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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 81/03
BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03
36 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 323 | AG Saarbrücken - Kein Kündigungsausschluss über zwei Jahre in Allgemeinen Geschäftsbedingungen! |
IBR 2004, 1082 | BGH - Befristeter Ausschluss des gesetzlichen Kündigungsrechts des Mieters in einem Wohnungsmietvertrag zulässig! |
19 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 14.06.2006 - VIII ZR 257/04
Übersteigt die Dauer des in einem Staffelmietvertrag individualvertraglich vereinbarten Kündigungsverzichts des Mieters den nach § 557a Abs. 3 BGB zulässigen Zeitraum von vier Jahren, so ist der Kündigungsverzicht gemäß § 557a Abs. 4 BGB nicht insgesamt, sondern nur insoweit unwirksam, als seine Dauer den genannten Zeitraum überschreitet (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, IBR 2006, 233).*)
VolltextBGH, Urteil vom 03.05.2006 - VIII ZR 243/05
Zwar können die Parteien eines Wohnraummietvertrags wechselseitig auf das Recht zur ordentlichen Kündigung - auch durch formularvertragliche Vereinbarung - wirksam verzichten (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059 unter II 3 a m.w. Nachw.). Weicht jedoch der zusammen mit einer Staffelmiete vereinbarte Kündigungsausschluss zum Nachteil des Mieters von der in § 557a Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Höchstfrist von vier Jahren ab, ist diese Vereinbarung als Formularklausel insgesamt unwirksam.
VolltextLG Halle, Beschluss vom 09.01.2006 - 1 S 204/05
Ein zunächst befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 575 Abs. 1 u. 4 BGB.
VolltextBGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 154/04
Ein formularmäßig erklärter, einseitiger Verzicht des Mieters von Wohnraum auf sein ordentliches Kündigungsrecht benachteiligt den Mieter nicht unangemessen, wenn der Kündigungsausschluss zusammen mit einer nach § 557a BGB zulässigen Staffelmiete vereinbart wird und seine Dauer nicht mehr als vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung beträgt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 27/04
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.10.2004 - VIII ZR 2/04
1. Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.
2. Ein beidseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss ist grundsätzlich auch dann wirksam, wenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist
VolltextBGH, Urteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 294/03
1. Die Vereinbarung eines zeitlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine Individualvereinbarung verstößt weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 Abs. 4 BGB.
2. Auch ein zeitlich befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung durch Formularvertrag ist jedenfalls dann wirksam, wenn er für beide Seiten gelten soll.
3. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH über die Frage, wie Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Bezug auf die in einem Mietvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und vom Gewerbetreibenden gestellte Klausel auszulegen ist, wonach der Mieter das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn kündigen kann, insbesondere, ob eine solche Klausel als mißbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinienbestimmung anzusehen ist. Denn der EuGH entschied, dass es grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob eine Vertragsklausel die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG qualifiziert zu werden.
VolltextBGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 379/03
Eine Bestimmung in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach die ordentliche Kündigung innerhalb der ersten zwei Jahre nach Vertragsschluß für beide Seiten ausgeschlossen ist, ist nicht nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam (Fortführung des Senatsurteils vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 81/03, NJW 2004, 1448).*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 81/03
Zur Wirksamkeit des befristeten Verzichts des Mieters auf sein gesetzliches Kündigungsrecht in einem Wohnraummietvertrag.*)
6 Nachrichten gefunden |
(16.01.2009) Ist in einem Formularmietvertrag ein einseitiger Kündigungsausschluss des Mieters vereinbart, benachteiligt dies den Mieter unangemessen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) macht Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse alle Vermieter und Mieter aufmerksam.
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(05.01.2009) „Das ist ein gutes und wichtiges Urteil für alle Mieterinnen und Mieter“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 30/08).
mehr… IMR 2009, 38 BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 30/08
Zudem die wichtigsten BGH-Entscheidungen
(31.05.2007) 20,6 Prozent aller Zivilprozesse betreffen eine Mietrechtsstreitigkeit. Rund 312.000 Verfahren in Wohnraummietsachen wurden im Jahr 2005 abgeschlossen, 299.133 bei den Amtsgerichten und 13.336 bei den Landgerichten als Berufungsinstanz. Im Anschluss noch die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs.
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(26.08.2004) Das Kündigungsrecht kann auch mit einem Formularmietvertrag wirksam für Mieter und Vermieter – hier zwei Jahre lang – ausgeschlossen werden, entschied der Bundesgerichtshof (VIII ZR 379/03).
mehr… BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 379/03
(23.12.2003) Der unter anderem für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage zu entscheiden, ob in einem Wohnungsmietvertrag der Mieter durch individual-vertragliche Vereinbarung (befristet) auf sein gesetzliches Kündigungsrecht wirksam verzichten kann.
mehr… BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03
(23.12.2003) Mieter und Vermieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass das Kündigungsrecht des Mieters für einen festen Zeitraum ausgeschlossen wird, hier 60 Monate (BGH VIII ZR 81/03; siehe auch News vom heutigen Tage).
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für mich nicht nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Ziele der Mietrechtsreform 2001 auch völlig unverständlich“, sagte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) in einer ersten Stellungnahme.
mehr… IBR 2004, 1082 BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 81/03
1 Materialientext gefunden |
Schreiben privater Verbände
Eckpunktepapier MietrechtsreformEckpunktepapier des BFW e.V. zur Mietrechtsreform und zur sofortigen Stärkung des frei finanzierten Mietwohnungsneubaus
(vom 18.08.2006)
Text
7 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
I. Einführung (BGB § 561 Rn. 1-3)
I. Vertragsschluss nach dem 31. 8. 2001 (BGB § 573c Rn. 16-22)
1. Herleitung (BGB § 542 Rn. 200-202)
I. Vertragsdauer (BGB § 550 Rn. 18-23)
B. Anwendungsbereich (BGB § 573a Rn. 4-9)
II. Kündigungsausschlussvereinbarung (BGB § 557a Rn. 62-66)
G. Abweichende Vereinbarungen (Abs. 4) (BGB § 573 Rn. 293-301)