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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 350/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 3236; IMRRS 2014, 1706
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

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39 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2015, 1006 BGH - Fernwärme: Unwirksame Preiserhöhungen sind binnen drei Jahren zu beanstanden!

38 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0584
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.01.2023 - VIII ZR 357/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0587
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.01.2023 - VIII ZR 356/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0373
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 21.12.2022 - VIII ZR 78/22

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3811
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 133/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3752
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BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 393/21

1. Erfolgt die Versorgung mit Fernwärme nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen, so werden grundsätzlich auch die für diese Versorgungsverhältnisse geltenden Preisänderungsklauseln Bestandteil des konkludent durch Entnahme geschlossenen Fernwärmelieferungsvertrags (Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 Rn. 16 (= BeckRS 2022, 16217), zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 Rn. 22 (= BeckRS 2022, 5185); vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 17 (= BeckRS 2019, 39727); vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, ZIP 2011, 1917 Rn. 14 (= BeckRS 2011, 8356); vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 11 f., 16 f. (= BeckRS 2013, 268)). (Rn. 25 - 34)*)

2. Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, BGHZ 232, 312 (= (= BeckRS 2022, 5185)); vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 (= BeckRS 2022, 10197); vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494 (= BeckRS 2022, 16217), zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juli 2022 - VIII ZR 28/21, juris (= BeckRS 2022, 19591), und VIII ZR 155/21, juris (= BeckRS 2022, 19856)). (Rn. 46 - 49)*)

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IBRRS 2022, 3754
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 75/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3277
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 358/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3244
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.09.2022 - VIII ZR 91/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3016
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 232/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 3034
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 234/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2907; IMRRS 2022, 1252
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wirksame Preisanpassungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

1. Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26.01.2022 - VIII ZR 175/19, IMRRS 2022, 0355= NJW 2022, 1935; vom 06.04.2022 - VIII ZR 295/20, IMRRS 2022, 1248 = NJW 2022, 1944; vom 01.06.2022 - VIII ZR 287/20, IMRRS 2022, 1249 = ZIP 2022, 1494; vom 06.07.2022 - VIII ZR 28/21, IMRRS 2022, 1250, und VIII ZR 155/21, IMRRS 2022, 1251).*)

2. Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12, Rz. 28, 32, IMRRS 2015, 0695 = NJW 2015, 2812; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, Rz. 47, 62, GRUR 2020, 986; IBR 2008, 1136 - nur online).*)

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IBRRS 2022, 2432; IMRRS 2022, 1250
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).*)

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-RL 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.*)

5. e) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2022, 2462; IMRRS 2022, 1251
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).*)

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-RL 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.*)

5. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2022, 2136; IMRRS 2022, 1249
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 01.06.2022 - VIII ZR 287/20

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten, nicht. Diese Gesichtspunkte können allerdings für die Prüfung der inhaltlichen Angemessenheit von gegenüber den Endkunden verwendeten Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV von Bedeutung sein.*)

2. Anders als eine Preisänderungsklausel zum Grund- oder Bereitstellungspreis, mit dem die langfristigen Investitions- und Vorhaltekosten des Versorgers abgegolten werden, die sich grundsätzlich unabhängig von den Verhältnissen am Wärmemarkt entwickeln, muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, juris Rn. 29 f.).*)

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-RL 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 23, 38).*)

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IBRRS 2022, 1511; IMRRS 2022, 1248
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 295/20

1. In Fernwärmelieferungsverträgen ist die Verwendung des Erzeugerpreisindexes gewerblicher Produkte sowie des Indexes für Tarifverdienste der im Wirtschaftszweig der Energieversorgung tätigen Arbeitnehmer (jeweils herausgegeben vom Statistischen Bundesamt) bei Anpassungsklauseln für den Bereitstellungsbeziehungsweise Grundpreis grundsätzlich mit den Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV vereinbar (Bestätigung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31).*)

2. Die Rechtsfolgenbestimmung des § 306 BGB ist auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbar.*)

3. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind.*)

4. Zum einseitigen Anpassungsrecht eines Fernwärmeversorgers bei unwirksamen Preisänderungsklauseln (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, juris Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IBRRS 2022, 0974; IMRRS 2022, 0355
ImmobilienImmobilien
Energieversorger darf Preisänderungsklausel an Gesetzeslage anpassen

BGH, Urteil vom 26.01.2022 - VIII ZR 175/19

1. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVB-FernwärmeV i.V.m. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13, Rz. 32 ff., IMRRS 2014, 1738 = BGHZ 201, 363, und vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15, Rz. 57, IMRRS 2017, 1780 = NJW-RR 2017, 1200.*)

2. Dagegen ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. *)

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IBRRS 2021, 1345
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.03.2021 - VIII ZR 202/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1397
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.03.2021 - VIII ZR 165/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1329
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.03.2021 - VIII ZR 205/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1335
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 24.03.2021 - VIII ZR 207/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1162; IMRRS 2021, 0448
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Preisänderungsklausel unwirksam: Was nun?

