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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 205/13
BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13
Volltext37 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2014, 231 | BGH - Schlüsselverlust: Ersatz für Schließanlage nur bei deren Austausch! |
IMR 2013, 363 | LG Heidelberg - Schlüsselverlust: Ersatz für Schließanlage auch ohne deren Austausch! |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2018, 313
19 Volltexturteile gefunden |
LG München I, Urteil vom 18.06.2020 - 31 S 12365/19
1. Bei Verlust eines Schlüssels ist der Mieter allenfalls nur dann verpflichtet, dem Vermieter die Kosten des Austauschs der gesamten Schließanlage zu erstatten, wenn aus objektiver Sicht unter den gegebenen Einzelfallumständen eine konkrete Missbrauchsgefahr besteht. Ein rein abstraktes Gefährdungspotenzial ist hierfür nicht ausreichend (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13, IMR 2014, 231).*)
2. Verletzt der Vermieter die Obliegenheit, den Mieter darauf hinzuweisen, dass eine Schließanlage nicht erweiterbar ist, trägt er im Schadensfall die Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass er keine erweiterbare Schließanlage gewählt hat, selbst (§§ 241 Abs. 2, 254 BGB). Alternativ hätte der Vermieter die Möglichkeit, das Wohnungsschloss auf Kosten des Schädigers durch einen nicht zur Schließanlage gehörenden Zylinder auszutauschen.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 20.08.2019 - 4 U 665/19
1. Beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage kann der Geschädigte sowohl Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage als auch für provisorische Sicherungsmaßnahmen verlangen, sofern die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte besteht.*)
2. Da Schließanlagen einer mechanischen Abnutzung unterliegen, ist jedoch stets ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.*)
VolltextBGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.*)
VolltextLG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2016 - 318 S 79/15
1. Bei einer Schließanlage für die Wohnungseigentumsanlage handelt es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum, weil die Schließanlage in ihrer Gesamtheit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Miteigentümer dient.
2. Beschließen die Wohnungseigentümer die Erneuerung der Schließanlage wegen Schlüsselverlust durch einen Mieter des Voreigentümers und die Kostentragung durch den neuen Eigentümer, ist dieser Beschluss vielleicht anfechtbar, aber jedenfalls nicht nichtig. Damit kann er bestandskräftig werden.
3. Die Eigentümergemeinschaft muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der Schlüssel auf dem Grund eines Sees liegt. Ihre Sicherheitsinteressen sind durch den Schlüsselverlust objektiv betroffen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 08.03.2016 - 63 S 213/15
1. Eine Hausordnung gilt nur zwischen den Mietern, sie kann einem Mieter im Verhältnis zum Vermieter keinen einseitigen Pflichten auferlegen.
2. Vereinbaren Vermieter und Mieter eine Zahlung des Mieters zur Abgeltung von Schönheitsreparaturen, muss der Mieter nicht unabhängig vom Zustand der Mietsache zahlen, die Schönheitsreparaturen müssen auch tatsächlich fällig sein.
3. Selbst wenn sich die Wohnung durch Verschulden des Mieters (hier: Verursachen eines Wasserschadens) in einem unvermietbaren Zustand befindet, muss der Vermieter die Wahrscheinlichkeit einer sofortige Anschlussvermietung konkret belegen, bevor er den (Vor)Mieter auf Mietausfall in Anspruch nehmen kann.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 01.09.2014 - 31 C 32/14
1. Übersendet ein Mieter den Schlüssel von dem Mietobjekt an den Vermieter mittels einfachen Brief (mit Rückschein) und geht der Schlüssel hierbei dann verloren, so hat der Mieter grundsätzlich dem Vermieter die Kosten für ein neues Schloss mit Schlüsseln zu ersetzen.*)
2. Der Mieter schuldet die Rückgabe sämtlicher ihm zur Mietsache überlassenen Schlüssel. Die Rückgabe wird, falls besondere Abreden fehlen, am (Wohn-)Sitz des Vermieters geschuldet.
