Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 281/03
BGH, Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 281/03
Volltext83 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2004, 601 | BGH - Auch Mieter einer Altbauwohnung haben Anspruch auf allgemein üblichen Mindeststandard |
2 Aufsätze gefunden |
IMR 2016, 43
48 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 20.09.2022 - 65 S 55/22
1. Dass der Vermieter Modernisierungs-, aber auch Erhaltungsmaßnahmen so schonend auszuführen hat, dass das Besitzrecht des Mieters nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, führt nicht dazu, dass eine Duldungspflicht des Mieters generell und ausnahmslos entfällt, wenn die Maßnahmen für einen zeitlich begrenzten, klar definierten Zeitraum aus beachtlichen Gründen den Verbleib in der Wohnung ausschließen bzw. ein Verbleib in der Wohnung mit erheblichen, dem Mieter nicht zumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnnutzung verbunden sind und der Vermieter dem Mieter für den Zeitraum eine Ersatzwohnung anbietet.
2. Die Umstellung der vorhandenen Warmwasserversorgung und Beheizung einer Wohnung durch eine Gasetagen- bzw. Ofenheizung auf die Fernwärmeversorgung führt in jedem Fall zu einer nachhaltigen Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie.
3. Dass der Vermieter mit Blick auf die gesetzlichen, den Mieter schützenden Regelungen den avisierten Baubeginn dann nicht einhalten kann, wenn der Mieter seine Duldungspflicht bestreitet, die Duldung ablehnt und diese - soweit sie besteht - vor Gericht durchgesetzt werden muss, ist nicht geeignet, die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung in Frage zu stellen.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 06.07.2022 - 65 S 65/22
Wird eine fast drei Jahrzehnte alte Gasetagenheizung ausgetauscht, so dürfte bezüglich der alten Gasetagenheizung von einem vollständigen Verbrauch des dem (technischen) Gerät innewohnenden "Abnutzungsvorrates" auszugehen sein; seine Lebensdauer ist wohl - zumindest nahezu - vollständig abgelaufen. Insoweit können selbst dann nicht die gesamten Kosten für das neue Gerät angesetzt werden, wenn unterstellt wird, dass es sich um eine modernisierende Instandsetzung handelt.
VolltextBGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen - auf Leistung an die Gesellschaft - in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.01.1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 15 f.; vom 18.11.1999 - IX ZR 153/98, unter I, IBRRS 1999, 0810 = NJW 2000, 734; vom 19.06.2008 - III ZR 46/06, Rz. 34, IBRRS 2008, 2096 = NJW-RR 2008, 1484; vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, Rz. 12, IBRRS 2018, 0333 = NJW-RR 2018, 288).*)
2. Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2007, 1092 - nur online; IMR 2006, 42; IMR 2012, 491).*)
BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18
1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)
3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.05.2019 - IV ZR 73/18
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung obliegt es dem Unfallversicherer grundsätzlich nicht, die versicherte Person neben oder an Stelle des Versicherungsnehmers entsprechend § 186 Satz 1 VVG zu informieren. Das gilt auch im Falle der Anzeige des Versicherungsfalles durch den Versicherten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.12.2018 - VII ZR 71/15
Ein Besteller, der den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen (Bestätigung von BGH, IBR 2018, 196, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IBR 2018, 499).*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 17/18
Zur Gebrauchsgewährungs- und -erhaltungspflicht des Vermieters bezüglich eines in der Mietwohnung vorhandenen Telefonanschlusses.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18
1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rz. 11; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMR 2012, 327 = NJW 2012, 2725 Rz. 10; vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12, IMR 2013, 313 = NJW 2013, 2417 Rz. 15; vom 18.12.2013 - XII ZR 80/12, IMR 2014, 110 = NJW 2014, 685 Rz. 20; vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, IMRRS 2019, 0010; jeweils m.w.N.).*)
2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rz. 32; vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17, a.a.O.).*)
BGH, Urteil vom 05.12.2018 - VIII ZR 271/17
1. Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rz. 11; vom 01.06.2012 - V ZR 195/11, IMR 2012, 327 = NJW 2012, 2725 Rz. 10; vom 05.06.2013 - VIII ZR 287/12, IMR 2013, 313 = NJW 2013, 2417 Rz. 15; vom 18.12.2013 - XII ZR 80/12, IMR 2014, 110 = NJW 2014, 685 Rz. 20; vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18, IMRRS 2019, 0044; jeweils m.w.N.).*)
2. Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18.04.2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rz. 32; vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18, a.a.O.).*)
BGH, Urteil vom 08.06.2018 - V ZR 125/17
1. Die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer trifft den Verwalter und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft; daher begründen Pflichtverletzungen des Verwalters, die sich auf die Durchführung von Beschlüssen beziehen, keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 13.07.2012 - V ZR 94/11, IMR 2012, 422 = NJW 2012, 2955 Rn. 17 ff.; Urteil vom 25.09.2015 - V ZR 246/14, IBR 1999, 322 = BGHZ 207, 40 Rn. 15).*)
2. Ein Wohnungseigentümer kann von dem Verwalter verlangen, dass er seine gesetzliche Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erfüllt; dieser Anspruch kann ggf. im Klageweg durchgesetzt werden.
3. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbands im Sinne von § 278 Abs. 1 BGB; für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 22.04.1999 - V ZB 28/98, BGHZ 141, 224 ff.).
7 Nachrichten gefunden |
(06.12.2018) Wärmebrücken in den Außenwänden sind nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 05.12.2018 entschieden.
mehr… IMR 2020, 1033 IMR 2019, 54 IMR 2019, 55 BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 67/18
(25.09.2013) Unzählige Häuser und Mietwohnungen haben mehr oder weniger schwerwiegende Mängel. Zwischenzeitlich dreht sich jede fünfte Rechtsberatung der örtlichen DMB-Mietervereine um diese Probleme, um Schadensbeseitigung und Mietminderung.
mehr…
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung
(11.02.2010) Als "folgerichtig" und "logische Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung" kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die gestrige (10. Februar 2010) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 343/08).
mehr…
(10.02.2010) Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, dass ein Wohnungsmieter grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung hat, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes (z. B. Waschmaschine) und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte ermöglicht, heute bestätigt.
mehr…
Zudem die wichtigsten BGH-Entscheidungen
(31.05.2007) 20,6 Prozent aller Zivilprozesse betreffen eine Mietrechtsstreitigkeit. Rund 312.000 Verfahren in Wohnraummietsachen wurden im Jahr 2005 abgeschlossen, 299.133 bei den Amtsgerichten und 13.336 bei den Landgerichten als Berufungsinstanz. Im Anschluss noch die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs.
mehr…
(13.04.2005) Wer als Mieter in einen Altbau einzieht, der kann nicht erwarten, dass ihm die modernste Haustechnik zur Verfügung steht. Solche Wohnungen haben eben erfahrungsgemäß ihre kleinen „Macken“. Doch der Eigentümer muss wenigstens für einen heute üblichen Mindeststandard bei der Elektrik sorgen, wie der Bundesgerichtshof nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern entschied. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 281/03)
mehr…
(26.08.2004) Wer eine unrenovierte Altbauwohnung mietet, muss zwar knarrendes Parkett, nicht aber eine völlig unzureichende Elektroinstallation hinnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden. Danach kann der Mieter einer nicht sanierten und deshalb günstigen Altbauwohnung vom Vermieter verlangen, dass mindestens eine Steckdose im Badezimmer vorhanden ist. Außerdem muss die elektrische Anlage so ausgelegt sein, dass wenigstens zwei Haushaltsgeräte - zum Beispiel Waschmaschine und Staubsauger - gleichzeitig betrieben werden können. (Aktenzeichen: VIII ZR 281/03 vom 26. Juli 2004)
mehr… BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03
24 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
aa) Grundsatz: Errichtungszeitpunkt (BGB § 536 Rn. 110-114)
ss) Versorgungsleitung (BGB § 555b Rn. 136-139)
d) Bauliche und technische Mängel (BGB § 536 Rn. 125-128)
3. Beschaffenheitsvereinbarung (BGB § 536 Rn. 60-64)
III. Vormiete bei mangelhafter Mietsache (BGB § 556e Rn. 27-31)
I. Allgemeines (BGB § 559 Rn. 18-21a)
II. Abgrenzung zur Instandsetzung und Instandhaltung (BGB § 559 Rn. 47-51b)
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |