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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 166/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3895; IMRRS 2008, 1947
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Feuchtigkeit im Innenraum eines Fahrzeugs als geringfügiger Mangel?

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - VIII ZR 166/07

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 77 BGH - Wann ist ein Mangel "geringfügig"? Auf welchen Zeitpunkt kommt es an?

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4054; IMRRS 2012, 2904
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Ungewöhnliche Gerüche: Kaufsache mangelhaft!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.10.2012 - 1 U 475/11

1. Anomale Geruchsbelästigungen können einen Sachmangel eines Gebrauchtfahrzeugs darstellen.*)

2. Bei einem "jungen" Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufzeitleistung von unter 1.000 km aufweist, kann ein durchschnittlicher Käufer erwarten, dass in diesem keine anomalen - gummiähnlichen - Gerüche wahrnehmbar sind.*)

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IBRRS 2011, 2805; IMRRS 2011, 2013
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kaufvertrag - Kein Rücktritt bei unerheblichen Mängeln!

BGH, Urteil vom 29.06.2011 - VIII ZR 202/10

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem behebbaren Mangel ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.*)

Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht feststellen konnte.*)




IBRRS 2011, 3462; IMRRS 2011, 2472
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kaufvertrag - "Geringfügigkeit" eines Mangels: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

BGH, Urteil vom 15.06.2011 - VIII ZR 139/09

Für die Frage, ob das Rücktrittsrecht eines Käufers wegen der Lieferung einer mangelhaften Sache gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Ist zu diesem Zeitpunkt die Mangelursache trotz mehrerer vorausgegangener Reparaturversuche nicht bekannt und deswegen nicht absehbar, ob und mit welchem Aufwand der Mangel beseitigt werden kann, wird ein zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel nicht zu einem geringfügigen Mangel, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Mangel mit verhältnismäßig geringem Aufwand behoben werden kann (Bestätigung der Senatsurteile vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 und vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664).*)

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IBRRS 2011, 1298; IMRRS 2011, 0918
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beweislast für Mangel nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09

Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).*)

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IBRRS 2010, 1021; IMRRS 2010, 0678
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Mithören des Telefonats ohne Einwilligung verwertbar?

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.*)

2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1).*)

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IBRRS 2008, 3895; IMRRS 2008, 1947
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Feuchtigkeit im Innenraum eines Fahrzeugs als geringfügiger Mangel?

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - VIII ZR 166/07

1. Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.*)

2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.*)

3. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.*)

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3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

cc) Erheblichkeit der Pf lichtverletzung ( Rn. 414-416)

cc) Erheblichkeit der Pf lichtverletzung ( Rn. 414-416)