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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 6/00


Beste Treffer:
IBRRS 2000, 1255; VPRRS 2000, 0036
VergabeVergabe
Inhalt von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen

BayObLG, Beschluss vom 24.10.2000 - Verg 6/00

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IBRRS 2003, 0651; VPRRS 2003, 0182
VergabeVergabe
Rügeobliegenheit: Wann ist eine Gefahrenlage erkennbar?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2000 - Verg 6/00

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IBRRS 2003, 0947; VPRRS 2003, 0280
VergabeVergabe
Loslimitierung: Konzernunternehmen als ein Unternehmen zu behandeln!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2000 - Verg 6/00

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IBR 2021, 199 OLG München - Sind konzernverbundene Unternehmen bei Loslimitierung auszuschließen?
VPR 2021, 49 OLG München - Kein automatischer Ausschluss konzernverbundener Unternehmen bei Loslimitierung!
IBR 2007, 643 VK Nordbayern - Doppelbewerbung von Holding-Töchtern unzulässig?
IBR 2001, 36 BayObLG - Inhalt von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen

170 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0468; VPRRS 2013, 0032
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Loslimitierung zur Streuung des wirtschaftlichen Risikos zulässig!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2012 - Verg 28/12

1. Der Antragsteller ist im Nachprüfungsverfahren auch dann antragsbefugt, wenn er kein Angebot abgegeben hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einen gewichtigen Vergabeverstoß rügt, der bereits die grundlegenden Rahmenbedingungen der Ausschreibung berührt.

2. Die Anordnung einer Limitierung der Angebote auf fünf von 21 Losen ist eine Vergabebedingung, die im Falle ihrer Rechtswidrigkeit einen gewichtigen Vergabeverstoß darstellen würde.

3. Die Loslimitierung bei der Vergabe von Dienstleistungen für die Gebäudereinigung ist zulässig, wenn der Auftraggeber dadurch die Reinigungssicherheit und Streuung des wirtschaftlichen und technischen Risikos gewährleisten will. Einer darüber hinausgehenden Begründung und Dokumentation in den Vergabeakten bedarf es nicht.

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IBRRS 2012, 4419; VPRRS 2012, 0413
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftragnehmer muss an Mängelfeststellung nicht beteiligt werden!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2012 - Verg 24/12

1. Bei der Vergabe von Reinigungsleistungen stellt das Fehlen von Regelungen über eine Beteiligung des Auftragnehmers an Mängelfeststellungen sowie über Nachbesserungsrechte keine unzumutbare Risikoverlagerung dar, wenn das Ausschreibungskonzept des Auftraggebers darauf angelegt ist, im Sinn einer qualitätsorientierten Reinigung einen definierten Sauberkeitsstandard zu erreichen, und Nachbesserungen durch Folgereinigungen stattfinden.*)

2. Kraft seiner Bestimmungsfreiheit hinsichtlich der Regularien der Ausschreibung kann der Auftraggeber eine Loslimitierung vorsehen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2011 - Verg 88/11). Er darf diejenige Form der Loslimitierung wählen (Angebots- oder Zuschlagslimitierung), die ihm zweckmäßig erscheint. Dies ist nur beschränkt zu kontrollieren.*)

3. Die Darstellung eines Schulungskonzepts kann als Zuschlagskriterium herangezogen werden, sofern dieses im Rahmen der Konzeption der Ausschreibung Bestandteil der Dienstleistung (hier einer qualitätsorientierten Reinigung) ist.*)

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IBRRS 2012, 4413; VPRRS 2012, 0411
VergabeVergabe
Eignungserklärung: Bieter muss falsche Angaben korrigieren!

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.10.2012 - VgK-38/2012

1. Von der Teilnahme am Wettbewerb können solche Bewerber ausgeschlossen werden, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. Durch diese Vorschrift sollen solche Bewerber ausgeschlossen werden können, die aufgrund ihres Verhaltens gegenüber dem Auftraggeber nicht vertrauenswürdig erscheinen.

2. Neben der aktiven Abgabe unzutreffender Erklärungen wird das Vertrauen öffentlicher Auftraggeber in gleicher Weise erschüttert, wenn der Bewerber die Abgabe von Erklärungen gezielt unterlässt. Der Ausschlusstatbestand ist deshalb auch erfüllt, wenn ein Bewerber falsche bzw. unvollständige Angaben aufrecht erhält bzw. nicht korrigiert hat. Denn auch dann verhindert der Bewerber, dass sich der Auftraggeber ein zutreffendes und vollständiges Bild von der Eignung machen kann.

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IBRRS 2012, 3318; VPRRS 2012, 0294
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Änderung von Teilen des Amtsentwurfs: Zulässiges Nebenangebot?

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2012 - VgK-24/2012

1. Die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (IBR 2010, 159) nach wie vor grundsätzlich anwendbar.

2. Die Beantwortung der Frage, ob eine Rüge noch unverzüglich nach positiver Kenntniserlangung erfolgt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich muss die Rüge innerhalb von 1-3 Tagen erfolgen.

3. Nebenangebote sind Angebote, mit denen die Leistung anders als in der Leistungsbeschreibung nachgefragt, offeriert wird. Die Änderung kann technischer Art sein, die Bauzeit oder Zahlungsmodalitäten betreffen.