BGH, Urteil vom 10.03.2021 - VIII ZR 200/18

1. Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem langjährigen Energielieferungsvertrag (hier: Fernwärmelieferungsvertrag) (Bestätigung der Senatsurteile, IBR 2015, 1006 - nur online, und vom 18.12.2019 - VIII ZR 209/18, Rz. 40, IBRRS 2020, 0777 = NJW 2020, 1205 Rz. 40 [jeweils zu Fernwärme]; IBR 2012, 1128 - nur online, und IMR 2015, 1061 - nur online [jeweils zu Gas]; IBR 2014, 1319 - nur online [Strom]; IBR 2015, 1012 - nur online [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)

2. Auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch des Kunden gegen die Preiserhöhung kommt es nicht an. Gründe müssen vom Kunden weder mitgeteilt werden, noch führte deren Nennung dazu, dass sich der Widerspruch auf diese beschränken würde. Auch sind Angaben dazu entbehrlich, ob und inwieweit der Kunde mit dem Widerspruch (auch) frühere Preiserhöhungen beanstanden will (Bestätigung von Senatsbeschlüsse vom 07.09.2011 - VIII ZR 14/11, Rz. 7, IMRRS 2011, 3076; vom 27.09.2011 - VIII ZR 5/11, IMRRS 2012, 1015, und VIII ZR 12/11, Rz. 6, IMRRS 2011, 3486; vom 06.12.2011 - VIII ZR 224/11, Rz. 6, IMRRS 2012, 0596; Senatsurteile vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11, Rz. 31, IMRRS 2012, 0782 = NJW-RR 2012, 690; IBR 2014, 1319 - nur online).*)

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IBRRS 2020, 0777; IMRRS 2020, 1550
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

1. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) müssen in Fernwärmelieferungsverträgen enthaltene Anpassungsklauseln für den Arbeits-preis so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeu-gung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenelements ist zwar keine Kostenechtheit, aber eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.). (Rn. 20, 22 und 25)*)

2. Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend ab-zubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40). An einer solchen Entsprechung fehlt es, wenn der vom Fernwärmeversorger in seinem Brennstoffbezugsvertrag zu entrichtende Arbeitspreis - wie im Streitfall - nur zu 75 % durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100 %. An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen in den beiden miteinander zu vergleichenden Verträgen fehlt es zudem dann, wenn die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter - im Streitfall "HEL" - vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag des Fernwärmeversorgers den Preisänderungsparameter zum Ausgangsarbeitspreis lediglich addiert. Denn durch die Multiplikation wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass der Fernwärmeversorger nicht nur die ihm tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern gegenüber dem Kunden stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann. (Rn. 26, 28 und 31)*)

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IBRRS 2017, 2776; IMRRS 2017, 1780
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 19.07.2017 - VIII ZR 268/15

1. § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV ist dahin (erweiternd) auszulegen, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, welches die von ihm bereitgestellte Fernwärme als solche von einem Vorlieferanten bezieht, seine mit dem Endkunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten - und nicht an die Brennstoffkosten des Vorlieferanten - anknüpft.*)

2. Ein von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gewählter Preisänderungsparameter ist nur dann geeignet, die ihm entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn er gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 06.04.2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rz. 41; vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rz. 25).*)

3. Die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden unternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiserhöhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte ist unangemessen (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.04.2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rz. 33).*)

4. Zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine "HEL"-Notierung in einer Preisanpassungsklausel.*)

4. Zur Frage der angemessenen Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt bei bloßer Anbindung an eine "HEL"-Notierung in einer Preisanpassungsklausel.*)

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IBRRS 2016, 2982
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BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 -VIII ZR 79/15, aaO). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21). (amtlicher Leitsatz)*)

3. Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.). (amtlicher Leitsatz)*)

4. Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40). (amtlicher Leitsatz)*)

5. Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestätigung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis]. (amtlicher Leitsatz)*)

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BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 330/12A

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 3387
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BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1122; IMRRS 2015, 0661
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel: Wie ist die Regelungslücke zu schließen?

BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. = IBR 2012, 1128 (nur online) [Gas]; vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 = IBR 2014, 1319 (nur online) [Strom]; vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. = IBR 2015, 1006 (nur online) [Fernwärme]; vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. = IBR 2015, 1012 (nur online) [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)

2. Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f. = IBR 2012, 1127 (nur online); vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12, IBRRS 2013, 0739, und VIII ZR 305/11, IBRRS 2013, 0743).*)

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IBRRS 2014, 3236; IMRRS 2014, 1706
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Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

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