Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 6/00
BayObLG, Beschluss vom 24.10.2000 - Verg 6/00
VolltextIBRRS 2003, 0651; VPRRS 2003, 0182
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Verg 6/00
VolltextIBRRS 2003, 0947; VPRRS 2003, 0280
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2000 - Verg 6/00
Volltext188 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2021, 199 | OLG München - Sind konzernverbundene Unternehmen bei Loslimitierung auszuschließen? |
VPR 2021, 49 | OLG München - Kein automatischer Ausschluss konzernverbundener Unternehmen bei Loslimitierung! |
IBR 2007, 643 | VK Nordbayern - Doppelbewerbung von Holding-Töchtern unzulässig? |
IBR 2001, 36 | BayObLG - Inhalt von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen |
170 Volltexturteile gefunden |
VK Münster, Beschluss vom 15.10.2004 - VK 28/04
Die Vergabestelle muss unvollständige Angebote ausschließen.*)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 30.09.2004 - 203-VgK-44/2004
1. § 10 VOL/A ist keine bieterschützende Vorschrift.
2. Der teilweise oder völlige Ausschluss eines Subunternehmereinsatzes ist im VOL-Bereich dann nicht zu beanstanden, wenn der Auftraggeber ein unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten berechtigtes Interesse an dieser Form der Leistungserbringung geltend machen kann.
3. Die besondere prozessuale Bedeutung der streitgegenständlichen förmlichen gerichtlichen und staatsanwaltlichen Postzustellungen rechtfertigt die Forderung nach einer Dienstleistungserbringung "aus einer Hand" und damit auch den Ausschluss des Subunternehmereinsatzes.
4. Bei Staffelpreisen ist der höchste Staffelpreis der angebotene Einheitspreis. Die niedrigeren Staffelpreise sind vergaberechtlich als (bedingte) Nachlässe zu behandeln.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 21.09.2004 - 203-VgK-42/2004
1. Krankenkassen und deren gemeinsame Einrichtungen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB.
2. Ein Skontoangebot kann nur gewertet werden, wenn es klar und vollständig ist.
3. Die Abbedingung verbindlich vorgegebener Vertragsstrafenregelungen ist auch in einem Nebenangebot nicht zulässig.
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 08.09.2004 - 320.VK-3194-31/04
1. Die Vergabekammer ist bei ihrer Entscheidung an den von der ASt geltend gemachten Verstoß nicht gebunden. Vielmehr kann sie andere Verstöße zugrunde legen, durch welche vergaberechtliche Schutzvorschriften verletzt worden sind (§§ 110 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2 GWB). Dies gilt zumindest dann, wenn keine Präklusion eingetreten ist.*)
2. Fehlen von geforderten Eintragungen für die angebotenen Fabrikate und Systeme: Nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A sind Angebote zwingend auszuschließen, die dem § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entsprechen. Nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/A sollen die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten.*)
3. Die Gleichbehandlung aller Bieter nach § 2 Nr. 2 VOB/A und § 97 Abs. 2 GWB ist nur gewährleistet, soweit die Angebote alle geforderten Erklärungen enthalten. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern, dass nur Angebote gewertet werden, die in jeder sich ergebenden Hinsicht vergleichbar sind.*)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2004 - 203-VgK-41/2004
Die Beifügung eigener AGB führt dann zwingend zum Ausschluss eines ansonsten wirtschaftlich und technisch einwandfreien Angebotes, wenn der Bieter seine AGB in das Angebot ausdrücklich einbezogen hat.
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 18.05.2004 - 320.VK-3194-12/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 14.05.2004 - 203-VgK-13/2004
Durch die parallele Beteiligung an mehreren Ausschreibungen verbraucht sich die Leistungsfähigkeit eines Bieters grundsätzlich nicht.
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.05.2004 - VK-SH 05/04
1. Die Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bemessen sich nach § 118 BRAGO.
2. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG zu bestimmen. Danach beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme.
3. Diese ist nach dem konkreten Preis des Angebots zu bestimmen, auf welches der Unternehmer die Zuschlagserteilung begehrt.
