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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 217/14
BGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
52 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 88 | BGH - Kappungsgrenze: Zivilgerichte sind für Kontrolle der Verordnung zuständig |
IMR 2016, 59 | BGH - Kappungsgrenze: Die Herabsetzung in ganz Berlin auf 15% ist rechtmäßig |
IMR 2014, 1112 | AG Wedding - Wirksamkeit einer Kappungsgrenzen-VO |
IMR 2014, 372 | LG Berlin - Wohnraum zu knapp: Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren nur bis 15%! |
38 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 10.10.2018 - 65 S 131/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 12.09.2018 - 64 S 4/18
1. Wird die wegen Zahlungsverzugs erklärte fristlose Kündigung in Folge einer "Schonfristzahlung" wirkungslos, so steht § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB der Prüfung von Härtegründen im Hinblick auf die gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht entgegen. Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters wegen der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.*)
2. Würde die Beendung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten, so sind die Interessen des Vermieters an der Beendung des Mietverhältnisses und diejenigen des Mieters am Erhalt der Wohnung nach § 574a BGB gegeneinander abzuwägen. Selbst wenn der Mieter über einen Zeitraum mehrerer Jahre im Zahlungsverzug war und sein Verschulden mit unberechtigten Minderungseinwänden zu rechtfertigen suchte, so dass das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit des Mieters zerstört und die ordentliche Kündigung begründet war, ist dabei das spätere Verhalten des Mieters zu berücksichtigen. Namentlich die Schonfristzahlung und die vollständige Tilgung der seither fällig gewordenen Forderungen des Vermieters können geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit des Mieters zumindest teilweise wieder herzustellen und so sein Interesse an der Beendung des Mietverhältnisses zu mindern.*)
VolltextLG Hamburg, Urteil vom 14.06.2018 - 333 S 28/17
Die sog. "Mietpreisbremse" ist auf im Jahr 2015 geschlossene Mietverträge nicht anzuwenden.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 09.05.2018 - 64 S 176/17
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 25.04.2018 - 65 S 238/17
1. § 556d BGB ist verfassungskonform, insbesondere verstößt er nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Teilt ein Fachgericht die Überzeugung eines vorlegenden Gerichts von der Unvereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz nicht, so hat es diese weiter anzuwenden.
3. Auch die MietBegrV Berlin vom 28.04.2015 ist verfassungsgemäß.
4. Zwar findet § 556d Abs. 1 BGB dem Wortlaut nach nur Anwendung, wenn ein Mietvertrag (neu) abgeschlossen wird; Mietvertragsverlängerungen, -erneuerungen bzw. schlichte Parteiwechsel unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB. Insbesondere bei einem Austausch des Mieters hängt es jedoch von der konkreten vertraglichen Gestaltung ab, ob der Vertrag als Eintritt des neuen Mieters in den alten Mietvertrag oder als Neuabschluss anzusehen ist.
5. Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substantiierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels - wie im Fall des Berliner Mietspiegels 2017 - in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.
VolltextBGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 104/17
1. Die Kündigungsbeschränkung nach § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB erfordert nicht, dass zusätzlich zu den im Tatbestand dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen - hier die nach der Überlassung an den Mieter erfolgte Veräußerung des vermieteten Wohnraums an eine Personengesellschaft (§ 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB) - an dem vermieteten Wohnraum Wohnungseigentum begründet worden ist oder der Erwerber zumindest die Absicht hat, eine solche Wohnungsumwandlung vorzunehmen.*)
2. Diese Auslegung des § 577a Abs. 1a Satz 1 BGB verstößt weder gegen die verfassungsrechtlich geschützten Rechte des Vermieters gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG noch gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.*)
VolltextBGH, Urteil vom 17.01.2018 - VIII ZR 241/16
Eine gewerbliche Weitervermietung, die eine geschäftsmäßige, auf Dauer gerichtete und mit der Absicht der Gewinnerzielung oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse ausgeübte Vermietungstätigkeit voraussetzt, liegt auch dann vor, wenn der Zwischenvermieter die von ihm angemieteten Wohnungen an die Arbeitnehmer seines Gewerbebetriebes weitervermieten will, um diese an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine Werkswohnungen anbieten können; eine Gewinnerzielungsabsicht aus der Vermietung selbst ist nicht erforderlich (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 20.01.2016 - VIII ZR 311/14, IMR 2016, 144= NJW 2016, 1086, Rz. 22).*)
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 07.12.2017 - 67 S 218/17
Die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) ist verfassungswidrig, da der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt hat, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich trifft.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 14.09.2017 - 67 S 149/17
Die Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch über die sog. Mietpreisbremse (§ 556d BGB) dürften verfassungswidrig sein.
VolltextAG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2017 - 33 C 3490/16
1. Die Ermächtigungsgrundlage in § 556d BGB ist verfassungskonform.
2. Die Hessische Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2016 ist rechtmäßig und wirksam, da sie von der gesetzlichen Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB gedeckt ist.