3. Bei Übersendung eines zurückzugebenden Schlüssels mittels Briefs gegen Rückschein bleibt der Mieter für die Erfüllung seiner Rückgabepflicht darlegungs- und beweisbelastet, wenn der Vermieter einwendet, der zugestellte Briefumschlag habe keinen Schlüssel enthalten.
4. Auch wenn der Mieter dem Vermieter nach einem ihm zuzurechnenden Schlüsselverlust grundsätzlich die Kosten für ein ausgetauschtes Schloss mit neuen Schlüsseln zu ersetzen hat, ist ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.
VolltextBGH, Urteil vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13
1. Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200).*)
2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken (Urlaub, kurzzeitiger Aufenthalt) zu nutzen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13
Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter wegen eines verlorenen Wohnungsschlüssels (hier: Austausch der Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage).*)
VolltextLG Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013 - 5 S 52/12
1. Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust oder sonstiger Nichtrückgabe eines ihm überlassenen Schlüssels bei Vertragsende Schadensersatz zu leisten, sofern er sich hinsichtlich seines Verschuldens nicht entlasten kann.*)
2. Zu ersetzen sind im Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen Kosten zur Erneuerung der Schließanlage. Dies gilt auch, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht erneuert wird.*)
Volltext10 Nachrichten gefunden |
(30.09.2022) In bestimmten Fällen können Vermieter Schadensersatzansprüche gegen ihre Mieter geltend machen. Dies kann während des Mietverhältnisses oder an dessen Ende vorkommen und führt oft zu Rechtsstreitigkeiten.
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(15.07.2022) Immer wieder gehen Wohnungsschlüssel verloren. Passiert dies bei einer Mietwohnung, gibt es beim Auszug oft Streit darum, ob der Mieter den Austausch der gesamten Schließanlage bezahlen muss.
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(02.03.2021) In verschiedenen Fällen können Vermieter Schadensersatzansprüche gegen ihre Mieter geltend machen. Dies kommt besonders bei der Beendigung eines Mietvertrages vor und führt oft zu Rechtsstreitigkeiten.
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(12.03.2019) Wohnungsschlüssel gehen nicht selten verloren. Bei einer Mietwohnung gibt es meist beim Auszug Streit darum, ob der Mieter die Kosten für den Austausch der ganzen Schließanlage tragen muss.
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(08.03.2019) Besonders bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung.
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(02.03.2018) Gerade bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung, oder auch die verspätete Rückgabe.
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(11.01.2018) Gerade bei Beendigung eines Mietvertrages können Probleme auftauchen, die zu Schadensersatzforderungen des Vermieters führen - zum Beispiel bisher unentdeckte Schäden an der Wohnung, oder auch die verspätete Rückgabe.
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(21.03.2014) Schlüsselfrage im Mietrecht- Wer muss bei Verlust zahlen? Bleibt die Suche nach dem Wohnungsschlüssel erfolglos oder gibt der Mieter den Schlüssel nach seinem Auszug einfach nicht zurück, muss er nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs damit rechnen die Kosten für den Austausch der Schließanlage tragen zu müssen.
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Mieterbund: Schadensersatz nur bei Verschulden, Missbrauchsgefahr und tatsächlichem Austausch der Schließanlage
(06.03.2014) "Die Entscheidung ist richtig und nachvollziehbar. Wer als Mieter einen zur Schließanlage gehörenden Schlüssel verliert, muss mit Schadensersatzforderungen des Vermieters rechnen. Die können bei bestehender Missbrauchsgefahr auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen", erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, nach Bekanntwerden der heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 205/13). "Voraussetzung für einen derartigen Schadensersatzanspruch ist aber, dass der Vermieter die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht hat."
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(05.03.2014) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt.
mehr… IMR 2014, 231 BGH, 05.03.2014 - VIII ZR 205/13
1 Leseranmerkung gefunden |
Hinweispflicht des Vermieters? Leseranmerkung von Daniel Linssen zu
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