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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 200/05


Beste Treffer:
IBRRS 2009, 0056; IMRRS 2009, 0035
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Wertersatz für Nutzung, wenn Kaufsache mangelhaft?

BGH, Urteil vom 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

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IBRRS 2006, 3895; IMRRS 2006, 2841
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Muss Käufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen?

BGH, Beschluss vom 16.08.2006 - VIII ZR 200/05

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77 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2009, 1015 BGH - Verbrauchsgüterkauf: Keine Nutzungsentschädigung bei Nacherfüllung!
IBR 2006, 488 BGH - Mängelrechte: Muss Käufer bei Ersatzlieferung Nutzungsentschädigung zahlen?

2 Aufsätze gefunden
Bindungswirkung des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 – Überlegungen zu § 7 Abs. 5 HOAI
(Frank Steeger)
Dokument öffnen IBR 2019, 1144
Gibt es im Kauf- und Werkvertragsrecht einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten mangelhafter Baustoffe?
(Tobias Rodemann; Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 1237

63 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2966
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17

1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. (Rn. 14)*)

2. Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn mit der E-Mail die Übersendung ei-ner Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt. (Rn. 20)*)

3. Dem Verwender einer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken nach Abschluss einer Verkaufstransaktion ist es zumutbar, bevor er auf diese Art mit Werbung in die Privatsphäre des Empfängers eindringt, diesem - wie es die Vorschrift des § 7 Abs. 3 UWG verlangt - die Möglichkeit zu geben, der Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Werbung zu widersprechen. Ansonsten ist der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig. (Rn. 25)*)

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IBRRS 2018, 2418
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BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

1. § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta).  (Rn. 35 - 41)*)

2. § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Salplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.). (Rn. 42 - 65)*)

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IBRRS 2018, 1850; IMRRS 2018, 0671
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Minderung bleibt Minderung!

BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.*)

2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".*)

3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.*)

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IBRRS 2018, 0756; IMRRS 2018, 0269
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorlage an EuGH: Wann sind externe Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen?

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - III ZR 174/17

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EU Nr. L 48 S. 1) dahin auszulegen, dass der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannte Pauschalbetrag von 40 Euro auf externe Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist, die infolge des Zahlungsverzugs des Schuldners durch die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden und daher nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie zu ersetzen sind?*)

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IBRRS 2018, 0802; IMRRS 2018, 0250
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.*)

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IBRRS 2018, 0810; IMRRS 2018, 0254
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 4/17

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

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IBRRS 2018, 0811; IMRRS 2018, 0255
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Welche Angaben zum Energieverbrauch muss Makler in Immobilienanzeigen machen?

BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 229/16

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV angeführten Angaben enthalten.

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IBRRS 2017, 1196; IMRRS 2017, 0847
BankrechtBankrecht

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 272/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1085; IMRRS 2017, 0571
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Bausparkassen dürfen 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündigen!

BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 185/16

Eine Bausparkasse darf im Regelfall einen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung (nunmehr § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen.*)

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IBRRS 2017, 0332; IMRRS 2017, 0138; IVRRS 2017, 0058
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Bei außergerichtlicher Konfliktbeilegung mitgewirkt: Sachverständiger befangen!

BGH, Beschluss vom 13.12.2016 - VI ZB 1/16

Ein Sachverständiger kann nach § 41 Nr. 8, § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt werden, wenn er in derselben Sache in einem Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, wozu auch ein Verfahren vor der Gutachter- und Schlichtungsstelle einer Landesärztekammer zählt, als Sachverständiger mitgewirkt hat.*)

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IBRRS 2017, 1296; IMRRS 2017, 0510
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler ist nicht Adressat des § 16a EnEV - dennoch muss er entsprechende Angaben machen!

OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15

1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.

2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.