3. Der Frankfurter Mietspiegel 2014 ist als qualifizierter Mietspiegel i.S.v. § 558d BGB anzusehen.
4. Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zunächst zu verlangen, dass sie substanziierte Angriffe gegen den Mietspiegel vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist.
5. Sieht ein Mietspiegel nur für eine integrierte Küche einen Zuschlag vor, kann für eine Einbauküche keine analoge Anwendung dieses Zuschlags erfolgen, da eine Einbauküche nicht mit einer integrierten Einbauküche vergleichbar ist.
6. Dass andere Mietspiegel für eine Einbauküche einen Zuschlag vorsehen, ist irrelevant.
7. Der Tatrichter kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum einen Stichtagzuschlag geben, wenn zwischen Erhebungsstichtag und Zugang des Mietspiegels nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind und ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Dies gilt auch für den Fall von § 556d Abs. 1 BGB, da die Sachlage vergleichbar ist.
VolltextAG Hamburg-Altona, Urteil vom 23.05.2017 - 316 C 380/16
1. In Hamburg existiert keine wirksame Mietpreisbegrenzungs-Verordnung.*)
2. Die Verordnung vom 23.06.2015 (HmbGVBl. 2015, S. 12.2) ist nichtig; sie leidet wegen der fehlenden - von § 556d Abs.2 Sätze 5 und 6 BGB geforderten - Begründung an einem evidenten Verfahrensfehler.*)
3. Die in Hamburg nicht öffentlichen Senatsdrucksachen (Nr. 2015/01119) enthalten keine oder zumindest keine für den Bürger erkennbare Begründung. Die Bürgerschaftsdrucksache vom 23.06.2015 (21/860) enthält keine Begründung. Bloße "Feststellungen des Senats" ersetzen keine von § 556d Abs.2 Sätze 5 und 6 BGB verlangte Begründung.*)
4. Die Fachgerichte können und müssen entscheidungsrelevante Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und Landesrecht auf Vereinbarkeit mit Bundesrecht prüfen.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2017 - 5 B 14.16
1. In Berlin gilt seit Mai 2014 wegen einer besonderen Gefährdung der Wohnraumversorgung ein Zweckentfremdungsverbot. Wohnraum darf seitdem nur mit Genehmigung zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, z. B. als Ferienwohnung oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke.
2. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz unterstellte aber nicht nur den vorhandenen Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot, sondern bezog auch Räume ein, die zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots bereits zu anderen Zwecken genehmigungsfrei genutzt wurden (Ferienwohnung, Anwaltskanzlei).
3. Das Zweckentfremdungsverbot ist rechtmäßig, soweit es um den Schutz des Wohnraumbestands gehe. Fraglich ist allerdings, ob die Rückwirkung des Gesetzes, also auch eine vor dem 01.05.2014 begonnene Vermietung von Räumen zu anderen als Wohnzwecken einbezogen werden durfte, oder ob dies unverhältnismäßig in die Grundrechte der Eigentümer und Vermieter eingreift.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 29.03.2017 - 65 S 424/16
1. Die Regelung in § 556d Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß, insbesondere verstößt sie nicht gegen die in Art. 14 Abs. 1 GG verbürgte Eigentumsgarantie. Die Regelung greift zwar in das Eigentumsrecht ein, bestimmt aber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise dessen Inhalt und Schranken.
2. Die Mietenbegrenzungsverordnung Berlin ist von der gesetzlichen Ermächtigung in § 556d Abs. 2 BGB gedeckt, insbesondere überschreitet die Ausweisung der gesamten Stadt Berlin als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt nicht die Grenzen der Zweckbindung der Ermächtigung in § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB.
3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
4. Die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen des § 556d Abs. 1 BGB anhand des Berliner Mietspiegels 2015 ist zulässig; er kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung von der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete sein.
5. Er kann sich als Mieter selbst dann auf die Überschreitung der nach der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin zulässigen Mietobergrenze berufen, wenn er selbst als Untervermieter diese Grenzen nicht einhält.
VolltextBGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 5/16
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenVO ist auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 295/15
Bei Beurteilung eines Mieterhöhungsverlangens ist der Tatrichter in Fällen, in denen zwischen dem Erhebungsstichtag eines Mietspiegels und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmiete festzustellen sind, im Rahmen des ihm dabei zukommenden weiten Beurteilungsspielraums befugt, einen Stichtagszuschlag vorzunehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.*)
2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.*)
BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 223/15
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextVG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 160.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextVG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 243.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus
VolltextVG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 108.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextVG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 103.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextVG Berlin, Beschluss vom 27.04.2016 - 6 L 246.16
1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.
2. Grundsätzlich kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden, wenn aber die Zinsen zum Abtragen des Darlehens für den Wohnungskauf durch eine reguläre Vermietung erzielt werden können, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung als Ferienwohnung.
VolltextBVerfG, Beschluss vom 14.04.2016 - 1 BvR 243/16
1. Die Entscheidung des BGH vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14 (IMR 2016, 59) zur herabgesetzten Kappungsgrenze in Berlin verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil muss sich in ihrer Begründung inhaltlich mit der Entscheidung und der einschlägigen BVerfG-Rechtsprechung auseinandersetzen.
3. Für einen Verfassungsverstoß muss der Vermieter darlegen, dass genau seine Wohnung zu Unrecht in die Verordnung aufgenommen wurde.
4. Ein Vermieter kann sich nicht darauf berufen, dass eine Kappungsgrenzensenkungsverordnung in anderen Stadtteilen als dem, in dem seine Wohnung liegt, nicht hätte gelten dürfen.
VolltextLG Berlin, Beschluss vom 17.03.2016 - 67 S 30/16
1. Die Kündigungsschutzklausel-VO des Senats von Berlin vom 13.08.2013 (GVBl. 2013, 488) ist verfassungsgemäß.*)
2. In Berlin ist die Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung von Wohnraum, an dem nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und veräußert wurde, bis zum Ablauf einer 10-jährigen Kündigungssperrfrist ausgeschlossen.*)
3. Der Kündigungsausschluss bei Wohnungsumwandlungen betrifft zumindest alle seit dem 01.10.2013 erklärten Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen, auch wenn der Erwerb und die Veräußerung des Wohnungseigentums noch vor dem 01.10.2013 erfolgt sein sollten.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 17.02.2016 - 65 S 301/15
Umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten sind dann nicht zu dulden, wenn eine Bauzeit von zwölf Monaten geplant und der Mieter aufgrund des Umfangs der in Aussicht genommenen Arbeiten monatelang nicht in seiner Wohnung verbleiben kann.
VolltextBGH, Urteil vom 04.11.2015 - VIII ZR 217/14
1. Die Zivilgerichte haben im Rahmen eines Rechtsstreits über ein Mieterhöhungsverlangen zu prüfen, ob eine von der Landesregierung erlassene Kappungsgrenzen-Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigung in § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB in Verbindung mit Satz 2 genügt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht in Einklang steht.*)
2. Die vorgenannte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage genügt dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).*)
3. Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 128) hält sich im Rahmen des der Landesregierung als demokratisch legitimiertem und politischem Staatsorgan von der gesetzlichen Ermächtigung in mehrfacher Hinsicht eingeräumten politischen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Dieser ist von den Fachgerichten nur beschränkt dahin überprüfbar, ob die getroffene Maßnahme den Rahmen der Zweckbindung der gesetzlichen Ermächtigung überschreitet.*)
4. Die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 7. Mai 2013 genügt ihrerseits den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie verletzt weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).*)
LG Berlin, Urteil vom 03.07.2014 - 67 S 121/14
1. Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Die Miete darf sich aber innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20% erhöhen (Kappungsgrenze). Ist jedoch die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet, beträgt diese Obergrenze 15%.
2. Die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ist besonders gefährdet.
VolltextAG Wedding, Urteil vom 03.03.2014 - 22d C 175/13
Die Prüfkompetenz bezüglich der Berliner Kappungsgrenzen-VO liegt bei den Verwaltungsgerichten. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Landesgesetzgebers kann nicht im Rahmen einer Mieterhöhungsklage durch die Zivilgerichte kontrolliert werden.
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(06.11.2015) Der Bundesgerichtshof hat die Berliner Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für rechtlich zulässig erklärt (BGH, Az. VIII ZR 217/14). Ein Vermieter hatte sich dagegen gewandt, weil er die Verordnung für nicht ausreichend begründet ansah. "Wenn eine so schlecht begründete Verordnung wie in Berlin vor Gericht Bestand hat, ...
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(05.11.2015) Zu der gestrigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 217/14) zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 Prozent erklärt der Präsident des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW, Axel Gedaschko: "Angesichts des weiten Entscheidungsspielraums bezüglich der Annahme ...
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(04.11.2015) Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 rechtmäßig und daher im gesamten Stadtgebiet von Berlin die in Wohnraummietverhältnissen für die Erhöhung von Bestandsmieten geltende allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für die Dauer von fünf Jahren auf 15 % herabgesetzt ist (BGB § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3).
mehr… IMR 2014, 372
(26.10.2015) In diesem Verfahren hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob in Berlin die allgemeine Kappungsgrenze von 20 % für Mieterhöhungen in bestehenden Wohnraummietverhältnissen nach dem Vergleichsmietenverfahren für die Dauer von 5 Jahren wirksam auf 15 % herabgesetzt ist.
mehr… LG Berlin, 03.07.2014 - 67 S 121/14