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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 267/09
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
Volltext21 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2010, 365 | BGH - Nicht erstattete Prozesskosten rechtfertigen keine Kündigung des Vermieters! |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2015, 131
12 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 03.02.2015 - 63 S 230/14
Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Gerichtsverfahren können zur Kündigung berechtigen.
VolltextBGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
Ein Vermieter, dessen außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters deswegen unwirksam geworden ist, weil er hinsichtlich der Mietrückstände und der fälligen Entschädigung (§ 546a BGB) binnen zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage von einer öffentlichen Stelle befriedigt worden ist, kann eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig nicht darauf stützen, dass der zahlungsunfähige Mieter nicht auch die im erledigt erklärten Räumungsprozess angefallenen Verfahrenskosten ausgeglichen hat.*)
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Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht
(15.07.2010) "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig. Nur Pflichtverletzungen, die eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreiten, können eine Vermieterkündigung rechtfertigen", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (14. Juli 2010) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 267/09).
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(15.07.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 14.07.2010 entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht.
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(07.05.2010) In den nächsten Monaten stehen insgesamt 13 Entscheidungen des VIII. Zivisenats des BGH im Wohnraummietrecht und 4 Entscheidungen des VII. Zivilsenats zum Architekten- und Bauvertragsrecht an.
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