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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 224/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0066; IMRRS 2015, 0040
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zahlungsanspruch des Mieters für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

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50 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1721
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 283/21

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). (Rn. 30 - 51)*)

2. Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf die Erhebung einer Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB aF nicht - auch nicht analog - anwendbar. (Rn. 57 - 62)*)

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IBRRS 2022, 1476; IMRRS 2022, 0588
RechtsanwälteRechtsanwälte
Forderungseinziehung oder Maßnahmen der Anspruchsabwehr?

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

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IBRRS 2022, 1734; IMRRS 2022, 0716
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bei Staffelmiete genügt einmalige Rüge!

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 279/21

1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

2. Bei vereinbarter Staffelmiete wirkt eine vom Mieter nach § 556g Abs. 2 BGB a.F. erhobene Rüge in der folgenden Mietstaffel fort und muss nicht wiederholt werden.*)

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IBRRS 2022, 1590; IMRRS 2022, 0702
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abgrenzung Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

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IBRRS 2022, 1688; IMRRS 2022, 0701
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abgrenzung Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 256/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

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IBRRS 2022, 0535; IMRRS 2022, 0171
WohnraummieteWohnraummiete
Berliner Mietenbegrenzungsverordnung 2015 ist wirksam

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

1. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.04.2015 (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 01.06.2015 veröffentlicht worden (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, IMR 2020, 312, sowie des Senatsbeschlusses vom 27.05.2020 - VIII ZR 292/19, Rz. 6 ff., IMRRS 2020, 1554 = WuM 2020, 488).*)

2. Nimmt ein registrierter Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter einer Wohnung gem. § 556d Abs. 2 BGB erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in Anspruch, sondern fordert er den Vermieter zusätzlich dazu auf, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen, ist diese Aufforderung nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, IMR 2020, 78; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, Rz. 26 ff., IMRRS 2020, 0855 = WuM 2020, 645; VIII ZR 121/19, Rn. 27 ff.; VIII ZR 128/19, Rn. 27 ff., IMRRS 2020, 0939, und VIII ZR 129/19, Rz. 27 ff., IMRRS 2020, 0852 = ZIP 2020, 1619).*)

3. Beauftragt ein Verbraucher (hier: Wohnungsmieter) einen Inkassodienstleister im elektronischen Rechtsverkehr mit einer Beitreibung einer möglicherweise bestehenden Forderung gegen seinen Vermieter (hier: Rückerstattung zu viel gezahlter Miete verbunden mit der Aufforderung, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen) und ist das vereinbarte Entgelt nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich ausschließlich im Erfolgsfall, geschuldet und besteht lediglich darin, dass der Beitreibende an dem möglichen Erfolg einer Forderungsrealisierung beteiligt wird, steht dem Zustandekommen des Vertrags gem. § 312j Abs. 4 BGB ausnahmsweise nicht entgegen, dass die von dem Inkassodienstleister auf seiner Internet-Seite verwendete Schaltfläche "Mietsenkung beauftragen" nicht mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden Formulierung beschriftet ist.*)

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IBRRS 2022, 0868
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 124/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). (Rn. 25 - 47)*)

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IBRRS 2022, 0890
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 196/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).  (Rn. 27 - 29, 41 und 57)*)

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IBRRS 2022, 0973; IMRRS 2022, 0361
RechtsanwälteRechtsanwälte
Abgrenzung Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 220/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG a.F. gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).*)

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IBRRS 2022, 0816
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB), verbunden mit der Aufforderung an den Vermieter, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). (Rn. 27 - 48)*)

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IBRRS 2021, 3751; IMRRS 2021, 1412; IVRRS 2021, 0606
Mit Beitrag
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Wann stellt Mietzahlung unentgeltliche Leistung dar?