4. Neben der Möglichkeit, Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zuzulassen, kann der Auftraggeber auch zwischen Nebenangeboten differenzieren und z. B. nur technische oder nur kaufmännische Nebenangebote zulassen bzw. diese auf bestimmte Teile der Leistung oder der Vertragsbedingungen beschränken. Notwendig ist dabei allerdings immer eine ausreichende begriffliche Klarstellung.

5. Aus der Festlegung des Auftraggebers, dass Nebenangebote für die Gesamtleistung zugelassen werden, folgt nicht, dass nur solche Nebenangebote berücksichtigt werden dürfen, die sämtliche Positionen des Leistungsverzeichnisses abändern oder zumindest im Einzelnen vollständig aufführen. Der Bieter darf sich deshalb auf die Beschreibung der Positionen des Amtsentwurfs beschränken, die durch das Nebenangebot abgeändert werden. Sofern ein Nebenangebot das Hauptangebot nur zum Teil ersetzt oder verändert, muss der Bieter allerdings darüber hinaus darlegen, welche Teile des Hauptangebots unverändert weiter gelten sollen.

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IBRRS 2012, 3465; VPRRS 2012, 0301
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Abweichung von Vergabeunterlagen: Angebotsausschluss zwingend!

VK Lüneburg, Beschluss vom 23.07.2012 - VgK-23/2012

1. Die Bieter müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung so angeboten haben will, wie er sie in den Vergabeunterlagen festgelegt hat. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Vergabeunterlagen anbieten, steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden.

2. Weicht der Bieter im Rahmen seines Angebots von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss des Angebots.

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IBRRS 2013, 0592; VPRRS 2013, 0061
VergabeVergabe
Zum Wertungsspielraum des Auftraggebers

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2012 - VK 2-14/12

1. Der Auftraggeber muss - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - für die Angebotswertung kein bis in letzte Unterkriterien und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufstellen, das Gefahr liefe, endlos und unpraktikabel zu werden. Der Wertungsspielraum des Auftraggebers auf der letzten Ebene der Angebotswertung darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass er vergaberechtlich in jedem Fall daran gebunden wird, im Voraus in mehrstufige Unterkriterien und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungsregeln aufzustellen. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Auftraggeber auf der vierten Stufe der Angebotswertung in einem Restbereich eine freie Wertung vorbehält.

2. Der Wertungsspielraum kann dahingehend überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wund der Wertung keine sachwidrigen Erwägungen zu Grunde gelegt wurden.

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IBRRS 2012, 3413; VPRRS 2012, 0299
Mit Beitrag
VergabeVergabe
VOF-Verfahren: Nachverhandlung bei Höchstsatzüberschreitung möglich!

VK Lüneburg, Beschluss vom 26.06.2012 - VgK-18/2012

Die Vergabestelle kann im Rahmen von Nachverhandlungen solche Angebote, die sich nicht in dem durch die HOAI vorgegebenen Rahmen halten, auf die Mindestsätze der HOAI anheben. Das gilt nicht nur für Angebote, mit denen die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, sondern auch für solche Angebote, die oberhalb der HOAI-Sätze liegen.

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IBRRS 2012, 3480; VPRRS 2012, 0304
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mengenvorsätze falsch: Vergabestelle kann Leistungsumfang ändern!

VK Münster, Beschluss vom 02.05.2012 - VK 5/12

1. Mengenansätze in den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses sind grundsätzlich Umstände, die Auswirkungen auf die Preise haben. In unzutreffenden Mengenangaben liegt aber nur dann ein Vergaberechtsverstoß, wenn ein ordnungsgemäßes Leistungsverzeichnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem anderen als dem tatsächlichen Wettbewerbsergebnis geführt hätte.

2. Die Vergabestelle darf den Leistungsumfang vor Zuschlagserteilung zumindest geringfügig ändern. Kalkulationsrelevante Änderungen an der Leistungsbeschreibung darf eine Vergabestelle aber nicht einseitig vornehmen, sondern muss den Bietern die Möglichkeit zur "Nachkalkulation" geben.

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IBRRS 2012, 3623; VPRRS 2012, 0314
VergabeVergabe
Kein nachträglicher Verzicht auf gestellte Eignungsanforderungen!

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.03.2012 - VK 2-49/11

1. Auch wenn es in Fällen, in denen der Bieter ein unverschuldetes Informationsdefizit hat, hinsichtlich der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages grundsätzlich genügen muss, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die den hinreichenden Verdacht eines Vergaberechtsverstoßes begründen, kann jedoch die bloße Negierung der Vollständigkeit der Angebote ohne weiteren Tatsachenvortrag nicht ausreichen.*)

2. Ein öffentlicher Auftraggeber, der im Hinblick auf die Eignungsprüfung die Vorlage bestimmter Unterlagen als Mindestanforderung verlangt, ist hieran gebunden und darf nicht zugunsten eines Bieters auf die Erfüllung der Mindestanforderung verzichten. Ein solcher Verzicht wäre gegenüber anderen Bietern, welche die Mindestanforderung erfüllen, oder gegenüber solchen Bietern, die von der Teilnahme an der Ausschreibung abgesehen haben, weil sie die Mindestanforderungen nicht erfüllen können, ein Vergaberechtsverstoß. Der den Auftraggebern bei der Eignungsprüfung grundsätzlich zustehende Beurteilungs- und Ermessensspielraum wird durch die Festlegung von Mindestanforderungen eingeengt.*)

3. Ein nachträglicher Verzicht auf eine einmal aufgestellte Mindestanforderung würde einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Transparenzgrundsatz darstellen, der nicht hinnehmbar ist.*)

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IBRRS 2012, 2007; VPRRS 2012, 0186
VergabeVergabe
Drohender Schaden schlüssig dargelegt: Antragsbefugnis gegeben!

