bildet.

4. Die Forderung, dass nur Mitarbeiter(innen) eingesetzt werden dürfen, die über ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis ohne Hinweise auf eine Beteiligung an Straftaten verfügen, muss bereits in der Bekanntmachung enthalten sein.

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IBRRS 2013, 0162; VPRRS 2013, 0006
Mit Beitrag
VergabeVergabe
ÖPP-Vergaben durch kommunale Netzunternehmen ausschreibungspflichtig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2013 - Verg 26/12

1. Bei der Beschaffung sog. strategischer Partnerschaften (ÖPP) durch kommunale Netzunternehmen besteht eine Ausschreibungspflicht nach GWB, wenn - ungeachtet des gewählten Beteiligungsmodells - der Vertrag jedenfalls (auch) Dienstleistungen zum Gegenstand hat, die wertmäßig den maßgebenden Schwellenwert erreichen oder übersteigen.*)

2. Die Entscheidung für eine Getrennt- oder Zusammenvergabe von Wegekonzession und Eingehung einer ÖPP unterliegt der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers. Deren Ausübung ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, sofern dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, die eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung von Bewerbern, und zwar allein wegen der Trennung der Verfahren, ausschließen.*)

3. Eine lediglich befürchtete oder vermutete Voreingenommenheit der Kommune bei der späteren Vergabe der Verteilnetzkonzession rechtfertigt keinen Eingriff in die Ausschreibung der ÖPP.*)

4. Bei Eingehung einer ÖPP sind zugesagte Renditen - als nach § 3 Abs. 2 KAV unzulässige Finanzleistungen - nur zu bewerten, wenn sie als eine spezifische Gegenleistung für die Einräumung von Wegenutzungsrechten vereinbart oder gewährt werden.*)

5. Bei der Vergabe dürfen - dieses mit Blick auf die finanzielle Situation der Kommune und eine Begrenzung ihrer unternehmerischen Risiken - auch wirtschaftliche Ziele sowie kommunale Einflussmöglichkeiten auf das gemeinsame Netzunternehmen berücksichtigt werden.*)

6. Eine marktbeherrschende Stellung der Kommune bei Wegenutzungsverträgen ist einer kommunalen Netzgesellschaft bei Ausschreibung einer strategischen Partnerschaft nicht zuzurechnen.*)




IBRRS 2012, 4419; VPRRS 2012, 0413
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragnehmer muss an Mängelfeststellung nicht beteiligt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 24/12

1. Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen stellt das Fehlen von Regelungen über eine Beteiligung des Auftragnehmers an Mängelfeststellungen sowie über Nachbesserungsrechte keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn das Ausschreibungskonzept des Auftraggebers darauf angelegt ist, im Sinn einer qualitätsorientierten Reinigung einen definierten Sauberkeitsstandard zu erreichen, und Nachbesserungen durch Folgereinigungen stattfinden.*)

2. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2011 - Verg 88/11). Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen (Angebots- oder Zuschlagslimitierung), die ihm zweckmäßig erscheint. Dies ist nur beschränkt zu kontrollieren.*)

3. Die Darstellung eines Schulungskonzepts kann als Zuschlagskriterium herangezogen werden, sofern dieses im Rahmen der Konzeption der Ausschreibung Bestandteil der Dienstleistung (hier einer qualitätsorientierten Reinigung) ist.*)

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IBRRS 2012, 4184; VPRRS 2012, 0382
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOL/A 2009: Kalkulationsrelevante Umstände sind vollständig anzugeben!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2012 - VK 2-25/12

1. Das vormalige in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Verbot einer Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse existiert seit Inkrafttreten der Neufassung der VOL/A nicht mehr und ist von den Vergabenachprüfungsinstanzen als solches nicht mehr zu prüfen.

2. Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, können nach der derzeit geltenden Rechtslage in Einzelfällen lediglich unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.

3. Aufgrund des Gebots der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (VOL/A 2009 § 8 EG Abs. 1) ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, in den Ausschreibungsunterlagen alle kalkulationsrelevanten Umstände anzugeben.

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IBRRS 2012, 2766; VPRRS 2012, 0256
VergabeVergabe
Allein der Auftraggeber bestimmt den Beschaffungsgegenstand!

VK Bund, Beschluss vom 21.06.2012 - VK 3-57/12

1. Die Festlegung des Beschaffungsgegenstandes obliegt grundsätzlich der ausschließlichen Bestimmung durch den öffentlichen Auftraggeber.

2. Um dem Wettbewerbsprinzip zu entsprechen, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Vergabeverfahren möglichst wettbewerbsoffen zu gestalten. Die Vergabestelle jedoch nicht gehalten, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- bzw. angebotsfähig sind.

3. In der Überbürdung unzumutbarer Kalkulationsrisiken liegt kein Vergabefehler. Das grundsätzliche Verbot, Bietern oder Auftragnehmern in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, ist aus der VOL/A 2006 nicht in die Neuregelung der VOL/A übernommen worden. Derartige Fälle können in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit einer für den Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstandet werden.