4. Die Gebühren sind nach der Höchstgebühr aus dem Rahmen des § 118 BRAGO zu bemessen. Dies rechtfertigt sich zumeist bereits aus der Natur des Vergabenachprüfungsverfahrens, welches im Regelfall von hoher Bedeutung für die Beteiligten, großem Schwierigkeitsgrad und umfangreicher anwaltlicher Tätigkeit gekennzeichnet ist. Zudem müssen die Schriftsätze wegen des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 113 GWB zumeist unter hohem Zeitdruck gefertigt werden.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 29.04.2004 - 203-VgK-11/2004
1. Die Mitwirkung Dritter beim Vergabeverfahren stellt nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen n den Grundsatz der Leistungsvergabe unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestelle gem. § 2 Nr. 3 VOL/A dar. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können.
2. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Für den Bereich der Referenzen kann ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist.
3. Für ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal. Hinzukommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2004 - 203-VgK-10/2004
1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das antragstellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt. Die diesbezüglichen Anforderungen oder die Darlegungslast dürfen nicht überspannt werden . Das tatsächliche Vorliegen der Rechtsverletzung ist vielmehr eine Frage der Begründetheit.
2. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt bereits positive Kenntnis vor.
3. Ausreichend für die positive Kenntnis eines Mangels im Sinne von § 107 Abs. 3 GWB ist bereits das Wissen um einen Sachverhalt, der den Schluss auf die Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen erlaubt und es bei vernünftiger Betrachtung gerechtfertigt erscheinen lässt, das Vergabeverfahren als fehlerhaft zu beanstanden.
4. Dritte können grundsätzlich in das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge eingeschaltet werden. Dem steht nicht entgegen, dass der Auftraggeber gem. § 2 Nr. 3 VOL/A verpflichtet ist, Leistungen "unter ausschließlicher Verantwortung der Vergabestellen" zu vergeben. Die Einschaltung eines fachkundigen Dritten kann vielmehr geboten sein, damit sich der Auftraggeber in die Lage versetzt, eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 Nr. 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOL/A vorlegen zu können. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das erforderliche personelle Know-how selbst in der Weise ständig oder auch nur zeitweise vorzuhalten, dass er entsprechende Fachkräfte beschäftigt.
5. Gehört ein Bieterunternehmen einem Konzernverbund oder einer Firmengruppe an, ist eine Berücksichtigung von finanziellen, materiellen und personellen Ressourcen anderer Unternehmen dieses Verbundes zumindest dann unbedenklich, wenn und soweit die Firmen dieser Gruppe als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden können. Für den Bereich der Referenzen ist anerkannt, dass ein Bieter auch auf die für ein Tochter- oder Schwesterunternehmen ausgestellten Referenzen zurückgreifen kann, sofern dieses mit ihm personell weitgehend identisch ist .
6. Bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind gemäß § 25 Nr.2 Abs. 1 VOL/A nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Zum Nachweis ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit können gem. § 7 Nr. 4 VOL/A von den Bietern entsprechende Angaben gefordert werden, soweit es durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt ist. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung der Eignung der Bieter ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser engt sich nur ein, wenn und soweit der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch die Angabe von Mindestvoraussetzungen einschränkt. Er ist dann an die Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.
7. Dem Auftragnehmer wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch kein ungewöhnliches Wagnis im Sinne des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet. Bei der Laufzeitregelung wird dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis im Sine des § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A aufgebürdet, Wenn der Vertrag eine einseitige, einmalige Verlängerungsoption zugunsten des Auftraggebers enthält. Die Verlängerungsoption ist hinreichend bestimmt, wenn sie hinsichtlich Laufzeit und Anzahl eindeutig begrenzt ist. Bei Vertragsverlängerung resp. Kündigung jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 18 Monaten wird ein Bieter auch nicht unangemessen benachteiligt.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 18.03.2004 - 203-VgK-06/2004
1. Ein "entgeltlicher" Vertrag gemäß § 99 Abs. 1 GWB besteht grundsätzlich aus einer vereinbarten Leistung des vertraglich gebundenen Auftragnehmers für den Auftraggeber und einer geldwerten Gegenleistung des vertraglich gebundenen öffentlichen Auftraggebers.
2. Eine öffentliche Dienstleistungskonzession ist ein Vertrag, bei dem die übertragene Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt, die Gegenleistung für die Erbringung der Auftragsleistung nicht in einem vorher festgelegten Preis, sondern in dem Recht besteht, die zu erbringende eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten und bei dem der Konzessionär ganz oder überwiegend das wirtschaftliche Nutzungsrisiko trägt.
