Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 266/09
BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09
Volltext17 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2011, 257 | BGH - Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.10.2011 - 4 U 540/10
Im Grundsatz trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass eine Nachbesserung des Verkäufers fehlgeschlagen ist. Die Beweisanforderungen für den Nachweis dürfen nicht überspannt werden: Der Beweis ist jedenfalls dann geführt, wenn der Fehler am gleichen Bauteil (hier: am Automatikgetriebe eines PKW) auftritt, zwischen Nachbesserung und erneuter Fehlermeldung nur eine kurze Zeit verstrichen ist und der Verkäufer bei der Nachbesserung einen Weg eingeschlagen hat, der von der Reparaturmethode abweicht, die die einschlägigen Fachkreise vorschlagen.*)
BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 139/09
Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung der Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 und vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664).*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09
Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).*)
Volltext1 Nachricht gefunden |
(10.03.2011) Der Bundesgerichtshof hat am 09.03.2011 eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen.
mehr…