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.02.2012 - VgK-44/2011

Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages genügt es, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet, also darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können. Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit.

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IBRRS 2012, 0564; VPRRS 2012, 0061
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann ist eine Loslimitierung zulässig?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2011 - Verg 99/11

Der öffentliche Auftraggeber darf bei Fallgestaltungen, in denen es in besonderem Maße auf eine laufende und jederzeitige Lieferfähigkeit des Auftragnehmers ankommt, das mit der Auftragsvergabe an ein einziges Unternehmen verbundene Risiko eines (vollständigen oder teilweisen) Lieferungsausfalls oder einer Lieferverzögerung durch eine Loslimitierung vermeiden.

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IBRRS 2013, 2442; VPRRS 2013, 0690
VergabeVergabe
Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzartikeln und Krankenunterlagen

VK Bund, Beschluss vom 11.11.2011 - VK 2-133/11

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0468; VPRRS 2012, 0047
VergabeVergabe
Dienstleistungen: Zuschlags-und Eignungskriterien oft vermischt

VK Lüneburg, Beschluss vom 04.10.2011 - VgK-26/2011

1. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Verfahrensfehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht aus § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen.

2. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht zwar das wichtigste, aber nicht das allein entscheidende Kriterium. Dazu kommen weitere Zuschlagskriterien wie etwa Qualität, technischer Wert, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften usw.

3. Im Gegensatz etwa zu Lieferleistungen haben qualitative Aspekte bei Dienstleistungen immer auch Bezug zur Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieterunternehmens und damit zu Eignungskriterien im Sinne des § 6 Abs. 3 VOL/A. Daher ist ein striktes Auseinanderhalten im Einzelfall schwierig.

4. Gem. § 14 Abs. 3 VOL/A ist die gesamte Dokumentation des Vergabeverfahrens, einschließlich der Angebotsöffnung, vetraulich und sorgfältig zu behandeln, um etwa Konkurrenten keine Kenntnis der Angebotsinhalte vor der Zuschlagserteilung zu ermöglichen und somit einen unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten. Neben der direkten Weitergabe der Niederschruft stellen auch andere Angaben daraus, die in anderer Form, wie z.B. durch eine Presemittelung der Vergabestelle verlautbart werden, einen Verstoß gegen des Geheimhaltungsverbot der Niederschrift dar.

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IBRRS 2012, 0466; VPRRS 2012, 0046
VergabeVergabe
Unauskömmlicher Preis für Dienstleistungen:Verdacht bei 20% Differenz

VK Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2011 - VgK-36/2011

1. Die grds. auftraggeberschützende Norm des § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A entfaltet einen Bieterschutz nur, wenn das an den Auftraggeber gerichtete Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen, den Ausschluss des als unangemessen niedrig gerügten Preisangebots fordert.

2. Bieterschutz gem. § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A ist gegeben, wenn Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden.

3. § 16 Abs. 6 Satz 2 VOL/A schützt auch den Wettbewerber, der sich gleichfalls an der Ausschreibung beteiligt hat und zu Recht erwartet, dass seinem Angebot nicht ein unseriös kalkuliertes Angebot vorgezogen wird, bei dem die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung möglicherweise nicht sichergestellt ist.

4. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln an der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Für den Liefer- und Dienstleistungsbereich ist eine Differenz zum nächsthöheren Gebot i.H.v. 20% als Orientierungshilfe angemessen.

5. Die 20% Schwelle ist jedoch nur als Indiz heranzuziehen. Etwa bei leistungsfähigeren Bietern kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Solche Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.

6. Erscheint einem Auftraggeber der günstigste Preis zu niedrig, so hat er auf Aufklärung durch den Bieter hinzuwirken und darf nicht von unzureichend ermittelten Sachverhalten oder irrealistischen eigenen Vergleichszahlen ausgehen.

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IBRRS 2011, 3296; VPRRS 2011, 0264
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wann beginnt das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb?

OLG Naumburg, Beschluss vom 18.08.2011 - 2 Verg 3/11

1. Ein nach Aufhebung des Offenen Verfahrens durchgeführtes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i.S. von § 3 EG Abs. 4 VOL/A ist ein eigenständiges förmliches Vergabeverfahren; mangels Vergabebekanntmachung ist für den nach § 131 Abs. 8 GWB bzw. § 23 VgV maßgeblichen Beginn des Verfahrens auf die erste "nach außen" gerichtete Erklärung des öffentlichen Auftraggebers über die Neuausschreibung, z. Bsp. auf die Absendung einer Einladung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren an private Wirtschaftsunternehmen, abzustellen.*)

2. Zur prozessualen Behandlung einer Anschließungserklärung der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdefrist.*)

3. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i.S. von § 3 EG Abs. 4 VOL/A in der Weise entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der in der Bekanntmachung benannten Angebots- und Bewerbungsfrist eine entsprechende, in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Ausschlussfrist für die Einreichung der (indikativen bzw. letztverbindlichen) Angebote bzw. der fehlenden Unterlagen tritt.*)

4. Dem Aufgreifen eines Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer von Amts wegen steht es grundsätzlich entgegen, wenn die Antragstellerin selbst ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen und insoweit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB eine Präklusion bewirkt worden ist.*)