3. Die öffentlich-rechtlichen Entsorger haben die in ihrem Gebiet anfallenden und überlassenen Abfälle, zu denen auch das Altpapier gehört, aus privaten Haushalten zu verwerten oder zu beseitigen.
4. Lediglich bei Abfällen, die nicht bei den privaten Haushaltungen anfallen, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorger gem. § 15 Abs. 2 KrW-/AbfG von ihrer Pflicht befreit.
5. Ein Dienstleistungsauftrag liegt vor, wenn der Auftragnehmer vom Antragsgegner eine Zahlung (Festpreis) oder einen geldwerten Vorteil durch einen besonders niedrigen Preis oder gar eine kostenlose Überlassung des Altpapiers erhält. Bei einer derartigen Vertragsgestaltung trägt der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko nicht.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 203-VgK-43/2003
1. Die Beteiligung eines kommunalen Unternehmens an einem Vergabeverfahren kann als unlauterer Wettbewerb unter § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A fallen, wenn diese Teilnahme am Wettbewerb nicht durch die entsprechende Gemeindeordnung gedeckt ist. Ein Verstoß gegen diese Zugangsvorschriften stellt unlauterer Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG dar und begründet damit den Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A.
2. Kommunale Gebietskörperschaften sind generell verpflichte, das gemeinsame Wohl ihrer Einwohnerschaft zu fördern. Diese Aufgabe kann auch durch wirtschaftliche Betätigung erfüllt werden.
3. Worin die Körperschaft eine Förderung des allgemeinen Wohls erblickt, ist den Anschauungen und Entschließungen ihrer maßgeblichen Organe überlassen und hängt von den örtlichen Verhältnissen, finanziellen Möglichkeiten der Körperschaft, Bedürfnissen der Einwohnerschaft und anderen Faktoren ab.
4. Einrichtungen im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund ihrer sozialpolitischen Ausrichtung ihre Leistungen deshalb besonders günstig anbieten können, weil hierbei keine oder nur geringe Arbeitskosten anfallen.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 20.01.2004 - 203-VgK-38/2003
1. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.
2. An den Inhalt einer Rüge dürfen nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden. Weder muss sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden, noch ist es erforderlich, mit ihr die verletzte Vergabevorschrift zu benennen. Sie muss aber den vermeintlichen Vergabeverstoß bezeichnen und die Aufforderung an die Vergabestelle enthalten, Abhilfe zu schaffen.
3. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar.
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2004 - VK-SH 21/03
1. Der Gegenstandswert ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in entsprechender Anwendung des § 12a Abs. 2 GKG zu bestimmen. Danach beträgt der Gegenstandswert 5 % der Auftragssumme. Diese ist grundsätzlich nach dem konkreten Preis des Angebots zu bestimmen, auf welches der Unternehmer die Zuschlagserteilung begehrt.
2. Zur Frage, ob auch „Durchlauf“-Posten (hier: Infrastrukturkosten) bei der Bestimmung der Auftragssumme zu berücksichtigen sind (hier: bejaht).
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2004 - VK-SH 21/03
1. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sind auch durchlaufende Kosten zu berücksichtigen, soweit diese obligatorischer Vertragsbestandteil werden. Darauf, dass der Auftragnehmer unter Umständen kein wirtschaftliches Interesse in Form einer Gewinnerzielungsabsicht an diesen Kosten hat oder dass der Auftragnehmer für diese Kosten das wirtschaftliche Risiko selbst tragen will, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.*)
2. Für beigeladene Bewerber im Vergabekammerverfahren bemisst sich der durch den Rechtsanwalt selbst zu bestimmende Gegenstandswert nach dem Angebot der eigenen Mandantin, da dieses Angebot Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist. Anders als in gerichtlichen Verfahren können durch die Beteiligten unterschiedliche Gegenstandswerte in Ansatz gebracht werden.*)
3. Die Erstattung der Umsatzsteuer gemäß § 25 Abs. 2 BRAGO ist ausgeschlossen, soweit der Verfahrensbeteiligte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.*)
VolltextVK Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2003 - VK-33/2003
