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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 46/07
BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 46/07
Volltext36 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2016, 63 | KG - Nur ein inhaltlich konkreter Mahnbescheid unterbricht die Verjährung! |
IMR 2011, 1008 | AG Heinsberg - Voraussetzungen für verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides |
IMR 2008, 114 | BGH - Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs im Mahnbescheid |
29 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14
1. Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat (im Anschluss an BGHZ 198, 294 = NZG 2014, 103 und BGHZ 203, 1 = NZG 2015, 20).*)
2. Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 I Nr. 4 BGB.*)
3. Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.*)
2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.02.2015 - III ZR 53/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.08.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 20.03.2014 - 16 U 57/13
1. Ein Mahnbescheid muss so bestimmt sein, dass, wenn mehrere Mängel geltend gemacht werden, deutlich wird, in welcher Höhe die Ansprüche wegen der einzelnen Mängel jeweils erhoben werden. Der Mahnbescheid muss also Grundlage eines materiell rechtskräftigen Vollstreckungstitels sein können.
2. Die geltend gemachten Ansprüche müssen noch innerhalb der Verjährungsfrist individualisiert werden, eine in der Berufung nachgeholte Individualisierung kann nicht rückwirkend verjährungshemmend wirken. Dies gilt auch, wenn ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wurde und die genaue Aufschlüsselung des geforderten Betrages auf die Einzelforderungen im Mahnbescheid unterblieben ist.
3. Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Insbesondere wenn noch nicht einmal die Beweisaufnahme abgeschlossen ist, kann kein Grundurteil ergehen.
KG, Urteil vom 14.03.2012 - 21 U 39/11
Der Unternehmer, der eine Bauleistung erbringt, kann gegen den willentlichen Empfänger dieser Leistung einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz haben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 11/10
Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter (nur) die Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Dies ist für ein Softwarepaket zu bejahen, wenn zumindest einzelne Komponenten für die Tätigkeit des Handelsvertreters unverzichtbar sind, nicht aber für Werbegeschenke ("Give-aways") und andere für die Tätigkeit des Handelsvertreters bloß nützliche oder seiner Büroausstattung zuzuordnende Artikel.*)
VolltextAG Heinsberg, Urteil vom 26.11.2010 - 16 C 93/10
1. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.
2. Eine unzureichende Bezeichnung des Rechtsgrundes ist zwar unschädlich, wenn dies der notwendigen Individualisierung durch den Antragsgegner nicht entgegen steht. Insbesondere ist eine Bezugnahme auf vorgerichtliche Schreiben nach allgemeiner Auffassung zulässig, wenn dies dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Schadensersatz verlangt.
3. Die Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Schreiben ist jedoch nur dann zu einer ausreichenden Individualisierung eines im Mahnbescheidsantrag unzureichend bezeichneten Anspruchs geeignet, wenn es dem Antragsgegner in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Mahnbescheids ebenfalls zugeht.
VolltextBGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09
1. Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323, vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520).*)
2. Das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid hinreichend aufzuschlüsseln, besteht nur dann, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird. Anders liegt es, wenn Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 229/09
Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne Weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt.*)
VolltextLG Mönchengladbach, Beschluss vom 04.11.2008 - 5 T 239/08
1. Das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 ZVG an die Falschbezeichnung einer Wohngeldforderung im Vollstreckungsbescheid als Forderung aus Miete gebunden, ohne dass eine anderweitige Glaubhaftmachung gemäß § 10 Abs. 3 S. 3 ZVG möglich wäre.*)
2. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 2 (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) umfasst als „Minus“ den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG).*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07
Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 253/07
1. Zur Frage, ob die Zustellung eines Mahnbescheides mit der Anspruchsbezeichnung "Schadensersatz wegen Beratungsverschuldens" die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hemmt.*)
2. Macht der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs geltend, der als Rechtsgrund seiner Leistung in Betracht kommende Vertrag sei unwirksam, weil er bei dessen Abschluss nicht wirksam vertreten worden sei, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht, ggf. auch des Fehlens einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07
1. Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.*)
2. Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, so ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2008 - 7 U 104/07
Die Frage, welcher Anspruch mit verjährungsunterbrechender Wirkung im Mahnverfahren geltend gemacht wurde, beurteilt sich danach, wie ein objektiver Empfänger die Angaben im Mahnbescheid verstehen musste. Dabei sind auch Schreiben des Gläubigers zu berücksichtigen, auf die im Mahnbescheid Bezug genommen oder in denen dem Schuldner die Einleitung eines Mahnverfahrens angekündigt wurde.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 46/07
Zur Individualisierung eines Schadensersatzanspruchs des Wohnraumvermieters wegen Beschädigung sowie unzureichender Reinigung der Mietsache nach Beendigung der Mietzeit kann die irrtümliche Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten" genügen, wenn der Antragsteller zugleich auf ein vorprozessuales Anspruchsschreiben Bezug nimmt, welches dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Schadensersatz verlangt.*)
Volltext2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |