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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 251/10


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 4992; IMRRS 2011, 3631
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung einer separat angemieteten Garage

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 8 BGH - BGH: Teilkündigung einer separat angemieteten Garage zulässig!

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3470
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - VIII ZR 374/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 4881; IMRRS 2013, 2245
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zwangsversteigerung - Sonderkündigungsrecht auch bei betreutem Wohnen!

BGH, Urteil vom 30.10.2013 - XII ZR 113/12

1. Dem Ersteher einer Wohnungseigentumseinheit steht das Sonderkündigungsrecht des § 57a ZVG gegenüber dem Mieter auch dann zu, wenn das versteigerte Wohnungseigentum Teil eines aus mehreren Wohnungseinheiten bestehenden und insgesamt für einen einheitlichen Zweck (hier: betreutes Wohnen) vermieteten Objekts ist.*)

2. Der Ersteher kann von einem Mieter, der die Eigentumswohnung im Rahmen einer gewerblichen Weitervermietung an einen Endmieter zu Wohnzwecken vermietet hat, trotz Wirksamkeit der auf § 57a ZVG beruhenden Kündigung nicht Räumung und Herausgabe verlangen, weil der Endmieter wegen § 565 BGB unbeschadet dieser Kündigung zu Besitz und Nutzung berechtigt bleibt.*)

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IBRRS 2013, 4897
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZR 254/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 4284
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - VIII ZR 165/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2990
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 04.06.2013 - VIII ZR 422/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 2348; IMRRS 2013, 1311
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zwei Kündigungsfristen: Garagen- und Wohnungsmiete keine Einheit!

BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - VIII ZR 245/12

1. Besteht ein schriftlicher Wohnungsmietvertrag sowie ein separat abgeschlossener Garagenmietvertrag, so spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen, müssen diese Vermutung widerlegen.

2. Eine Kündigungsfrist für die Garage, die von der Kündigungsfrist von der Wohnung abweicht, lässt auf den Willen der Parteien schließen, dass es sich bei dem Mietvertrag über die Garage um ein separates Mietverhältnis handeln sollte, selbst wenn bei früheren Mieterhöhungen die Garagenmiete und die Wohnraummiete im selben Verhältnis angehoben wurden.

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IBRRS 2013, 1776; IMRRS 2013, 1029
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Wohnung und Stellplatz eine Einheit: Keine Teilkündigung möglich!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2012 - 2-11 S 115/12

Trotz getrennt abgeschlossenen Mietverträgen, welche für die Vermutung einer rechtlichen Selbstständigkeit der jeweiligen Vereinbarungen sprechen, ist jedenfalls dann von einer rechtlichen Einheit der Mietverhältnisse über Wohnung und Tiefgaragenstellplatz auszugehen, wenn diese auf demselben Grundstück liegen. Eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über den Tiefgaragenstellplatz bei einem einheitlichen Mietverhältnis ist unzulässig.

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IBRRS 2011, 4992; IMRRS 2011, 3631
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung einer separat angemieteten Garage

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10

1. Sind Wohnung und Garage Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses, so ist eine Teilkündigung des Mietverhältnisses über die Garage unzulässig.*)

2. Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage spricht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung dieser Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.*)

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