1. Die Pflichten der am Vergabeverfahren Beteiligten bemessen sich nach Treu und Glauben, so dass ein im Geschäftsleben - worum es sich vorliegend handelt - üblicher Maßstab anzulegen ist. Danach findet an Sonn- und Feiertagen üblicherweise keine Bürotätigkeit statt. Im Regelfall wird deshalb auch kein Bieter zur Aufnahme einer solchen Tätigkeit nach Treu und Glauben verpflichtet sein allein aufgrund der Tatsache, dass sein potentieller Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber ist.*)
2. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung kann erst dann in Betracht kommen, wenn tatsächliche Kenntnis bei zwei oder mehr Wettbewerbsteilnehmern von der gegenseitigen Existenz und den Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen besteht. Eine derartige Kenntnis ist in der Regel erst vorhanden, wenn ein und dieselbe juristische oder natürliche Person in verschiedenen Rollen mehrfach am Wettbewerb teilnimmt. Der Auftraggeber hat lediglich Vorteile davon, wenn sich möglichst viele Unternehmen bewerben. Würden dabei konzernverbundene Unternehmen weitgehend ausgeschaltet, würde dies sowohl außer Acht lassen, dass auch konzernverbundene Unternehmen sich überwiegend wirtschaftlich eigenständig bewegen und sogar in einem gewissen internen Konkurrenzkampf miteinander stehen als auch zu einem vom Vergaberecht nicht beabsichtigten pauschalen Schutz anderer Unternehmen vor Konkurrenz führen.*)
3. Die notwendige Anpassung der in § 7a VOL/A 2003 aufgeführten Nachweise auf die konkret nachgefragte Leistung kann nicht von jedem Bieter nach dessen individuellem Verständnis erfolgen, sondern muss vom Auftraggeber zur Wahrung der Transparenz und Gleichbehandlung vorgegeben werden. Unterlässt der Auftraggeber diese bewusste Auswahl, kann keiner der in der Vorschrift aufgeführten Nachweise als gefordert gelten.*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 18.11.2003 - VK 2-110/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 17.10.2003 - 203-VgK-23/2003
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit, Klarheit und Unbedingtheit der Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB sind hoch.
2. Für eine ordnungsgemäße Rüge ist es unabdingbar, dass der Bieter der Vergabestelle gegenüber unmissverständlich deutlich macht, dass ihr hiermit die letzte Chance gegeben wird, den vorgetragenen Verstoß gegen das Veragebrecht zu korrigieren, bevor der Bieter den Rechtsweg zur Vergabekammer bestreitet.
3. Der Bewerber, der die Vergabestelle im Vorfeld eines Vergabeverfahrens unterstützt hat, ist nur dann auszuschließen, wenn nachweislich eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt.
4. Eine Wettbewerbsverzerrung liegt in der Regel nicht vor, wenn sämtlichen Bewerbern die vom vorbefassten Bewerber erstellten Unterlagen zugänglich gemacht werden.
OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2003 - 1 Verg 10/03
1. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche - gestaffelt nach dem Auftragswert einer Vergabe - Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragswert einer konkreten Vergabe den bisher höchsten Auftragswert eines im Lande vergebenen öffentlichen Auftrages, für den nach der Gebührentabelle auf den Ansatz der Höchstgebühr orientiert wird, um mehr als das Doppelte überschreitet (sog. "Ausreißer").*)
3. In einem solchen Ausnahmefall kommt dem Kriterium der wirtschaftlichen Bedeutung ein so erhebliches Gewicht zu, dass schon diese die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen kann, ohne dass es auf den Umfang des personellen und sachlichen Aufwandes ankommt.*)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 04.09.2003 - 203-VgK-16/2003
1. Der öffentliche Auftraggeber, der Entsorgungsleistungen ausschreibt, ist gehalten, von Prognosen hinsichtlich der Entwicklung der Abfallmenge nur zurückhaltend Gebrauch zu machen und den Bietern in erster Linie die Zahlen an die Hand zu geben, die dem Auftraggeber insbesondere hinsichtlich der jüngsten Entwicklung der für die Kalkulation maßgeblichen Fakten wie Abfallmenge, Behälter, Anzahl und Behältergröße etc. im Zeitpunkt der Abfassung der Verdingungsunterlagen aktuell bekannten und vorliegenden Zahlen mitzuteilen.
2. Von einer Pflicht zur Aufhebung der Ausschreibung als einzig rechtmäßige Maßnahme ist ausnahmsweise auszugehen, wenn eine wettbewerblich und wirtschaftlich fundierte Vergabe nicht mehr möglich ist, sinnlos wäre oder aber Bieter einseitig und schwerwiegend beeinträchtigen würden.