BGH, Urteil vom 11.11.2021 - IX ZR 237/20

1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt.*)

2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.*)

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IBRRS 2021, 3147
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 08.09.2021 - VIII ZR 97/19

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Stromversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Sonderkundenverträgen über die Belieferung mit Strom verwendet, halten die Klausel "Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn [das Stromversorgungsunternehmen] dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [dem Stromversorgungsunternehmen] in der Mitteilung gesondert hingewiesen", soweit sie sich auf die Ausübung eines wirksam vereinbarten Rechts des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Vertragsänderung bezieht, sowie die Klausel "Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt." einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).  (Rn. 24 - 28)*)

2. Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, aaO; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, aaO; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO). (Rn. 29 - 33)*)

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IBRRS 2022, 0099; IMRRS 2022, 0053
WohnraummieteWohnraummiete
Schönheitsreparaturen: Müssen Türen weiß oder gebeizt und geölt sein?

LG Berlin, Urteil vom 06.07.2021 - 65 S 292/20

1. Will der Vermieter eine Abweichung vom Üblichen, so ist er gehalten, dies dem Mieter zumindest mitzuteilen. Ohne einen solchen Hinweis darf der Mieter von der allgemein üblichen ästhetischen Erwartungshaltung potenzieller Mieterkreise ausgehen.

2. Steht fest, dass Altbautüren üblicherweise mit einem weißen Farbanstrich versehen werden, darf der Mieter die übernommene Schönheitsreparaturverpflichtung mangels abweichender Vorgaben dahin verstehen, dass die Rahmen und Türen - wie allgemein üblich - weiß zu streichen sind. Eine vom Standard abweichende Verpflichtung hätte der Vermieter somit klar zum Ausdruck bringen müssen.

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IBRRS 2021, 1605
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

1. Eine "öffentlich zugängliche Versteigerung" im Sinne des § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Auktion für Reitpferde) ist - entsprechend der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB - dann gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. Darüber hinaus ist - anders als bei einer "öffentlichen Versteigerung" im Sinne der Vorgängerregelung in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (siehe hierzu Senatsurteile vom 9. November 2005 - VIII ZR 116/05, NJW 2006, 613 Rn. 9 ff.; vom 24. Februar 2010 - VIII ZR 71/09, NJW-RR 2010, 1210 Rn. 12) - nicht (mehr) erforderlich, dass der Versteigerer die persönlichen Anforderungen gemäß § 383 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 34b Abs. 5 GewO erfüllt (im Anschluss an Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 51; vom 9. Oktober 2019 - VIII ZR 240/18, BGHZ 223, 235 Rn. 24 f., 58 ff.). (Rn. 33)*)

2. Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (Bestätigung der Senatsurteile vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41 mwN; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 31). Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese - entsprechendes gilt im Fall des Kaufs eines Tiers (§ 90a Satz 3 BGB) - zu benutzen beabsichtigt (Anschluss an Senatsurteile vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18 mwN; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 44). (Rn. 75)*)

3. Das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person ist mit Rücksicht auf den Wortlaut des § 13 BGB grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen; eine Zuordnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner bei Vertragsschluss erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Bestätigung der Senatsurteile vom 30. September 2009 - VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO). (Rn. 84)*)

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IBRRS 2020, 3143; IMRRS 2020, 1274
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Verjährungsvereinbarung umfasst auch konkurrierende Ansprüche

BGH, Urteil vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19

1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede.*)

2. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.*)

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IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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IBRRS 2020, 1538; IMRRS 2020, 0676
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Zu viel gezahlte Miete kann nur an alle Mieter ausgezahlt werden

BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Rz. 10 f., IBRRS 2010, 1993 = IMRRS 2010, 1434 = NJW 2010, 1965) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.*)

2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.*)

3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2019, 352).*)




IBRRS 2019, 2287
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Untersuchungs- und Rügepflichten können auch einen Nichtkaufmann treffen!

BGH, Beschluss vom 02.07.2019 - VIII ZR 74/18

Auch ein Käufer, den die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB nicht trifft, kann bei Vorliegen besonderer Umstände gleichwohl eine alsbaldige Untersuchung der Ware und Anzeige etwaiger Mängel vorzunehmen haben (Bestätigung des Senatsurteils vom 06.11.1991 - VIII ZR 294/90, NJW 1992, 912 unter II 1 b).*)

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IBRRS 2018, 3893; IMRRS 2018, 1422
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigungsschutzklausel bei Immobilienveräußerung begründet eigene (Schutz-)Rechte des Mieters

