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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 318/12
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
Volltext43 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2014, 110 | BGH - Mängel an Dach-Photovoltaikanlagen verjähren in zwei Jahren! |
21 Volltexturteile gefunden |
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2015 - 1 U 51/15
Verursacht nur die Montage einer Solaranlage Schäden, greift nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB ein.*)
OLG Schleswig, Beschluss vom 26.08.2015 - 1 U 154/14
1. Eine auf einem Dach installierte Photovoltaikanlage stellt kein Bauwerk dar, da es an der eigenen Verbindung zum Erdboden mangelt und sie keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Nutzbarkeit des Gebäudes hat. Mängel an der Anlage verjähren deshalb (längstens) in drei Jahren.
2. Ein vom Auftraggeber gewünschter Eingriff in die Gebäudesubstanz, der zur Erbringung der Leistung erforderlich ist (hier: Bohren von Schraubenlöchern durch Wellplatten zur Montage einer Photovoltaikanlage), ist keine der zehnjährigen Verjährung unterliegende Eigentumsverletzung (im Anschluss an BGH, IBR 2005, 220).
3. Auch wenn die Ausführung der Leistung in grober Weise den Regeln des (Dachdecker-)Handwerks widerspricht, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Auftragnehmer habe die Mangelhaftigkeit seiner Arbeit erkannt.
VolltextOLG München, Urteil vom 09.07.2015 - 14 U 91/15
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer aus handelsüblichen Modulen bestehenden Dach-Photovoltaikanlage unterfällt dem Kaufrecht (Abgrenzung zu OLG München, IBR 2014, 208).
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage ist mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk (im Anschluss an BGH, IBR 2014, 110). Etwaige Mängelansprüche wegen einer fehlerhaften Montage verjähren deshalb innerhalb von zwei Jahren.
3. Werden bei der Installation einer Dach-Photovoltaikanlage Schäden am Eigentum des Auftraggebers verursacht (hier: Beschädigung der Dampfsperre durch die Verwendung zu langer Schrauben), die bei ordnungsgemäßer Montage nicht eingetreten wären, haftet der Auftragnehmer aus Deliktsrecht. Derartige Ansprüche verjähren erst nach Ablauf von drei Jahren.
VolltextBFH, Urteil vom 28.08.2014 - V R 7/14
Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 107/13
1. Ein Vertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Dach-Photovoltaikanlage ist kein Werk-, sondern ein Kaufvertrag, wenn die Solaranlage eigenen Zwecken dient und keine Funktion für das Gebäude hat, auf dem sie errichtet wird.
2. Eine Dach-Photovoltaikanlage ist keine Außenanlage im Sinne des § 648a Abs. 1 BGB. Unter Außenanlagen sind Grundstücksflächen zu verstehen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen und seinem Zweck dienen.
3. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern genügt für das individuelle Aushandeln einer Vertragsklausel, dass der Verwender dem anderen Teil angemessene Verhandlungsmöglichkeiten einräumt und dieser seine Rechte in der konkreten Verhandlungssituation mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen kann. Ein Aushandeln ist deshalb auch dann zu bejahen, wenn der Verwender bei Verhandlungsbereitschaft im Übrigen eine bestimmte Klausel zur "condicio sine qua non" erklärt und die andere Partei dies nicht beanstandet.
