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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 175/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0427; IMRRS 2015, 0249
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

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3 Beiträge gefunden
IMR 2017, 224 VerfGH Saarland - Verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit von Räumungsurteilen?
IMR 2016, 361 BGH - Fristlose Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung durch das Jobcenter möglich!
IMR 2015, 140 BGH - Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Nichtleistung durch Job-Center

54 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3646; IMRRS 2021, 1369; IVRRS 2021, 0588
ProzessualesProzessuales
Berufungsgericht wechselt Kündigungsgrund aus: Verletzung des rechtlichen Gehörs?

BGH, Beschluss vom 12.10.2021 - VIII ZR 91/20

Zur Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bei "Auswechselung" eines seitens des Vermieters angeführten Kündigungsgrunds durch das Berufungsgericht.*)

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IBRRS 2022, 0151; IMRRS 2022, 0079
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WohnraummieteWohnraummiete
Kinder haben nach 22 Uhr gefälligst ruhig zu sein!

LG Berlin, Beschluss vom 30.07.2021 - 65 S 104/21

1. Der Vermieter kann nach Abmahnungen ein Wohnraummietverhältnis zumindest wirksam ordentlich kündigen, wenn der Mieter in seiner Wohnung insbesondere während der Ruhezeit nach 22 Uhr Lärm u. a. durch Kinder nicht unterbindet bzw. verursacht und selbst gegen die Hausordnung verstößt, wodurch die direkten Nachbarmieter des Hauses erheblich beeinträchtigt werden. Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm ist nicht grenzenlos.*)

2. Die unterlassene, aber gebotene Hinzuziehung eines Dolmetschers kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Prozessparteien anschließend noch in erster Instanz rügelos verhandelt haben.*)

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IBRRS 2021, 2376; IMRRS 2021, 0876
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Bei Corona nicht Neues: Mangel nein, Vertragsanpassung vielleicht

OLG Schleswig, Urteil vom 16.06.2021 - 12 U 148/20

1. Art. 240 § 2 EGBGB (Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen in Zeiten der Corona-Pandemie) bewirkt keine Stundung des Mietzinses. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in dem Gesetzesentwurf mit Drucksache 19/18110 ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehenbleibt. Statt eines gänzlichen Ausschlusses der Mietzahlungsverpflichtung oder einer Stundung wurde im Ergebnis nach Abwägung der wechselseitigen Interessen der für den Vermieter weniger intensive Eingriff des Ausschlusses des Kündigungsrechts gewählt.*)

2. Ob ein i.S.v. § 536 BGB zur Minderung berechtigender Mangel der Gewerbemietsache bei behördlich angeordneter Schließung des Unternehmens wegen der Corona-Pandemie vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. Es kommt darauf an, ob die Folgen des Lockdowns der im Rahmen von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Risikosphäre des Vermieters zuordnen lassen. Hoheitliche Maßnahmen können - sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen bestehen - nur dann einen solchen Mangel begründen, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhten und ihre Ursachen nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters haben. Maßnahmen, die nur den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen, fallen allein in dessen Risikosphäre, so regelmäßig auch hinsichtlich der Coronafolgen.*)

3. Mietansprüche entfallen auch nicht gem. §§ 326 Abs. 1 Satz 1, 275 BGB, da die behördlich angeordnete Schließung grundsätzlich allein das Verwendungsrisiko (des Mieters) betrifft.*)

4. In Betracht kommt allenfalls ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB. Hierfür kommt es zum einen darauf an, ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie sich bewusst gemacht hätten, dass es für die Dauer eines Monats zu einer staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels kommen würde. Zum anderen muss dem Mieter das Festhalten am Vertrag in ursprünglicher Form unzumutbar geworden sein. Dass die erzwungene Schließung hier zu existenziell bedeutsamen Folgen für den Mieter geführt hat, ist von diesem darzulegen und zu beweisen.*)

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IBRRS 2022, 1580; IMRRS 2022, 0634
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung

LG Berlin, Urteil vom 11.06.2021 - 65 S 235/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1254; IMRRS 2022, 0486
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung aus wichtigem Grund bei Brandverursachung durch schuldunfähigen Mieter?

LG München I, Urteil vom 12.02.2021 - 14 S 10193/20

1. Der Umstand, dass sich der Mieter zum Zeitpunkt eines von ihm verursachten Brands in einem schuldunfähigen Zustand befand bzw. nicht verschuldensfähig war, steht der Annahme eines wichtigen Grunds nicht entgegen. Denn das Verschulden ist im Rahmen von § 543 Abs. 2 und 1 BGB lediglich als Abwägungskriterium heranzuziehen, stellt also keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung einer materiell-rechtlich wirksamen Kündigung dar.

2. Beruht die fristlose Kündigung auf § 543 Abs. 2 BGB, lassen die in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich nicht zu, so dass gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mieters durch die Kündigung und deren mögliche Folgen grundsätzlich unbeachtlich sind.

3. Leidet der Mieter an einer schwer wiegenden psychiatrischen Erkrankung, die mit einer nicht zu vernachlässigenden Suizidgefahr einhergeht, so ist auch bei einer schwer wiegenden zur Kündigung berechtigten Pflichtverletzung bei der Bemessung der Räumungsfrist die Zeit zu berücksichtigen, die der Mieter voraussichtlich benötigt, um sich auf den anstehenden Umzug - auch durch eine vorbereitende therapeutische Behandlungen - einstellen zu können.

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IBRRS 2021, 0725; IMRRS 2021, 0274
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WohnraummieteWohnraummiete
Miete angewiesen, aber fehlgeleitet: Keine Kündigung!

LG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 65 S 189/20

1. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

2. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto - gehört nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.

3. Vom Mieter eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden nicht als dessen Erfüllungsgehilfen tätig.

4. Hat der Mieter bei ausreichender Deckung des Kontos die Miete angewiesen und hat die Bank den Betrag fehlgeleitet, trifft den Mieter kein Verschulden.

5. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

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IBRRS 2021, 0570; IMRRS 2021, 0211
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WohnraummieteWohnraummiete
Micht jedes Übernachtungsangebot im Internet rechtfertigt eine Kündigung!

LG Lübeck, Urteil vom 26.11.2020 - 14 S 61/20

1. Sofern ein Mieter über die Internetplattformen "couchsurfing.com" und "hospitalityclub.org" Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung stellt, liegt keine Gebrauchsüberlassung vor.

2. Die oben aufgeführten Internetplattformen beruhen auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen "Community". Insbesondere ist bei "couchsurfing.com" die Idee, dass man andere Teilnehmer aus dieser Community besucht - während diese selbst daheim sind.

3. Die Besuche der Gäste sind in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt. Bei lebensnaher Betrachtung behält der Gastgeber, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, während er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung und räumt dem Dritten lediglich die Möglichkeit der Mitbenutzung ein.

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IBRRS 2020, 2188; IMRRS 2020, 0920; IVRRS 2020, 0389
ProzessualesProzessuales
Berufung teilweise zurückgenommen: Was passiert mit Anschlussberufung?

BGH, Urteil vom 07.07.2020 - XI ZR 320/18

Zur Maßgeblichkeit von § 524 Abs. 4 ZPO bei teilweiser Rücknahme des klägerischen Berufungsantrags und Verwerfung im Übrigen, wenn in erster Instanz die Klage abgewiesen und deshalb nicht über die Hilfswiderklage der beklagten Partei entschieden worden ist und in zweiter Instanz nach Berufungseinlegung durch die Klägerseite die beklagte Partei ihren Widerklageantrag nicht mehr vom Erfolg der Klage abhängig macht.*)

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IBRRS 2020, 2095; IMRRS 2020, 0893
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Außerordentliche Kündigung wäre möglich: Kein Widerspruch gegen ordentliche Kündigung - auch nach Schonfristzahlung

BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

1. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16, Rz. 7, IBRRS 2018, 0196 = NJW 2018, 623; vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14, Rz. 7, IBRRS 2015, 1572 = NJW 2015, 2429; vom 25.11.2003 - VI ZR 8/03 unter II 1 a, IBRRS 2004, 0290 = NJW 2004, 1452; vom 12.01.1999 - VI ZR 77/98 unter II 2, IBRRS 1999, 0051 = NJW 1999, 1035).*)

2. Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.*)

3. Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile IMR 2018, 449, und IMR 2018, 503), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil, IBR 2005, 241). Für eine teleologische Reduktion von § 574 Abs. 1 BGB dahin, dass das Widerspruchsrecht des Mieters mit fristgerechter Schonfristzahlung neu entsteht oder wiederauflebt, ist kein Raum, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - verdeckten Regelungslücke - fehlt.*)

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IBRRS 2020, 3614; IMRRS 2020, 1465
WohnraummieteWohnraummiete
Auch schlechter Zustand der Mietsache kann vertragsgemäß sein!