4. Kartellrechtliche Belange gehören nicht zum Prüfungsgegenstand des Nachprüfungsverfahrens.

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IBRRS 2012, 3612; VPRRS 2012, 0312
VergabeVergabe
VOL/A 2009: Kein Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses!

VK Nordbayern, Beschluss vom 20.06.2012 - 21.VK-3194-08/12

1. Gemäß § 2 Nr. 1 VOL/B kann der Auftraggeber nachträgliche Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung verlangen. Gemäß § 2 Nr. 3 VOL/B ist in diesen Fällen ein neuer Preis zu vereinbaren unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Die Vorschrift bezieht sich auf Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung, die vom Auftraggeber nachträglich, d. h. nach Zuschlagserteilung und Vertragsschluss, verlangt werden. Unter einer Änderung der Beschaffenheit sind nur qualitative Änderungen des Leistungsgegenstandes zu verstehen. Quantitative Änderungen des Leistungsgegenstandes sind hingegen nicht von der Regelung des § 2 Nr. 3 VOL/B umfasst.*)

2. Das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein "ungewöhnliches Wagnis" aufgebürdet werden durfte, ist im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen. Der Wegfall ist nicht als Redaktionsversehen anzusehen. Das Verbot der Auferlegung eines ungewöhnlichen Wagnisses ist damit formal kein Rechtsgrundsatz mehr.*)

3. § 8 EG Abs. 1 VOL/A verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist. Die eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung durch den Auftraggeber soll dazu führen, dass der vom Auftragnehmer geschuldete Erfolg oder die von ihm zu erbringende Dienstleistung klar beschrieben ist, alle Bieter wissen, was sie anbieten sollten, und der Auftraggeber die Angebote miteinander vergleichen kann, weil sie inhaltlich nicht wesentlich voneinander abweichen. Diese Anforderung hat mit der Frage, ob bestimmte Risiken auf den Auftragnehmer verlagert werden können, unmittelbar nichts zu tun. Die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung kann klar und erschöpfend beschrieben werden und gleichzeitig können ihm ungewöhnliche Risiken auferlegt werden, solange diese Risiken nur eindeutig benannt sind.*)

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IBRRS 2012, 4053; VPRRS 2012, 0364
VergabeVergabe
Vergabeunterlagen unklar: Ausschluss unzulässig!

VK Bund, Beschluss vom 24.04.2012 - VK 2-169/11

1. Eine Ausschlussentscheidung darf im Hinblick auf die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung nicht auf Gründen basieren, die den Bietern nicht zuvor bekanntgegeben bzw. die diesen nicht zuvor unmissverständlich und klar mitgeteilt worden sind; insoweit gilt insbesondere der Grundsatz, dass Unklarheiten in den Vergabeunterlagen grundsätzlich zulasten der Vergabestelle gehen.

2. Die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 3 b VgV, wonach ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen an dem Vergabeverfahren nicht mitwirken darf, ist auch auf Entscheidungen anwendbar, die im Vorfeld eines Vergabeverfahrens - wie etwa typischerweise bei der Ausarbeitung der Leistungsbeschreibung - erfolgen. Das kann anders zu beurteilen sein, wenn geeignete und effektive organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer Interessenkollision ergriffen worden sind.

3. Der Umstand, dass die VOL/A 2009 die früher in § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006 normierte Rechtsfigur der unzulässigen Überbürdung ungewöhnlicher Wagnisse auf die Bieter nicht mehr enthält, ist dahin zu verstehen, dass diese Rechtsfigur nach dem Willen des Normgebers nicht mehr anwendbar ist. Stattdessen sind die von dem öffentlichen Auftraggeber verwendeten Vergabeunterlagen in Bezug auf die darin angelegte Risikoverteilung lediglich auf die Überschreitung von Zumutbarkeitsgrenzen hin zu überprüfen.

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IBRRS 2012, 2297; VPRRS 2012, 0211
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOL/A-Rahmenvereinbarung: Welche Risiken muss der Bieter tragen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.04.2012 - Verg 93/11

1. Das frühere grundsätzliche Verbot einer Aufbürdung ungewöhnlicher Wagnisse für Umstände und Ereignisse, auf die der Bieter keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, gilt nach VOL/A nicht mehr.

2. Die Ausschreibungsbedingungen können nur noch unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden sein.

3. Angeboten bei Rahmenvereinbarungen wohnen - in der Natur der Sache liegend und abhängig vom in der Regel ungeklärten und nicht abschließend klärbaren Auftragsvolumen - erhebliche Kalkulationsrisiken inne, die typischerweise vom Bieter zu tragen sind. Bei Rahmenvereinbarungen gelten die Gebote der Bestimmtheit, Eindeutigkeit und Vollständigkeit der Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Der in Aussicht genommene Auftragsumfang ist lediglich so genau wie möglich zu ermitteln (und bekannt zu geben), er braucht aber nicht abschließend festgelegt zu werden.

