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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 64/09


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3823; IMRRS 2009, 2094
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Jobcenter verschuldet zu späte Zahlung: Kündigung unzulässig!

BGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

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2 Beiträge gefunden
IMR 2016, 361 BGH - Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Jobcenter möglich!
IMR 2010, 5 BGH - Wohnungskündigung unzulässig, wenn Jobcenter unpünktliche Zahlung verschuldet!

30 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1879; IMRRS 2016, 1147
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Behörde zahlt Miete zu spät: Kündigung möglich!

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15

1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, IMR 2010, 5; sowie vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, IMR 2015, 140).*)

2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.*)

3. Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.*)

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IBRRS 2016, 2737; IMRRS 2016, 1624
MietrechtMietrecht
Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlung wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2016 - 67 S 125/16

1. Hält der Vermieter an einer zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einem darauf gestützten Räumungsanspruch fest, verstößt er in keinem Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das gilt auch bei einer nachträglichen Schonfristzahlung des Mieters, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit einer zeitgleich mit der ordentlichen Kündigung ausgesprochenen außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung führt.*)

2. Eine nach Kündigungszugang erfolgte Schonfristzahlung ist auch auf der Tatbestandsebene des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmslos unbeachtlich.*)

3. Ein Zahlungsverzug des Mieters, der sogar den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erlaubt, zieht nicht zwingend die Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung nach sich. Auch im Falle der Überschreitung der Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind bei der im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.*)

4. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung stehen im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich zu leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstands und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund.*)

5. Die Beweislast für das Vorliegen belastender und das Fehlen entlastender Umstände trägt im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils der Vermieter; den Mieter trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast für ihn entlastende Umstände.*)

6. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des für die Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstitutiven Verschuldens des Mieters.*)

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IBRRS 2015, 2193; IMRRS 2015, 0896
Mit Beitrag
Insolvenz & ZwangsvollstreckungInsolvenz & Zwangsvollstreckung
Keine Kündigungssperre nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 19/14

1. Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen.*)

2. Der Verzug (§§ 286 ff. BGB) des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.*)

3. Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB) zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung.*)

4. Bei der gemäß § 320 Abs. 2 BGB an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichem Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung (§ 536 BGB) das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.*)




IBRRS 2015, 2357; IMRRS 2015, 1004
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss freie Wohnung im gleichen Haus anbieten!

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2015 - 67 S 14/15

1. Der Vermieter kann sich auf eine von ihm ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er der Pflicht zum Angebot einer freistehenden Alternativwohnung zuwider gehandelt hat, selbst wenn der Mieter nach Ausspruch einer zeitlich nachfolgenden Eigenbedarfskündigung die Anmietung der nunmehr angebotenen Alternativwohnung ablehnt. Die Treuwidrigkeit ist allenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter zu keinem Zeitpunkt Interesse daran hatte, die Alternativwohnung anzumieten.*)

2. Das Berufungsgericht hat eine in einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz erklärte neuerliche Kündigung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einer mit einer zuvor in den Rechtsstreit eingeführten Kündigung kongruenten Tatsachengrundlage beruht.*)

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IBRRS 2015, 1655; IMRRS 2015, 1524
WohnraummietrechtWohnraummietrecht

BGH, Beschluss vom 17.02.2015 - VIII ZR 236/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 0427; IMRRS 2015, 0249
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

1. Dem für einen Mietzahlungsverzug des Mieters gemäß § 286 Abs. 4 BGB erforderlichen Vertretenmüssen steht nicht entgegen, dass er, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat.*)

2. Kündigt der Vermieter in solch einem Fall gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB aus wichtigem Grund, findet eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht statt. Vielmehr sind die nach dieser Vorschrift allein auf den Umstand des Zahlungsverzugs abstellenden Kündigungsgründe vom Gesetzgeber so konzipiert worden, dass bei Erfüllung der tatbestandlichenn Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB bereits ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gegeben ist und die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Abwägungsvoraussetzungen nicht noch zusätzlich erfüllt sein müssen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 26 = IMR 2010, 5).*)

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IBRRS 2014, 2718; IMRRS 2014, 1420
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Job-Center überweist Miete zu spät: Ahnungsloser Mieter nicht in Verzug!