5. Bei der Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Überprüfungs- und Kontrollpflichten des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der inhaltichen Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nur begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass der Aufwand der Eignungsprüfung noch in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Beschaffung steht.*)

6. Wird im Vergabeverfahren die Vorlage einer Genehmigung ohne weitere Anmerkungen verlangt, so kann dieses Verlangen aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters nur dahingehend verstanden werden, dass der vollständige Genehmigungsbescheid vorzulegen ist.*)

7. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, im Verhandlungsverfahren allen Bietern die Gelegenheit zur Nachreichung sämtlicher bislang fehlender Eignungserklärungen und -nachweise einzuräumen, und hat er bei einem Bieter vergaberechtswidrig eine Bewerbungsanforderung als erfüllt angesehen und deswegen auf eine Nachforderung verzichtet, so ist er im Nachprüfungsverfahren regelmäßig zu verpflichten, dem betroffenen Bieter eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlage zu gewähren.*)




IBRRS 2011, 3294; VPRRS 2011, 0262
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Kostenerstattung: Bei BIEGE nur für einen Rechtsanwalt!

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2011 - 2 Verg 9/11

1. In einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ist es aus kostenrechtlicher Sicht i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch eine Bietergemeinschaft regelmäßig ausreichend und den verschiedenen Mitgliedern der Bietergemeinschaft auch zumutbar, dass die Bietergemeinschaft von einem Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigten einheitlich vertreten wird.*)

2. Lässt sich die Bietergemeinschaft von mehreren Rechtsanwälten getrennt vertreten, so sind deren außergerichtliche Aufwendungen nur bis zur Höhe der fiktiven Kosten eines einheitlichen Verfahrensbevollmächtigten erstattungsfähig.*)

3. Die Aktenversendungspauschale ist nicht Bestandteil der allgemeinen Geschäfts- oder Portokosten des Anwalts, sondern eine Auslage der Verfahrensbeteiligten selbst, über deren Erstattungsfähigkeit eigenständig zu entscheiden ist.*)

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IBRRS 2011, 1415; VPRRS 2011, 0141
VergabeVergabe
Vorgaben bzgl. inhaltlicher Mindestanforderungen für Nebenangebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-70/2010

1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.

2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.

3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.

4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.

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IBRRS 2011, 1420; VPRRS 2011, 0144
VergabeVergabe
Vorgaben bzgl. inhaltlicher Mindestanforderungen für Nebenangebote

VK Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2011 - VgK-72/2010

1. Art. 24 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2004/18/EG schreibt dem öffentlichen Auftraggeber, der Nebenangebote - ausdrücklich - zulassen und den Auftrag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes vergeben will, vor, in den Verdingungsunterlagen die inhaltlichen Mindestanforderungen zu erläutern, die diese Nebenangebote erfüllen müssen.

2. Die Mindestanforderungen können grundsätzlich nicht auf die Beschreibung rein formaler Kriterien beschränkt werden, sondern müssen leistungsbezogene, sachlich-technische Vorgaben enthalten, wobei allerdings die Bezugnahme auf Regelwerke als ausreichende Angabe sachlich-technischer Mindestbedingungen anzusehen ist, wenn diese einen für jeden vergleichbaren Auftrag geltenden Qualitätsstandard darstellen.

3. Werden sachlich-technische Mindestanforderungen formuliert, ist z. B. auch eine rein negative Abgrenzung jedenfalls dann ausreichend, wenn dadurch inhaltliche Anforderungen gestellt worden sind.

4. Der Auftraggeber muß aber Nebenangebote ausschließen, wenn er keine Mindestanforderungen formuliert hat.

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IBRRS 2011, 1413; VPRRS 2011, 0140
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Zum Verbot von Änderungen an den Verdingungsunterlagen

VK Lüneburg, Beschluss vom 14.01.2011 - VgK-63/2010

1. Das Verbot der Änderung der Vorgaben in den Vergabeunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Der Regelungszweck des § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A besteht daher zunächst darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrags mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten. Zudem soll durch diese Bestimmung die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt werden: Jeder Bieter darf nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen Vorteil verschaffen.

2. Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur dann gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil andernfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden.

3. Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie vom Auftraggeber nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken.

4. Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.

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IBRRS 2011, 1328; VPRRS 2011, 0131
VergabeVergabe
§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A ist bieterschützend

VK Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2010 - VgK-45/2010

1. § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A entfaltet nicht lediglich einen Bieterschutz zu Gunsten desjenigen Bieters, dessen Angebot ohne Überprüfung ausgeschlossen worden ist. Auch für die konkurrierenden Bieter entfaltet diese Vorschrift Bieterschutz, wenn und soweit der Antragsteller substantiiert geltend macht, dass das Gebot, wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen der Bieter im Sinne des § 2 Nr. 1 Abs. 2 VOL/A zu bekämpfen, vom Auftraggeber den Ausschluss des betreffenden Angebotes fordert. Dazu zählen zum einen Angebote mit einem unverhältnismäßig niedrigen Preis, die in der zielgerichteten Absicht einer Marktverdrängung abgegeben worden sind oder zumindest die Gefahr begründen, dass bestimmte Wettbewerber vom Markt ganz (und nicht nur von einer einzelnen Auftragsvergabe) verdrängt werden.

2. Das deutsche Recht schließt nicht aus, dass die preisliche Beurteilung des Angebotes im Rahmen der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes eine maßgebliche Rolle spielt. Der Preis ist nach dem deutschen Vergaberecht vielmehr regelmäßig zwar nicht das allein entscheidende, aber das wichtigste Zuschlagskriterium.