3. Dies kann etwa in den Fällen vorkommen, in denen irreparable Mängel der Leistungsbeschreibung vorliegen, sofern diese erheblich sind. In diesen Fällen kann einem Bieter ein vergaberechtlicher Anspruch auf Aufhebung des Vergabeverfahrens erwachsen, um so die Chance zu erhalten, in einem sich anschließenden, neuen Vergabeverfahren ein Angebot zu einem konkurrenzfähigen Preis anzubieten.
4. Die Antragsbefugnis für ein auf Aufhebung eines Vergabeverfahrens gerichtetes Nachprüfungsverfahren kann einem Antragsteller auch dann nicht abgesprochen werden, wenn er schlüssig vorträgt, warum seiner Auffassung nach im konkreten Fall das dem öffentlichen Auftraggeber durch § 26 VOL/A eingeräumte Ermessen ausnahmsweise zu Gunsten einer Aufhebung auf Null reduziert ist.
VolltextVK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.07.2003 - VK-SH 18/03
1. Während des laufenden Verfahrens gestellte Anträge des Beigeladenen sind zulässig. Die Zulässigkeit der Anträge sowie die Entscheidungsbefugnis der Vergabekammer werden nicht dadurch gehindert, dass zwischenzeitlich die Frist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 GWB abgelaufen ist.
2. Die Rücknahme eines Nachprüfungsantrages steht einem Unterliegen i.S.v. § 128 Abs. 4 Satz 2 gleich, so dass die Antragstellerin die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Die Kosten der Beigeladenen sind ebenfalls erstattungsfähig.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 29/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 22/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2003 - Verg 17/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 22.05.2003 - VK 1-29/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2003 - 1 Verg 3/03
1. Falls der Vergabestelle gestattet sein sollte, schon vor Erreichen des 80 %-Kontingents einzelne Lose dem 20 %-Kontingent zuzuschlagen, muss sie konsequenterweise an ihrer nach außen dokumentierten Zuordnung festgehalten werden, um nachträgliche Manipulationen auszuschließen.*)
2. § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB ist nicht berührt, wenn es sich um erst aus dem Leistungsverzeichnis ersichtliche Vergaberechtsfehler handelt.*)
3. Die fehlende oder verspätete Rüge eines Verstoßes gegen bieterschützende Vorschriften führt dazu, dass die präkludierte Beanstandung auch von Amts wegen nicht wieder aufgegriffen werden darf. Die Beanstandung kann auch mittelbar keine Berücksichtigung mehr finden.*)
4. Bei Vorliegen einer Abweichung der "technischen Spezifikation" fordert § 21 Nr. 2 Satz 2 VOB/A die eindeutige Bezeichnung der Abweichung im Angebot. Der Bieter muss nicht nur darlegen, dass er etwas anders macht, sondern auch, was genau er anders macht. In den betreffenden Angebotspositionen, den davon erfassten Positionsgruppen, dem jeweiligen Abschnitt oder unter Umständen im ganzen Angebot ist eindeutig und klar verständlich zu sagen, dass eine Abweichung von den technischen Spezifikationen vorliegt und worin sie liegt.*)
5. Auch im Angebot einer zum Teil technisch abweichenden Leistung müssen die Preise dem Leistungsverzeichnis entsprechend im Einzelnen nach Einheits- und Gesamtpreisen ausgewiesen werden.*)
6. Nebenangebote müssen sich inhaltlich in jeder Hinsicht am Hauptangebot messen lassen. Entsprechend der Leistungsbeschreibung (§ 9 Nr. 1 VOB/A) müssen sie so erschöpfend und mit allen Daten beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann.*)
7. Aufklärungsgespräche dürfen sich nur auf die Erläuterung des wirklichen Angebots beziehen. § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A lässt Aufklärungsverhandlungen nur über ein feststehendes, vom Bieter zweifelsfrei formuliertes Angebot zu.*)
8. Die Darlegung der Gleichwertigkeit ist nicht auf den Beleg einer abstrakt-generellen Eignung der angebotenen technischen Lösung zur Durchführung des Bauvorhabens zu beschränken. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller wertbildenden Kriterien, zu denen neben dem technischen Wert und dem Preis hier auch die Auseinandersetzung mit den Vorteilen der nach dem Leistungsverzeichnis geforderten Leistung, mithin der Gebrauchstauglichkeit und Bedienungsfreundlichkeit der Anlage, gehört hätte.*)
VolltextOLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - 1 Verg 1/03
1. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten i. S. v. § 128 Abs. 3 S. 1 GWB ist allein der Ausgang des Nachprüfungsverfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. Haben letztlich alle im Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg, so ist eine Aufteilung der Verfahrenskosten unter allen Beteiligten, die einen Antrag gestellt haben, geboten.
