Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 86/06
BGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06
Volltext44 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2008, 102 | BGH - Gegenstandswert der Kündigung eines Mietverhältnisses |
IMR 2007, 1127 | BGH - "Gebührenfalle" Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG! |
37 Volltexturteile gefunden |
LG Gießen, Beschluss vom 13.10.2009 - 1 S 71/09
1. Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, soweit sie auch erforderlich sind.
2. Dies ist bei einem unternehmerischen Großvermieter für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und für ein außergerichtliches Räumungsverlangen zu verneinen.
VolltextBGH, Urteil vom 29.09.2009 - X ZB 1/09
1. Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen.*)
2. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.*)
BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 111/07
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008 - 12 U 90/08
1. Bei dem Inserat eines Maklers im Internet handelt es sich regelmäßig nicht um ein bindendes Angebot, sondern um eine "invitation ad offerendum".
2. Ein Maklervertrag kommt nicht dadurch zu Stande, wenn sich nach einem Inserat des Maklers im Internet der Kunde bei dem vom Verkäufer beauftragten Makler nach der Adresse des zu vermakelnden Grundstücks erkundigt und er diese mitgeteilt bekommt, ohne zunächst auf die Provisionspflichtigkeit hingewiesen zu werden.
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2008 - VI ZB 40/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 30/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 93/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 25.09.2008 - IX ZR 133/07
Die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr ist auch auf die verminderte Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 23/08
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 24.09.2008 - IV ZB 26/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.08.2008 - I ZB 103/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.07.2008 - IV ZB 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VIII ZB 3/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VI ZB 55/07
Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG geregelte teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine später betreffend denselben Gegenstand angefallene Verfahrensgebühr gilt auch in dem zu einem selbständigen Beweisverfahren geführten Kostenfestsetzungsverfahren.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2008 - 6 W 61/08
1. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift.*)
2. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr auch dann teilweise anzurechnen, wenn es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Eilverfahren handelt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08
Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).*)
2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.*)
3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.12.2007 - VI ZB 73/06
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 22.11.2007 - 22 U 110/07
1. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstandes eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den Antragsgegner gemacht werden. Die Identität beurteilt sich auch nicht danach, ob die im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen oder mehrere materiell-rechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegenstand gesonderter Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend ist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen Beweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage ganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens weiterverfolgt.
2. § 92 Abs. 1 ZPO sieht zwar eine verhältnismäßige Teilung der Kosten nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen vor. Jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, dass bei Beweisaufnahme zu einem Anspruchsteil mit Teilerfolg die Beweiskosten selbständig ausgequotelt werden können, und zwar abweichend von der Quote des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens.
VolltextBGH, Urteil vom 05.11.2007 - II ZR 230/06
Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. "gespaltene Beitragspflicht", s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines "Netto-Gesamtaufwands") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.*)
VolltextOLG Bamberg, Urteil vom 19.10.2007 - 6 U 20/07
1. Ist die in § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimmte Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die im anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Prozessgebühr.
2. Eine Anrechnung der Besprechungsgebühr kann bereits aufgrund des Wortlauts des § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht erfolgen.
3. Sinn und Zweck einer Vorschussforderung stehen grundsätzlich einer Verzinsung bei Verzug des Schuldners nicht entgegen.
VolltextOLG Nürnberg, Beschluss vom 10.10.2007 - 3 W 1748/07
Die Rechtsprechung des BGH zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Geschäftsgebühr (vgl. Urt. vom 07.03.2007, Az.: VIII ZR 86/06, in: NJW 2007, 2049 f) ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2007 - VI ZB 22/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 310/06
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
VolltextBGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)
2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.03.2007 - VIII ZR 86/06
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Volltext1 Nachricht gefunden |
(01.04.2009) Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dieter Wolst wird mit Ablauf des 31.03.2009 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
mehr…