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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 124/05
BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 274 | LG Berlin - Hausordnung gilt nur zwischen den Mietern! |
IMR 2014, 326 | LG Düsseldorf - Rauchen in Mietwohnung als Kündigungsgrund? |
IMR 2006, 109 | BGH - Rückgabe der Mietwohnung: Muss Mieter Nikotinrückstände beseitigen? |
27 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14
1. Die Störung eines Mieters in seinem Besitz durch den Tabakrauch eines anderen Mieters, der auf dem Balkon seiner Wohnung raucht, ist auch dann eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem anderen Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter das Rauchen gestattet ist.*)
2. Nach dem auf den Besitzschutzanspruch (§ 862 Abs. 1 BGB) entsprechend anzuwendenden Maßstab des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter Einwirkungen durch das Rauchen eines anderen Mieters nicht verbieten, wenn sie einen verständigen Nutzer in dem Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.*)
3. Der Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht auch gegenüber wesentlichen Beeinträchtigungen nicht uneingeschränkt, weil der durch den Rauch gestörte Mieter auf das Recht des anderen Mieters Rücksicht nehmen muss, seine Wohnung vertragsgemäß zu nutzen, wozu grundsätzlich auch das Rauchen in der eigenen Wohnung gehört.*)
4. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.*)
5. Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander.*)
6. Der Mieter, der unter Berufung auf die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens von einem anderen Mieter verlangt, das Rauchen auf dem Balkon zu unterlassen, muss das sich aus den Nichtraucherschutzgesetzen ergebende Indiz erschüttern, dass mit dem Rauchen im Freien keine solchen Gefahren einhergehen.*)
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2011 - 2 U 53/10
1. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist öffentlich-rechtlicher Natur.
2. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amtspflichtverletzung) gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht gehaftet wird.
VolltextBGH, Urteil vom 09.06.2011 - III ZR 157/10
Zur Wirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge mit bestimmter Laufzeit und für Mobilfunkverträge über vorausbezahlte Leistungen (Prepaidkarten).*)
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09
Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.10.2009 - VIII ZR 244/08
Zur Auslegung des in einem formularmäßigen Mietvertrag über Wohnräume verwendeten Begriffs "Mietraumfläche".*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2009 - 10 U 58/09
1. Eine entscheidungsreife Forderung aus einem Mietvertrag gilt als "unbestritten" im Sinne einer Vertragsklausel.
2. Der Mieter haftet für die schuldhafte Nichtvornahme von Schönheitsreparaturen bei Mietende; ein Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht jedoch dann nicht, wenn er dem Mieter keine angemessene Frist zur Vornahme setzt.
3. Der Sicherungszweck einer Kaution erstreckt sich auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten.
BGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 83/08
Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 115/08
Liegt ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Mietrückstand vor, so muss der Vermieter weder sofort die Kündigung erklären noch eine solche für den Fall androhen, dass der Mietrückstand weiter ansteigt, sondern er kann bei weiteren Mietrückständen das Mietverhältnis ohne Weiteres fristlos kündigen.
VolltextBGH, Urteil vom 18.02.2009 - VIII ZR 210/08
1. Für den Begriff der Schönheitsreparaturen ist auch bei preisfreiem Wohnraum die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV maßgeblich (Bestätigung von BGHZ 92, 363, 368). Soweit es um Türen und Fenster geht, gehört zu den Schönheitsreparaturen im Sinne dieser Bestimmung nur das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, nicht aber der Außenanstrich von Türen und Fenstern.*)
2. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter durch die in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel
"Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (vgl. § 13) einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia."
in Verbindung mit der ergänzenden Klausel (§ 13)
"Trägt der Mieter die Schönheitsreparaturen, hat er folgende Arbeiten fachgerecht auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen und Abziehen und Wiederherstellung der Versiegelung von Parkett, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit ist nicht auf die Textbestandteile "einschließlich Streichen von Außenfenstern, Balkontür und Loggia" und "sowie der Türen und Fenster" beschränkt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.02.2009 - VIII ZR 166/08
Eine Klausel zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die Mieträume in einer ihm vorgegebenen Farbwahl (hier: "neutrale Farbtöne") zu streichen, ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 57/07
Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 37/07
Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915).*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.03.2008 - VIII ZR 95/07
1. Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.*)
2. Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).*)
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2007 - 2-11 S 125/06
1. Ein roter Volltonanstrich des Schlafzimmers stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache dar.
2. Dagegen stellt eine Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer einen vertragsgemäßen Gebrauch dar.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 05.01.2007 - 65 S 224/06
1. Nach einer Endrenovierung entsteht ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nur dann, wenn die Wohnung nicht einem üblichen Geschmack eines möglichst großen Mietinteressentenkreises besteht, die Gestaltung also nicht möglichst hell und unaufdringlich ist. Dabei ist abzustellen auf den durchschnittlichen Geschmack zur Zeit der Rückgabe der Mietsache. Allein die Verwendung von Tapeten mit floralem Muster ist dabei noch nicht zum Schadensersatz verpflichtend, wenn diese Tapete farblich unaufdringlich ist und auch vom Muster her zurückhaltend gestaltet ist.
