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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 73/16


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 3161; IMRRS 2016, 1804
MietrechtMietrecht
Kündigung der 95-jährigen Mieterin, weil ihr Betreuer den Vermieter beleidigt?

BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16


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5 Beiträge gefunden
IMR 2018, 323 LG Frankfurt/Main - Störung des Hausfriedens: Auch psychisch erkranktem Mieter kann fristlos gekündigt werden!
IVR 2017, 24 BGH - Abwägung der Interessen der Mietvertragsparteien und Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB - auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters
IVR 2017, 17 BGH - In der Person eines Wohnungsmieters liegende Härtegründe sind nicht erst auf der Ebene des besonderen Räumungsvollstreckungsschutzes nach § 765a ZPO zu berücksichtigen
IMR 2017, 8 BGH - Kündigung wegen Beleidigung des Vermieters durch den Betreuer eines schuldunfähigen Mieters?
IMR 2016, 370 LG München I - Beleidigung des Vermieters durch Pfleger wird Mieterin zugerechnet

1 Aufsatz gefunden
Die Zwangsräumung von Immobilien – Jahresrückblick 2017
(Kristina Callsen)
Dokument öffnen IVR 2018, 41

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 3354; IMRRS 2020, 1358
GewerberaummieteGewerberaummiete
Mieterkündigung wegen schwerer Erkrankung im Gewerbemietrecht

OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 - 3 U 78/19

1. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 BGB kann vertraglich nicht abbedungen werden.*)

2. Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich an dem gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.*)

3. Jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung.*)

4. Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil er sprachliche Unklarheiten enthält, ist der Vertrag zunächst auszulegen. Kann so festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht vor.*)

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IBRRS 2020, 2543; IMRRS 2020, 1057
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Erkrankung des Mieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung!

OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 - 3 U 79/19

1. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 BGB kann vertraglich nicht abbedungen werden.*)

2. Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich an dem gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.*)

3. Jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung.*)

4. Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil er sprachliche Unklarheiten enthält, ist der Vertrag zunächst auszulegen. Kann so festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB nicht vor.*)




IBRRS 2019, 2534; IMRRS 2019, 0931
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Beleidigungen und Straftaten rechtfertigen Kündigung!

AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 181/18

Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).*)

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IBRRS 2018, 1266; IMRRS 2018, 0457
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Erneute Kündigung ist trotz beendeten Mietverhältnisses wirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 06.03.2018 - 67 S 22/18

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses setzt nicht dessen Bestand zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs oder Zugangs voraus. Es steht der Wirksamkeit einer neuerlichen Kündigung nicht entgegen, dass das Mietverhältnis bereits zuvor durch den Ausspruch einer vorhergehenden Kündigung beendet wurde.*)

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IBRRS 2018, 1309
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17

1. Die Frage, ob von einem Haushaltskunden erhobene Einwendungen gegen eine Stromrechnung die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" belegen und den Kunden deshalb zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen, ist unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzel-falls zu beantworten (hier: angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs bei modera-tem Haushaltszuschnitt). Danach berechtigte Einwendungen des Kunden hat der Versorger bereits im Zahlungsprozess zu widerlegen. (Rn. 13 und 23)*)

2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromGVV stellt keine abschließende Regelung sämtlicher Fälle von Verbrauchssteigerungen dar. (Rn. 27)*)

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IBRRS 2018, 0143; IMRRS 2018, 0034
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Härtegründe ohne Belang!

LG Berlin, Urteil vom 24.11.2017 - 63 S 66/17

1. Die Zahlung der Miete an den vorigen Vermieter hat nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Mieter vom Vermieterwechsel keine Kenntnis hat.

2. Werden ausstehende Mieten nur teilweise ausgeglichen und es verbleibt ein Rückstand von fast 20%, so steht dies einer wirksamen Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegen.

3. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kommt es in Bezug auf den Verzug nur auf ein Vertreten i.S.v. § 286 Abs. 4 BGB, nicht auf ein Verschulden an.

4. Härtegründe können nur bei einer auf § 543 Abs. 1 BGB gestützten Kündigung bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Eingang finden. Im Gegensatz hierzu schließen die in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich aus.

