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BGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2015, 139 | BGH - Eigenbedarf nach zwei Jahren Mietzeit nicht rechtsmissbräuchlich! |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2017, 171
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LG Freiburg, Urteil vom 30.06.2020 - 9 S 4/20
1. Ist ein vorformulierter Vertragsbestandteil von den Parteien, obwohl nach der Gestaltung als Lückentext hierfür vorgesehen, nicht ausgefüllt worden, so wird die dort getroffene Regelung mangels Einigung regelmäßig nicht Bestandteil des Vertrags.*)
2. Werden in zwei unterschiedlichen Exemplaren, von denen eines beim Vermieter und eines beim Mieter verbleibt, die nach der Gestaltung hierfür vorgesehenen Felder teilweise unterschiedlich ausgefüllt, kann sich im Einzelfall ein übereinstimmend gewollter Erklärungsgehalt nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gleichwohl eindeutig ermitteln lassen.*)
BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18
1. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt nicht voraus, dass die auf Seiten des Mieters bestehende Härte die Interessen des Vermieters deutlich überwiegt. Maßgebend ist allein, ob sich ein Übergewicht der Belange der Mieterseite feststellen lässt, also die Interessenabwägung zu einem klaren Ergebnis führt.*)
2. Da sich ein hohes Alter eines Mieters und/oder eine lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung im bisherigen Umfeld je nach Persönlichkeit und körperlicher sowie psychischer Verfassung des Mieters unterschiedlich stark auswirken können, rechtfertigen diese Umstände ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte i.S.d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Kommen zu diesen Umständen Erkrankungen hinzu (hier Demenz gemischter Genese), aufgrund derer beim Mieter im Falle seines Herauslösens aus seiner näheren Umgebung eine - nach ihrem Grad nicht näher festgestellte - Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands zu erwarten steht, kann dies in der Gesamtschau zu einer Härte führen. Wenn der gesundheitliche Zustand des Mieters einen Umzug nicht zulässt oder im Falle eines Wohnungswechsels zumindest die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des (schwer) erkrankten Mieters besteht, kann sogar allein dies einen Härtegrund darstellen (Bestätigung von Senatsurteil vom 16.10.2013 - VIII ZR 57/13, IMR 2013, 495 = NJW-RR 2014, 78 Rz. 20).*)
3. Werden von dem Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels substanziiert ihm drohende schwer wiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Tatsacheninstanzen beim Fehlen eigener Sachkunde regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (Bestätigung von Senatsurteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rz. 24, 29).*)
4. Bei der Bewertung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen beider Parteien im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist den Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, die in den für sie streitenden Grundrechten zum Ausdruck kommen. Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1999, 1097; NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zu Grunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; 1995, 1480, 1481).
Diesen Vorgaben werden die Gerichte nicht gerecht, wenn sie (wie das Berufungsgericht) dem Vermieter, der die Mietwohnung zum Zwecke der Selbstnutzung erworben hat, bei der Gewichtung und Abwägung der gegenläufigen Belange eine geringere Bedeutung zumessen als bei der Beurteilung, ob dieses Vorgehen einen Eigenbedarf i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet, und einem solchen Nutzungswunsch einen geringeren Stellenwert als einem Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters zuweisen.*)
5. Im Rahmen der Interessenabwägung haben die Gerichte nicht nur die Lebensplanung des Vermieters zu respektieren, sondern dürfen auch bezüglich der Interessen des Mieters ihre Vorstellungen über den einzuschlagenden Weg nicht an dessen Stelle setzen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 27.01.1994 - 1 BvR 2067/93). Dies gilt insbesondere dann, wenn es um das Schicksal älterer Personen geht.*)
6. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich stets an den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls auszurichten. Dabei kommt weder den Belangen des Vermieters noch den Interessen des Mieters von vorneherein ein größeres Gewicht zu als denen der Gegenseite. Aus diesen Gründen ist es (anders als das Berufungsgericht annimmt) nicht zulässig, Kategorien zu bilden, in denen generell die Interessen einer Seite überwiegen (hier: Selbstnutzungswunsch des Erwerbers einer vermieteten Wohnung einerseits; nach langer Mietdauer eintretender Eigenbedarf des ursprünglichen Vermieters andererseits).*)
7. Der Härtegrund des zu zumutbaren Bedingungen nicht zu beschaffenden Ersatzwohnraums ist nicht bereits dann gegeben, wenn im Gemeindegebiet gerichtsbekannt eine angespannte Wohnlage herrscht, die auch zum Erlass von diesem Umstand Rechnung tragenden Verordnungen geführt hat. Eine festgestellte und/oder in Verordnungen zu Grunde gelegte angespannte Wohnlage kann allenfalls ein gewisses Indiz für das Vorliegen eines Härtegrunds nach § 574 Abs. 2 BGB darstellen, das in Verbindung mit substanziiertem (unstreitigem oder nachgewiesenem) Parteivortrag zu konkret ergriffenen Maßnahmen zu der tatrichterlichen Überzeugung führen kann, dass angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen für den Mieter (und seine Familien- oder Haushaltsangehörigen) nicht zu erlangen ist.*)
8. Wenn auf Seiten des Vermieters dringender Wohnbedarf besteht, haben die Gerichte im Falle eines Überwiegens der Mieterinteressen im Rahmen der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung sorgfältig zu prüfen, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet werden soll.*)