2. Eine allgemeine und in jedem Fall bestehende Verpflichtung, die Wohnung mit Raufasertapete oder Strukturtapete zu bekleben und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen, gibt es nicht.
VolltextBGH, Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06
Eine Formularklausel in einem Mietvertrag, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines allein vom Zeitablauf abhängigen Anteils an den Kosten für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen nach feststehenden Prozentsätzen auch dann verpflichtet, wenn ein diesem Kostenanteil entsprechender Renovierungsbedarf aufgrund des tatsächlichen Erscheinungsbilds der Wohnung noch nicht gegeben ist (Abgeltungsklausel mit "starrer" Abgeltungsquote), ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.*)
BGH, Urteil vom 28.06.2006 - VIII ZR 124/05
1. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters von Wohnraum gegen den Mieter wegen Verunreinigungen der Wohnung durch Tabakkonsum.*)
2. Die Verpflichtung zur "besenreinen" Rückgabe der Mietwohnung beschränkt sich auf die Beseitigung grober Verschmutzungen.*)
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(27.09.2010) Manchmal gibt es 20, 30 Jahre lang keine Probleme zwischen Eigentümern und Mietern. Die Zahlungen werden pünktlich geleistet, die Nebenkostenabrechnungen sind stets korrekt und auch sonst ist nichts zu beanstanden. Dann aber kommt der Tag der Trennung: Der Mieter zieht aus - und ausgerechnet dann kracht es ...
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Mieter können zu Schadensersatz für stark vergilbte Tapeten und Türrahmen verpflichtet sein
(06.03.2008) Nach den öffentlichen Rauchverboten, die mittlerweile in zahlreichen Bundesländern eingeführt worden sind, haben Raucher nun auch im Privaten das Nachsehen – wenn sie zur Miete wohnen: Vermieter können künftig Schadenersatz für durch extremes Rauchen verfärbte Tapeten, Fensterrahmen und Türen verlangen. Das hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az VIII ZR 37/07). „Rauchen zählt zwar zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung“, sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbands IVD. „Dies gilt jedoch nicht für exzessives Rauchen.“
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(28.01.2008) Immer mehr Vermieter stellen in Wohnungsofferten und Mietverträgen klar, dass sie nur Nichtraucher akzeptieren. Doch dies ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich.
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(04.01.2008) „In der Wohnung und auf dem Balkon ist Rauchen erlaubt. In Gemeinschaftsräumen, wie Treppenhaus oder Aufzug, kann das Rauchen dagegen verboten werden“, fasst Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), die aktuelle Rechtslage zusammen. „Normales Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und löst auch keine Schadensersatzansprüche des Vermieters aus. Die Streitfrage, ob dies auch bei ‚exzessivem’ Rauchen gilt, verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 37/07) am 9. Januar 2008.“
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Zudem die wichtigsten BGH-Entscheidungen
(31.05.2007) 20,6 Prozent aller Zivilprozesse betreffen eine Mietrechtsstreitigkeit. Rund 312.000 Verfahren in Wohnraummietsachen wurden im Jahr 2005 abgeschlossen, 299.133 bei den Amtsgerichten und 13.336 bei den Landgerichten als Berufungsinstanz. Im Anschluss noch die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs.
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(22.08.2006) Wie ein Mieter eine Wohnung beim Auszug zu übergeben hat, wird durch die gültigen Bestimmungen des Mietvertrags festgelegt. „Sieht der Mietvertrag eine besenreine Übergabe vor, beschränkt sich die Pflicht des Mieters auf die Beseitigung grober Verschmutzungen", sagt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse und weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hin.
mehr… BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05
(03.07.2006) „Das Urteil des BGH stellt klar, dass Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, nicht gegen den Mietvertrag verstößt und damit auch keine gesonderten Schadensersatzansprüche auslöst“, kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 124/05). „Damit wird es auch künftig nicht zweierlei Mietrecht für Raucher und Nichtraucher geben.“
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(30.06.2006) Vermieter sollten darauf achten, den Mieter im Vertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Im Hinblick auf ein am Mittwoch (28. Juni 2006) vom Bundesgerichtshof gefälltes Urteil (Az. VIII ZR 124/05) rät der Immobilienverband Deutschland (IVD) jedoch dringend dazu, eine Formulierung zu wählen, die die Renovierungspflicht grundsätzlich von dem Grad der Abnutzung abhängig macht.
mehr… BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05
(29.06.2006) Ein Vermeiter kann Schadensersatz nicht wegen der von ihm geltend gemachten Verunreinigungen der Wohnung durch "Nikotinrückstände" verlangen hat gestern der BGH entschieden. Außerdem geht der BGH in seiner Entscheidung auf die Unwirksamkeit starrer Fälligkeitsregelungen zu Schönheitsreparaturen ein. Danach hat die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelungen auch die Unwirksamkeit der entsprechenden Verpflichtungen zur Ausführung der Schönheitsreparaturen sowie zur Renovierung der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge.
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