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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 154/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 0550; IMRRS 2015, 0314
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Eigenbedarf nach 2 Jahren Mietzeit nicht rechtsmissbräuchlich!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

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44 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 139 BGH - Eigenbedarf nach zwei Jahren Mietzeit nicht rechtsmissbräuchlich!

1 Aufsatz gefunden
Die Eigenbedarfskündigung - Entwicklung und Tendenzen höchstrichterlicher Rechtsprechung
(Filiz Sütcü)
Dokument öffnen IMR 2017, 171

30 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2457; IMRRS 2020, 1031
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Lückentext nicht ausgefüllt: Klausel wird nicht Vertragsbestandteil!

LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 - 9 S 4/20

1. Ist ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung regelmäßig nicht Bestandteil des Vertrags.*)

2. Werden in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehenen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gleichwohl eindeutig ermitteln lassen.*)




IBRRS 2019, 1942; IMRRS 2019, 0719
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Bei Eigenbedarfskündigungen muss jeder Härtefall sorgsam geprüft werden

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt.*)

2. Da sich ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken können, rechtfertigen diese Umstände ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Kommen zu diesen Umständen Erkrankungen hinzu (hier Demenz gemischter Genese), aufgrund derer beim Mieter im Falle seines Herauslösens aus seiner näheren Umgebung eine - nach ihrem Grad nicht näher festgestellte - Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten steht, kann dies in der Gesamtschau zu einer Härte führen. Wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (Bestätigung von Senatsurteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13, IMR 2013, 495 = NJW-RR 2014, 78 Rz. 20).*)

3. Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substanziiert ihm drohende schwer wiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (Bestätigung von Senatsurteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rz. 24, 29).*)

4. Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Parteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist den Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, die in den für sie streitenden Grundrechten zum Ausdruck kommen. Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1999, 1097; NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zu Grunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).

Diesen Vorgaben werden die Gerichte nicht gerecht, wenn sie (wie das Berufungsgericht) dem Vermieter, der die Mietwohnung zum Zwecke der Selbstnutzung erworben hat, bei der Gewichtung und Abwägung der gegenläufigen Belange eine geringere Bedeutung zumessen als bei der Beurteilung, ob dieses Vorgehen einen Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet, und einem solchen Nutzungswunsch einen geringeren Stellenwert als einem Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters zuweisen.*)

5. Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Gerichte nicht nur die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren, sondern dürfen auch bezüglich der Interessen des Mieters ihre Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg nicht an dessen Stelle setzen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.01.1994 - 1 BvR 2067/93). Dies gilt insbesondere dann, wenn es um das Schicksal älterer Personen geht.*)

6. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich stets an den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls auszurichten. Dabei kommt weder den Belangen des Vermieters noch den Interessen des Mieters von vorneherein ein größeres Gewicht zu als denen der Gegenseite. Aus diesen Gründen ist es (anders als das Berufungsgericht annimmt) nicht zulässig, Kategorien zu bilden, in denen generell die Interessen einer Seite überwiegen (hier: Selbstnutzungswunsch des Erwerbers einer vermieteten Wohnung einerseits; nach langer Mietdauer eintretender Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters andererseits).*)

7. Der Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums ist nicht bereits dann gegeben, wenn im Gemeindegebiet gerichtsbekannt eine angespannte Wohnlage herrscht, die auch zum Erlass von diesem Umstand Rechnung tragenden Verordnungen geführt hat. Eine festgestellte und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegte angespannte Wohnlage kann allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB darstellen, das in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag zu konkret ergriffenen Maßnahmen zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.*)

8. Wenn auf Seiten des Vermieters dringender Wohnbedarf besteht, haben die Gerichte im Falle eines Überwiegens der Mieterinteressen im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet werden soll.*)

9. Macht ein Mieter unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung und Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15, a.a.O. Rz. 29).*)

10. Vom Mieter ist als medizinischen Laien über die Vorlage eines solchen (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen (im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1993, 463).*)




IBRRS 2019, 2065
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 182/17

Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen. (Rn. 22)*)

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IBRRS 2018, 3591
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - VIII ZR 61/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 3456
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 12.07.2018 - V ZR 221/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3113
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17

1. Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen. (Rn. 16)*)

2. Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden. (Rn. 22)*)

3. Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. (Rn. 28)*)

4. Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte. (Rn. 42)*)

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IBRRS 2018, 3415; IMRRS 2018, 1249
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss mit befristetem Widerspruchsrecht?

BGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 221/17

1. Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.*)

2. Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handelt.

3. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden.

4. Die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2,30 m hohen Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6,50 m stellt eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht.

5. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.




IBRRS 2017, 1949
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 39/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 1950
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 42/15

Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen. (Rn. 22 - 28)*)

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IBRRS 2017, 1951
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 49/15

ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0

Der I. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.

Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,

die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr.

Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:

/>Die Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden

zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die

Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Von Rechts

wegenTatbestand:1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher

Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der

von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und

Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für

Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen

haben. Die Beklagte importiert Personal Computer (PCs) mit

eingebauter Festplatte (sogenannte "Toughbooks") und vertreibt sie

in Deutschland.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte·nach

Durchführung des § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der

Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 13. Februar 2008·Sch-Urh

09/07) - wegen der Veräußerung und des

anderweitigen

Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit

vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der

Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer

Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in
Anspruch.

/>3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der

Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter

Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung

urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke

geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4 Die von der

Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland

vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende

Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine

hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um

Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte

vervielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit

marktbeherrschenden Betriebssystems "Windows XP" habe für dessen

Betrieb Hardware mit Kapazitäten von
300 Megahertz (MHz) für

die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und mindestens

10 Gigabyte (GB) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei

Vorhandensein dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von

zweistündiger Dauer aufgezeichnet und auf der Festplatte des

Computers gespeichert werden können. Diese Ausstattung habe die

Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder

digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-

Podcasts, von Audio- und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von

Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks,

Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus

dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien sowie von

stehendem Bild und Text ermöglicht.
5 Die Beklagte ist dem

entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im

fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur

Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar

bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede

der Verjährung

erhoben und geltend gemacht, die Klage sei treuwidrig, weil die

Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem

Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages

über die Gerätevergütung für CD-Brenner im Jahre 2002 zugesagt

habe, vorerst keine Gerätevergütung für PCs
geltend zu

machen.
6 Das Oberlandesgericht hat über die Klage wegen des

in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt

entschieden:I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft

über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der

Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom1. April 2005 bis 31.

Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten

Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich

Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im

Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung

und Adresse) zu benennen.II. Im Übrigen wird die Klage

hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.7 Mit ihrer

Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung

ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die

Beklagte verfolgt mit
ihrer Revision ihren Antrag auf

Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien beantragen

jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite

zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:8 A. Das Oberlandesgericht hat

die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat -

für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den

die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für

begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember

2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis

zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der

ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.

Hierzu hat es ausgeführt:

9 Der mit der Klage geltend

gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur

Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne

Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern)

verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit

eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß §

54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen

urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von

Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch Übertragung von

einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder

Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt

waren.
10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von

der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit

eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche

Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger

Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der

Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese

Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken

mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten

- wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten.

Dass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen - nach Darstellung der

Beklagten - nicht mit jedem PC in guter Qualität habe

bewerkstelligt werden können und Störungen beim Kopiervorgang

auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen

Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur

Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen

urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze

nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets

reibungslos verlaufe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass

die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mithilfe einer an ein

Notebook angeschlossenen externen TV-Karte und die Speicherung der

TV-Aufzeichnungen auf der Festplatte eines Notebooks technisch

möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen oder

Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend

dargetan, dass

die PCs zur Anfertigung von

Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeignet gewesen

seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von

Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen

oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder

Anschluss einer TV- oder Audio-Karte -
ermöglichten.
11

Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme

privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF

bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme

vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus,

dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC

für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit

Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz

von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von

Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von

auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der

Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende

Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener

PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre
2002 auszugehen.

/>12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten

Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die

streitbefangenen Geräte als "Industrie-PCs" ausschließlich für

gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen Handel

erhältlich seien. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass

Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich

geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch

verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht

widerlegt.
13 Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend

gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der in der ersten Stufe

der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit

die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-



ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung

von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im

vorhergehenden Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung

ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht

durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der

Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die

Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM

repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband

in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen

Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand

dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über

die Gerätevergütung für DVD- Brenner in der von der Klägerin

verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der

Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten

Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein

schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf

Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des

Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim

Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten

der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen,

dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft

/>weiterverfolgen werde.
14 B. Die gegen diese Beurteilung

gerichteten Revisionen der Parteien haben keinen Erfolg.
15

I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
16 1. Der

Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine

Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung

ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das

Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im

Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung

und erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen

"Toughbooks" zur Vornah-

me von Vervielfältigungen im

Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF für eine Vielzahl von Fällen von

Bedeutung und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei.

Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision

genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von

einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der

Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die

Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie

in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig

ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008
• I ZR 63/06, GRUR

2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445·Motorradreiniger; Urteil vom 27.

März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620

/>• Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014·I ZR 162/13, GRUR 2015, 498

Rn. 12 = WRP
2015, 569·Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015·I

ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11
= WRP 2016, 66·Tauschbörse II;

Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR
2016, 965 Rn. 17

= WRP 2016, 1236 - Baumann II).
17 2. Eine Beschränkung der

Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das

Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten

Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als

klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem

Gesichtspunkt der Verwirkung für unbegründet erachtet hat. Soweit

dies dahin verstanden werden kann, dass sich die

Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren

Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht

betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes

beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung

der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und

damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden,

auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH,

Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005,
894,

895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27.

September
2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit

nicht abgedruckt in BGHZ 191,
119; Urteil vom 16. Oktober

2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche

beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von

der Zulas-

sungsbeschränkung betroffene Teil des

Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von

dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer

Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur

Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des

Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 -

XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 -

XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013

/>• XI ZR 400/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es

an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des

Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für

§ 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung

auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung

durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17.

Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN;

Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander

widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden

Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in

einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht

im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile

noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit

einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen

aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das

weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen,

wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende

Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH,

Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26

= WRP 2015, 1487
- Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn

das Durchgreifen einer Einrede oder
Einwendung in Rede steht,

die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom

/>13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448;

Saenger/Saenger, ZPO,
6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK

ZPO/Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301
Rn. 10).
18

Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der

Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren

Teil des Streitstoffes, der vom Einwand
- 10 -
der

Verwirkung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall

besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die

Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit

eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches

tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben

Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.

Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung

stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den

Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines

Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist

nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im

Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich

beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer

/>Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt

werden müssen.
19 II. Die Klage ist zulässig. Gegen die -

auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende -

hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der

Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft

gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
20

III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung

zum 1. Juni
2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch

Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

- an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von

Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren,

die·wie das vorliegende·am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder

bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG

Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der

Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die

§§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15
UrhWG und die

Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum

/>31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf

Verfahren, die zu dieser
Zeit bei einem Gericht anhängig

sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128
- 11 -

/>bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der

bis zum 31. Mai
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

/>21 IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen,

dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch

Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit,

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53

/>Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54

Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §

54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses

Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
22 1. Die

Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien

ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz

zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom

26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff.

UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre

2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.


23 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes,

wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch

Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch

Übertragungen von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach

§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den

Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur

und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von

Bildoder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher

Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer

angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das

sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bildoder Tonträger

geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.

Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach §

54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten

Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-


- 12 -
setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten

Geräte und Bildoder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des

Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2
UrhG aF auf

die Mitteilung der Bezugsquellen.
24 2. Das Oberlandesgericht

hat mit Recht angenommen, dass die Kläger Inkassogesellschaft der

gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten

Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage

erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als

Herstellerin und Importeurin von P
Cs mit eingebauter

Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011

/>• I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als

Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017·I ZR

42/15 Rn. 20 ff.·PC mit Festplatte II).
25 3. Nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit

eingebauter Festplatte importiert und vertrieben, die im

maßgeblichen Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember

2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind. Bei diesen

Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (sogenannte

Thoughbooks), die über einen USB-Anschluss, einen seriellen

Anschluss, ein Modem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe

Antennen verfügten.
26 4. Das Oberlandesgericht ist ohne

Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in

Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch

geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle

Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder

durch Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen

nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
27 a) Die

von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs

mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1

oder 2 UrhG aF
- 13 -
zur Aufzeichnung von Audiowerken

und audiovisuellen Werken auf Bildoder Tonträger und zur

Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen

/>verwendet zu werden.
28 aa) Werden Audiowerke oder

audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen

aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder

von einem anderen Bildoder Tonträger auf die Festplatte des

Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch

Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch

Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen gemäß §

54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten

Bildoder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die

Festplatte eines Computers. Unter einem Bildoder Tonträger ist

nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur

wiederholbaren Wiedergabe von Bildoder Tonfolgen zu verstehen.

Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn

sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März

2015·C-463/12, GRUR 2015, 478
Rn. 35 f. = WRP 2015,

706·Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014
- I ZR 30/11,

GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21.

Juli
2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017,

206 - Musik-Handy).
29 bb) Nach den vom Oberlandesgericht

getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im

entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter

Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die

Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-

und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen

schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Für die technische

Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von

Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die

hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den

eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten

Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist

insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die

technische Ausstattung verfügten, einen Spiel-
- 14 -

/>film mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Diese

Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
30 (1) Das

Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde

gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum

vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen

Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Es

ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der

Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen

Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann,

mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen

nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH,

GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40·Musik-Handy).
31 (2) Die

Revision der Beklagten macht geltend, das Oberlandesgericht habe

zwar festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum bei PCs anderer

Hersteller eine störungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen

möglich gewesen sei. Aus diesem Umstand könne aber nicht ohne

Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die

"Toughbooks" der Beklagten gegolten habe. Zu diesen PCs habe das

Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Damit dringt die

Revision der Beklagten nicht durch.
32 Allerdings kann zur

Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur

oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und

Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall

auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt

werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende

Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines

Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF

vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu

werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung

unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle

hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als

Bildoder Ton-
- 15 -
aufzeichnungsgerät). Dabei kann für

das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer

technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der

angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das

Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich

geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis

40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines

Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt,

zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch

geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese

Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die

der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in

Verkehr bringt.
33 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht

seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter

Zugrundelegung der Empfehlungen des Softwareunternehmens

Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit

meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen,

dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300

Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und

eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2

Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von

zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen

und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Diese

technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten

im fraglichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den

Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Revision der

Beklagten nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten

seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten Geräte wenigstens über

einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz, über einen

Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer

Speicherkapazität von 20 GB (Modell CF-M34). Die nachfolgend von

der Beklagten angebotenen Geräte verfügten über Prozessoren mit

einer Rechenleistung von 800 MHz (Modell CF-28) bis zu 1,6 GHz

(Modell CF-72), einen Arbeitsspeicher von 256 MB (und mehr) und

waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von wenigs-


- 16 -
tens 20 GB (Modelle CF-50 und CF-R1), seit dem

Jahre 2003 jedoch ganz überwiegend mit einer Festplatte mit einer

Speicherkapazität von 40 GB und mehr ausgestattet. Das

Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass von der Beklagten

im maß- geblichen Zeitraum in Verkehr gebrachte Computer-Modelle

mit einem USB-Anschluss, einer seriellen Schnittstelle, mit einem

Modem und mit zwei 50-Ohm-Anschlüssen für externe Antennen

ausgestattet gewesen sind.
34 Gegen diese tatrichterliche

Beurteilung hat die Revision der Beklagten keine durchgreifenden

Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch

sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten

legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom

Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und

Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte

eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die

Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche

Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche

Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten.
35

(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen,

dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr

gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme

vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass

ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und

Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder

audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der

Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR

2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bildoder

Tonaufzeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich

geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten

(wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk)

