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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 211/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2360
BauvertragBauvertrag
Ersatz für Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe?

BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07


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2 Beiträge gefunden
IBR 2008, 506 BGH - Mangelhafte Parkettstäbe: Wann haftet Verkäufer für die Kosten einer Neuverlegung?
IBR 2008, 505 BGH - Mangelhafte Parkettstäbe: Schuldet Verkäufer als Nacherfüllung auch Neuverlegung?

1 Aufsatz gefunden
Gibt es im Kauf- und Werkvertragsrecht einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten mangelhafter Baustoffe?
(Tobias Rodemann; Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 1237

27 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3114
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Mangelhaftes Baumaterial verkauft: Muss der Verkäufer für Herstellungsfehler einstehen?

LG Potsdam, Urteil vom 21.05.2014 - 3 O 86/13

1. Bedient sich der Verkäufer sowohl zur Herstellung als auch zur Lieferung der Kaufsache eines Dritten, erstreckt sich der Pflichtenkreis des Verkäufers nicht auf die Kontrolle der Produktion.

2. Grundsätzlich ist der Hersteller im Verhältnis zum Käufer kein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Ist der Verkäufer allerdings selbst Hersteller oder gibt er sich als solcher aus, muss er sich das Verschulden seiner Hilfsperson (hier: des tatsächlichen Herstellers) zurechnen lassen. Er tritt in diesem Fall nämlich nicht nur als "Verteiler" der Ware auf, sondern besitzt ebenfalls Fachkunde auf dem Gebiet der Herstellung.

3. Der Käufer hat bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Ware unmittelbar nach Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4. Die Prüfpflicht des Käufers von Baumaterial erstreckt sich nicht auf eine Probeentnahme mit dem Zweck der Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2014, 1557
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Kaufsache mangelhaft: Verkäufer muss auch Sachverständigenkosten ersetzen!

BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 275/13

1. § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.*)

2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die "zum Zwecke der Nacherfüllung" aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.*)




IBRRS 2014, 1509
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Lieferung von Alu-Profilleisten: Kauf- oder Werklieferungsvertrag?

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

1. Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhändler für Baubedarf).*)

2. Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).*)




IBRRS 2014, 1512
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsvertrag

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.01.2013 - 3 U 142/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4396; IMRRS 2012, 3142
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Vertrag zwischen Unternehmen: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).*)

b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*)

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IBRRS 2012, 0713
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel: Haftung für Aus- und Einbaukosten und Abtransport

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).*)

2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.*)

3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.*)




IBRRS 2011, 2024; IMRRS 2011, 1457
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Erfüllungsort der Nacherfüllung: im Zweifel Sitz des Verkäufers

BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.*)

2. Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.*)

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IBRRS 2011, 1436; IMRRS 2011, 1015
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kauf einer Baumaschine: Wo muss der Verkäufer nachbessern?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.03.2011 - 1 U 547/09 - 145

1. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht ist grundsätzlich der Wohn- bzw. Firmensitz des Verkäufers. Etwas anderes kann sich aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Verkehrssitte, ergeben.*)

2. Setzt der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Mängelbeseitigung, obgleich nach seinem Dafürhalten bereits zwei Nachbesserungsversuche fehlschlugen, muss er sich gleichwohl an dieser Fristsetzung festhalten lassen.*)

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IBRRS 2010, 1569
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kauf von Bauteilen: Prüfungsobliegenheit

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009 - 12 U 715/09

1. Der Hersteller eines Produkts, der dieses aus zugekauften (bereits mangelhaften) Komponenten zusammenbaut und das Produkt sodann an einen Zwischenhändler weiterveräußert, kann sich im Falle einer unterlassenen Untersuchung der eingebauten Komponenten diesem Zwischenhändler gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Zwischenhändler des Produkts seinerseits im Verhältnis zu dem ihn beliefernden Hersteller eine Untersuchung des Produkts auf denselben Mangel gemäß § 377 HGB nicht obliegt.*)

2. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB trifft auch den Zwischenhändler. Insoweit sind jedoch weniger strenge Anforderungen zu stellen als an einen Verarbeiter. Insbesondere kann die Branchenüblichkeit von Untersuchungen bei Zwischenhändlern anders zu beurteilen sein als die Branchenüblichkeit derselben Untersuchungen desselben Produkts im verarbeitenden Gewerbe.*)




IBRRS 2009, 2792; IMRRS 2009, 1508
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Anspruch auf Nutzungsentschädigung setzt keinen Verzug voraus!

BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08

Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.*)




IBRRS 2009, 3663; IMRRS 2009, 1993
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wer trägt Kosten des Ein- und Ausbaus?

AG Schorndorf, Beschluss vom 25.02.2009 - 2 C 818/08

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Einbaus des nachgelieferten Verbrauchsgutes in eine Sache, in die der Verbraucher das vertragswidrige Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, nicht tragen muss, wenn der Einbau ursprünglich vertraglich nicht geschuldet wurde?

2. Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?

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IBRRS 2009, 0797; IMRRS 2009, 0493
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Haftung für Aus- und Einbaukosten mangelhafter Fliesen?

BGH, Beschluss vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

a) Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, wonach der Verkäufer im Falle der Vertragswidrigkeit des gelieferten Verbrauchsgutes die vom Verbraucher verlangte Art der Abhilfe auch dann verweigern kann, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unzumutbar (absolut unverhältnismäßig) wären?*)

b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Unterabs. 3 der vorbezeichneten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Verkäufer im Falle der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des vertragswidrigen Verbrauchsgutes aus einer Sache, in die der Verbraucher das Verbrauchsgut gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss?*)

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IBRRS 2009, 2467; IMRRS 2009, 1340
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 21.10.2008 - VIII ZR 304/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 5226
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 21.10.2008 - VIII ZR 65/08

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2012, 0239
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planen im Bestand: Anforderungen an Schallschutz?

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.09.2008 - 19 U 28/08

Soll ein bestehendes Gebäude (hier: eine Mühle) in ein Wohnhaus umgebaut werden, gelten die einschlägigen DIN (hier: DIN 4109/1989) als Mindestanforderungen an den Schallschutz im Hochbau.

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IBRRS 2009, 2501; IMRRS 2009, 1367
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 19.08.2008 - VIII ZR 157/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2008, 2360
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatz für Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe?

BGH, Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

1. Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.*)

2. Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).*)




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BGH: Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe
(16.07.2008) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu einem Kaufvertrag über Parkettstäbe, die sich nach ihrer Verlegung als mangelhaft erwiesen, entschieden, dass der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB)* nur die Lieferung anderer, mangelfreier Parkettstäbe schuldet. Deren Verlegung wird vom Nacherfüllungsanspruch bei einem Kaufvertrag nicht umfasst; dies gilt auch dann, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits hatte verlegen lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz der erneut entstehenden Kosten für die Verlegung mangelfreier Parkettstäbe kann bestehen, setzt aber voraus, dass der Verkäufer den Mangel der ursprünglich gelieferten Parkettstäbe zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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1 Blog-Eintrag gefunden
Parkettstäbe mangelhaft: Haftet der Baustoffhändler für die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Mit Urteil vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07 - hat der BGH entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor Entdeckung des Mangels hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung in Betracht kommt. Darum haftet der Verkäufer nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Verkäufer die Kosten für Ausbau und Entsorgung der mangelhaften Parkettstäbe tragen muss, hat der BGH sich nicht geäußert. Denn diese Kosten hatte der Baustoffhändler dem Bauherrn bereits vorprozessual erstattet.
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1 Leseranmerkung gefunden
BGH Urt. v.15.07.2008 - VIII ZR 211/07
Leseranmerkung von Rechtsanwalt Harald KERN , Düsse zu
 R 
Mangelhafte Parkettstäbe: Wann haftet Verkäufer für die Kosten einer Neuverlegung?
(Friedhelm Weyer)
Dokument öffnen IBR 2008, 506

4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 6 VOB/B Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Popescu)
G. Verlängerungsrelevante Umstände
II. Arbeitskampfmaßnahmen
L. § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B
I. Tatbestandsvoraussetzungen
2. Vertreten

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
G. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 - Schadensersatz

§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander
V. Haftung für Dritte
2. Erfüllungsgehilfe

1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

2. Auswirkungen der kaufrechtlichen Einordnung ( Rn. 200-207)