BGH, Urteil vom 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

Bei der in einem Kaufvertrag des Vermieters über ein Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung, wonach der Mieter einer Wohnung des Hauses ein lebenslanges Wohnrecht haben und eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den in den Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll, handelt es sich um einen (echten) Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Mieters) gemäß § 328 BGB. Der Mieter erwirbt hierdurch unmittelbar das Recht, auf Lebenszeit von dem Käufer die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zu verlangen.*)

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IBRRS 2018, 2488; IMRRS 2018, 0895
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Inkasso IV: Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ unwirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 - 67 S 157/18

1. Die im Rahmen des von einem legal-tech-Unternehmen im Internet betriebenen akquisitorischen Geschäftsmodells zur Erbringung von Inkasso- und Rechtsberatungsdienstleistungen zu dessen Gunsten erklärte Abtretung mietrechtlicher Ansprüche ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG unwirksam, auch wenn das Unternehmen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als Inkassodienstleister registriert ist.*)

2. Zu legal-tech als unqualifizierter Rechtsdienstleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 RDG.*)

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IBRRS 2018, 0126
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BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 2/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2017, 4438
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BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 246/16

1. Für die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 ist darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN). (Rn. 25)*)

2. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "RundumUntersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst. (Rn. 26)*)

3. Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen. (Rn. 30)*)

4. Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung können durch AGB zwar in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisiert und gegebenenfalls auch generalisiert werden, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. (Rn. 37)*)

5. Mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren, ist es nicht zu vereinbaren, dem Käufer in AGB die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorzuschreiben. (Rn. 38)*)

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IBRRS 2018, 0155
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kaufmännische Prüfungspflicht erfordert keine "Rundum-Untersuchung"!

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 245/16

1. Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen.

2. Die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer "Rundum-Untersuchung" alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.




IBRRS 2018, 0048
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - VIII ZR 219/16

Bei der Prüfung, ob die Parteien nach dem Vertrag eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt haben, sind nicht nur der Vertragsinhalt, sondern auch die Gesamtumstände zu berücksichtigen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 16 mwN).*)

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IBRRS 2017, 1886; IMRRS 2017, 0759
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KaufrechtKaufrecht
Rechtsmängelfreiheit vereinbart: Gewährleistungsausschluss nur für Sachmängel!

BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

1. Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB (Fortführung von BGH, Urteile vom 29.11.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30 = IBRRS 2007, 3060 = IMRRS 2007, 1225; vom 19.12.2012 - VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15 = IBRRS 2013, 0305 = IMRRS 2013, 0227; vom 13.03.2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19 = IBRRS 2013, 1818; vom 06.11.2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9 = IBRRS 2016, 0244 = IMR 2014, 120; vom 22.04.2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14 = IBRRS 2016, 2334 = IMR 2016, 478).*)

2. Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.01.2017 - VIII ZR 234/15 Rn. 22 ff., IBRRS 2017, 0453).*)

3. Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.01.2017 - VIII ZR 234/15 Rn. 27, IBRRS 2017, 0453).*)

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IBRRS 2016, 2936; IMRRS 2016, 1735
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Ankaufsrecht des Mieters von § 566 BGB nicht umfasst!

BGH, Urteil vom 12.10.2016 - XII ZR 9/15

Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht ein (im Anschluss an Senatsurteil vom 25.07.2012 - XII ZR 22/11, IMR 2012, 451 = NJW 2012, 3032).*)

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IBRRS 2016, 2089; IMRRS 2016, 1268
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AGBAGB
Allgemeiner Geschäftsbedingung oder unverbindlichen Erklärung?

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

1. Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363 unter II 3 b aa = IBR 2002, 113; vom 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951 Rn. 14 = IBRRS 2014, 0740 = IMRRS 2014, 0338). Bei der Abgrenzung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung von einer unverbindlichen Erklärung ist daher der für die inhaltliche Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Grundsatz der objektiven Auslegung heranzuziehen (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, BGHZ 179, 319 Rn. 11, 22 = IBR 2009, 1136 - nur online; vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24 f. = IBR 2014, 1292 - nur online).*)

2. Dabei kommt allerdings nicht die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Denn diese setzt voraus, dass es sich bei der in Frage stehenden Erklärung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt (im Anschluss an Senatsurteil vom 04.02.2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 22 mwN = IBR 2009, 1136 - nur online).*)

3. Ob es sich bei einer in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckten und durch eine individuelle Datumsangabe ergänzte Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" um eine rechtsverbindliche Erklärung handelt oder nicht, ist nach objektiven Maßstäben zu entscheiden. Denn für den Fall ihrer Rechtsverbindlichkeit käme allein eine Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingung oder als typische, im Gebrauchtwagenhandel übliche Individualerklärung in Betracht. Auch im letztgenannten Fall gilt ein objektiver, von den Vorstellungen der konkreten Parteien und der Einzelfallumstände losgelöster Auslegungsmaßstab (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.1952 - I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 368; vom 29.10.1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109, 113).*)

4. Die in einem "verbindlichen Bestellformular" über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung "Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief" stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 04.06.1997 - VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13 = IBRRS 2008, 1162 = IMRRS 2008, 0811; Senatsbeschluss vom 02.11.2010 - VIII ZR 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4 = IBRRS 2011, 0063 = IMRRS 2011, 0054).*)

5. Anders als bei Neuwagen und "Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2003 - VIII ZR 227/02, unter II 3 = IBRRS 2003, 3127 = IMRRS 2003, 1401; vom 07.06.2006 - VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff. = IBRRS 2006, 3290 = IMRRS 2006, 2378), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 10.03.2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).*)

6. Dem Berufungsgericht ist gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO selbst bei - vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren - Individualerklärungen eine unbeschränkte Überprüfung der vorinstanzlichen Vertragsauslegung dahin eröffnet, ob diese bei Würdigung aller dafür maßgeblichen Umstände sachgerecht erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.07.2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 ff. = IBRRS 2006, 0129 = IMRRS 2006, 0064).*)

7. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann ein, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (im Anschluss an BGH, Urteile vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f. = IBRRS 2005, 1466 = IMRRS 2005, 0748; vom 07.02.2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13 = IBRRS 2008, 0497; IMRRS 2008, 0340). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; NJW 2005, 1487).*)




IBRRS 2016, 1565; IMRRS 2016, 0958
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ImmobilienImmobilien
Vorkaufsrecht bei Veräußerung eines ungeteilten Grundstücks, das aber geteilt werden soll?

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 61/15

1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12, IMR 2014, 99).*)

2. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts beim Verkauf mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 17/06, IMR 2006, 130).*)

3. § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.10.1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB a.F. Nr. 1).*)

4. Der Vorkaufsverpflichtete kann jedoch gemäß § 467 Satz 2 BGB (analog) verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände beziehungsweise auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand verbliebe, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 272/10, IMR 2012, 204).*)

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IBRRS 2016, 1288; IMRRS 2016, 0816
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Eingelagerte Einbauküche gestohlen: Mieter darf Miete nicht mindern!

BGH, Urteil vom 13.04.2016 - VIII ZR 198/15

Zur Mietminderung im Falle der Entwendung einer mitvermieteten, später auf Wunsch des Mieters vereinbarungsgemäß ausgelagerten Einbauküche.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 261/14

Zur Frage der Auslegung einer "Besichtigungsklausel" als Ausschluss der Gewährleistung beim Kaufvertrag.*)

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IBRRS 2016, 1247; IMRRS 2016, 0793
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ProzessualesProzessuales
Wann entfällt die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses?

OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2016 - 32 SA 79/15

1. Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist neben den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften auch die verfahrensrechtliche Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu Grunde zu legen.

2. Ein Verweisungsbeschluss bindet nicht, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt oder unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist und sich somit als willkürlich erweist.

3. Die Bindungswirkung entfällt aber nicht, wenn der Beschluss lediglich inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist.