3. Der Bieter bleibt mangels verbindlicher Kalkulationsregeln grundsätzlich in seiner Preisgestaltung frei. Für die Prüfung der Angemessenheit des Angebotes ist nicht auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, sondern auf den Gesamtpreis, die Endsumme des Angebotes, abzustellen. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen. Bei einem grundsätzlich leistungsfähigen Bieter kann es verschiedenste Gründe geben, im Einzelfall auch ein nicht auskömmliches oder jedenfalls sehr knapp kalkuliertes Angebot abzugeben. Derartige Angebote sind im Sinne eines Wettbewerbs erwünscht, solange an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung keine Zweifel bestehen.

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IBRRS 2010, 4810; VPRRS 2010, 0433
VergabeVergabe
Ausschluss von Unterkostenangeboten?

VK Lüneburg, Beschluss vom 20.08.2010 - VgK-33/2010

1. Voraussetzung für die Antragsbefugnis gemäß § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass die Antragstellerin diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast dürfen aber nicht überspannt werden. Es ist nicht erforderlichen, dass ein Antragsteller schlüssig darlegt, dass er bei vergabekonformem Verhalten des Auftraggebers den Zuschlag auch tatsächlich erhalten hätte.

2. Die Präklusionsregel gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist jedenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile vom 28.01.2010 in den Rechtsachen C-406/08 und C-456/08) nicht mehr anwendbar.

3. Voraussetzung für die Präklusionswirkung der Bekanntgabe der Nichtabhilfe gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB ist, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung im Amtsblatt der EU auf diese Regelung hinwiesen hat. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, genaue Angaben zu den von den Bietern zu beachtenden Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen zu machen oder eine Stelle zu benennen, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind. Die Frist zwischen Bekanntgabe der Nichtabhilfe und der Einreichung des Nachprüfungsantrags ist als echte Rechtsbehelfsfrist anzusehen.

4. Die Regelung des § 7 Nr. 6 VOL/A ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.

Private, erwerbswirtschaftlich tätige Unternehmen können daher auch dann nicht nach Nr. 6 ausgeschlossen werden, wenn sie öffentlich gefördert sind oder eine öffentliche Beteiligung an ihnen besteht.

5. § 16 VgV erfasst nur diejenigen Entscheidungen, die nach Veröffentlichung der Bekanntmachung und vor Erteilung des Zuschlags bzw. Aufhebung des Vergabeverfahrens liegen.

6. Dem Auftraggeber kommt bei der Beurteilung der Eignung eines Bieters ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, insbesondere ob die Vergabestelle ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ob der Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist oder ob die Entscheidung durch sachfremde Erwägungen bestimmt ist.

7. Zuverlässig ist ein Bieter, der seinen gesamten gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so dass er, ggf. auch aufgrund der Erfüllung früherer Verträge, eine einwandfreie Ausführung des Auftrags einschl. der Erbringung der Gewährleistungen erwarten lässt.

8. Ein beträchtlicher Preisabstand zwischen dem niedrigsten und den nachfolgenden Angeboten allein ist für sich genommen noch kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der niedrige Preis auch im Verhältnis zur zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote zu berücksichtigen.

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IBRRS 2010, 3429; VPRRS 2010, 0297
VergabeVergabe
Auftraggeber muss Niedrigangebot überprüfen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 30.06.2010 - VgK-26/2010

1. Maßstab für die Erkennbarkeit i. S. des § 107 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 GWB ist die Erkenntnismöglichkeit für das Unternehmen bei Anwendung üblicher Sorgfalt. Die Erkennbarkeit muss sich dabei nicht nur auf die den Verstoß begründenden Tatsachen, sondern auch auf deren rechtliche Beurteilung beziehen.

2. Erscheinen dem Auftraggeber Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, so hat der Auftraggeber gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A vor der Vergabe des Auftrages Einzelposten dieser Angebote zu überprüfen.

3. Zu diesem Zweck muss er in Textform vom Bieter die erforderlichen Belege verlangen und bei der Vergabe das Ergebnis dieser Überprüfung berücksichtigen.

4. Die Frage, ab welchem Preisabstand der Auftraggeber Anlass zu Zweifeln der Angemessenheit des Preises haben muss, hängt vom Einzelfall, insbesondere vom Auftragsgegenstand und von der Marktsituation ab. Für Liefer- und Dienstleistungen im Sinne der VOL/A gibt es eine keine verbindliche Aufgreifschwelle. Rechtsprechung und Schrifttum orientieren sich zumindest für den Liefer- und Dienstleistungsbereich mehrheitlich an einer 20 %-Schwelle.

5. Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, nur "auskömmliche" Angebote anzunehmen.

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IBRRS 2010, 3428; VPRRS 2010, 0296
VergabeVergabe
§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB weiterhin anwendbar!

VK Lüneburg, Beschluss vom 17.06.2010 - VgK-28/2010

1. Die in Deutschland geltende Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (IBR 2010, 159) nach wie vor grundsätzlich anwendbar.

2. Im Gegensatz zum irischen Recht und zum britischen Recht regelt § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nicht die Ausschlussfrist für das Nachprüfungsverfahren selbst, sondern nur die Anforderungen an die Rügeobliegenheit als Zulässigkeitsvoraussetzung und damit, ob die Zulässigkeitsvoraussetzung vorliegt oder nicht. Entscheidend aber ist, dass der Begriff der Unverzüglichkeit im deutschen Recht eindeutig definiert ist, nämlich als "ohne schuldhaftes Zögern" im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, was zu dem aufgrund einer ausgeprägten Rechtsprechung zu § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB bzw. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB a. F. auch für das Vergaberecht weitergehend konkretisiert worden ist.