OLG Schleswig, Urteil vom 27.05.2014 - 11 U 88/13
1. Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts muss eigenverantwortlich über Art und Weise einer gerichtlichen Rechtsverfolgung entscheiden können. Soweit er hierzu nicht in der Lage ist, muss der Rechtsanwalt ihn über die Notwendigkeit, Erfolgsaussichten und Gefahren eines Rechtsstreits ins Bild setzen Er muss über Unsicherheiten aufklären, die daraus folgen können, dass eine Rechtsfrage von der Bewertung der Umstände des Einzelfalls abhängt.*)
2. Mängelansprüche aus dem Kauf einer Brandmeldeanlage, welche u.a. über Kabelschächte in mehreren Räumen eines Gebäudes installiert werden soll, verjähren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB in fünf Jahren, sofern von der Installation der Anlage die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der konkreten Zweckbestimmung des Gebäudes abhängt und diese aufgrund mangelnder Funktionalität der Komponenten der Anlage in Frage steht.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 U 86/13
Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Dach ist regelmäßig ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, auch fehlt es am Bauwerksbezug. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung als Bauleistungen führt wegen des weiter gefassten steuerrechtlichen Begriffes zu keiner anderen Einschätzung. Damit scheidet die Anwendbarkeit von § 648a BGB aus.*)
OLG München, Urteil vom 14.01.2014 - 28 U 883/13 Bau
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Supermarkts ist ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
2. Ansprüche wegen Schäden am Dachtragwerk, die durch die Auflast der Photovoltaikanlage verursacht wurden, verjähren in zwei Jahren.
VolltextLG Mainz, Urteil vom 11.12.2013 - 9 O 266/12
Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit einer gelieferten Solaranlage verjähren in der für Mängelansprüche regulären Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3). Eine auf einem Gebäudedach errichtete Photovoltaikanlage ist mangels Verbindung mit dem Boden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes. Bauwerk ist allein das Gebäude, auf dessen Dach die Solaranlage montiert wurde.
VolltextOLG München, Urteil vom 10.12.2013 - 9 U 543/12 Bau
1. Zur Beurteilung einer Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des Werkvertragsrechts und zur Geltung der Verjährungsfrist von 5 Jahren.*)
2. Die Errichtung der Photovoltaikanlage ist nach dem Werkvertragsrecht des BGB zu beurteilen, wenn nicht nur einzelne Teile geliefert werden sollen, sondern diese zu einer individuell dimensionierten Anlage zusammengefügt und funktionsfähig eingebaut werden sollen.
BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12
Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf dem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Solarstroms Einnahmen zu erzielen, unterliegen nicht der fünfjährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB, sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.*)
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(12.10.2022) Viele Bauherren installieren Photovoltaikanlagen auf ihrem Dach. Der Verband Privater Bauherren (VPB) rät Bauherren, sich schon in der Planungsphase Gedanken über die Solaranlage zu machen und sich von unabhängigen Sachverständigen beraten zu lassen. Was passiert aber, wenn die Anlage später einmal doch defekt ist? Dann greift zunächst die Gewährleistung. Und die kann entweder zwei oder fünf Jahre abdecken, so der VPB.
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(12.08.2015) Viele Bauherren installieren Photovoltaikanlagen auf ihrem Dach. Was passiert aber, wenn die Anlage defekt ist? Dann greift zunächst die Garantie. Und die kann entweder zwei oder fünf Jahre abdecken, so der Verband Privater Bauherren (VPB). Was wann gilt, das ist nicht einheitlich geregelt, aber es gibt dazu inzwischen eine Reihe ...
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(18.06.2014) Viele private Bauherren lassen sich Photovoltaikanlagen aufs Dach setzen und verdienen mit der Einspeisung des Solarstromes ins öffentliche Netz gutes Geld. Für Baufirmen und Handwerksbetriebe ist das inzwischen eine gängige Aufgabe. Was aber, wenn die Anlage defekt ist? Wie lange muss der Unternehmer für Mängel an der Anlage geradestehen? Zu Photovoltaikanlagen, und speziell zur Gewährleistungsfrist, gibt es inzwischen eine Reihe von Urteilen, allerdings keine einheitliche Rechtsprechung, so die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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(09.10.2013) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, in welcher Frist kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage verjähren.
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1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte |
II. Einzelne Verjährungsfristen |
3. Vorrang anderweitiger Vereinbarungen im Vertrag |
4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
P. Verjährung des Anspruchs wegen Mängeln einer für ein Bauwerk verwendeten Sache |
§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier) |
B. Der Anwendungsbereich des § 650 BGB |
I. „Bewegliche Sachen“ |
3. Gilt das auch für bewegliche Sachen, die zum Einbau in ein Bauwerk bestimmt sind? |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |