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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 184/06
BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
Volltext42 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2010, 175 | LG Gießen - Gewerblicher Großvermieter: Keine Erstattung anwaltlicher Kosten für vorgerichtliche Kündigung! |
IBR 2008, 542 | BGH - Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren |
IMR 2008, 102 | BGH - Gegenstandswert der Kündigung eines Mietverhältnisses |
37 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 23/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 20/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 27/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 28/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 17/11
Zur Anrechnung einer außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf eine im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 29.11.2011 - XI ZB 16/11
Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.02.2010 - XII ZB 177/09
§ 15a RVG ist auch auf Altfälle anzuwenden (Bestätigung des Beschlusses vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07, IMR 2010, 116).
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 - 10 U 74/09
1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht.*)
2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt.*)
3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann.*)
4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.*)
5. Eine Fristsetzung zur Abhilfe i. S. des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB ist offensichtlich nicht erfolgversprechend, wenn der Vermieter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung innerhalb angemessener Frist unmöglich erscheint oder mit unzumutbaren Belastungen für den Mieter verbunden ist, z. B. bei unverhältnismäßigem Zeitaufwand oder umfangreichen Bauarbeiten.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 175/07
§ 15a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt (Anschluss an BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927).*)
VolltextLG Gießen, Beschluss vom 13.10.2009 - 1 S 71/09
1. Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, soweit sie auch erforderlich sind.
2. Dies ist bei einem unternehmerischen Großvermieter für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und für ein außergerichtliches Räumungsverlangen zu verneinen.
VolltextBGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZB 111/07
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2008 - VI ZB 40/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 30/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 93/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.09.2008 - VII ZB 23/08
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 24.09.2008 - IV ZB 26/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.07.2008 - IV ZB 16/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.07.2008 - IV ZB 24/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.06.2008 - VI ZB 55/07
Die in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG geregelte teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf eine später betreffend denselben Gegenstand angefallene Verfahrensgebühr gilt auch in dem zu einem selbständigen Beweisverfahren geführten Kostenfestsetzungsverfahren.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2008 - 6 W 61/08
1. Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Schutzschrift.*)
2. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr auch dann teilweise anzurechnen, wenn es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Eilverfahren handelt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 30.04.2008 - III ZB 8/08
Zur anteiligen Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
1. Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).*)
2. Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.*)
3. Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06
Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112).*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.07.2007 - VIII ZR 310/06
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
VolltextAG Nürtingen, Urteil vom 30.05.2007 - 11 C 618/07
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.
VolltextBGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)
2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)
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