AG Hanau, Urteil vom 14.02.2020 - 32 C 167/19

Die Begrifflichkeit "kernsaniert" ändert nichts daran, dass nur derjenige Zustand geschuldet ist, der bei Anmietung tatsächlich bestand.

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IBRRS 2020, 1305; IMRRS 2020, 0563
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Blindstellen hilft nicht!

LG Berlin, Urteil vom 29.01.2020 - 65 S 231/19

1. Auch wenn der Mieter (absichtlich) tagelang seinen Briefkasten nicht leert, gilt die Kündigung am Tag des Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen.

2. Auch die Nichterfüllung titulierter Schadenersatzansprüche des Vermieters ist eine Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (hier verneint).

3. Gleicht der Mieter eine titulierte Forderung nicht aus und tritt auch sonst nicht an den Vermieter heran, um die Modalitäten des Ausgleichs zu klären, rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung.

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IBRRS 2020, 0156; IMRRS 2020, 0055
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen: Bei beiden Terminen muss ein erheblicher Mietrückstand vorliegen

LG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 - 66 S 181/18

1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

2. Ein Rückstand, der lediglich 19% der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB.

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IBRRS 2020, 0379; IMRRS 2020, 0133; IVRRS 2020, 0061
ProzessualesProzessuales
Nachgelassene Schriftsätze müssen berücksichtigt werden!

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - VIII ZR 377/18

Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.12.2004 - XI ZR 17/03, IBRRS 2004, 4983; Beschluss vom 12.09.2019 - V ZR 276/18, Rz. 5, IBRRS 2019, 3378).*)

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IBRRS 2020, 0632; IMRRS 2020, 0232
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung schützt nicht vor ordentlicher Kündigung!

LG Berlin, Urteil vom 25.10.2019 - 65 S 77/19

1. Ist der Mieter mit einem Betrag in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vor, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

2. Die Schonfristzahlung nach § 569 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der fristgemäß ausgesprochenen Kündigung. Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht.

3. Das Verschulden kann entfallen, wenn der Mieter sich in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befindet.

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IBRRS 2019, 1624; IMRRS 2019, 0609
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Mieter lässt Handwerker nicht rein: Keine weitere Mietminderung!

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18

1. Wird eine Klage auf Zahlung von Miete ganz oder teilweise mit der Begründung abgewiesen, die Miete sei aufgrund von Mängeln gemindert, erwachsen - als bloße Vorfragen - weder die Ausführungen zum Bestehen von Mängeln noch die vom Gericht angesetzten Minderungsquoten in Rechtskraft.*)

2. Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter oder von ihm beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt und entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete (hier: Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters) den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der "Beweissicherung" erhalten will.*)

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IBRRS 2019, 2954; IMRRS 2019, 1107
MietrechtMietrecht
Mietrückstand - Verletzung der Hauptleistungspflicht!

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 - 27.03.2019

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2916; IMRRS 2019, 1096
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Schonfristzahlung bei einer fristgerechten Kündigung wegen Zahlungsverzugs!

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 - 65 S 223/18

1. Befindet sich ein Mieter über einen erheblichen Zeitraum schuldhaft in Zahlungsverzug verletzt er erheblich seine Hauptleistungspflicht und der Vermieter ist zur fristgerechten Kündigung berechtigt.

2. Auf die fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist die Heilungsvorschrift über die Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB mangels planungswidriger Regelungslücke nicht anzuwenden.

3. Die richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine eigenen "Gerechtigkeitsvorstellungen" an Gesetzes Stelle und somit derjenigen der Begründung des Gesetzgebers setzt.

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IBRRS 2019, 0057; IMRRS 2019, 0034
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Widersprüchliche Angaben in der Selbstauskunft = arglistige Täuschung?

LG Freiburg, Urteil vom 12.10.2018 - 3 S 98/18

1. Auch nach der Überlassung von Mieträumen zu Wohnzwecken ist eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung zulässig.*)

2. Widersprüchliche und missverständliche Angaben eines potentiellen Mieters in einer Selbstauskunft, die dazu dienen, die Bewerbung in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, erfüllen die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung dann nicht, wenn die Angaben nicht falsch sind.*)

3. Ein unverschuldeter finanzieller Engpass eines Mieters, der diesen im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entlastet, kann auch dann vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger dem Mieter zustehende Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.*)

4. Zur Anwendung des § 242 BGB (treuwidrige Durchsetzung eines auf eine ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs) bei nachträglichem Ausgleich eines Mietrückstands im Einzelfall.*)

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IBRRS 2019, 2947; IMRRS 2019, 1103
MietrechtMietrecht
Keine hinreichende Begründung des Eigennutzungswunsches!

LG Berlin, Beschluss vom 11.10.2018 - 67 S 223/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0056; IMRRS 2019, 0033
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bei Vermieterwechsel hat Mieter Frist zur Umstellung des Bankauftrags

LG Berlin, Beschluss vom 04.10.2018 - 65 S 79/18

1. Hat der Mieter eine Einzugsermächtigung erteilt und überprüft er nicht, ob die Miete auch tatsächlich rechtzeitig eingezogen wird, rechtfertigt dies keine Kündigung.

2. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass ein neuer Vermieter mit neuer Bankverbindung in den Mietvertrag eingetreten ist, ist dem Mieter eine Frist zur Umstellung zu gewähren.

3. So kann einem Mieter, dem Ende Oktober mitgeteilt wird, dass ein Vermieterwechsel stattgefunden hat, nicht vorgeworfen werden, dass die Mietzahlung nicht bereits am dritten Werktag des Novembers erfolgt ist.

4. Unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidriger Vortrag kann den gesonderten Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen.

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IBRRS 2018, 0817; IMRRS 2018, 0266
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Tod des Mieters: Kann Vermieter einem finanzschwachen "Mietererben" kündigen?

BGH, Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

1. Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 563 Abs. 4 BGB darstellen. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig, dass dem Vermieter ein Zuwarten, bis die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllt sind, nicht zuzumuten ist.*)

2. Eine auf eine nur drohende finanzielle Leistungsunfähigkeit oder eine "gefährdet erscheinende" Leistungsfähigkeit des Eintretenden gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses stellt nur dann einen Kündigungsgrund nach § 563 Abs. 4 BGB dar, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten und objektiven Umständen beruht, die nicht bloß die Erwartung rechtfertigen, sondern vielmehr den zuverlässigen Schluss zulassen, dass fällige Mietzahlungen alsbald ausbleiben werden. Solche Anhaltspunkte fehlen dann, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen, wie dies etwa bei staatlichen Hilfen, sonstigen Einkünften oder vorhandenem Vermögen der Fall ist.*)

3. Bereits der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht allein zu leben, kann ein nach Abschluss des Mietvertrags entstandenes berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einer Untervermietung begründen (im Anschluss an Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, BGHZ 92, 213, 219). Entsprechendes gilt bei einer aufgrund einer nachträglichen Entwicklung entstandenen Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine Untervermietung zu decken (Fortführung der Senatsurteile vom 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, NJW 2006, 1200 Rz. 8, und vom 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, IMR 2014, 319 = NJW 2014, 2717 Rz. 14).*)

4. Für die Beurteilung der Frage, ob das berechtigte Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist, kommt es auch bei einem nach § 563 Abs. 1, 2 BGB erfolgten Eintritt eines Mieters auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Mietvertrags an.*)




IBRRS 2018, 0143; IMRRS 2018, 0034
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WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Zahlungsverzugs: Härtegründe ohne Belang!

LG Berlin, Urteil vom 24.11.2017 - 63 S 66/17

1. Die Zahlung der Miete an den vorigen Vermieter hat nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn der Mieter vom Vermieterwechsel keine Kenntnis hat.