aufgezeichnet oder von anderen Bildoder Tonträgern übertragen und

auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR
2012,

705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
- 17 -


36 Einwände gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die

von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter

Festplatte hätten im Übrigen - soweit nicht schon herstellerseits

entsprechend ausgestattet - mit der zusätzlich für die

Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter

Werke erforderlichen Hardware (wie einer TV-Karte oder einem TV-

Tuner) nachgerüstet werden können, hat die Revision der Beklagten

ebenfalls nicht erhoben.
37 cc) Die Revision der Beklagten

rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe es nicht für

unerheblich halten dürfen, dass die Beklagte auf Störungen während

des Kopiervorgangs hingewiesen habe.
38 Das Oberlandesgericht

hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des

Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der

Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines

Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran

anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets

reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler

erkennen.
39 Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit

Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung

bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich

geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus,

dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich

zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als

Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017,
172 Rn. 87 f. -

Musik-Handy). Die Revision der Beklagten hat jedoch nicht

dargelegt, dass die von der Beklagten behaupteten möglichen

Störungen dazu geführt haben, dass vergütungspflichtige

Vervielfältigungshandlungen im Zeitraum von 2002 bis
2005 im

täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu

vernachlässi-
- 18 -
gender praktischer Bedeutung waren.

Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl.

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IBRRS 2017, 1231; IMRRS 2017, 0492
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Eigenbedarfskündigung bedarf keiner Ausführungen zu Alternativwohnraum für den Begünstigten

BGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15

1. Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, Rz. 11 f. m.w.N., IMRRS 2015, 1238 = NJW 2015, 3368). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.*)

2. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, Rz. 15, IMRRS 2016, 1751 = NZM 2017, 23).*)




IBRRS 2017, 0151; IMRRS 2017, 0057
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Verstoß gegen Anbietpflicht führt nicht zur Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung!

BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

1. Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Fortführung von Senat, Urteile vom 27.06.2007 - VIII ZR 271/06, IMR 2007, 311 = NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16.07.2009 - VIII ZR 231/08, IMR 2009, 335 = NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11, IMR 2012, 53 = NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).*)

2. Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet (Bestätigung von Senat, Urteile vom 09.07.2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604 unter II 2, sowie VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463 unter II 1; vom 09.11.2005 - VIII ZR 339/04, IMR 2007, 1093 - nur online = BGHZ 165, 75, 79; vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07, IMR 2008, 299 = NJW 2009, 1141 Rn. 12; vom 13.10.2010 - VIII ZR 78/10, IMR 2010, 508 = NJW 2010, 3775 Rn. 14; vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 24).*)

3. Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, aaO mwN).*)




IBRRS 2017, 0421; IMRRS 2017, 0171
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wohnung trotz Ehekrachs vermietet: Eigenbedarfskündigung möglich?

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 07.12.2016 - 5 T 275/16

Bestehen bei Abschluss eines Mietvertrags erhebliche Ehedifferenzen, begründet alleine dieser Umstand kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters, weil er einen künftigen Eigenbedarf hätte in Erwägung ziehen müssen.*)

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IBRRS 2016, 2307; IMRRS 2016, 1396
ProzessualesProzessuales
Wird sich um Details gekümmert, darf entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen werden!

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.*)

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IBRRS 2018, 3293; IMRRS 2018, 1209
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 06.01.2016 - 711a C 262/14

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 2963; IMRRS 2015, 1322
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Mieter muss Nachmieter suchen und Vermieter über Nachmieter aufklären

BGH, Urteil vom 07.10.2015 - VIII ZR 247/14

Begehrt der Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.*)

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Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 508/14

1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2014, 1345 = FamRZ 2014, 1778). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 2560; IMRRS 2015, 1110
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichts muss schriftsätzlich angenommen werden!

BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14

Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.*)

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IBRRS 2015, 0698; IMRRS 2015, 0409
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Eigenbedarf: Vermieter bestimmt Angemessenheit des Wohnbedarfs!

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

1. Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfGE 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; NJW 1994, 995; NJW 1995, 1480, 1481; NJW-RR 1999, 1097, 1098).*)

2. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.).*)

3. Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.*)

4. Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen.*)

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IBRRS 2015, 0550; IMRRS 2015, 0314
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Eigenbedarf nach 2 Jahren Mietzeit nicht rechtsmissbräuchlich!

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, IMR 2009, 113 = NJW 2009, 1139; IMR 2010, 1045 - nur online).*)

2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, IMR 2013, 233 = NJW 2013, 1596).*)

3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.*)

4. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12, IMRRS 2013, 1036).*)

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