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IBRRS 2010, 3359; VPRRS 2010, 0286
VergabeVergabe
Beurteilungsspielraum der Vergabestelle bei Eignungsprüfung

VK Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2010 - VgK-17/2010

1. Bei den Begriffen der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Da die Prüfung der Eignung eines Unternehmens ein wertender Vorgang ist, in den zahlreiche Einzelumstände einfließen, ist den Auftraggebern ein Beurteilungsspielraum einräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Vergabekammer kann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens die Entscheidung der Vergabestelle über die Eignung eines Unternehmens folglich nur daraufhin überprüfen, ob die rechtlichen Grenzen dieses Beurteilungsspielraumes überschritten sind. Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraumes ist regelmäßig (nur) anzunehmen, wenn

- das vorgeschriebene Vergabeverfahren nicht eingehalten wird,

- nicht von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird,

- sachwidrige Erwägungen einbezogen werden oder wenn der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewendet wird

2. Die Anforderung von Referenzen stellt eine geeignete und vergaberechtskonforme Maßnahme dar, die es dem Auftraggeber erleichtert, die Eignungsprüfung im Rahmen der Angebotswertung oder - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der Bewerberauswahl im Verhandlungsverfahren durchzuführen.

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IBRRS 2010, 3368; VPRRS 2010, 0289
Mit Beitrag
VergabeVergabe
§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB bleibt anwendbar!

VK Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2010 - VgK-10/2010

1. Aus den Entscheidungen des EuGH, der sich mit der Rechtswirksamkeit von Präklusionsregeln in irischen und englischen Vorschriften befasst hat, kann nicht der Rückschluss auf eine Europarechtswidrigkeit des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gezogen werden.

2. Gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A können Angebote, die nicht die geforderten Angaben und Erklärungen gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 VOL/A enthalten, ausgeschlossen werden. Grundsätzlich steht dem Auftraggeber bei der Bewertung ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum engt sich jedoch dann ein, wenn der Auftraggeber selbst dieses weite Ermessen durch Angabe von zulässigen Mindestvoraussetzungen erklärt. Er ist dann an diese Voraussetzungen gebunden und darf nicht nachträglich von ihnen abweichen.

3. Werden Erklärungen oder Nachweise nicht eindeutig gefordert, so kann ihr Fehlen bei Angebotsabgabe nicht zur Begründung eines Angebotsausschlusses nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A herangezogen werden.

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IBRRS 2010, 2363; VPRRS 2010, 0212
VergabeVergabe
Ausschluss wegen fehlender Unterlagen

VK Lüneburg, Beschluss vom 19.03.2010 - VgK-09/2010

1. Ein Bieter ist gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB mit seiner Beschwerde dann präkludiert, soweit er einen Verstoß erkennt, aber nicht sofort rügt, sondern die Wertung abwartet.

2. Werden geforderte Unterlagen nicht vorgelegt, führt dies zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs.1 b, § 21 Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 VOB/A.

3. Zur Frage der Zulässigkeit der Forderung nach einer bauaufsichtlichen Zulassung.

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IBRRS 2010, 1730; VPRRS 2010, 0150
VergabeVergabe
Rabattverträge

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2009 - L 21 KR 39/09

1. Bezüglich der Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet.

2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.

3. Eine Verpflichtung zur Loslimitierung besteht nicht von vornherein.

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IBRRS 2013, 0695; VPRRS 2013, 0116
VergabeVergabe
Rahmenvereinbarung adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2009 - L 21 KR 44/09

1. Für die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet. Ein darauf gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.

2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.

3. Zu den Anforderungen an einen Loszuschnitt.

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IBRRS 2009, 3427; VPRRS 2009, 0339
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Eignungsnachweis: Genügt Vorlage einer Kopie?

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.10.2009 - 1 Verg 9/09

1. Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB n.F.*)

1.1. Der Begriff des Beginns des Vergabeverfahrens in § 131 Abs. 8 GWB und in § 23 VgV ist dahin auszulegen, dass er in förmlichen Vergabeverfahren mit Vergabebekanntmachung die Absendung derselben an das Veröffentlichungsorgan, in Fällen der EU-weiten Ausschreibungspflicht die Absendung an das EU-Amtsblatt meint, in anderen Vergabevorgängen bei materieller Betrachtung diejenige Maßnahme der Vergabestelle, mit der ein erster Schritt zur Herbeiführung eines konkreten Vertragsabschlusses unternommen wird und die deshalb einer förmlichen Einleitung eines Vergabeverfahrens funktional gleich steht.*)

1.2. Dem gegenüber wird ein Vergabeverfahren nicht schon begonnen durch die Vornahme von Maßnahmen zur Markterkundung, von Machbarkeitsstudien, von vergleichende Wirtschaftlichkeitsberechnungen, durch Selbstauskünfte der Vergabestelle über künftige Beschaffungsvorhaben, z. Bsp. im Rahmen eines sog. "Beschafferprofils" und grundsätzlich auch nicht durch die Bekanntmachung einer Vorinformation.*)

2. Wird von der Vergabestelle ein Eignungsnachweis gefordert, der keine Eigenerklärung des Bieters bzw. Bewerbers ist (hier: steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), so genügt die Vorlage einer einfachen Kopie dieser Fremderklärung nicht, wenn der Aussteller der Fremderklärung deren Gültigkeit ausdrücklich auf die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie beschränkt hat.*)

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IBRRS 2009, 3058; VPRRS 2009, 0269
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen: Ausschluss

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2009 - VgK-35/2009

1. Die Rüge bezüglich der Wahl der zu Grunde gelegten Verdingungsordnung hat spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu erfolgen.