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IBRRS 2018, 0220; IMRRS 2018, 0065
WohnraummieteWohnraummiete
AGB-Klauseln bzgl. der Aufrechnung sowie Fälligkeit der Miete

LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017 - 63 S 7/17

1. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung einer AGB-Klausel ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt.

2. Dies muss erst recht für den Fall gelten, in dem sich zwei eigenständige Klauseln ergänzen, wobei die eine die andere näher konkretisiert.

3. Die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an." ist unwirksam.

4. Eine Vorauszahlungsklausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist (entgegen § 551 a.F. BGB), ist wirksam.

5. Eine Klausel, wonach der Mieter eine Aufrechnung einen Monat vor der Fälligkeit der Miete anzeigen muss, bewirkt lediglich, dass sich das Minderungsrecht um ein oder zwei Monate verschiebt. Eine solche Klausel ist wirksam.

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IBRRS 2017, 1231; IMRRS 2017, 0492
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Ausführungen zu Alternativwohnraum für den Begünstigten

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

1. Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, Rz. 11 f. m.w.N., IMRRS 2015, 1238 = NJW 2015, 3368). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.*)

2. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, Rz. 15, IMRRS 2016, 1751 = NZM 2017, 23).*)




IBRRS 2016, 3161; IMRRS 2016, 1804
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Kündigung der 95-jährigen Mieterin, weil ihr Betreuer den Vermieter beleidigt?

BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

1. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters (Bestätigung des Senatsurteils vom 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, IMRRS 2005, 1528 = NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation).

2. Bei drohenden schwer wiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, IMRRS 2005, 1528 = NZM 2005, 300 unter II 4).*)




IBRRS 2016, 1796; IMRRS 2016, 1090
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Betreuer beleidigt Vermieter: 95-jährige Mieterin verliert ihre Wohnung!

LG München I, Urteil vom 20.01.2016 - 14 S 16950/15

1. Die Beleidigung eines Vermieters als "Terroristen" und "nazi-ähnlichen braunen Misthaufen" hat grundsätzlich ein so erhebliches Gewicht, dass sie geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung jedenfalls nach Abmahnung zu begründen.*)

2. Auch eine demente und bettlägerige 95-jährige Mieterin hat sich in einem solchen Fall das Verhalten ihres mit ihr in den Räumlichkeiten wohnenden Pflegers und rechtlichen Betreuers zurechnen zu lassen.*)

3. Der Schutz des räumungsunfähigen Mieters kann im Fall einer fristlosen Kündigung nicht über die Sozialklausel der §§ 574, 574a BGB, sondern nur im Rahmen der Zwangsvollstreckung über etwaige Räumungsschutzanträge bewirkt werden.*)

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3 Nachrichten gefunden
BGH hebt Räumungsklage gegen 97-jährige Mieterin auf
Mieterbund begrüßt Urteil als richtig und gerecht
(10.11.2016) "Die Entscheidung ist richtig und gerecht. Es kann nicht sein, dass eine 97-jährige demenzkranke Mieterin fristlos gekündigt wird und ihre Wohnungs räumen soll, weil ihr Betreuer den Vermieter mehrfach schwer beleidigt hat", kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heute ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 73/16).
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BGH: Gerichte müssen schwerwiegende Härtegründe auch bei fristloser Kündigung berücksichtigen
(09.11.2016) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob schwerwiegende persönliche Härtegründe auf Seiten des Mieters im Einzelfall zur Folge haben können, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB* trotz einer erheblichen Pflichtverletzung des Mieters nicht gegeben ist.
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Terminhinweis BGH: Fristlose Kündigung nach Beleidigung durch Betreuer des Mieters
(05.08.2016) In diesem Verfahren streiten die Parteien um die Räumung von Wohnraum im Anschluss an eine fristlose Kündigung, die darauf gestützt ist, dass der Betreuer und Pfleger der hochbetagten Mieterin die Vermieterin und deren Hausverwaltung wiederholt unerträglich beleidigt habe.
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