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BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Volltext64 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 1003 | LG Paderborn - Betriebskostenvorauszahlungen: Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts |
IMR 2008, 221 | BGH - Abweichungen vom Vorjahresergebnis: Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß? |
57 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 324/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 322/08
1. Hinsichtlich eines auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Dagegen kann sie nicht geltend machen, dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (Anschluss an BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, und vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411).*)
2. Eine ordnungsgemäße Abrechnung über Brennstoffkosten erfordert nur die summenmäßige Angabe der Verbrauchswerte und der dafür angefallenen Kosten. Eine aus sich heraus vollständige Überprüfbarkeit dieser Angaben auf ihre materielle Richtigkeit ist nicht erforderlich, sondern bleibt einer auf Verlangen des Mieters zu gewährenden Belegeinsicht vorbehalten.*)
AG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009 - 34 C 119/08
Zwar sind bei Einrohr-Heizungssystemen, die in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 installiert wurden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch, sondern nur entsprechend der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen, jedoch ist ein Abzug von 15 % gem. § 12 HeizkostenVO hier nach § 11 HeizkostenVO nicht vorzunehmen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.01.2009 - VIII ZR 323/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 19.11.2008 - VIII ZR 295/07
1. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung.*)
2. Allgemein verständliche Verteilungsmaßstäbe bedürfen keiner Erläuterung.*)
3. Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortführung des Senatsurteils vom 9. April 2008, VIII ZR 84/07, NJW 2008, 2258, unter II 1 b).*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2008 - 307 S 34/08
Die Klausel
"Bei vermieteten Eigentumswohnungen trägt der Mieter den Betriebskostenanteil, den die Verwalterabrechnung vorgibt, so wie die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser Abrechnung, unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z.B. Grundsteuer)."
ist unwirksam., da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
VolltextBGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.*)
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(09.06.2008) Für Vermieter wie Mieter wird es immer schwieriger zu erkennen, wann eine Betriebskostenabrechnungen ordnungsgemäß ist und wann nicht. „Selbst die Gerichte sind sich uneins", sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse und weist auf unterschiedliche juristische Interpretationen zu einem bestimmten Sachverhalt hin.
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(29.05.2008) Obwohl die Betriebskostenabrechnungen eines Berliner Vermieters jährlich wechselnde Flächenangaben auswiesen, entschied der Bundesgerichtshof, die Abrechnungen seien formell in Ordnung. Sie müssten auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden (BGH VIII ZR 261/07).
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(28.05.2008) Der Kläger ist Vermieter einer von den Beklagten gemieteten Sechs-Zimmer-Wohnung in Berlin. Mit der Klage verlangt er Nachzahlung von Betriebskosten aufgrund von Nebenkostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 1998/1999 bis 2000 und 2002 bis 2004. Die Flächenangaben, die für die Abrechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten maßgeblich sind, wechselten in den jeweils auf ein Jahr bezogenen Abrechnungen mehrfach.
mehr… IMR 2008, 221 BGH, 28.05.2008 - VIII ZR 261/07