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BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 98/10
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2014, 321 | LG Freiburg - Mietvertrag auf Lebenszeit: § 575 BGB ist nicht anwendbar! |
IMR 2011, 48 | BGH - Frist eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses beginnt mit Vertragsabschluss! |
IMR 2010, 503 | BGH - Keine Kaution ohne Kautionskonto! |
11 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 98/10
Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.*)
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(22.07.2013) Die Rückzahlung der Mietkaution ist eines der häufigsten Streitthemen zwischen Mieter und Vermieter. Sobald der Mieter aus der Wohnung ausgezogen ist, hat er natürlich ein Interesse daran, die Mietkaution so schnell wie möglich vom Vermieter zurückzuverlangen. Der Vermieter hingegen, will die Mietkaution so lange zurückhalten, bis keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Mieter entstehen können.
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(24.05.2011) Bei der Mietkaution handelt es sich nicht um eine Kleinigkeit. Oft sind es mehrere Tausend Euro, die vom neuen Mieter einer Immobilie als Sicherheit hinterlegt werden müssen. Da versteht es sich von selbst, dass es auch immer wieder Streit um den korrekten Umgang mit der Kaution gibt.
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(13.10.2010) Der Bundesgerichtshof hat heute (13.10.2010) entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
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(24.09.2010) Im Folgenden werden wichtige Entscheidungen des BGH in den nächsten Monaten vorgestellt. Darunter eine Entscheidung des X. Senats zum Vergaberecht und sechs Entscheidungen des VIII. Senats zum Mietrecht.
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10 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
2. Anlagepflicht (BGB § 551 Rn. 57-59)
3. Zurückbehaltungsrecht des Mieters (Insolvenzfeste Anlage der Kaution) (BGB § 551 Rn. 49)
1. Fälligkeit (§ 551 Abs. 2 BGB) (BGB § 551 Rn. 45-47)
I. Vertragsschluss nach dem 31. 8. 2001 (BGB § 573c Rn. 16-22)
B. Anwendungsbereich (BGB § 573a Rn. 4-9)
II. Kündigungsausschlussvereinbarung (BGB § 557a Rn. 62-66)
III. Voraussetzungen (BGB § 569 Rn. 59-65)
G. Abweichende Vereinbarungen (Abs. 4) (BGB § 573 Rn. 293-301)
1. Zulässige Anlageformen (BGB § 551 Rn. 54-56)
VI. Abweichende Vereinbarungen (Abs. 4) (BGB § 551 Rn. 71-76)