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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 13/01
BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2002, 113 | BGH - Kaufvertrag bei einer Internet-Auktion wirksam? |
13 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10
Zur Auslegung einer Bestimmung über das Recht des Anbieters zur vorzeitigen Beendigung der Auktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09
1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind (im Anschluss an BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193; vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814; vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701).*)
2. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 - Halzband).*)
3. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.*)
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Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hatte erstmals über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angebahnten Kaufvertrages zu entscheiden.
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Verkaufsangebote in einer Internetauktion sind genauso verbindlich wie bei einer normalen Versteigerung. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem am 07.11.01 verkündeten Grundsatzurteil entschieden. Ein wirksamer Vertrag könne auch per Mausklick zu Stande kommen, hieß es in der Begründung (Az. VIII ZR 13/01 vom 7. November 2001).
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