2. Änderungen an den Zahlungszielen oder den Haftungsbedingungen führen zwingend zum Ausschluss.

3. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Unterkriterien und deren Gewichtung besteht jedenfalls dann, wenn sich für die Bieter die Kenntnis davon auf die Inhalte ihrer Angebote auswirken kann.

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IBRRS 2009, 3010; VPRRS 2009, 0261
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Ungerechtfertigter Ausschluss vom Vergabeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2009 - Verg 18/09

1. Basiert ein Tarifvertrag nicht auf einem formellen Bundes- oder Landesgesetz gemäß § 97 Abs. 4, Satz 3 GWB, so ist er nicht als ein Kriterium für eine Eignungsprüfung heranzuziehen.

2. Tariftreue ist nicht ohne weiteres ein Umstand, welcher der Zuverlässigkeit und somit der Eignung eines Bieters zugerechnet werden kann; ferner muss eine vorsätzlich falsche Erklärung Tatsachen zum Gegenstand haben, die sich auf Eignungsmerkmale beziehen, § 25 Nr. 1 Abs. 2 b, § 7 Nr. 5 e VOL/A.

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IBRRS 2009, 3855; VPRRS 2009, 0415
VergabeVergabe
Rüge muss regelmäßig innerhalb von 2 bis 3 Tagen erfolgen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 24.06.2009 - VgK-28/2009

1. Die Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB entsteht, wenn der Bieter von den tatsächlichen Umständen, auf die er seinen Vorwurf einer Vergaberechtsverletzung stützt, volle Kenntnis hat und zumindest nach laienhafter Bewertung aus der Perspektive eines fachkundigen Unternehmens als Vergaberechtsverstoß bewertet hat.

2. Die Rüge muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergaberecht allgemein gelten, grundsätzlich innerhalb von 1 bis 3 Tagen erfolgen. Eine Rügefrist von 2 Wochen kann einem Bieterunternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sachverhalts- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe erfordert.

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VPRRS 2013, 0401
VergabeVergabe
Eignungskriterium "Produktionskapazität" kein ungewöhnliches Wagnis!

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - L 21 KR 40/09 SFB

Das Eignungskriterium "Produktionskapazität" stellt kein ungewöhnliches Wagnis i.S. des § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOL/A dar, sondern entspricht den Vorgaben des § 7a Nr. 3 Abs. 2 b VOL/A.

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IBRRS 2013, 0696; VPRRS 2013, 0117
VergabeVergabe
Rahmenvereinbarung adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2009 - L 21 KR 44/09

1. Für die Verletzung kartellrechtlicher Vorschriften ist der Rechtsweg in das Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren nicht eröffnet. Ein darauf gerichteter Nachprüfungsantrag ist unzulässig.

2. Die Rahmenvereinbarung nach § 3a Nr. 4 Abs. 1 VOL/A ist vergaberechtlich die adäquate Form der Ausschreibung von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V.

3. Zu den Anforderungen an einen Loszuschnitt.

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VPRRS 2013, 0400
VergabeVergabe
Sind Arzneimittelrabattverträge öffentliche Lieferaufträge?

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2009 - L 21 KR 27/09 SFB

Ob Arzneimittelrabattverträge ausnahmslos als öffentliche Lieferaufträge qualifiziert werden können, erscheint vor dem Hintergrund, dass nicht von einer typischen Beschaffungssituation ausgegangen werden kann, Krankenkassen keinen Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte haben und als weitere Entscheidungsebene Apotheken in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden, fraglich. Wird allerdings dem Rabattvertragspartner vertraglich Exklusivität zugesichert, unterliegt die Annahme eines öffentlichen Auftrages in Form eines Rahmenvertrags jedenfalls im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass in einem solchen Fall der RV i.V.m. der Ersetzungsverpflichtung des Apothekers nach § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu einem echten Wettbewerbsvorteil führt, den der Auftraggeber dem Rabattvertragspartner einräumt, um seinerseits einen möglichst hohen Rabatt zu erzielen.

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VPRRS 2013, 0397
VergabeVergabe
Handelsregisterauszug veraltet: Ausschluss zwingend!

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2009 - L 21 KR 35/09 SFB

Unvollständige Angebote sind auszuschließen, ohne dass dem Auftraggeber ein Recht zu einer "großzügigen Handhabe" zusteht.

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IBRRS 2009, 1268; VPRRS 2009, 0099
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unverzügliche Rüge

OLG Jena, Beschluss vom 30.03.2009 - 9 Verg 12/08

1. Nach § 9 Nr. 10 VOB/A darf in technischen Spezifikationen nur in Ausnahmefällen auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf Marken oder Patente, Typen, eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion verwiesen werden, und auch nur dann, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte nicht begünstigt oder ausgeschlossen werden. Sind solche Verweise zulässig, sind sie mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

2. Zur Auslegung einer Leistungsbeschreibung, ob ein Leitfabrikat vorgegeben wurde.

3. In der Regel ist ein Bieter, der einen Vergaberechtsverstoß vermutet, genauso wenig gehalten, seine in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht ungenügenden Kenntnisse zu vervollständigen, insbesondere rechtlichen Rat einzuholen. Von diesen Grundsätzen ist aber dann eine Ausnahme geboten, wenn der Kenntnisstand des Bieters in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen solchen Grad erreicht hat, dass seine Unkenntnis vom Vergaberechtsverstoß nur als ein mutwilliges Sich-Verschließen vor der Erkenntnis dieses Rechtsverstoßes verstanden werden kann.