2. Unterliegt sowohl der Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren wegen Zurückweisung seines Nachprüfungsantrages als auch die Vergabestelle wegen einer in den Lauf des Vergabeverfahrens eingreifenden Anweisung der Vergabekammer, so ist für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen regelmäßig kein Raum.
3. Die Anwendung einer Gebührentabelle, welche Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt, hält sich im Rahmen des der Vergabekammer nach § 128 Abs. 2 GWB eingeräumten Ermessens. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenhöhe maßgeblicher Umstand sein soll, ist insbesondere die grundsätzliche Anknüpfung dieser Tabellenwerte am Auftragswert der verfahrensgegenständlichen Vergabe nicht zu beanstanden.
4. Der Umstand, dass die Gebühren, die für ein Nachprüfungsverfahren erhoben werden, trotz gleicher Auftragssummen von Bundesland zu Bundesland und auch im Vergleich zu den Gebühren für ein gleichartiges Verfahrens vor der Vergabekammer des Bundes differieren können, ist nicht Ausdruck eines Ermessensfehlers bei der Gebührenfestsetzung, sondern letztlich Ausfluss der Gesetzgebungskompetenz der einzelnen Bundesländer für das Kostenwesen der landeseigenen Verwaltung (Art. 70 Abs. 1 GG).
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 04.04.2003 - 6 Verg 4/03
1. Die Kostenentscheidung der Vergabekammer getroffene kann isoliert im Beschwerdeverfahren angefochten werden. Über die sofortige Beschwerde muss nicht mündlich verhandelt werden, weil § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt.*)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. vom 15.06.2000 Verg 6/00, vgl. auch OLG Stuttgart, ZVgR 2000, 165), dass in analoger Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt. § 154 Abs. 3 VwGO bietet keinen Raum für Billigkeitserwägungen.*)
3. Ob der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu folgen ist, dass dem unterliegenden Antragsteller die in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die dort statuierte Billigkeitsschranke außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auferlegt werden können, da andernfalls ein potenzieller Antragsteller mit Blick auf das drohende Kostenrisiko gänzlich davon abgehalten werden könnte, den Weg zum Nachprüfungsverfahren zu beschreiten. (vgl. OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 417), bleibt offen.*)
4. Die Beiladung als solche verpflichtet nicht zur aktiven Teilname am Vergabeprüfungsverfahren. Die Kostenpflicht eines Beigeladnen beruht nicht auf der Beiladung, sondern darauf, dass er sich entschieden hat, durch eigene Sachanträge in das Verfahren einzugreifen.*)
5. Genießt die Vergabestelle aufgrund besonderen gesetzliche Anordnung (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG) Gebührenbefreiung, kann die Beigeladene, welche mit der Vergabestelle gesamtschuldnerisch die Verfahrenskosten trägt, nach allgemeinen Regeln nicht zur Erstattung des auf die Vergabestelle entfallenden Gebührenanteils herangezogen werden.*)
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 04.04.2003 - 6 Verg 4 / 03
1. Die getroffene Kostenentscheidung der Vergabekammer kann isoliert im Beschwerdeverfahren angefochten werden. Über die sofortige Beschwerde muss nicht mündlich verhandelt werden, weil § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB nur bei Entscheidungen in der Hauptsache gilt.*)
2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, 15.06.2000 - Verg 6/00, IBRRS 2003, 0651; VPRRS 2003, 0182, vgl. auch OLG Stuttgart, ZVgR 2000, 165), dass in analoger Anwendung der Vorschrift des § 154 Abs. 3 VwGO ein Beigeladener, der sich mit eigenen Sachanträgen aktiv am Verfahren vor der Vergabekammer beteiligt, den entsprechenden Kostenanteil trägt. § 154 Abs. 3 VwGO gibt keinen Raum für Billigkeitserwägungen.*)