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IBRRS 2012, 2199; VPRRS 2012, 0195
VergabeVergabe
Wann sind Preis- und Kalkulationsrisiken für den Bieter zumutbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2012 - Verg 90/11

Die Ausschreibungsbedingungen sind unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit nicht zu beanstanden, wenn der Bieter gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken, namentlich solche, die ihm typischerweise ohnedies obliegen, tragen soll.

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IBRRS 2012, 1395; VPRRS 2012, 0137
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kartierung von Biotopen: Eindeutig und erschöpfend beschreibbar?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012 - Verg W 13/11

1. Ob das Begehren eines Bieters, den Auftrag statt im offenen Verfahren nach VOL/A im Verhandlungsverfahren nach VOF erneut auszuschreiben, einen ihm drohenden Schaden verhindern kann, ist zweifelhaft, weil durch eine solche Maßnahme eine Verbesserung seiner Zuschlagschancen ausgeschlossen erscheint.*)

2. Die Erfassung und Kartierung von Biotopen und FFH-Lebensraumtypen stellen freiberufliche Dienstleistungen dar, die eine Aufgabe zum Gegenstand haben, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist. Dass der Auftragnehmer dabei im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit geistig-schöpferisch tätig wird, steht dem nicht entgegen.*)

3. Ist offen, welchen Arbeitsanfall eine dem Inhalt nach hinreichend bestimmte Leistung verursachen wird, und fordert der Auftraggeber die Angabe eines Gesamtpreises, genügt die Leistungsbeschreibung nicht den Anforderungen an eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung. Denn bei nicht hinreichend verlässlich abzuschätzendem Leistungsumfang ist eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation eines Gesamtpreises unmöglich, so dass keine miteinander vergleichbaren Angebote in preislicher Hinsicht zu erwarten sind.*)

4. Ist die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises objektiv unmöglich, kommt nur ein Verhandlungsverfahren nach der VOL/A in Betracht.*)




IBRRS 2012, 1062; VPRRS 2012, 0111
VergabeVergabe
Anforderungen an ein transparentes Leistungsverzeichnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012 - Verg 82/11

Zu den Anforderungen an ein transparentes und verständliches Leistungsverzeichnis.

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IBRRS 2012, 0562; VPRRS 2012, 0060
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOL/A: Aufbürdung von ungewöhnlichen Wagnis nicht (mehr) unzulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 96/11

1. Das grundsätzliche Verbot, dem Bieter oder Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vergabeunterlagen ungewöhnliche Wagnisse für Umstände oder Ereignisse aufzubürden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einfluss auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann, ist aus der VOL/A 2006 nicht in die Neuregelung der VOL/A 2009 übernommen worden (vgl. § 7 VOL/A, § 8 EG VOL/A). Es besteht als solches nicht mehr und ist auch nicht mehr anzuwenden.

2. Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage in Einzelfällen allenfalls in der Regel unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter oder Auftragnehmer kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden.

3. Es stellt sich nicht als unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn der Bieter/Auftragnehmer gewisse Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll, die vertragstypischerweise ohnedies ihm obliegen.

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IBRRS 2012, 0634; VPRRS 2012, 0065
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ausschluss der VOL/B: Vergabeverstoß?

VK Sachsen, Beschluss vom 05.12.2011 - 1/SVK/043-11

1. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 VOL/A, wonach die Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B) grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen sind, ist bieterschützend. Allerdings lässt § 9 Abs. 1 VOL/A ein Abweichen von den Bestimmungen der VOL/B zu. Der Ausschluss der VOL/B bedingt deshalb noch keine Verletzung von Bieterrechten.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist gehalten, in den Vertragsbedingungen für eine angemessene Risikoverteilung zu sorgen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich bei einer VOL/A-Vergabe nach den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz.

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IBRRS 2013, 2443; VPRRS 2013, 0691
VergabeVergabe
Arzneimittelrabattvereinbarungen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V

VK Bund, Beschluss vom 25.11.2011 - VK 1-135/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4241; VPRRS 2011, 0363
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOL/A 2009: Kein Verbot ungewöhnlicher Wagnisse mehr!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2011 - Verg 90/11

Regelungen, die vergaberechtlich nach früherem Recht als Aufbürdung eines ungewöhnlichen Wagnisses zu tadeln waren, lassen sich nach derzeit geltender Rechtslage (VOL/A 2009) in Einzelfällen allenfalls unter dem Gesichtspunkt der (Un-)Zumutbarkeit einer für Bieter kaufmännisch vernünftigen Kalkulation beanstanden.

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IBRRS 2013, 2363; VPRRS 2013, 0660
VergabeVergabe
Lieferung apothekenpflichtiger Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln

VK Bund, Beschluss vom 11.10.2011 - VK 3-122/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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