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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 243/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0958; IMRRS 2015, 0568
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

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38 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 236 BGH - Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verbraucher im Rechtssinne?

23 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 4028; IMRRS 2018, 1464
WohnungseigentumWohnungseigentum
ohne

AG Köln, Urteil vom 23.10.2017 - 202 C 96117

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 3744; IMRRS 2017, 1561
AGBAGB
Lieferung von Fernwärme: Zehn Jahre sind zu lang!

LG Landshut, Urteil vom 28.07.2017 - 54 O 354/17

1. Liefert ein Unternehmen Fernwärme an einen Hauseigentümer ohne diese selbst zu produzieren, handelt es sich nicht um eine Fernwärmeversorgungsunternehmen. Es gilt keine Bereichsausnahme (§ 310 Abs. 2 BGB und die AVBFernwärmeVO).

2. Einmalige Investitionskosten des liefernden Unternehmens (hier: ca. 30.000 Euro) für den Einbau einer Hausstation, die zudem nicht in das Eigentum des Hauseigentümers übergeht, sind keine höheren Investitionskosten, die eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren rechtfertigen.

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IBRRS 2017, 1829; IMRRS 2017, 0747; IVRRS 2017, 0287
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Forderungsaufstellung ist bekannt: Ansprüche sind hinreichend individualisiert!

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 217/16

1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. = IBRRS 2015, 0958 = IMRRS 2015, 0568, insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 = IBRRS 2011, 0040 = IMRRS 2011, 0031).*)

2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).*)

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IBRRS 2017, 1480
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
GbR aus natürlicher und juristischer Person ist kein Verbraucher!

BGH, Urteil vom 30.03.2017 - VII ZR 269/15

1. Auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vom Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

2. Eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung.*)

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IBRRS 2016, 2803; IMRRS 2016, 1658
AGBAGB
(Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen: Kein Ausgleich für unzulässige Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 21.09.2016 - VIII ZR 27/16

Bei einem Energielieferungsvertrag wird eine mit einer Preisanpassungsklausel verbundene unangemessene Benachteiligung des Kunden in der Regel nicht durch die Einräumung eines (Sonder-)Kündigungsrechts bei Preisänderungen ausgeglichen (Bestätigung und Fortführung BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08,IBRRS 2009, 2599; IMRRS 2009, 1410; BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, NJW 2010,993 Rn. 33; BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08, IBRRS 2010, 1664; IMRRS 2010, 1168; BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637 und BGH, 27.10.2009 - VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 unter 1 b und 2 b cc). Dies gilt auch, wenn sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden aus einer Intransparenz der Preisanpassungsklausel ergibt (Bestätigung und Fortführung BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, IBRRS 2011, 0899; IMRRS 2011, 0637).*)

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BGH, Urteil vom 15.10.2015 - III ZR 170/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 13.10.2015 - II ZR 281/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 0545; IMRRS 2016, 0343
AGBAGB
Berechnungsformel für Preisänderungen unterliegt der AGB-Kontrolle!

OLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 - 3 U 157/13

1. Die Berechnungsformel für Preisänderungen in einem Rahmenvertrag stellt keine Preisabrede, sondern eine der AGB-Kontrolle unterliegende Preisnebenabrede dar.*)

2. Wer Guthaben aufgrund einer Abrechnung erhält, stimmt nicht konkludent der Berechnungsweise zu.*)

3. Zur rückwirkenden Abrechnung nach dem Basispreis des Rahmenvertrags.*)

4. Erklärungen (hier: Widerspruch gegen Abrechnungen) durch einen WEG-Verwalter im Zusammenhang mit einem Rahmenvertrag gelten im Zweifel für alle WEG-Anlagen des Verwalters bei betreffenden Versorger.*)

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BGH, Urteil vom 28.07.2015 - XI ZR 434/14

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Posten 0,32 EUR" ist sowohl nach § 134 BGB iVm § 675e I und IV, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 I 1 BGB gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.*)

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IBRRS 2016, 0292; IMRRS 2016, 0171
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
WEG = Verbraucher?

LG Karlsruhe, Urteil vom 14.04.2015 - 8 O 144/14

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen regelmäßig einem Verbraucher gleichzustellen, nämlich immer dann, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Vertragsschluss durch eine gewerbliche Hausverwaltung vertreten wird.

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IBRRS 2015, 0958; IMRRS 2015, 0568
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.*)

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.*)

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IBRRS 2018, 0525
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 360/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1708
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 109/14

ohne amtlichen Leitsatz

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2 Nachrichten gefunden
Artikelserie: Neues Bauvertragsrecht zum 01.01.2018
Teil 3: Der Verbrauchervertrag

(24.08.2017) Der durchschnittliche private Häuslebauer investiert in der Regel beim Bau eines Hauses einen wesentlichen Teil seiner finanziellen Mittel. Da er dabei auch noch als Laie unter Profis unterwegs ist, bedarf er nach Ansicht der Bundesregierung besonderen Schutz-es; zu diesem Zweck wurde der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff BGB) eingeführt.
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BGH: Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft
(25.03.2015) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in drei Entscheidungen mit der Frage befasst, ob eine in einem Gaslieferungsvertrag enthaltene formularmäßige Preisanpassungsklausel (Spannungsklausel), nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der Preisentwicklung für Heizöl ändert, bei ihrer Verwendung gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung

§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz)
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich
II. Personeller Anwendungsbereich
2. Bestellerausnahmen

§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag (Stretz)
B. Legaldefinition des Verbraucherbauvertrages, § 650i Abs. 1 BGB
I. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Verbraucher

4 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

3. Die GdWE als Verbraucherin ( Rn. 63)

c) Die AGB-Kontrolle des Verwaltervertrags ( Rn. 68-69)