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VPRRS 2013, 0396
VergabeVergabe
Produktneutralität: Anküpfung an Lauer-Taxe zulässig!

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2009 - L 21 KR 26/09 SFB

1. Ein "Zusammenschluss" von gesetzlichen Krankenkassen zu einer "Einkaufsgemeinschaft" kann unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nicht gerügt werden, wenn dieser „Zusammenschluss“ zeitlich und sachlich vor dem Beginn des Vergabeverfahrens lag. Liegt die Bildung eines "Einkaufskonsortiums" zeitlich vor dem Beginn des eigentlichen Vergabeverfahrens, stellt sie sich lediglich als eine vorbereitende Handlung, jedoch nicht als Verfahrenshandlung im Vergabeverfahren dar.

2. Das Gebot der Produktneutralität schließt es nicht aus, bei der Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Auftragsgegenstandes - hier: Nachfrage nach Rabattangeboten für ohnehin zu vergütende Arzneimittel in Gestalt sog. Rabatt-ApUs - an die auf dem Markt anerkannte Lauer-Taxe anzuknüpfen.

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IBRRS 2009, 0951; VPRRS 2009, 0071
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Losweise Vergabe und Stichtagsregelungen bei Rabattverträgen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08

1. Die gesetzlichen Krankenkassen handeln beim Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V nicht als Unternehmen iS der Art. 81 und 82 des EG-Vertrages.*)

2. Ein Verstoß gegen die §§ 19, 20 GWB kann im Vergaberechtsverfahren nicht gerügt werden. Die Ausschreibung stellt, sofern sie ohne Rechtsverstoß erfolgt, einen Ausgleich für eine ggf. vorhandene wettbewerbsbeschränkende Nachfragemacht dar und beugt dem Missbrauch vor.*)

3. Die gemeinsame Ausschreibung und der gemeinsame Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V sind den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht durch Vorschriften des SGB V verwehrt.*)

4. Wenn sich der Auftraggeber entschließt, einen ausgeschriebenen Auftrag in Lose zu teilen, schreiben die Vorschriften des GWB ihm eine Loslimitierung für die Auftragsvergabe nicht vor; sie gestatten ihm allenfalls eine Selbstbindung dergestalt, dass er außer der Teilung des Auftrags in Lose von vornherein auch eine Loslimitierung pro Bieter vorgibt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000, Verg 6/00, NZBau 2000, 440).*)

5. Die von den Allgemeinen Ortskrankenkassen (Auftraggeberinnen) vorgenommene Aufteilung des Bundesgebiets in fünf Regionallose ist nicht zu beanstanden.*)

6. Mit der Bezugnahme auf die sog. Lauer-Taxe, auf deren Datenbestand sie keinen Einfluss haben, bestimmen die gesetzlichen Krankenkassen auf nachvollziehbare und transparente Weise ihren Beschaffungsbedarf.*)

7. In der Wahl eines konkreten Stichtages (Stand der Lauer-Taxe) ist der Auftrageber nur insoweit Beschränkungen unterworfen, als es dadurch zu keiner Ungleichbehandlung der Wettbewerber iS des § 97 Abs. 2 GWB kommen darf, die über diejenigen Härten hinausgeht, die mit jeder Festsetzung eines Stichtages typischerweise verbunden sind.*)

8. Ein pharmazeutischer Unternehmer hat keinen Anspruch darauf, dass eine Ausschreibung so durchgeführt wird, dass dadurch die von ihm getroffenen Produktionsentscheidungen möglichst optimal berücksichtigt werden.*)

9. Antragsteller eines Nachprüfungsverfahrens kann lediglich der (potentielle) Auftragnehmer sein. Demgemäß kann einen Nachprüfungsantrag nur derjenige stellen, der darlegt, er habe oder hätte sich bei ordnungsgemäßer Vergabe um den fraglichen Auftrag beworben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2008, VII-Verg 27/08, zit. nach juris).*)

10. Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB ist der Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Dabei muss eine Kenntnis des Antragstellers nachgewiesen sein (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Juli 2007, 11 Verg 5/07, zit. nach juris).*)

11. Die Notwendigkeit einer Beiladung zum Beschwerdeverfahren beurteilt sich nach den §§ 119, 109 GWB, nicht nach § 75 SGG.*)

12. Die sofortige Beschwerde nach § 116 GWB ist keine Klage, sondern ein Rechtsbehelf eigener Art. Die Zulässigkeit einer Rücknahme der sofortigen Beschwerde beurteilt sich nach § 269 Abs. 1 ZPO, der über § 202 SGG Anwendung findet. Dies bedeutet, dass die sofortige Beschwerde nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung wirksam nur noch mit Zustimmung des Beschwerdegegners zurückgenommen werden kann.*)




VPRRS 2014, 0085
VergabeVergabe
Rahmenvereinbarung über die Versorgung mit Inkontinenzhilfen

VK Bund, Beschluss vom 12.12.2008 - VK 2-130/08

(ohne amtlichen Leitsatz)

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