LG Berlin, Urteil vom 24.07.2014 - 67 S 94/14

1. Der Mieter gerät grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom Job-Center für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des Job-Centers ausbleiben.*)

2. Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom Job-Center zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gem. § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.*)

3. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem Job-Center erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.*)

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IBRRS 2014, 2480; IMRRS 2014, 1269
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnungsmodernisierung: Mieter zur Schaffung von Baufreiheit nicht verpflichtet!

LG Berlin, Urteil vom 24.06.2014 - 63 S 373/13

1. Bei Modernisierungsarbeiten ist der Mieter nicht verpflichtet, innerhalb seiner Wohnung den notwendigen Platz für die Durchführung der Arbeiten zu schaffen, auch wenn er zur Duldung der Modernisierung an sich verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn er die Wohnung untervermietet hat.

2. Mietminderung tritt bei einer Verringerung der Gebrauchstauglichkeit selbst dann ein, wenn der Mieter die Wohnung überhaupt nicht nutzt.




IBRRS 2014, 2014; IMRRS 2014, 1084
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vermieter muss aus bisheriger Wohnung ausziehen: Eigenbedarfskündigung wirksam

LG Itzehoe, Urteil vom 09.05.2014 - 9 S 43/13

Die Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung sind gewahrt, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben mitteilt, er benötige die Wohnung, um mit seiner Familie selbst dort einzuziehen, da man aus der bisherigen Wohnung ausziehen müsse. Stützt der Vermieter seine Räumungsklage im Berufungsrechtszug bei fortbestehender Tatsachengrundlage hilfsweise auf eine neue, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene Eigenbedarfskündigung, liegt darin eine nach § 533 ZPO zulässige Klageänderung.*)

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IBRRS 2012, 3948; IMRRS 2012, 2831
ImmobilienImmobilien
Preisänderungsklausel unwirksam: Wann verjährt Rückzahlungsanspruch

BGH, Urteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden.*)

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IBRRS 2013, 0055; IMRRS 2013, 0040
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietüberweisung: Sozialamt ist kein Erfüllungsgehilfe des Mieters!

LG Wiesbaden, Urteil vom 22.06.2012 - 3 S 114/11

Übernimmt das Sozialamt die Leistungen für die Unterkunft, so handelt es nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters, sondern nimmt hoheitliche Aufgaben zur Grundsicherung wahr. Daher ist ein zögerliches Bearbeiten eines entsprechenden Antrags seitens des Sozialamtes dem Mieter nicht zuzurechnen.

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IBRRS 2012, 2279; IMRRS 2012, 1677
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Einmonatiger Zahlungsrückstand: Grund zur ordentlichen Kündigung?

LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012 - 67 S 42/11

Die Kündigungssperrfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt entsprechend für die ordentliche Kündigung. Schon ein Zahlungsrückstand mit einer Monatsmiete kann die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung rechtfertigen.

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IBRRS 2012, 0989; IMRRS 2012, 0710
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verfahrensrecht - Frage höchstrichterlich nicht entschieden: Prozesskostenhilfe?

LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2012 - 65 T 227/11

Die Frage, ob der Mieter auch dann im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der Mietzahlung in Verzug ist, wenn er zur Begleichung der Miete auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist und die eingetretenen Zahlungsverzögerungen auf Fehlern des Jobcenters beruhen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Insoweit ist dem Mieter Prozesskostenhilfe zu gewähren, da seine Rechtsverteidigung gegen den Räumungsantrag hinreichende Erfolgsaussichten hat.

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IBRRS 2011, 0331; IMRRS 2011, 0245
VersicherungenVersicherungen
Maßnahmen des Versicherungsgebers zur Stornogefahrabwehr

BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 310/09

1. Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bestätigung der Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04). Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu im Regelfall nicht aus.*)

2. Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrages auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu vertreten hat (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).*)

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IBRRS 2012, 0407; IMRRS 2012, 0299
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung kann durch Zahlung unwirksam werden!

AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.06.2010 - 33 C 1381/10-76

Durch Ausgleich der restlichen Mieten und Nutzungsentschädigungen innerhalb der Schonfrist wird eine Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nachträglich unwirksam.

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IBRRS 2010, 3413; IMRRS 2010, 2497
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnraumkündigung: Insolvenzverwalter ist kein Erfüllungsgehilfe

LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010 - 311 S 107/09

Der Insolvenzverwalter ist weder gesetzlicher Vertreter des Schuldners noch dessen Erfüllungsgehilfe. Eine Wohnraumkündigung wegen ausstehendem Mietzins infolge Lastschriftwiderrufs des Insolvenzverwalters ist unbegründet, da den Mieter kein Verschulden trifft.*)

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IBRRS 2010, 2043; IMRRS 2010, 1473
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mängelbeseitigung: Aufwand für Vermieter muss vertretbar sein!

BGH, Urteil vom 21.04.2010 - VIII ZR 131/09

1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenvorschuss für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Mangelbeseitigung ungeeignet sind.*)

2. Zum Ausschluss des Mangelbeseitigungsanspruchs des Mieters wegen Überschreitens der "Opfergrenze" für den Vermieter (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 342/03, IBR 2006, 54 = NJW 2005, 3284).*)

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IBRRS 2011, 4548; IMRRS 2011, 3282
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung wegen Mietrückständen nur bei Verschulden?

LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2010 - 67 T 18/10

1. Einer Kündigung wegen bisheriger unpünktlicher Mietzahlungen und offener Mietforderungen steht nicht entgegen, dass der Mieter zwischenzeitlich eine Übernahme der Mietrückstände beim JobCenter beantragt hat.

2. Die Rechtsprechung des BGH, wonach sich ein Mieter im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB ein etwaiges Verschulden des JobCenters nicht anrechnen lassen muss, weil das JobCenter bei der Überweisung der Miete nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters gegenüber dem Vermieter handelt (IMR 2010, 5), greift hier nicht, da das Jobcenter hier noch gar nicht eingeschaltet war und somit mit den unpünktlichen Zahlungen nichts zu tun hat.

3. Auch spielt es keine Rolle, ob den Mieter ein Verschulden an der Nichtzahlung der Mieten trifft. Denn es kommt nach § 543 Abs. 1 BGB für die außerordentliche, fristlose Kündigung aus wichtigem Grund auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bei Abwägung der beiderseitigen Interessen an. § 543 Abs. 1 BGB erwähnt den Gesichtspunkt des Verschuldens nur als einen der Beispielsfälle der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.

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IBRRS 2010, 0984; IMRRS 2010, 0650
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung und Räumung wegen fortdauernder unpünktlicher Zahlung

AG Bernau, Urteil vom 08.12.2009 - 10 C 248/09

Eine fortdauernde unpünktliche Zahlung des Mietzinses stellt für den Vermieter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages dar.

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IBRRS 2009, 3823; IMRRS 2009, 2094
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Jobcenter verschuldet zu späte Zahlung: Kündigung unzulässig!

BGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

Das Jobcenter (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.*)

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3 Nachrichten gefunden
Mietvertrag: Wann darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigen?
(05.10.2023) Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung ist für Mieter meist ein Schock. Aber: Wann darf ein Vermieter überhaupt fristlos kündigen und wann ist eine Kündigung nicht zulässig?
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DMB: Wohnungskündigung unzulässig, wenn Jobcenter unpünktliche Zahlung verschuldet
Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht

(23.10.2009) "Die Entscheidung ist richtig. Unpünktliche Mietzahlungen des Jobcenters dürfen nicht zu einer Kündigung des Mieters führen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (21. Oktober 2009) Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 64/09). "Probleme, die aufgrund von Nachlässigkeiten oder Fehlern im Jobcenter passieren, dürfen nicht auf dem Rücken der Mieter ausgetragen werden."
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BGH: Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt
(22.10.2009) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, ob unpünktliche Zahlungen der Miete durch das Sozialamt, welches die Mietzahlungen eines bedürftigen Mieters übernommen hat, den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
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