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IBRRS 2016, 0403; IMRRS 2016, 0240
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Klausel bzgl. Abrechnung der Heizperiode bis 30.06. ist kein Nachforderungsausschluss

BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

1. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt nur zur Anwendung, sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 05.05.2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rz. 14 m.w.N.; vom 09.09.2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rz. 28 m.w.N.; vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rz. 16). Hierbei bleiben Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 05.05.2010 - III ZR 209/09, a.a.O. m.w.N.; vom 09.05.2012 - VIII ZR 327/11, a.a.O.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rz. 16).*)

2. Einer unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 MHG von einem Vermieter in einem Wohnraummietvertrag gestellten Formularklausel, die bestimmt:

"Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen. [...]",

ist keine Ausschlusswirkung dahin beizumessen, dass der Vermieter mit Ablauf dieser Frist gehindert ist, Heizkostennachforderungen geltend zu machen.




IBRRS 2016, 0142; IMRRS 2016, 0089
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RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann ist eine Vergütungsregelung von anderen Vereinbarungen "abgesetzt"?

BGH, Urteil vom 03.12.2015 - IX ZR 40/15

1. Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.*)

2. Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - VII ZR 59/14

Eine Vertragsbestimmung, wonach die Zahlung eines zweckgebundenen Bürokostenzuschusses an den Handelsvertreter davon abhängig gemacht wird, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt der Zahlung ungekündigt besteht, stellt jedenfalls dann eine erhebliche Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit des Handelsvertreters dar, die gegen die zwingende Regelung in § 89 II 1 Halbs. 2 HGB verstößt und damit gem. § 134 BGB unwirksam ist, wenn der Handelsvertreter für die ordentliche Kündigung des Vertrags eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten hat (Abgrenzung zu BGHZ 124, 351 = NJW 1994, 1060).*)

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IBRRS 2015, 3017; IMRRS 2015, 1359
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RechtsanwälteRechtsanwälte
Vergütungsvereinbarung nur mündlich geschlossen: Muss das Anwaltshonorar erstattet werden?

BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückforderung von vereinbartem Anwaltshonorar nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.*)

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IBRRS 2015, 2818
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BGH, Urteil vom 16.09.2015 - VIII ZR 119/14

a) Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - leasingtypisch - unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135; vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798).

b) Die Verjährung ist auch dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer formularvertraglich verpflichtet ist, die zurückbehaltenen Leasingraten während des Gewährleistungsprozesses zu Sicherungszwecken (§§ 232 ff. BGB) bei Gericht zu hinterlegen.

BGB § 286 Abs. 1

Das den Verzug ausschließende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten gemäß § 205 BGB entfällt rückwirkend, wenn die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unberechtigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig unbegründet war (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 145).

BGB § 765 Abs. 1

Die durch das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Leasingraten erfolgte Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten nach § 205 BGB wirkt auch gegen den Bürgen, der sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag einzustehen.

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IBRRS 2015, 2125; IMRRS 2015, 0852
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Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Vergleich nach vorgetäuschtem Eigenbedarf: Dennoch Schadensersatz des Mieters?

BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

1. Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07, IMR 2009, 188 = NJW 2009, 2059 Rz. 11 m.w.N.; vom 13.06. 2012 - VIII ZR 356/11, Rz. 10, IMR 2010, 1000 - nur online; Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rz. 3).*)

2. Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, a.a.O.).*)

3. An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rz. 9; vom 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rz. 18; vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rz. 22; vom 22.04. 2015 - IV ZR 504/14, Rz. 15).*)

4. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11.10.2000 - VIII ZR 276/99, Rz. 18; vom 20.09.2006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rz. 22; Beschluss vom 19.09.2006 - X ZR 49/05, Rz. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.*)

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IBRRS 2015, 1108
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AGBAGB
Wie kann die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in AGB verkürzt werden?

BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

Zu den Anforderungen an eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Gebrauchtwagenkauf (in Fortführung von BGH, Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12, IBR 2013, 494 = NJW 2013, 2584 Rn. 15 f.).*)

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IBRRS 2015, 1779
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BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

EuGVVO Art. 5, Art. 23; Rom I-VO Art. 4; CISG Art. 1, Art. 3, Art.

4, Art. 8, Art. 11,Art. 14, Art. 18, Art. 19, Art. 33, Art. 81;

  1. Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der

    Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen

    Annahmefähigkeit von Angeboten.

