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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "VK 2-53/12"
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2013, 43 | VK Bund - Wahlpositionen nur ausnahmsweise zulässig! |
3 Volltexturteile gefunden |
VK Sachsen, Beschluss vom 29.08.2018 - 1/SVK/027-18
1. Es gibt keinen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz in das Gleichbleiben des Beschaffungsbedarfs eines öffentlichen Auftraggebers.*)
2. Sind Vergabeunterlagen eindeutig, bedarf es keiner Auslegung.*)
3. Soweit der zu vergebende Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen - wie die Erstellung eines Veranstaltungskonzepts - umfasst, kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vergeben (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV).*)
4. Öffentliche Auftraggeber können in diesen Fällen die zu erbringende Leistung funktional beschreiben, d. h. sie geben lediglich die Funktion bzw. den Zweck der nachgefragten Leistung vor.*)
5. Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen kann der Auftragsgegenstand per se nicht so detailliert festgelegt werden, wie bei einer konventionellen deskriptiven Leistungsbeschreibung. Es verbleibt den Bietern vielmehr ein Gestaltungsspielraum, um deren "Know-how" und planerische Kreativität abzufragen.*)
6. Mit der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wird der Zweck der Vorschrift des § 134 Abs. 1 GWB - Gewährleistung eines effektiven Primärrechtsschutzes für erfolglose Bieter - bereits erreicht. Eine Verletzung der Vorgaben des § 134 Abs. 1 GWB kann ohne Hinzutreten weiterer Vergaberechtsfehler nicht zum Erfolg im Nachprüfungsverfahren führen.*)
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 23.06.2015 - Z3-3-3194-1-24-06/15
1. Auch bei einem in EU-weiten Vergabeverfahren erfahrenen Bieter kann nicht erwartet werden, dass dieser die rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Wahlpositionen kennt, da diese im kodifizierten Vergaberecht an keiner Stelle geregelt sind. Eine Rügeobligenheit entsprechender Verstöße nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB besteht daher regelmäßig nicht.*)
2. Eine vergaberechtswidrige verdeckte Produktvorgabe in einer Grundposition des Leistungsverzeichnisses kann nicht dadurch "geheilt" werden, dass eine produktneutrale Alternativposition ausgeschrieben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Grundposition zwingend angeboten werden muss.*)
3. Hat der öffentliche Auftraggeber sein Leistungsbestimmungsrecht nicht dahingehend ausgeübt, dass nur eine technische Lösung in Frage kommt, besteht auch kein berechtigtes Bedürfnis des Auftraggebers ein Angebot über eine bestimmte technische Lösung zu erhalten.*)
4. Fehlt es an einem berechtigten Bedürfnis für die Ausschreibung von Grund- und Alternativpositionen, sind nicht automatisch die Grundpositionen zu werten, sondern das Vergabeverfahren ist in den Stand vor Versand der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen und die Vergabeunterlagen zu überarbeiten.*)
VolltextVK Bund, Beschluss vom 18.06.2012 - VK 2-53/12
1. Wahlpositionen beeinträchtigen die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der Leistungsbeschreibung und überdies die Transparenz des Vergabeverfahrens, weil sie es dem öffentlichen Auftraggeber ermöglichen, durch seine Entscheidung für oder gegen eine Wahlposition das Wertungsergebnis aus Erwägungen zu beeinflussen, die gegebenenfalls mit der eigentlichen Vergabe nichts zu tun haben.
2. Der Ansatz von Wahlpositionen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Er kommt in Betracht, wenn und soweit ein berechtigtes Bedürfnis des öffentlichen Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung in den betreffenden Punkten einstweilen offen zu halten.
3. Zur Gewährleistung eines transparenten Vergabeverfahrens muss dem Bieterkreis zudem vorab bekannt sein, welche Kriterien für die Inanspruchnahme der ausgeschriebenen Wahlposition maßgebend sein sollen.
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