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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 259/09


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IBRRS 2010, 2769; IMRRS 2010, 2019
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verzugszinsen: 5% oder 8% über Basiszinssatz?

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

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IBR 2010, 488 BGH - Verzugszinsen: Fünf oder acht Prozentpunkte über Basiszinssatz?

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0018
Mit Beitrag
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
AGB-widriger Einredeverzicht berührt Wirksamkeit der Bürgschaftsabrede nicht!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 22 U 150/13

1. Inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB können auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - etwaig unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Teil der AGB-Klausel von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen Regelung völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.*)

2. Die Vereinbarung über die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft hat demgemäß auch dann Bestand, wenn die Verpflichtung, die Bürgschaft mit einem Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu versehen bzw. zu erbringen, unwirksam ist.*)

3. Eine "konzeptionelle Einheit" besteht nicht, wenn in der Sicherungsvereinbarung die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt wird und zudem vorgesehen ist, dass der Bürge auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichtet. Diese Regelungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft, denn die Stellung einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft ist - im Gegenteil - gerade erst recht ohne den Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB (ebenso wie ohne den Verzicht auf die Einrede des Hauptschuldners gemäß § 768 BGB) unbedenklich.*)

4. Die durch die Teilunwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vertragserfüllungsbürgschaft (sei es auf erstes Anfordern, sei es unter Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB) entstehende Vertragslücke kann grundsätzlich dadurch geschlossen werden, dass der Auftragnehmer im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet ist, eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. eine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu stellen.*)

5. Die belastende Wirkung einer für sich allein gesehen noch hinnehmbaren Klausel kann durch eine oder mehrere weitere Vertragsbestimmungen derart verstärkt werden, dass der Vertragspartner des Verwenders im Ergebnis unangemessen benachteiligt wird.*)

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IBRRS 2014, 3750
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - VII ZR 328/12

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:*)

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?*)

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IBRRS 2013, 5099
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
AN leistet trotz fehlender Planung: Kein Mitverschulden des AG!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - 22 U 32/13

1. Inhalt eines Sachverständigengutachtens dürfen grundsätzlich nur die aufgrund besonderen (dem Gericht regelmäßig fehlenden) Fachwissens zu treffenden Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen sein, die der Sachverständige aufgrund ihm vorgegebener Tatsachen (Anschluss-/Anknüpfungstatsachen) unter Berücksichtigung des (fachlichen) Verständnisses innerhalb des jeweils betroffenen Verkehrskreises darzustellen hat. Der Sachverständige darf auch zum Umfang der (technischen) Verantwortlichkeit im Rahmen von Verursachungs- bzw. Verantwortungsquoten Ausführungen treffen, die das Gericht sodann - in einem weiteren Schritt - unter Berücksichtigung aller sonstigen tatsächlich und rechtlich maßgeblichen Umstände - rechtlich eigenständig zu bewerten hat.*)

2. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt auch dann in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist. Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, welche originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht wirksam auf die Auftragnehmerin delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung gestellt hat, so kann sie sich nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen.*)

3. Eine zu Lasten der Auftraggeberin wirkende Koordinierungspflichtverletzung liegt regelmäßig erst dann vor, wenn diese Pflichtverletzung - faktisch - einem Planungsfehler gleichsteht bzw. zumindest nahekommt.*)

4. Die Höhe der sog. Regiekosten (insbesondere Architektenkosten) für eine etwaig notwendige Planung bzw. Überwachung der Mängelbeseitigung kann im Regelfall gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO in Höhe von ca. 10-15 % der Mängelbeseitigungskosten geschätzt werden.*)

5. Besteht die Funktion einer Werkleistung - in erster Linie oder auch im Sinne einer von mehreren Funktionen - darin, dass das Risiko bestimmter Gefahren abgewendet werden soll, ist das Werk mangelhaft, wenn das Risiko des Gefahreintritts besteht.*)

6. Beim Erlass eines Feststellungsurteils, das den Anspruchsgrund umfasst, darf nicht offenbleiben, ob die Auftraggeberin ein Mitverschulden an dem Werkmangel trifft.*)

7. Die Anschlussberufung ist nur eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich deshalb ausschließlich gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten, insbesondere auch nicht gegen einen Beklagten, gegen den die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde.*)




IBRRS 2013, 4068; IMRRS 2013, 1972
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Leasing - Minderwertausgleich

BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 334/12

1. Dem Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Einwände nicht entgegenhalten (im Anschluss an die Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, DAR 2013, 143).*)

2. Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwertausgleich verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht.*)

3. Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.*)

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IBRRS 2013, 3857; IMRRS 2013, 1899
ImmobilienImmobilien
Fremde Schuld zwecks ZV-Abwehr getilgt: Rückforderung möglich?

BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 141/12

1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.*)

2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).*)

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IBRRS 2013, 1447
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Tiefbauarbeiten: Unternehmer darf Angaben des AG nicht vertrauen!

OLG Naumburg, Urteil vom 31.01.2013 - 2 U 40/12

1. Ein Tiefbauunternehmen muss bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen in einer Stadt - insbesondere im Bereich von Kreuzungen innerstädtischer Straßen - mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen rechnen, äußerste Sorgfalt bei Schachtungen walten lassen und sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Leitungen dort verschaffen, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind.*)

2. Das Unternehmen darf sich nicht auf die - mehr oder weniger zuverlässigen - Angaben des Auftraggebers verlassen, sondern ist verpflichtet, sich die erforderlichen Informationen bei dem ihm bekannten Versorgungsunternehmen (hier: für Telekommunikationsleitungen) zu verschaffen.*)

3. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der ohne vorherige Suchschachtung vorgenommenen Bohrung nach einer zeichnerischen Darstellung des Leitungsverlaufs ist unbegründet, wenn diese Darstellung keinen genauen Rückschluss auf die Lage der einzelnen Kabelschutzrohre zulässt oder wenn aus den Plänen ersichtlich ist, dass sich in unmittelbarer Nähe der Bohrstelle ein Kabelschacht befindet, von dem mehrere Kabelschutzrohre in geringem Abstand voneinander ausgehen.*)

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IBRRS 2012, 0565
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auslandsbauten: Findet die HOAI Anwendung?

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.01.2012 - 4 U 112/08

1. Erbringt eine deutsche Ingenieurgesellschaft Planungsleistungen für ein Bauvorhaben im Ausland, ist die HOAI anwendbar, wenn die Parteien deutsches Recht gewählt haben. Eine solche Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

2. Die HOAI ist leistungsbezogen auszulegen. Sie kommt zur Anwendung, wenn die geschuldete Leistung den Leistungsbildern der HOAI oder deren anderen Bestimmungen entspricht. Werden die vertragsgegenständlichen Planungsleistungen von einer als "Ingenieurgesellschaft" bezeichneten GmbH erbracht, ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschafter Architekten oder Ingenieure sind.

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IBRRS 2012, 3575
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nachfrist bei Planungs- und Überwachungsfehlern?

OLG München, Urteil vom 07.12.2010 - 13 U 4561/09

1. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern setzt keine Nachfristsetzung voraus, wenn sich die Mängel bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung der Planung oder Bauüberwachung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können.

2. Ein Ingenieur darf die Leistungen seines Subplaners nicht blind übernehmen, sondern muss die ihm vorgelegten Berechnung nachprüfen bzw. nachprüfen lassen.

3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht auf abweichendes System einlassen, wenn eine der ursprünglichen Planung entsprechende Sanierung möglich ist.

4. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehler von Anfang an bestritten werden und sich die Mängelbeseitigung dadurch verzögert.

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IBRRS 2012, 0926
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Übernahme des Gewährleistungsmanagements: Eigene Mängelhaftung!

OLG Dresden, Urteil vom 31.08.2010 - 5 U 923/06

1. Nimmt ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Mängelanzeigen des Auftraggebers entgegen und leitet diese an den Nachunternehmer des Auftragnehmers weiter, ohne den Auftraggeber auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, behandelt der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche als eigene Angelegenheit und haftet deshalb für die vom Auftragnehmer bzw. dessen Nachunternehmer verursachten Mängel.

2. Die Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs endet nicht bereits mit der Erklärung des Auftragnehmers, er habe die angezeigten Mängel beseitigt. Es bedarf vielmehr einer Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung, um die Hemmung der ursprünglichen Verjährungsfrist zu beseitigen und eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

3. Die Klausel eines formularmäßigen Bauvertrags, wonach die Gewährleistungsfrist 5 Jahre und 4 Wochen beträgt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam.




IBRRS 2010, 2769; IMRRS 2010, 2019
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Verzugszinsen: 5% oder 8% über Basiszinssatz?

BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 259/09

1. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt unter Berücksichtigung des Ziels der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35) vor, wenn die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung gerichtet ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08). Einer synallagmatischen Verknüpfung zwischen der Leistung des Gläubigers und der Zahlung durch den Schuldner bedarf es nicht.*)

2. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch ist Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB.*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
E. § 16 Abs. 5 VOB/B
III. Verzug

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

h) Zinsen ( Rn. 390-408)