3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

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IBRRS 2016, 2880
KaufrechtKaufrecht
Getriebe geht nach 5 Monate kaputt: Mangel war bereits beim Kauf (zumindest ansatzweise) vorhanden

BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

1. § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (im Anschluss an EuGH, 04.06.2015 - Rs. C-497/13, IBRRS 2015, 1859; IMRRS 2015, 0702; Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829, BGHZ 159, 215, 217 f. [Zahnriemen]; BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 1 b bb (1) [Karrosserieschaden]; BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, IBRRS 2006, 1923; IMRRS 2006, 1200 [Turbolader]; BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 259/06, IBRRS 2007, 3890; IMRRS 2007, 1757 [defekte Zylinderkopfdichtung]).*)

2. Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (im Anschluss an EuGH, 04.06.2015 - Rs. C-497/13, IBRRS 2015, 1859; IMRRS 2015, 0702; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; vgl. BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03, IBRRS 2004, 1606; IMRRS 2004, 0829; BGH, 22.11.2004 - VIII ZR 21/04, IBRRS 2005, 0106; IMRRS 2005, 0038; BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04, aaO; BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05, IBRRS 2006, 1923; IMRRS 2006, 1200; BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 49/05, IBRRS 2006, 1838; IMRRS 2006, 1139 [Katalysator]; BGH, 29.03.2006 - VIII ZR 173/05, IBRRS 2006, 1821; IMRRS 2006, 1131[Sommerekzem I]; vgl. BGH, 15.01.2014 - VIII ZR 70/13, IBRRS 2014, 0811 [Fesselträgerschenkelschaden]).*)

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IBRRS 2016, 3411; IMRRS 2016, 1913
Mit Beitrag
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Miete rechtzeitig gezahlt? Auf den Überweisungszeitpunkt kommt es an!

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

1. Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.*)

2. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein." gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.*)




IBRRS 2016, 3421
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 223/15

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 0621; IMRRS 2016, 0400
ProzessualesProzessuales
Höhe der Beschwer beim Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15

Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.*)

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BGH, Urteil vom 15.12.2015 - VI ZR 134/15

1. Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.*)

2. Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.*)

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IBRRS 2016, 0725; IMRRS 2016, 0467
ImmobilienImmobilien
Bei Lieferung läuft Heizöl aus: Haftpflichtversicherung muss zahlen!

BGH, Urteil vom 08.12.2015 - VI ZR 139/15

1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauchs die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23.05.1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).*)

2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeugs (Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.*)

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BGH, Urteil vom 25.11.2015 - IV ZR 277/14

Die in § 21 III VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 II bis IV VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehnjahresfrist des § 124 III BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.*)

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IBRRS 2015, 3369
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

  1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas- Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).
  2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.).
  3. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt- 2 -daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012,669, 670 f.; BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch EuGH, Rs. C-351/12,GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN- Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).
  4. Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.
  5. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.
  6. Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens- wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich - dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen.
  7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.).- 3 -
  8. Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012

- VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265Rn. 29 f.; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN). Derdanach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO).

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BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

1. Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 I und II AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - Rs C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, für BGHZ vorgesehen). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 1135; IMRRS 2016, 0725
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kein Bankgeheimnis bei offensichtlicher Merkenverletzung

BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 51/12

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.*)

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BGH, Urteil vom 16.04.2015 - I ZR 69/11

1. Vertragliche Regelungen iSv § 52b S. 1 UrhG, die einem Zugänglichmachen von Werken an elektronischen Leseplätzen entgegenstehen können, sind allein Regelungen in bestehenden Verträgen und keine Regelungen in bloßen Vertragsangeboten. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Soweit es nach § 52b S. 1 und 2 UrhG zulässig ist, Werke an elektronischen Leseplätzen zugänglich zu machen, sind in entsprechender Anwendung des § 52a III UrhG die zur Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. (amtlicher Leitsatz)*)

3. An elektronischen Leseplätzen dürfen Werke unter den Voraussetzungen des § 52b S. 1 und 2 UrhG auch dann zugänglich gemacht werden, wenn sie von Nutzern der elektronischen Leseplätze nicht nur gelesen, sondern ausgedruckt oder abgespeichert werden können. (amtlicher Leitsatz)*)