9. Macht ein Mieter unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend, ihm sei ein Umzug wegen einer schweren Erkrankung nicht zuzumuten, ist im Falle des Bestreitens dieses Vortrags regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der beschriebenen Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (Bestätigung und Fortentwicklung von Senatsurteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15, a.a.O. Rz. 29).*)
10. Vom Mieter ist als medizinischen Laien über die Vorlage eines solchen (ausführlichen) fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender gesundheitlicher Nachteile zu tätigen (im Anschluss an BVerfG, NJW-RR 1993, 463).*)
BGH, Urteil vom 22.05.2019 - VIII ZR 182/17
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als "Abbruchjäger" zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen. (Rn. 22)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.10.2018 - VIII ZR 61/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 12.07.2018 - V ZR 221/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2018 - II ZR 24/17
1. Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen. (Rn. 16)*)
2. Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden. (Rn. 22)*)
3. Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. (Rn. 28)*)
4. Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte. (Rn. 42)*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.07.2018 - V ZR 221/17
1. Ein Beschlussergebnis kann nicht unter der Bedingung festgestellt werden, dass kein Wohnungseigentümer innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht; geschieht dies dennoch, ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.*)
2. Wird bei einer Baumaßnahme im Bereich des Sondereigentums in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, sind die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz maßgeblich, wenn es sich um grundlegende Um- oder Ausbauten, wie etwa einen Dachgeschossausbau, handelt.
3. Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grundsatz nicht beansprucht werden. In diesem Fall muss lediglich das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau im Prinzip erhalten bleiben; es darf jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden.
4. Die Entfernung dreier Dachgauben und die Errichtung einer 2,30 m hohen Gaube mit vorgelagerter Loggiafläche auf einer Breite von 6,50 m stellt eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes dar, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich macht.
5. Im schriftlichen Verfahren kommt ein Beschluss erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Beschlussergebnisses zu Stande.
BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 39/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 42/15
Der Umstand, dass mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der von § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen. (Rn. 22 - 28)*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 49/15
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
/>Die Revisionen gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2015 werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die
Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Von Rechts
wegenTatbestand:1 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher
Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der
von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und
Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für
Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen
haben. Die Beklagte importiert Personal Computer (PCs) mit
eingebauter Festplatte (sogenannte "Toughbooks") und vertreibt sie
in Deutschland.
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte·nach
Durchführung des § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der
Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 13. Februar 2008·Sch-Urh
09/07) - wegen der Veräußerung und des
anderweitigen
Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit
vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der
Stufenklage auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer
Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in
Anspruch.
/>3 Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der
Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter
Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung
urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke
geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
4 Die von der
Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland
vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende
Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine
hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt, um
Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte
vervielfältigen zu können. Der Hersteller des seinerzeit
marktbeherrschenden Betriebssystems "Windows XP" habe für dessen
Betrieb Hardware mit Kapazitäten von
300 Megahertz (MHz) für
die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und mindestens
10 Gigabyte (GB) für die Festplatte empfohlen. Jedenfalls bei
Vorhandensein dieser Ausstattung habe ein Spielfilm von
zweistündiger Dauer aufgezeichnet und auf der Festplatte des
Computers gespeichert werden können. Diese Ausstattung habe die
Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder
digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und Video-
Podcasts, von Audio- und Video-Streams (Web-Radio, Web-TV), von
Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks,
Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus
dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien sowie von
stehendem Bild und Text ermöglicht.
5 Die Beklagte ist dem
entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im
fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur
Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar
bestimmt gewesen. Sie hat die Einrede
der Verjährung
erhoben und geltend gemacht, die Klage sei treuwidrig, weil die
Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem
Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages
über die Gerätevergütung für CD-Brenner im Jahre 2002 zugesagt
habe, vorerst keine Gerätevergütung für PCs
geltend zu
machen.
6 Das Oberlandesgericht hat über die Klage wegen des
in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt
entschieden:I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft
über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der
Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom1. April 2005 bis 31.
Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten
Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich
Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im
Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung
und Adresse) zu benennen.II. Im Übrigen wird die Klage
hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.7 Mit ihrer
Revision wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Abweisung
ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die
Beklagte verfolgt mit
ihrer Revision ihren Antrag auf
Abweisung der Klage insgesamt weiter. Die Parteien beantragen
jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite
zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:8 A. Das Oberlandesgericht hat
die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat -
für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den
die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für
begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember
2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis
zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der
ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.
Hierzu hat es ausgeführt:
9 Der mit der Klage geltend
gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur
Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne
Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern)
verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit
eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß §
54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von
Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch Übertragung von
einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder
Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt
waren.
10 Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von
der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit
eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche
Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger
Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der
Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese
Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken
mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten
- wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten.
Dass die Aufzeichnung von Fernsehaufnahmen - nach Darstellung der
Beklagten - nicht mit jedem PC in guter Qualität habe
bewerkstelligt werden können und Störungen beim Kopiervorgang
auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen
Eignung der von ihr in den Verkehr gebrachten Geräte zur
Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen
urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze
nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets
reibungslos verlaufe. Die Klägerin habe hinreichend dargetan, dass
die Aufzeichnung von Fernsehsendungen mithilfe einer an ein
Notebook angeschlossenen externen TV-Karte und die Speicherung der
TV-Aufzeichnungen auf der Festplatte eines Notebooks technisch
möglich gewesen sei, ohne dass es zu Abstürzen, Bildausfällen oder
Tonstörungen gekommen sei. Darüber hinaus sei hinreichend
dargetan, dass
die PCs zur Anfertigung von
Vervielfältigungen nicht geschützter Video-DVDs geeignet gewesen
seien. Unerheblich sei, dass die Geräte die Vornahme von
Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen
oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder
Anschluss einer TV- oder Audio-Karte -
ermöglichten.
11
Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme
privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF
bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme
vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus,
dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC
für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit
Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz
von PCs zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radiosendungen und von
Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von
auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der
Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende
Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener
PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre
2002 auszugehen.
/>12 Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten
Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die
streitbefangenen Geräte als "Industrie-PCs" ausschließlich für
gewerbliche Abnehmer konzipiert seien und nicht im normalen Handel
erhältlich seien. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass
Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich
geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch
verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht
widerlegt.
13 Die für die Jahre 2002 und 2003 geltend
gemachten Ansprüche seien nicht verjährt. Der in der ersten Stufe
der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit
die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichti-
ge Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung
von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im
vorhergehenden Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung
ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht
durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der
Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die
Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM
repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband
in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen
Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand
dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über
die Gerätevergütung für DVD- Brenner in der von der Klägerin
verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der
Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten
Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein
schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf
Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte
geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des
Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim
Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten
der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen,
dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft
/>weiterverfolgen werde.
14 B. Die gegen diese Beurteilung
gerichteten Revisionen der Parteien haben keinen Erfolg.
15
I. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
16 1. Der
Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine
Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung
ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das
Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im
Hinblick darauf zuzulassen, dass die Frage der technischen Eignung
und erkennbaren Zweckbestimmung der streitgegenständlichen
"Toughbooks" zur Vornah-
me von Vervielfältigungen im
Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF für eine Vielzahl von Fällen von
Bedeutung und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt sei.
Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision
genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von
einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der
Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die
Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie
in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig
ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008
• I ZR 63/06, GRUR
2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445·Motorradreiniger; Urteil vom 27.
März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620
/>• Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014·I ZR 162/13, GRUR 2015, 498
Rn. 12 = WRP
2015, 569·Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015·I
ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11
= WRP 2016, 66·Tauschbörse II;
Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR
2016, 965 Rn. 17
= WRP 2016, 1236 - Baumann II).
17 2. Eine Beschränkung der
Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das
Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten
Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als
klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem
Gesichtspunkt der Verwirkung für unbegründet erachtet hat. Soweit
dies dahin verstanden werden kann, dass sich die
Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht
betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes
beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung
der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und
damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden,
auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH,
Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005,
894,
895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27.
September
2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit
nicht abgedruckt in BGHZ 191,
119; Urteil vom 16. Oktober
2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche
beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von
der Zulas-
sungsbeschränkung betroffene Teil des
Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von
dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer
Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur
Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des
Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 -
XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 -
XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013
/>• XI ZR 400/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es
an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des
Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für
§ 301 ZPO maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung
auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung
durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17.
Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN;
Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden
Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in
einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht
im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile
noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit
einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen
aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das
weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen,
wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende
Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH,
Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26
= WRP 2015, 1487
- Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn
das Durchgreifen einer Einrede oder
Einwendung in Rede steht,
die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom
/>13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448;
Saenger/Saenger, ZPO,
6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK
ZPO/Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301
Rn. 10).
18
Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der
Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren
Teil des Streitstoffes, der vom Einwand
- 10 -
der
Verwirkung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall
besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die
Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit
eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches
tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben
Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung
stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den
Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines
Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im
Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich
beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer
/>Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt
werden müssen.
19 II. Die Klage ist zulässig. Gegen die -
auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende -
hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der
Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft
gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
20
III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung
zum 1. Juni
2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch
Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)
- an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten -
Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren,
die·wie das vorliegende·am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder
bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG
Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der
Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die
§§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15
UrhWG und die
Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum
/>31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf
Verfahren, die zu dieser
Zeit bei einem Gericht anhängig
sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128
- 11 -
/>bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der
bis zum 31. Mai
2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
/>21 IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch
Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit,
Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53
/>Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54
Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach §
54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses
Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
22 1. Die
Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien
ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff.
UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre
2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
23 Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes,
wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch
Übertragungen von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen nach
§ 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den
Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur
und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von
Bildoder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher
Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer
angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das
sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bildoder Tonträger
geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Ge-
- 12 -
setzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten
Geräte und Bildoder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des
Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2
UrhG aF auf
die Mitteilung der Bezugsquellen.
24 2. Das Oberlandesgericht
hat mit Recht angenommen, dass die Kläger Inkassogesellschaft der
gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten
Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage
erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als
Herstellerin und Importeurin von P
Cs mit eingebauter
Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011
/>• I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als
Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 16. März 2017·I ZR
42/15 Rn. 20 ff.·PC mit Festplatte II).
25 3. Nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit
eingebauter Festplatte importiert und vertrieben, die im
maßgeblichen Zeitraum vom
1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind. Bei diesen
Geräten handelte es sich um transportable Notebooks (sogenannte
Thoughbooks), die über einen USB-Anschluss, einen seriellen
Anschluss, ein Modem sowie über zwei 50-Ohm-Anschlüsse für externe
Antennen verfügten.
26 4. Das Oberlandesgericht ist ohne
Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in
Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch
geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle
Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder
durch Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen
nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
27 a) Die
von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs
mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1
oder 2 UrhG aF
- 13 -
zur Aufzeichnung von Audiowerken
und audiovisuellen Werken auf Bildoder Tonträger und zur
Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen
/>verwendet zu werden.
28 aa) Werden Audiowerke oder
audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen
aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder
von einem anderen Bildoder Tonträger auf die Festplatte des
Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch
Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch
Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen gemäß §
54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten
Bildoder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die
Festplatte eines Computers. Unter einem Bildoder Tonträger ist
nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur
wiederholbaren Wiedergabe von Bildoder Tonfolgen zu verstehen.
Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn
sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März
2015·C-463/12, GRUR 2015, 478
Rn. 35 f. = WRP 2015,
706·Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014
- I ZR 30/11,
GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21.
Juli
2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017,
206 - Musik-Handy).
29 bb) Nach den vom Oberlandesgericht
getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im
entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter
Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die
Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-
und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen
schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Für die technische
Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von
Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die
hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den
eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten
Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist
insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die
technische Ausstattung verfügten, einen Spiel-
- 14 -
/>film mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Diese
Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
30 (1) Das
Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde
gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum
vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen
Spielfilm mit einer Dauer von zwei Stunden zu vervielfältigen. Es
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der
Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen
Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann,
mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen
nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH,
GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40·Musik-Handy).
