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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 261/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 1636; IMRRS 2008, 1108
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nebenkostenabrechnung bei wechselnden Flächenangaben ordnungsgemäß?

BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

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IMR 2018, 1003 LG Paderborn - Betriebskostenvorauszahlungen: Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts
IMR 2008, 221 BGH - Abweichungen vom Vorjahresergebnis: Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß?

57 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 0452; IMRRS 2010, 0280
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietrecht

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 324/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 0466; IMRRS 2010, 0292
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 322/08

1. Hinsichtlich eines auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411).*)

2. Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.*)




IBRRS 2011, 0379; IMRRS 2011, 0286
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnflächenabhängige Abrechnung bei Einrohr-Heizungssystemen

AG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009 - 34 C 119/08

Zwar sind bei Einrohr-Heizungssystemen, die in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 installiert wurden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch, sondern nur entsprechend der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen, jedoch ist ein Abzug von 15 % gem. § 12 HeizkostenVO hier nach § 11 HeizkostenVO nicht vorzunehmen.*)

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IBRRS 2010, 0492; IMRRS 2010, 0311
WohnraummieteWohnraummiete
Mietrecht

BGH, Urteil vom 25.01.2009 - VIII ZR 323/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 4195; IMRRS 2008, 2170
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wann ist eine Nebenkostenabrechnug formell wirksam?

BGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

1. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung.*)

2. Allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe bedürfen keiner Erläuterung.*)

3. Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortführung des Senatsurteils vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, unter II 1 b).*)

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IBRRS 2009, 1234; IMRRS 2009, 0745
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Betriebskostenabrechnung für eine Eigentumswohnung

LG Hamburg, Urteil vom 26.06.2008 - 307 S 34/08

Die Klausel

"Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter den Betriebskostenanteil, den die Verwalterabrechnung vorgibt, so wie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung, unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z.B. Grundsteuer)."

ist unwirksam., da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

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IBRRS 2008, 1636; IMRRS 2008, 1108
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Nebenkostenabrechnung bei wechselnden Flächenangaben ordnungsgemäß?

BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07

Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.*)

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3 Nachrichten gefunden
Nebenkostenabrechnung trotz wechselnder Flächenangaben ordnungsgemäß
(09.06.2008) Für Vermieter wie Mieter wird es immer schwieriger zu erkennen, wann eine Betriebskostenabrechnungen ordnungsgemäß ist und wann nicht. „Selbst die Gerichte sind sich uneins", sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf unterschiedliche juristische Interpretationen zu einem bestimmten Sachverhalt hin.
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Widersprüchliche Flächenangaben in Abrechnungen: Nach BGH Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß
(29.05.2008) Obwohl die Betriebskostenabrechnungen eines Berliner Vermieters jährlich wechselnde Flächenangaben auswiesen, entschied der Bundesgerichtshof, die Abrechnungen seien formell in Ordnung. Sie müssten auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden (BGH VIII ZR 261/07).
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BGH: Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung bei Jahr für Jahr wechselnden Flächen- und Verbrauchsangaben
(28.05.2008) Der Kläger ist Vermieter einer von den Beklagten gemieteten Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt er Nachzahlung von Betriebskosten aufgrund von Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004. Die Flächenangaben, die für die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten maßgeblich sind, wechselten in den jeweils auf ein Jahr bezogenen Abrechnungen mehrfach.
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