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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 7/09
18 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2009, 1382 | BGH - Wann handelt eine Person als Verbraucher und wann gewerblich? |
16 Volltexturteile gefunden |
LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 - 325 O 22/16
1. Eine Makler-Klausel in einem Grundstückskaufvertrag kann ein eigenständiges Provisionsversprechen darstellen, allerdings besteht das Interesse an einer solchen Klausel typischerweise darin, im Verhältnis der Grundstückskaufvertragsparteien untereinander zu klären, wer eine Maklerprovision - sofern sie anfällt - trägt.
2. Der Kauf einer Immobilie mit acht Wohneinheiten kann ein Vorgang der privaten Vermögensverwaltung sein. Liegen keine eindeutigen Umstände für ein gewerbliches oder selbständiges Handeln vor, ist der Käufer ein Verbraucher.
3. Wird der Maklervertrag online geschlossen, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft für das ein Widerrufsrecht gilt. Die Widerrufsfrist beginnt erst, nach vollständiger Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Dazu gehört auch der ausdrückliche Hinweise auf das Muster-Widerrufsformular.
4. Das Absenden einer E-Mail stellt keinen Nachweis für deren Zugang dar. Ein Anscheinsbeweis ist nur dann begründet, wenn der Absender eine Eingangs- oder Lesebestätigung erhalten hat. Der Zugang einer E-Mail kann auch nicht dadurch bewiesen werden, dass im Feld "Reply-to" die E-Mail-Adresse des Käufers steht. Dieses Feld entscheidet nur darüber, an wen eine E-Mail bei Verwendung der Antwortfunktion gegangen wäre.
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2016 - 215 C 318/15
1. Ein von einem Verbraucher aufgesuchter Versicherungsmakler erhält üblicherweise von der Versicherung eine Provisionszahlung im Falle des Abschlusses der Versicherung. Der Verbraucher muss deswegen nicht erwarten, eine Maklerprovision zahlen zu müssen.
2. Selbst wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach seinem Beruf gefragt wird und er "selbstständig" angibt, führt das nicht zwingend zu einem Vertragsschluss als Unternehmer. Die Stellung als Unternehmer oder Verbraucher ist nach objektiven Anhaltspunkten zu entscheiden (hier: Verbraucher, da Abschluss einer privaten Rechtschutzversicherung).
3. Die Formulierung "Stundensatz (...) je angefangene Stunde, 100 Euro (ohne MwSt.)" benachteiligt den Verbraucher unangemessen, weil sie unklar ist.
4. Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass sich für den Vertragspartner des Verwenders eben die aufgezeigte Folge der unter Umständen erheblichen Höhe der Vergütung trotz eines zeitlich deutlich geringeren Tätigkeitsumfangs nicht erschließt, weil dem Vertragspartner nicht bewusst ist, dass am Ende der Maklertätigkeit nicht eine angefangene Stunde stehen kann, sondern wegen der Abrechnung der Einzeltätigkeiten etliche angefangene Stunden, die jeweils den vollen Stundensatz auslösen, in die Abrechnung einfließen können.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 02.12.2015 - 3 U 113/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 186/12
Zur Frage des Zustandekommens einer Beschaffenheitsvereinbarung beim Verkauf eines älteren Wohnmobils unter Privatleuten im Hinblick auf eine am Fahrzeug angebrachte gelbe Feinstaubplakette.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.02.2012 - XI ZR 9/11
1. Die Vergabe von Bankkrediten ist eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) 2. Spiegelstrich EuGVVO.*)
2. Zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 123/10
1. Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.*)
2. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(01.10.2009) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche Person, die nicht nur als Verbraucher, sondern auch als selbständiger Freiberufler am Rechtsverkehr teilnimmt als Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist.
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