31 (2) Die
Revision der Beklagten macht geltend, das Oberlandesgericht habe
zwar festgestellt, dass im maßgeblichen Zeitraum bei PCs anderer
Hersteller eine störungsfreie Aufzeichnung von Fernsehsendungen
möglich gewesen sei. Aus diesem Umstand könne aber nicht ohne
Weiteres darauf geschlossen werden, dass dies auch für die
"Toughbooks" der Beklagten gegolten habe. Zu diesen PCs habe das
Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Damit dringt die
Revision der Beklagten nicht durch.
32 Allerdings kann zur
Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur
oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und
Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall
auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt
werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende
Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines
Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF
vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu
werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung
unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle
hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als
Bildoder Ton-
- 15 -
aufzeichnungsgerät). Dabei kann für
das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer
technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der
angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das
Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich
geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis
40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines
Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt,
zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch
geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese
Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die
der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in
Verkehr bringt.
33 Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht
seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt. Es ist unter
Zugrundelegung der Empfehlungen des Softwareunternehmens
Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit
meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen,
dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300
Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und
eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2
Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von
zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen
und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Diese
technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten
im fraglichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Nach den
Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Revision der
Beklagten nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten
seit Anfang 2002 in Verkehr gebrachten Geräte wenigstens über
einen Prozessor mit einer Rechenleistung von 700 MHz, über einen
Arbeitsspeicher von 256 MB und über eine Festplatte mit einer
Speicherkapazität von 20 GB (Modell CF-M34). Die nachfolgend von
der Beklagten angebotenen Geräte verfügten über Prozessoren mit
einer Rechenleistung von 800 MHz (Modell CF-28) bis zu 1,6 GHz
(Modell CF-72), einen Arbeitsspeicher von 256 MB (und mehr) und
waren mit einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von wenigs-
- 16 -
tens 20 GB (Modelle CF-50 und CF-R1), seit dem
Jahre 2003 jedoch ganz überwiegend mit einer Festplatte mit einer
Speicherkapazität von 40 GB und mehr ausgestattet. Das
Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, dass von der Beklagten
im maß- geblichen Zeitraum in Verkehr gebrachte Computer-Modelle
mit einem USB-Anschluss, einer seriellen Schnittstelle, mit einem
Modem und mit zwei 50-Ohm-Anschlüssen für externe Antennen
ausgestattet gewesen sind.
34 Gegen diese tatrichterliche
Beurteilung hat die Revision der Beklagten keine durchgreifenden
Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch
sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Beklagten
legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom
Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und
Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte
eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die
Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche
Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche
Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten.
35
(3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen,
dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr
gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme
vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass
ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und
Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder
audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der
Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR
2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bildoder
Tonaufzeichnungsgerät). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich
geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten
(wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk)
aufgezeichnet oder von anderen Bildoder Tonträgern übertragen und
auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR
2012,
705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
- 17 -
36 Einwände gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die
von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter
Festplatte hätten im Übrigen - soweit nicht schon herstellerseits
entsprechend ausgestattet - mit der zusätzlich für die
Aufzeichnung und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter
Werke erforderlichen Hardware (wie einer TV-Karte oder einem TV-
Tuner) nachgerüstet werden können, hat die Revision der Beklagten
ebenfalls nicht erhoben.
37 cc) Die Revision der Beklagten
rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe es nicht für
unerheblich halten dürfen, dass die Beklagte auf Störungen während
des Kopiervorgangs hingewiesen habe.
38 Das Oberlandesgericht
hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des
Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der
Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines
Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran
anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets
reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler
erkennen.
39 Zwar setzt die Annahme, ein Gerät könne mit
Rücksicht auf seine technische Ausstattung unter Nutzung
bestimmter Funktionen zur Vervielfältigung urheberrechtlich
geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden, voraus,
dass solche Vervielfältigungen mit seiner Hilfe auch tatsächlich
zu bewerkstelligen sind (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 15 - PC als
Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017,
172 Rn. 87 f. -
Musik-Handy). Die Revision der Beklagten hat jedoch nicht
dargelegt, dass die von der Beklagten behaupteten möglichen
Störungen dazu geführt haben, dass vergütungspflichtige
Vervielfältigungshandlungen im Zeitraum von 2002 bis
2005 im
täglichen Gebrauch tatsächlich nicht möglich oder nur von zu
vernachlässi-
- 18 -
gender praktischer Bedeutung waren.
Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl.