2. Werden ausstehende Mieten nur teilweise ausgeglichen und es verbleibt ein Rückstand von fast 20%, so steht dies einer wirksamen Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 2 Nr. 3 BGB entgegen.

3. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kommt es in Bezug auf den Verzug nur auf ein Vertreten i.S.v. § 286 Abs. 4 BGB, nicht auf ein Verschulden an.

4. Härtegründe können nur bei einer auf § 543 Abs. 1 BGB gestützten Kündigung bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen und der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Eingang finden. Im Gegensatz hierzu schließen die in § 543 Abs. 2 BGB geregelten Kündigungsgründe eine Berücksichtigung von persönlichen Umständen und Zumutbarkeitserwägungen grundsätzlich aus.

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IBRRS 2017, 2913; IMRRS 2017, 1211; IVRRS 2017, 0467
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MietrechtMietrecht
Eilbedürftigkeit von SGB-II-Unterkunftsleistungen auch vor Räumungsklage möglich

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12

Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen.

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IBRRS 2018, 0220; IMRRS 2018, 0065
WohnraummieteWohnraummiete
AGB-Klauseln bzgl. der Aufrechnung sowie Fälligkeit der Miete

LG Berlin, Urteil vom 25.07.2017 - 63 S 7/17

1. Voraussetzung für die Teilaufrechterhaltung einer AGB-Klausel ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt.

2. Dies muss erst recht für den Fall gelten, in dem sich zwei eigenständige Klauseln ergänzen, wobei die eine die andere näher konkretisiert.

3. Die Klausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an." ist unwirksam.

4. Eine Vorauszahlungsklausel, wonach die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats zu zahlen ist (entgegen § 551 a.F. BGB), ist wirksam.

5. Eine Klausel, wonach der Mieter eine Aufrechnung einen Monat vor der Fälligkeit der Miete anzeigen muss, bewirkt lediglich, dass sich das Minderungsrecht um ein oder zwei Monate verschiebt. Eine solche Klausel ist wirksam.

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IBRRS 2018, 0092; IMRRS 2018, 0009
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WohnraummieteWohnraummiete
Und wieder Baulärm: Minderung nicht gerechtfertigt und Kündigung droht!

LG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 65 S 90/17

1. Straßenbauarbeiten in der Innenstadt Berlins, die zu zeitweilig erhöhten Lärmbelastungen führen, stellen jedenfalls dann, wenn sie sich in den üblichen Grenzen halten, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.

2. Zahlt der Mieter über ein Jahr lang unberechtigt eine verminderte Miete, weil er irrtümlich glaubt, zur Minderung berechtigt zu sein, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.

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IBRRS 2017, 3258; IMRRS 2017, 1362
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Jobcenter zahlt an Vorvermieter: Kündigung zulässig?

LG Berlin, Beschluss vom 08.06.2017 - 65 S 112/17

1. Eine zeitlich sehr begrenzte Zahlungsverzögerung im Zusammenhang mit einem Vermieterwechsel allein, der zu keiner Zeit das Risiko eines Zahlungsausfalls in sich trägt und auch sonst keine Besonderheiten aufweist, erreicht nicht das für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht.

2. Ist vertraglich gar vereinbart, dass der Vermieter das Mietverhältnis nur in Ausnahmefällen ordentlich kündigen kann, wenn berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, ergibt sich aus der Zahlungsverzögerung im Zusammenhang mit dem Vermieterwechsel erst recht keine Notwendigkeit, das Mietverhältnis ausnahmsweise aufzulösen.

3. Dementsprechend scheidet eine ordentliche Kündigung aus, wenn nach einem Vermieterwechsel das Jobcenter an den Vorvermieter die Mieten versehentlich zahlt.

4. Das Jobcenter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.

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IBRRS 2017, 1242; IMRRS 2017, 0501
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WohnraummieteWohnraummiete
Jobcenter stellt wegen Vermieters Mietzahlung ein: Kündigung wegen Zahlungsverzugs?

VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 - Lv 1/17

Stellt eine Sozialbehörde auf Veranlassung des Vermieters die Fortzahlung der Kosten der Unterkunft eines Sozialleistungsempfängers nach einer durch den Vermieter ausgesprochenen unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses ein, so bestehen gegen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Sozialleistungsempfänger in keiner Weise bemüht hat, gegen die Entscheidung des Sozialleistungsträgers vorzugehen.

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IBRRS 2017, 2448; IMRRS 2017, 1000; IVRRS 2017, 0383
ProzessualesProzessuales
Klageänderung in der Berufungsinstanz?

LG Berlin, Beschluss vom 10.03.2017 - 65 S 62/17

1. Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, so handelt es sich dabei um eine Klageänderung.

2. Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.

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IBRRS 2017, 1387; IMRRS 2017, 0547
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WohnraummieteWohnraummiete
Untermietverhältnis schließt gemeinsamen Haushalt nicht aus!

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2017 - 65 S 411/15

Stirbt die Mieterin, so tritt die mit ihr in der Wohnung lebende Tochter in das Mietverhältnis ein. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Mutter und Tochter ein Untermietverhältnis bestand. Denn ein Untermietverhältnis des verstorbenen Mieters mit dem Eintrittsberechtigten schließt einen gemeinsamen Haushalt nicht aus.

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IBRRS 2017, 0420; IMRRS 2017, 0170
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WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostennachzahlungen sind keine Miete!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.12.2016 - 5 S 141/16

1. Als wiederkehrende Leistung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist.*)

2. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter an mehreren Zahlungsterminen mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug gekommen ist. Dabei sind Betriebskostennachzahlungen nicht einzurechnen, weil diese keine periodisch zu erbringende Mietrate sind, sondern erst nach jährlicher Abrechnung feststehen.

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IBRRS 2016, 3161; IMRRS 2016, 1804
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MietrechtMietrecht
Kündigung der 95-jährigen Mieterin, weil ihr Betreuer den Vermieter beleidigt?

BGH, Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16

1. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles; hierzu gehören auch etwaige Härtegründe auf Seiten des Mieters (Bestätigung des Senatsurteils vom 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, IMRRS 2005, 1528 = NZM 2005, 300 unter II 3; hier: Besorgnis einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands einer 97-jährigen, bettlägerigen Mieterin infolge eines erzwungenen Wechsels der bisherigen häuslichen Umgebung und Pflegesituation).

2. Bei drohenden schwer wiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr sind die Gerichte im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, ihre Entscheidung auch verfassungsrechtlich auf eine tragfähige Grundlage zu stellen und diesen Gefahren bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung zu tragen. Das kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Folge haben - was vom Gericht im Einzelfall zu prüfen ist -, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, IMRRS 2005, 1528 = NZM 2005, 300 unter II 4).*)




IBRRS 2017, 1344; IMRRS 2017, 0542
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IconAlle Sachgebiete
Jobcenter zahlt monatelang Miete nicht: Mieter darf bleiben!

AG Charlottenburg, Urteil vom 21.09.2016 - 231 C 155/16

1. Verletzt ein Mieter seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter, weil er an einer attestierten chronisch psychischen Erkrankung leidet, geschieht dies unverschuldet.

2. Stellt deshalb das Jobcenter die Mietzahlungen an den Vermieter - zu Unrecht - ein, liegt keine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters vor. Auch wenn sich der Fehler des Jobcenters erst im Nachhinein zeigt, weil es von den Umständen nichts wusste, ist dies dem Mieter nicht zuzurechnen.

3. Ein Mietrückstand von mehr als zwei Monaten berechtigt deshalb nicht zur Kündigung, weil der Mietzahlungsverzug unverschuldet war.

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IBRRS 2016, 1879; IMRRS 2016, 1147
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MietrechtMietrecht
Behörde zahlt Miete zu spät: Kündigung möglich!

