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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 183/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 4174; IMRRS 2010, 3071
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Umlage der Wasserversorgung nach Verbrauch

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 183/09

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IMR 2016, 229 BGH - Müllentsorgungskosten: Berücksichtigung einer Mindestmüllmenge zulässig?
IMR 2010, 506 BGH - Umlage der Wasserkosten bei Wohnungsleerstand?
IMR 2010, 172 OLG Dresden - Keine Umlage verbrauchsunabhängiger Anteile der Wasserversorgungskosten nach Verbrauch!

31 Volltexturteile gefunden
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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 149/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 150/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 151/14

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 152/14

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 153/14

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IBRRS 2015, 2023; IMRRS 2015, 0803
ImmobilienImmobilien
Verbrauchsunabhängige Grundpreise für Lieferung von Trinkwasser zulässig!

BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14

Ein Wasserversorgungsunternehmen, dem in seinem Verbandsgebiet die Pflicht zur öffentlichen Wasserversorgung übertragen ist und das dabei die einem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise in Ansatz bringen. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn die für Wohngrundstücke vorgesehenen Grundpreise ohne weitere Differenzierung lediglich auf die Anzahl der Wohneinheiten abstellen und Wohnungsleerstände unberücksichtigt lassen.*)

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 338/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 2865
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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 339/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 340/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 341/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 139/14

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 142/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 143/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 144/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 146/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 0563
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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 140/14

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 145/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 0064; IMRRS 2015, 0038
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Umlage von Warmwasserkosten bei hohem Leerstand

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - VIII ZR 9/14

1. Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28-Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 HeizkostenVO vorgeschriebenen anteiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben.*)

2. Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, dem Verlangen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Warmwasserkosten auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % der Gesamtkosten abzusenken, um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen.*)

2. Leerstandsbedingten Kostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann darüber hinaus im Einzelfall mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vermieter durch den Leerstand beträchtliche Nachteile erleidet, weil er - ohne entsprechende Mieteinnahmen zu erhalten - bereits über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil ebenfalls nicht unbeträchtliche Kosten zu tragen hat.*)

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IBRRS 2013, 2964; IMRRS 2013, 1577
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Umlage der Wassergrundgebühr nach Fläche ist zulässig!

LG Berlin, Urteil vom 27.02.2013 - 25 S 75/12

1. Die Grundkosten der Wasserversorgung sind umlagefähige Betriebskosten.

2. Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrages vereinbart, dass die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung "nach Verbrauch" abzurechnen seien, aber keine Regelungen darüber getroffen, wie die Umlage von Grundkosten der Wasserversorgung zu erfolgen hat, da diese Grundkosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht eingeführt waren, darf der Vermieter den Umlageschlüssel für die Grundkosten - nach Einführung der Grundgebühr - nach billigem Ermessen durch Abrechnung nach Fläche und nicht nach Verbrauch bestimmen.

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IBRRS 2010, 4174; IMRRS 2010, 3071
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Umlage der Wasserversorgung nach Verbrauch

BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 183/09

1. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lässt es zu, dass die Kosten der Wasserversorgung im - vom Gesetz vorausgesetzten - Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt.*)

2. In einem Formularmietvertrag hält die im Folgenden in Kursivschrift wiedergegebene Klausel

"Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachtet.*)

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IBRRS 2010, 1271; IMRRS 2010, 0862
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Formularmietvertrag: Umlageschlüssel unzulässig

OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 8 U 402/09

Die Verwendung einer Formularklausel, nach welcher die verbrauchsunabhängigen Anteile der Kosten der Wasserversorgung (Betriebskosten) eines Miethauses wohnflächenunabhängig umgelegt werden, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unzulässig.

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