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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 46/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1509
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Lieferung von Alu-Profilleisten: Kauf- oder Werklieferungsvertrag?

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13


51 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2014, 1064 BGH - Lieferung von Baumaterialien nach Katalog: Kaufvertrag!
IBR 2014, 508 BGH - Verkäufer haftet nicht für Herstellungsmängel!
IBR 2014, 438 BGH - Nur beim Verbrauchsgüterkauf besteht ein Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

21 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1547; IMRRS 2016, 0954
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Keine Abnahme durch Sachverständigen zu Lasten der Nachzügler-Erwerber!

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - VII ZR 171/15

1. Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentumswohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.02.1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314, 315).*)

2. Ergeht in der ersten Eigentümerversammlung im Jahr 2002 ein Beschluss gemäß einer Bestimmung in der Teilungserklärung dahingehend, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch ein Ingenieurbüro auf Kosten des Bauträgers in Vertretung der einzelnen Wohnungseigentümer durchgeführt werden soll, und erklärt das dementsprechend beauftragte Ingenieurbüro die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch im Namen von Nachzügler-Erwerbern, die zu diesem Zeitpunkt weder Wohnungseigentümer noch werdende Wohnungseigentümer waren, so entfaltet diese Abnahme des Gemeinschaftseigentums eine Abnahmewirkung zu Lasten der Nachzügler-Erwerber weder aufgrund der genannten Bestimmung in der Teilungserklärung noch aufgrund des genannten Beschlusses in der ersten Eigentümerversammlung.*)

3. Die von einem Bauträger in einem Erwerbsvertrag gegenüber Nachzügler-Erwerbern gestellten Formularklauseln "Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist durch das Ingenieurbüro K. ... am 25.11.2002 erfolgt. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum läuft für den Käufer zum selben Termin ab wie für diejenigen Käufer, welche die gemeinschaftliche Abnahme durchgeführt haben" sind unwirksam.*)

4. Dem Bauträger ist es als Verwender dieser von ihm gestellten, unwirksamen Formularklauseln nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass sich der Vertrag noch im Erfüllungsstadium befinde und deshalb ein Anspruch aus § 637 Abs. 3 BGB nicht bestehe (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.02.2016 - VII ZR 49/15, IBR 2016, 290, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)




IBRRS 2015, 1108
Mit Beitrag
AGBAGB
Wie kann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in AGB verkürzt werden?

BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, IBR 2013, 494 = NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).*)

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IBRRS 2015, 0853
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Wie muss eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden?

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 176/14

Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, IBR 2009, 644).*)

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IBRRS 2015, 1457
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, vom 21.01.2015 - VIII ZR 352/13

Zur Frage, ob eine (hier: zwischen deutschen und chinesischen Partnern eines Kaufvertrags vereinbarte) Gerichtsstandsabrede, sich an die Heimatgerichte der jeweiligen Gegenpartei zu wenden, ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthält und darüber hinaus der Geltendmachung der Einrede des nichterfüllten Vertrages entgegensteht (Fortführung von BGH, NJW 1979, 2477).*)

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IBRRS 2015, 1264
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 86/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1265
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 87/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 0273; IMRRS 2015, 0159
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart: Keine Umlage des entfallenen Kostenanteils!

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 88/13

1. Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.03.2004 - VIII ZR 149/03, IBRRS 2004, 0778 = NJW 2004, 1738 unter II 2 d).*)

2. Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Einer umfassenden Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen Instandsetzung bedarf es hierzu nicht; erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.*)

3. Ein Mieterhöhungsverlangen kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten gestellt werden; werden jedoch tatsächlich trennbare Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, können mehrere Mieterhöhungserklärungen für die jeweils abgeschlossenen Maßnahmen erfolgen.*)

4. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des umlagefähigen Modernisierungsaufwands.*)

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IBRRS 2015, 1266; IMRRS 2015, 1449
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 17.12.2014 - VIII ZR 89/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 3114
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Mangelhaftes Baumaterial verkauft: Muss der Verkäufer für Herstellungsfehler einstehen?

LG Potsdam, Urteil vom 21.05.2014 - 3 O 86/13

1. Bedient sich der Verkäufer sowohl zur Herstellung als auch zur Lieferung der Kaufsache eines Dritten, erstreckt sich der Pflichtenkreis des Verkäufers nicht auf die Kontrolle der Produktion.

2. Grundsätzlich ist der Hersteller im Verhältnis zum Käufer kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Ist der Verkäufer allerdings selbst Hersteller oder gibt er sich als solcher aus, muss er sich das Verschulden seiner Hilfsperson (hier: des tatsächlichen Herstellers) zurechnen lassen. Er tritt in diesem Fall nämlich nicht nur als "Verteiler" der Ware auf, sondern besitzt ebenfalls Fachkunde auf dem Gebiet der Herstellung.

3. Der Käufer hat bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Ware unmittelbar nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4. Die Prüfpflicht des Käufers von Baumaterial erstreckt sich nicht auf eine Probeentnahme mit dem Zweck der Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung.

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IBRRS 2014, 1509
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Lieferung von Alu-Profilleisten: Kauf- oder Werklieferungsvertrag?

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).*)

2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).*)




IBRRS 2014, 1512
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsvertrag

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2013 - 3 U 142/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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 Anzeige der Treffer:  [1 bis 10] 11 bis 21

3 Nachrichten gefunden
BGH-Urteil zu Regressansprüchen der Handwerker: Nachteile bei Verträgen mit Unternehmen
(28.04.2014) Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials, das er bei einem Lieferanten eingekauft hat, eine werkvertragliche Leistung gegenüber einem Unternehmer nachbessern und dabei zum Beispiel ein Produkt aus- und wieder neu einbauen, hat er mit Blick auf die Ein- und Ausbaukosten keinen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten.
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BGH: Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern?
(02.04.2014) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.
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Terminhinweis BGH: Begrenzung der Schadenserssatzpflicht des Verkäufers wegen Unverhältnismäßigkiet?
(24.01.2014) Am 12.02.2014 verhandelt der VIII. Senat zu der Frage, ob bei unverhältnismäßig hohen Mangelbeseitigungskosten die Schadensersatzpflicht des Verkäufers begrenzt werden kann.
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2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)

§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
IV. Haftungsbeschränkungen und -erweiterungen

9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
C. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk

§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier)
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB
I. „Bewegliche Sachen“
3. Gilt das auch für bewegliche Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind?
III. Die „herzustellende oder zu erzeugende“ Sache
C. Das „Bau-Kaufrecht“
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“
1. Die Besonderheiten des allgemeinen Kaufrechts gegenüber dem Werkvertragsrecht
d) Der Umfang der Mängelhaftung
bb) Umfang des Nacherfüllungsanspruchs
3. Besonderheiten des „Bau“-Handelskaufs („B2B-Geschäft“)

2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) Haftung für Erfüllungsgehilfen (VOB/B § 10 Rn. 11-15)