4. An elektronischen Leseplätzen nach § 52b S. 1 und 2 UrhG zugänglich gemachte Werke dürfen von Nutzern der elektronischen Leseplätze unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG vervielfältigt werden. (amtlicher Leitsatz)*)

5. Betreiber elektronischer Leseplätze können für unbefugte Vervielfältigungen eines Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften, wenn sie nicht die ihnen möglichen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um solche Rechtsverletzungen zu verhindern. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2018, 0548
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BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - I ZR 130/13

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stehen Art. 3 Nr. 1 und Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG einer nationalen Vorschrift wie § 21 II Nr. 1 AMG entgegen, nach der ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist? Falls die Frage zu 1 bejaht wird: (amtlicher Leitsatz)*)

2. Gilt dieses Ergebnis auch, wenn eine nationale Vorschrift wie § 21 II Nr. 1 AMG so ausgelegt wird, dass ein Arzneimittel keiner Zulassung bedarf, das zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist und auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt wird und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt ist, sofern das Arzneimittel entweder gemäß einer ärztlichen Verschreibung, die nicht notwendig bereits vor der Zubereitung vorliegen muss, jeweils für einen bestimmten Patienten abgegeben wird oder das Arzneimittel in der Apotheke nach Vorschrift einer Pharmakopöe zubereitet wird und zur unmittelbaren Abgabe an die Patienten bestimmt ist? (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 0958; IMRRS 2015, 0568
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.*)

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.*)

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IBRRS 2018, 0529
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BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - KRB 47/13

KRB__47-13

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BUNDESGERICHTSHOF



K R B 4 7 / 1 3

BESCHLUSS



BGHSt: ja
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: javom

  1. Dezember 2014

    OWiG § 30; GWB § 81 Abs. 4; VO (EG) Nr. 1/2003 Art. 5 Abs. 1

    1. Auch bei unionsrechtskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 81 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle zur Bemessung der Unternehmensgeldbuße kann nach § 30 Abs. 1 OWiG gegen den Rechtsnachfolger einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wegen einer vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 2a OWiG begangenen Tat ein Bußgeld nur verhängt werden, wenn zwischen der früheren und der neuen Vermögensverbindung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Nahezu-Identität besteht (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193 - Versicherungsfusion).
    2. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ermächtigt die nationalen Wettbewerbsbehörden und -gerichte nicht dazu, wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union ein Bußgeld gegen ein Unternehmen unabhängig von den nationalen Bußgeldvorschriften zu verhängen.

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IBRRS 2014, 4012
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BGH, Urteil vom 30.09.2014 - XI ZR 168/13

1. Der Einwendungsdurchgriff gem §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3.8.2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen aufgrund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 3614
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BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11

1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.*)

2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.*)

3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.*)

4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2014, 1464; IMRRS 2014, 0733
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Stromversorgung: Netzbetreiber haftet für Überspannungsschäden!

BGH, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13

1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein Fehler des Produkts Elektrizität vor.*)

2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene - hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor, ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.*)

3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.*)

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IBRRS 2014, 0995; IMRRS 2014, 0489
InsolvenzrechtInsolvenzrecht
Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt: Verwalter machtlos!

BGH, Beschluss vom 20.02.2014 - IX ZB 16/13

Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen.*)

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IBRRS 2014, 3270
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.01.2014 - V ZB 137/12

a) Bei Bestehen eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aF muss nach § 11 Abs. 1 AufenthG nF nachträglich von Amts wegen einzelfallbezogen über eine Befristung befunden werden, sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollen; ohne eine solche nachträgliche Entscheidung darf eine unerlaubte Einreise nicht bejaht werden (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 zu Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG).*)

b) Jedenfalls in Übergangsfällen darf Haft zur Sicherung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn im Zuge der angestrebten zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung über die erforderliche Befristung nachträglich entschieden worden ist, die Einreise des Betroffenen danach (immer noch) eine unerlaubte war und ein Zeitraum verstrichen ist, der es dem Betroffenen ermöglicht, die von Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet zu ergreifen.*)

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IBRRS 2014, 0787; IMRRS 2014, 0415
ProzessualesProzessuales
BImSchG § 47 Abs. 1: Anerkannte Umweltverbände sind klagebefugt!

BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12

Nach einem an unionsrechtlichen Vorgaben orientierten Verständnis gewährt § 47 Abs. 1 BImSchG einem anerkannten Umweltverband eigene Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 25. Juli 2008 - Rs. C-237/07, Janecek - Slg. 2008, I-6221 und vom 8. März 2011 - Rs. C-240/09, Lesoochranárske zuskupenie VLK <"slowakischer Braunbär"> - Slg. 2011, I-1255).*)

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IBRRS 2014, 0690; IMRRS 2014, 0317
SteuerrechtSteuerrecht
Zulässigkeit des Flächenschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 19/09

1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG ist insoweit unionsrechtskonform, als die dort vorgesehene Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für nach § 15a UStG berichtigungspflichtige Vorsteuerbeträge gilt.*)

2. Der Ausschluss des Umsatzschlüssels durch den Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG verstößt nicht gegen Unionsrecht, da ein objektbezogener Flächenschlüssel nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Umsatzschlüssel nach Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG.*)

3. Die Neuregelung der Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG durch das StÄndG 2003 stellt eine zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG führende Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar.*)

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IBRRS 2013, 2760
Mit Beitrag
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - II ZB 7/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4396; IMRRS 2012, 3142
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Vertrag zwischen Unternehmen: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).*)

b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*)

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IBRRS 2012, 0516
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - I ZR 170/10

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:*)

Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine sich als Geschäftspraxis eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern darstellende Handlung eines Gewerbetreibenden auch darin liegen kann, dass eine gesetzliche Krankenkasse gegenüber ihren Mitgliedern (irreführende) Angaben darüber macht, welche Nachteile den Mitgliedern im Falle eines Wechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse entstehen?*)

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IBRRS 2012, 0713
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mangel: Haftung für Aus- und Einbaukosten und Abtransport

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).*)

2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.*)

3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.*)




IBRRS 2012, 0098; IMRRS 2012, 0064
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 0533; IMRRS 2012, 0387
VersicherungenVersicherungen
Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages

BGH, Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 105/11

1. § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG schließt nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherer aus.*)

2. In diesem Fall wird weder die Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer gegen diesen ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages zu.*)

3. Im Bereich der Pflegepflichtversicherung ist jede außerordentliche Kündigung des Versicherers ausgeschlossen (§ 110 Abs. 4 SGB XI)*)

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IBRRS 2012, 0057; IMRRS 2012, 0038
VersicherungenVersicherungen
Ausgleich eines Versicherungsvertreters

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10

1. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.*)

2. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.*)

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IBRRS 2012, 0689; IMRRS 2012, 0500
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Urteil vom 02.11.2011 - X ZR 44/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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BGH: Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung
Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf

(27.11.2008) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist.

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BGH: Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung?
(18.08.2006) Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 des EG-Vertrages die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 439 Abs. 4 BGB, die den Käufer im Falle einer Ersatzlieferung dazu verpflichtet, an den Verkäufer eine Vergütung für die Nutzung der zunächst gelieferten mangelhaften Kaufsache zu zahlen, mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
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2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
I. Beteiligung des Bestellers
2. Vorteilsausgleichung

§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein)
D. Rückgabeverlangen des Unternehmers

3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

c) Ersatz von Gebrauchsvorteilen ( Rn. 82-83)

c) Ersatz von Gebrauchsvorteilen ( Rn. 82-83)


1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

III. Richtlinienkonforme Reduktion des § 7 ( Rn. 16-20)