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - VIII ZR 173/15

1. Eine Behörde, die im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen erbringt, wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters tätig, wenn sie für ihn die Miete an den Vermieter zahlt (Bestätigung der Senatsurteile vom 21.10.2009 - VIII ZR 64/09, IMR 2010, 5; sowie vom 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, IMR 2015, 140).*)

2. Ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch - unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters - allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Auswirkungen liegen, wenn die Gesamtabwägung ergibt, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.*)

3. Bei der - dem Tatrichter obliegenden - Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.*)

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IBRRS 2016, 2737; IMRRS 2016, 1624
MietrechtMietrecht
Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlung wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2016 - 67 S 125/16

1. Hält der Vermieter an einer zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einem darauf gestützten Räumungsanspruch fest, verstößt er in keinem Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das gilt auch bei einer nachträglichen Schonfristzahlung des Mieters, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit einer zeitgleich mit der ordentlichen Kündigung ausgesprochenen außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung führt.*)

2. Eine nach Kündigungszugang erfolgte Schonfristzahlung ist auch auf der Tatbestandsebene des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmslos unbeachtlich.*)

3. Ein Zahlungsverzug des Mieters, der sogar den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erlaubt, zieht nicht zwingend die Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung nach sich. Auch im Falle der Überschreitung der Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind bei der im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.*)

4. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung stehen im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich zu leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstands und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund.*)

5. Die Beweislast für das Vorliegen belastender und das Fehlen entlastender Umstände trägt im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils der Vermieter; den Mieter trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast für ihn entlastende Umstände.*)

6. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des für die Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstitutiven Verschuldens des Mieters.*)

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1228; IMRRS 2016, 0783
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BauvertragBauvertrag
Kündigung wegen Insolvenz: § 8 Abs. 2 VOB/B ist mit InsO vereinbar!

BGH, Urteil vom 07.04.2016 - VII ZR 56/15

1. Die in einen Bauvertrag einbezogenen Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.*)

2. Die von einem Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellten Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (2009) sind nicht gemäß § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.*)

3. Eine Vereinbarung, nach der die Auftragnehmerin eines Bauvertrags zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme verpflichtet ist, weicht nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ab.*)




RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 0585; IMRRS 2016, 0376
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ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zur Räumung verurteilt: Berufungsgericht kann Räumungsfrist gewähren!

LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016 - 67 S 18/16

Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur in dem Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens.*)

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IBRRS 2016, 0777; IMRRS 2016, 0495
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Mieter in finanzieller Notlage: Vermieter muss nicht helfen!

LG Berlin, Beschluss vom 22.01.2016 - 65 S 442/15

Aus dem Mietverhältnis folgt keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter Hilfestellung bei der Bewältigung persönlicher, insbesondere (auch) finanzieller Notlagen zu leisten. Diese Aufgabe liegt beim (Sozial-)Staat.

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IBRRS 2016, 0081; IMRRS 2016, 0048
WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Kein unbegrenztes Zurückbehaltungsrecht neben der Minderung!

BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14

Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 357).

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14

1. Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen.*)

2. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann im Rahmen eines Beseitigungsanspruchs nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist.*)

3. Als Störer iSv § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat.*)

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IBRRS 2015, 2268; IMRRS 2015, 0938
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Vorsicht bei Zahlung innerhalb der Schonfrist!

LG Itzehoe, Urteil vom 10.07.2015 - 9 S 34/14

1. Für den Eintritt der Erfüllungswirkung kommt es grundsätzlich nicht auf eine Leistungsbestimmung an.

2. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Dritter die Leistung bewirken will. Dann kommt sie dem Schuldner nur im Rahmen einer Tilgungsbestimmung zugute.

3. Die Tilgungsbestimmung muss in der Regel konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf das Mietverhältnis enthalten.

4. Eine Nachholung der Tilgungsbestimmung kommt nach dem Ablauf der Schonfrist nicht mehr in Betracht.

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DMB: Fristlose Kündigung bei unverschuldeter Geldnot zulässig
BGH bestätigt Prinzip "Geld hat man zu haben"

(05.02.2015) "Die Entscheidung ist unbefriedigend und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Mietern kann auch dann wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn sie unverschuldet in Geldnot geraten sind. ...
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BGH: Kündigung ist auch bei unverschuldeter Geldnot wirksam!
(04.02.2015) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn der sozialhilfeberechtigte Mieter zur pünktlichen Zahlung der Miete nicht in der Lage ist, nachdem er zwar rechtzeitig einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat, die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten jedoch nicht rechtzeitig bewilligt worden sind.
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
B. § 10 Abs. 1 - Die Haftung der Vertragsparteien untereinander