3. Ob der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte zu folgen ist, dass dem unterliegenden Antragsteller die in Analogie zu § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die dort statuierte Billigkeitsschranke außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur bei Vorliegen besonderer Umstände auferlegt werden können, da andernfalls ein potenzieller Antragsteller mit Blick auf das drohende Kostenrisiko gänzlich davon abgehalten werden könnte, den Weg zum Nachprüfungsverfahren zu beschreiten. (vgl. OLG Brandenburg, VergabeR 2002, 417), bleibt offen.*)
4. Die Beiladung als solche verpflichtet nicht zur aktiven Teilname am Vergabeprüfungsverfahren. Die Kostenpflicht eines Beigeladnen beruht nicht auf der Beiladung, sondern darauf, dass er sich entschieden hat, durch eigene Sachanträge in das Verfahren einzugreifen.*)
5. Genießt die Vergabekammer aufgrund besonderen gesetzliche Anordnung (hier: § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwKostG) Gebührenbefreiung, kann die Beigeladene, welche mit der Vergabestelle gesamtschuldnerisch die Verfahrenskosten trägt, nach allgemeinen Regeln nicht zur Erstattung des auf die Vergabestelle entfallenden Gebührenanteils herangezogen werden.*)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 21.01.2003 - 203-VgK-30/2002
1. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist positive Kenntnis des Anbieters von den Tatsachen. Werden beim Durcharbeiten des Leistungsverzeichnisses Ungenauigkeiten festgestellt, liegt positive Kenntnis vor.
2. Zeitprobleme oder Personalengpässe bei der Erstellung des Angebotes entbinden den Bieter nicht von der Rügepflicht. Es bleibt der Organisation und damit der Risikosphäre eines Bieters überlassen, mit welchem Engagement und Personaleinsatz er sich an einer Ausschreibung beteiligt.
3. Der Entschluss, die Vorbereitung der Ausschreibung und die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen nicht durch Hinzuziehung eines Sachverständigen gem. § 6 VOL/A, sondern mit eigenem Personal unter Nutzung von am Markt vorhandenen Leitfäden und Veröffentlichungen zum Thema "Ausschreibung der Lieferung von elektrischer Energie" zu realisieren, liegt im Rahmen des der Vergabestelle vergaberechtlich zustehenden Ermessens. Der Auftraggeber hat damit das Vergabeverfahren im Sinne des § 2 Nr. 3 VOL/A unter ausschließlicher eigener Verantwortung als Vergabestelle durchgeführt.
4. Allein die Tatsache, dass ein Bieter im Vorfeld mit der streitbefangenen Ausschreibung als Projektant mitgewirkt hat, ist nicht geeignet, die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung zu begründen. Vielmehr müssen danach beim Vergabeverfahren selbst konkrete Verletzungen einzelner Vergabebestimmungen hinzukommen, um eine Vergaberechtswidrigkeit der Beteiligung des Projektanten und ggf. einer Aufhebung nach § 26 Nr. 1 lit. c VOB/A bzw. 26 Nr. 2 lit. b VOL/A zu begründen.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2002 - 203-VgK-29/2002
1. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen.
2. Daher ist eine klare und in sich geschlossene, übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebotes durch den Bieter zwingend erforderlich. Dies geht so weit, dass in den Fällen, in denen ein Auftragnehmer die Gleichwertigkeit nicht nachweist, mit seinem Nebenangebot von der Wertung auszuschließen ist.
3. In Niedersachsen ist zwingend geregelt, dass bei einer Abweichung von 10 % zum nächsthöheren Angebot sich der Auftraggeber als Vergabestelle zwingend mit der Kalkulation des billigsten Angebots auseinandersetzen muss. Dem Bieter ist aufzugeben, die ordnungsgemäße Kalkulation seines Angebotes schlüssig nachzuweisen.
4. Gemäß § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A darf auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt werden. Von einem solchen Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist allerdings nur dann auszugehen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 25.11.2002 - 203-VgK-27/2002
1. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A sollen die Angebote nur die Preise und die geforderten Erklärungen enthalten.
2. Nach Auffassung der Vergabekammer spricht bereits die Formulierung "sollen nur die ..." dafür, dass der Verdingungsausschuss die Angabe der Preise und geforderten Erklärungen als unabdingbaren Mindestgehalt des Angebotes regeln wollte.