VolltextBGH, Urteil vom 15.03.2017 - VIII ZR 270/15
1. Dem Zweck des nach § 573 Abs. 3 BGB bestehenden Begründungserfordernisses wird bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, genügt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 297/14, Rz. 11 f. m.w.N., IMRRS 2015, 1238 = NJW 2015, 3368). Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört es, dass die unter Beweis gestellte Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat. Das bedingt bei abwägungsrelevanten Umständen, dass diese grundsätzlich auch mit dem ihnen vom Behauptenden beigelegten Gewicht als wahr unterstellt werden (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 11.10.2016 - VIII ZR 300/15, Rz. 15, IMRRS 2016, 1751 = NZM 2017, 23).*)
BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15
1. Eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Gesellschafter oder dessen Angehörigen berufen (Fortführung von Senat, Urteile vom 27.06.2007 - VIII ZR 271/06, IMR 2007, 311 = NJW 2007, 2845 Rn. 15; vom 16.07.2009 - VIII ZR 231/08, IMR 2009, 335 = NJW 2009, 2738 Rn. 13 f.; vom 23.11.2011 - VIII ZR 74/11, IMR 2012, 53 = NJW-RR 2012, 237 Rn. 23).*)
2. Der wegen Eigenbedarfs kündigende Vermieter hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht dem Mieter eine andere, ihm während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung zur Anmietung anzubieten, sofern sich diese im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet (Bestätigung von Senat, Urteile vom 09.07.2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604 unter II 2, sowie VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463 unter II 1; vom 09.11.2005 - VIII ZR 339/04, IMR 2007, 1093 - nur online = BGHZ 165, 75, 79; vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07, IMR 2008, 299 = NJW 2009, 1141 Rn. 12; vom 13.10.2010 - VIII ZR 78/10, IMR 2010, 508 = NJW 2010, 3775 Rn. 14; vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 24).*)
3. Die Verletzung dieser Anbietpflicht hat jedoch nicht zur Folge, dass die berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung nachträglich rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam wird. Sie zieht lediglich einen Anspruch auf Schadensersatz in Geld nach sich (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung; zuletzt Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, aaO mwN).*)
LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 07.12.2016 - 5 T 275/16
Bestehen bei Abschluss eines Mietvertrags erhebliche Ehedifferenzen, begründet alleine dieser Umstand kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters, weil er einen künftigen Eigenbedarf hätte in Erwägung ziehen müssen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.*)
VolltextAG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 06.01.2016 - 711a C 262/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 07.10.2015 - VIII ZR 247/14
Begehrt der Mieter, dem gemäß § 537 Abs. 1 BGB das Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, wegen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus einem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung eines Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigneten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen zu können.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.07.2015 - XII ZB 508/14
1. Der Vergütungsanspruch des Betreuers endet erst mit der gerichtlichen Aufhebung der Betreuung nach § 1908 d BGB, es sei denn, das Ende der Betreuung steht bereits durch den Tod des Betreuten oder aufgrund eines entsprechenden Fristablaufs fest (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2014, 1345 = FamRZ 2014, 1778). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Hat der Kontrollbetreuer nach Widerruf der Vorsorgevollmacht dem Gericht mitgeteilt, dass die Betreuung aus seiner Sicht beendet sei, und ihm zugleich seinen Betreuerausweis sowie einen sich bis zu diesem Zeitpunkt erstreckenden Vergütungsantrag übersandt, steht dem Vergütungsanspruch für die Folgezeit bis zur gerichtlichen Aufhebung der Betreuung, in der der Kontrollbetreuer keine Tätigkeit mehr für den Betreuten erbracht hat, der Einwand von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegen. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.03.2015 - VIII ZR 166/14
1. Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfGE 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; NJW 1994, 995; NJW 1995, 1480, 1481; NJW-RR 1999, 1097, 1098).*)
2. Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen (im Anschluss an BVerfGE 68, 361, 373 f.; BVerfG, NJW 1993, 1637, 1638; WuM 1993, 380, 384; NJW 1994, 995, 996; NJW 1994, 2605, 2606; NJW 1995, 1480 f.).*)
3. Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.*)
4. Macht sich der Vermieter den (ernsthaften) Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 154/14
1. Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt. Die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung ist in diesen Fällen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (Bestätigung von BGH, IMR 2009, 113 = NJW 2009, 1139; IMR 2010, 1045 - nur online).*)
2. Der Vermieter ist weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte "Bedarfsvorschau") noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituationen zu unterrichten (Fortführung von BGH, IMR 2013, 233 = NJW 2013, 1596).*)
3. Daher liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer "Bedarfsvorschau" erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.*)
4. Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgebender Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12, IMRRS 2013, 1036).*)
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