  2. Ein nach Art. 19 Abs. 1 CISG beziehungsweise § 150 Abs. 2 BGB

    unter Ablehnung eines Angebots unterbreitetes Gegenangebot ist, wenn

    es nur einzelne Änderungen enthält, nach dem maßgeblichen Horizont

    des Erklärungsempfängers im Zweifel dahin auszulegen, dass der

    Erklärende alle Bedingungen des ursprünglichen Angebots, zu denen er

    selbst keine abweichenden Vorschläge macht, in sein Gegenangebot

    aufgenommen hat, so dass dieses bei Fehlen einer entgegenstehenden

    Erklärung zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des

    ursprünglichen Angebots abgegeben ist. Das gilt auch für eine im

    ursprünglichen Angebot enthaltene Gerichtsstandsklausel (Aufgabe der

    Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 - VIII ZR

    34/09, IHR 2011, 179 Rn. 6 ff.).- 2 -

  3. Die für eine Handlungsvollmacht im Sinne von § 54 HGB

    erforderliche Ermächtigung kann auch konkludent durch Übertragung

    einer verkehrstypisch mit Handlungsvollmacht verbundenen Stellung

    oder Aufgabenzuweisung im betreffenden Geschäftsbetrieb liegen.

  4. Art. 23 EuGVVO regelt nicht die Frage einer Stellvertretung bei

    den der Einigung über den Gerichtsstand zugrunde liegenden

    Willenserklärungen sowie einer Heilung von Vertretungsmängeln.

    Insoweit ist vielmehr auf das nach dem Internationalen Privatrecht

    des Forums maßgebliche materielle Recht zurückzugreifen.

  5. Gerichtsstandsklauseln in Kaufverträgen, die dem Geltungsbereich

    des UN- Kaufrechtsübereinkommens unterfallen, beurteilen sich

    ungeachtet ihrer klarstellenden Erwähnung in Art. 19 Abs. 3, Art. 81

    Abs. 1 Satz 2 CISG hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames

    Zustandekommen nicht nach den Bestimmungen des Übereinkommens,

    sondern gemäß Art. 4 Satz 2 CISG nach dem dafür maßgeblichen Recht

    des Forumstaates. Das gilt neben dem Einigungserfordernis auch für

    die über diejenigen des Übereinkommens teilweise hinausgehenden

    prozessrechtlichen (Schriftform-)Vorgaben des Art. 23 EuGVVO.

  6. Für das Vorhandensein einer die Schriftform gemäß Art. 23 Abs. 1

    Satz 3 Buchst. b EuGVVO ersetzenden Gepflogenheit kommt es bei

    Gerichtsstandsvereinbarungen nicht entscheidend darauf an, wie die

    Vertragsschlüsse im Einzelnen ausgesehen haben. Entscheidend ist

    vielmehr die mit einem hohen Maß an Beständigkeit über einen längeren

    Zeitraum hinweg praktizierte Willensübereinstimmung der

    Vertragsparteien, die auf eine solche Vereinbarung abzielende Klausel

    über die laufende Geschäftsbeziehung hinweg in die zwischen ihnen

    geschlossenen Verträge einzubeziehen.

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IBRRS 2015, 0066; IMRRS 2015, 0040
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zahlungsanspruch des Mieters für selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

Die in einem Formularmietvertrag über eine (damals) preisgebundene Wohnung, bei dem der Vermieter die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat und hierfür ein Zuschlag zur Kostenmiete gemäß § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen ist, enthaltene Klausel

"Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen, ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist."

berechtigt den Mieter, die Schönheitsreparaturen selbst auszuführen und anschließend die Auszahlung der "angesparten" Beträge zu verlangen.*)

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Terminhinweis BGH: Mieter führt Schönheitsperaturen selbst durch trotz Verbots des Vermieters: Kostenersatz?
(11.07.2014) Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Erstattung von Kosten für Schönheitsreparaturen, die sie in ihrer Mietwohnung in Berlin durchgeführt haben. Sie berufen sich auf § 11 des Mietvertrags vom 07.02.1990, der vorsieht:
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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

b) Nicht unmittelbar sachbezogene (reine) Vermögensschäden. (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 102-109)