3. Eine fehlende Erklärung nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A führt dann zwingend zum Ausschluss, wenn das Angebot sich wegen dieser Unvollständigkeit nicht zu einer ordnungsgemäßen Wertung eignet.
4. Es ist nicht ersichtlich, dass durch handschriftliche Erläuterungen per se der Wettbewerb beeinträchtigt oder die Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten unmöglich gemacht wird, weil der Angebotsinhalt zweifelhaft ist.
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 11.09.2002 - 17 Verg 2/02
Es besteht keine "gefestigte Rechtsprechung", wonach bei Feststellung auch nur eines Verfahrensfehlers die Kosten des Nachprüfungsverfahrens insgesamt der Vergabestelle aufzuerlegen sind.
VolltextVK Sachsen, Beschluss vom 30.07.2002 - 1/SVK/071-02
Ein Nebenangebot kann nicht als gleichwertig gewertet werden, wenn es von Mindestbedingungen des Leistungsverzeichnisses abweicht.*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 1-23/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2002 - VK 19/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2002 - 203-VgK-07/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 03.05.2002 - 6 Verg 1/02
Gebühren des Rechtsanwaltes für die Vertretung vor der VK richten sich nach §§ 118, 119 BRAGO.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 26.04.2002 - 203-VgK-06/2002
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2002 - VK 4/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Bremen, Beschluss vom 26.03.2002 - Verg 1/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 320.VK-3194-06/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Nordbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 320.VK - 3194-06/02
1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote generell nicht zulassen oder durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden (§ 25 Nr. 5 VOB/A).*)
2. Sondervorschläge, die quantitativ nicht gleichwertig sind, können nicht gewertet werden.*)
3. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebots durch den Bieter zwingend erforderlich.*)
4. Eine Pauschalsumme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (§ 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A).*)
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 30.01.2002 - 6 Verg 9/01
Die Kostenentscheidung der Vergabekammer ist isoliert mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Über die sofortige Beschwerde betreffend die Kostenentscheidung kann der Vergabesenat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die §§ 120 Abs. 2, 69 Abs. 1 GWB die mündliche Verhandlung nur für die Entscheidung in der Hauptsache anordnen.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2002 - 203-VgK-22/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - Verg 42/01
Zur Aufklärungspflicht der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren, wenn ein Angebotspunkt im Detail von bestimmten Vorstellungen der Auftraggeberin abweicht, bei objektiver Betrachtung aber nicht die Eindeutigkeit der generellen Angebotserklärung einschränkt.
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 07.12.2001 - 203-VgK-20/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Lüneburg, Beschluss vom 12.11.2001 - 203-VgK-19/2001
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextVK Münster, Beschluss vom 05.10.2001 - VK 20/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2001 - 1 Verg 6/00
1. Es stellt keinen Ermessensfehlgebrauch dar, dass im Lande Sachsen-Anhalt eine Gebührentabelle Richtwerte für die zu erhebenden Gebühren im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vorgibt und die Vergabekammer diese Tabelle anwendet.*)
2. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe in § 128 Abs. 2 GWB, wonach die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit ein für die Gebührenbemessung maßgeblicher Umstand sein soll, ist auch die grundsätzliche Anknüpfung der Tabellenwerte am Auftragswert der Ausschreibung nicht zu beanstanden.*)
3. Eine Gebühr, die ausgehend von einem Gebühren-Richtwert hier in Höhe von 0, 08 % des Auftragswertes unter weiterer Berücksichtigung etwaiger Abweichungen von einem durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand festgesetzt wird, stellt keine unangemessen hohe, den Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung unzumutbar erschwerende Gebühr dar.*)
Volltext7 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
7. Strikte Losbezuschlagung und Loslimitierungen (VOB/A § 5 Rn. 18-19)
5. Aufwendungen des Beigeladenen (GWB § 162 Rn. 25)
II. Gestaltungsvarianten bei der Losaufteilung (Abs. 1) (VgV § 30 Rn. 3-4)
f) Sonderfälle (VgV § 6 Rn. 41-42)
bb) Rechtswidrige Beihilfen (GWB § 103 Rn. 21-23)
VII. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem. Art. 267 AEUV (GWB § 179 Rn. 19-23)
b) Bestimmungen über das Vergabeverfahren als Bezugspunkt (GWB § 97 Rn. 158-163)