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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 144/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 1106; IMRRS 2010, 0737
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 144/09


29 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 213 BGH - Flächenangabe mit Zusatz "ca.": Keine doppelte Toleranzgrenze bei falscher Wohnfläche!

1 Aufsatz gefunden
Das geplante neue Mietrecht 2016
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2016, 223

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 3360; IMRRS 2012, 2421
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Gewerberaummietrecht - Minderfläche bei Nebenräumen: Berechnung der Minderung?

BGH, Urteil vom 18.07.2012 - XII ZR 97/09

Lässt sich im Fall einer Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei der Geschäftsraummiete die Minderfläche eindeutig Nebenräumen (hier: Kellerräume) zuordnen, so darf die Minderung nicht pauschal nach dem prozentualen Anteil der fehlenden Fläche an der vertraglich vereinbarten Gesamtfläche berechnet werden. Vielmehr muss eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses den geringeren Gebrauchswert dieser Räume in Rechnung stellen (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - NJW 2004, 1947 und vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09 - NJW 2010, 1745).*)

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IBRRS 2012, 1068; IMRRS 2012, 0777
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Ca.- Angabe zur vermieteten Fläche ist keine Zusicherung!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2011 - 24 U 56/11

1. Eine "ca."-Angabe zur vermieteten Fläche im Rahmen der Beschreibung des Mietgegenstandes in einem Mietvertrag stellt keine Zusicherung einer Eigenschaft des Mietobjekts im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB dar.

2. Die Flächenangabe rechtfertigt die Annahme einer stillschweigenden Zusicherung regelmäßig erst dann, wenn sie durch eine entsprechende Angabe im Rahmen der Mietzinsvereinbarung als Kalkulationsgrundlage für die Miethöhe vereinbart ist.

3. Bei der Wohnraummiete liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dann vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt. Der Zusatz "ca." lässt zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Auch für solche Toleranzen ist jedoch die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache (BGB § 536 Abs. 1 Satz 1) endet, nämlich bei 10%.

4. Der Mieter von Gewerberäumen kann eine Berechnung nach den Regeln für Wohnraum nicht erwarten. Für die Berechnung der tatsächlich nutzbaren Flächen von Gewerbemieträumen sind die Grundsätze der Wohnflächenberechnung nach §§ 43, 44 II. BV nicht einschlägig. Für die Ermittlung von Gewerberaumflächen existieren keine allgemein anerkannten Berechnungsgrundlagen.

5. Wenn der Mieter von Gewerberäumen die Flächenberechnung bei Vertragsschluss nicht hinterfragt und zur Art der Berechnung nichts ausdrücklich vereinbart, muss er sich regelmäßig damit abfinden, dass der Vermieter ihm die Mietfläche durch eine zulässige und mögliche Berechnung nachweist, wie z. B. die DIN 277.

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IBRRS 2011, 1138; IMRRS 2011, 0792
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Minderung bei Flächenabweichung auch bei möblierter Wohnung!

BGH, Urteil vom 02.03.2011 - VIII ZR 209/10

Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.*)

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IBRRS 2010, 4733; IMRRS 2010, 3475
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Keine Mietminderung bei unverbindlicher Flächenangabe!

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09

Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene.*)

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IBRRS 2010, 1106; IMRRS 2010, 0737
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 144/09

1. Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer "ca."- Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10% unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, IBR 2005, 1021 - nur online).*)

2. Für die Berechnung der Minderung ist in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, IBR 2005, 1021 - nur online).*)




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6 Nachrichten gefunden
"ca."-Angabe: Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen
(09.05.2012) Die Größenangaben in Mietverträgen für Wohnungen und Häuser liefern immer wieder Anlass zu einem Rechtsstreit. Wenn sich das Objekt beim gründlichen Nachmessen deutlich kleiner als versprochen herausstellt, dann fordern viele Mieter Geld zurück. Manche Eigentümer glauben sich auf der sicheren Seite, wenn sie vor der Größenangabe das Wörtchen "ca." hinzugefügt haben. Doch ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IMR 2012, 213 Dokument öffnen BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09

DMB: Vereinbarung zur Wohnfläche auch vor Abschluss des Mietvertrages möglich
Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

(24.06.2010) "Das ist eine für Mieter positive Entscheidung. Maßlose Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder seines Maklers im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses, zum Beispiel in Wohnungsanzeigen, haben jetzt Konsequenzen. Die entsprechenden Vermieterinformationen begründen unter Umständen eine konkludente Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (23. Juni 2010) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 256/09).
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BGH: Mietminderung bei Wohnflächenunterschreitung: Vereinbarung der Wohnfläche durch Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses
(23.06.2010) Der Bundesgerichtshof hat heute (23.06.2010) entschieden, dass ein Mangel einer Mietwohnung aufgrund einer Flächenabweichung auch dann vorliegen kann, wenn der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche enthält.
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BGH-Entscheidung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle durch "ca."-Zusatz bei Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung
(12.03.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält (VIII ZR 144/09).
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DMB: Keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächen
(11.03.2010) "Es kann keine doppelte Toleranzgrenze bei falschen Wohnflächenangaben geben. Deshalb ist das Urteil richtig. Der Bundesgerichtshof bestätigt seine bisherige, langjährige Rechtsprechung. Ist die gemietete Wohnung tatsächlich über zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag angegeben, hat die Wohnung einen Mangel. Auch `ca.-Angaben´ im Mietvertrag rechtfertigen nicht Abweichungen von weiteren fünf Prozent", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige (10. März 2010) Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 144/09).
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BGH zur Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz
(10.03.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 10.03.2010 entschieden, dass bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche auch dann keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist, wenn die Wohnflächenangabe im Vertrag einen "ca."-Zusatz enthält.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650j BGB Baubeschreibung (Stretz)
C. Inhaltliche Anforderungen an die Baubeschreibung, § 650j BGB i.V.m. Art. 249 § 2 EGBGB