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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 323/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2960; IMRRS 2012, 2148
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

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19 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 432 BGH - BGH: Keine Toleranz bei Überschreiten der Kappungsgrenze!

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 2559
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 421/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2596
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 420/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2176; IMRRS 2013, 1235
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert!

BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12

Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)

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IBRRS 2013, 1565; IMRRS 2013, 0930
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Banken & Finanzen - Rückvergütungen: Wie weit geht die Aufklärungspflicht?

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10

1. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Bank über erhaltene Rückvergütungen können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Dies setzt allerdings die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren Anlagegeschäften erhalten hat, voraus. Diese Kenntnis kann dem Anleger auch mittels der Übergabe eines Prospektes vermittelt werden, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist. Vorausssetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte.

2. Trägt der Anleger vor, die Frage einer Aufklärung durch frühere Anlageprospekte stelle sich nicht, weil er diese Prospekte jedenfalls nicht gelesen habe, kann dieser Einwand schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen. Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte.

3. Ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt von Art und Umfang des vom Anleger erteilten Mandats ab. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVGaber nicht entgegen. Im Übrigen hat ein Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verur-sachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt.

4. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers ist bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Er begehrt vielmehr so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt , sondern - soweit es um den entgangenen Gewinn geht - eine andere Kapitalanlage gewählt. Er kann somit nicht die bei der ursprünglichen Anlage in Aussicht gestellte Rendite beanspruchen; insoweit fehlt es gerade an einem typischen Geschehensablauf, denn der Anleger verlangt mehr als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 S. 2 BGB) zu erwartenden Zinsen. Ein solcher Anspruch besteht auch weder aus Delikts- noch aus Bereicherungsrecht.

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IBRRS 2013, 0900; IMRRS 2013, 0572
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Verkehrsunfall: ohne Schmerzensgeld nur 1,3-fache Gebühr!

BGH, Urteil vom 05.02.2013 - VI ZR 195/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 5335; IMRRS 2013, 2460
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Vermieter übergibt Mietobjekt nicht: Er hat die Maklerkosten zu ersetzen!

LG München I, Urteil vom 28.01.2013 - 15 O 8703/10

1. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung mit Kündigungsandrohung durch den Mieter immer noch keine Übergabe des Mietobjekts, kann der Mieter aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere wenn der Vermieter einen weiteren vereinbarten Übergabetermin nicht wahrnimmt. Bei fehlender Übergabe ist der Vertrag noch nicht vollzogen worden, sodass auch ein Rücktritt in Betracht kommt.

2. Der Rücktritt hat zur Folge, dass der Mieter auch für die Zeit vor Zugang der Kündigung keine Miete schuldet, letztlich kann aber die vergeblich gezahlte Miete auch als frustrierte Aufwendung nach der Kündigung ersetzt werden.

3. Kommt es wegen des Vermieters nicht zur Besitzverschaffung, muss dieser auch die aufgewandten Maklerkosten erstatten.

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IBRRS 2012, 4226; IMRRS 2012, 3022
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Bürgschaft - Keine Sicherheit wegen Finanzkrise: Geschäftsgrundlage gestört?

KG, Urteil vom 05.11.2012 - 8 U 171/11

Zum (verneinten) Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich infolge der sog. Finanzmarktkrise im Jahr 2008 die Bankkonditionen für eine Sicherheitenstellung verschärft haben und insoweit eine Leistungserschwerung für den Schuldner der Sicherheit eingetreten ist.*)

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IBRRS 2012, 2960; IMRRS 2012, 2148
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10, ibr-online, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11, IBR 2012, 426).*)

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