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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 113/11


Beste Treffer:
IBRRS 2012, 1871; IMRRS 2012, 1374
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Urteilsberichtigung

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VIII ZR 113/11

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IBRRS 2012, 1834; IMRRS 2012, 1343
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Energierecht - Ergänzende Vertragsauslegung in der Gasversorgung

BGH, Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

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65 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2015, 1006 BGH - Fernwärme: Unwirksame Preiserhöhungen sind binnen drei Jahren zu beanstanden!
IBR 2012, 1128 BGH - Gaspreis: Wann ist der Versorger zu einer ergänzenden Vertragsauslegung berechtigt?

61 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 2286; IMRRS 2020, 0960
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).*)

2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)

3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)

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IBRRS 2020, 2287; IMRRS 2020, 0961
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Vermieter muss Schönheitsreparaturen bei unrenoviert überlassener Wohnung und unwirksamer Abwälzung durchführen

BGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960).*)

2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18.04.2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.20202020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)

3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)

4. Diese Kostenbeteiligung kann der auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommene Vermieter dem Mieter nach Art eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) entgegenhalten. Der Mieter kann - insbesondere zur Vermeidung eines teilweisen Unterliegens - im Klageverfahren seiner Kostenbeteiligungspflicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Vornahme der Schönheitsreparaturen nur Zug um Zug gegen Zahlung seines Kostenbeitrags verlangt.*)




IBRRS 2020, 0777; IMRRS 2020, 1550
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

1. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) müssen in Fernwärmelieferungsverträgen enthaltene Anpassungsklauseln für den Arbeits-preis so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeu-gung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenelements ist zwar keine Kostenechtheit, aber eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.). (Rn. 20, 22 und 25)*)

2. Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend ab-zubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40). An einer solchen Entsprechung fehlt es, wenn der vom Fernwärmeversorger in seinem Brennstoffbezugsvertrag zu entrichtende Arbeitspreis - wie im Streitfall - nur zu 75 % durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100 %. An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen in den beiden miteinander zu vergleichenden Verträgen fehlt es zudem dann, wenn die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter - im Streitfall "HEL" - vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag des Fernwärmeversorgers den Preisänderungsparameter zum Ausgangsarbeitspreis lediglich addiert. Denn durch die Multiplikation wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass der Fernwärmeversorger nicht nur die ihm tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern gegenüber dem Kunden stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann. (Rn. 26, 28 und 31)*)

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IBRRS 2019, 3647
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 79/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 1484
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 05.04.2019 - AnwZ(Brfg) 79/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 2760
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.07.2018 - EnZB 53/17

vom
17. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
EnWG § 102, GVG § 119
Eine Berufung in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 102 EnWG, über die der Kartellsenat des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat, kann fristwahrend auch bei dem nach § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (Anschluss Senatsurteil vom 30. Mai 1978·KZR 12/77, BGHZ 71, 367).

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IBRRS 2016, 2982
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 05.10.2016 - VIII ZR 241/15

1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat ("Dreijahreslösung"; Bestätigung der st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 86, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 88; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, RdE 2016, 347 Rn. 21 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 27; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 89; vom 6. April 2016 -VIII ZR 79/15, aaO). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 26 f., 37 mwN; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO, und VIII ZR 13/12, aaO; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 21). (amtlicher Leitsatz)*)

3. Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam wäre als auch im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Halbs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) nicht bestehen könnte (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 33 ff.). (amtlicher Leitsatz)*)

4. Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 40). (amtlicher Leitsatz)*)

5. Der nach der "Dreijahreslösung" (endgültig) an die Stelle des Anfangspreises tretende Preis ist rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln und unterliegt daher nicht der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB (Bestätigung und Fortführung der st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 33 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 16 mwN [zur ergänzenden Vertragsauslegung im Grundversorgungsverhältnis]. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 1102; IMRRS 2016, 0704
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Gaslieferungsverträge: Tarife mit Bestpreisabrechnung zulässig

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

1. Einem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Bestätigung BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 246/08, IBRRS 2010, 3143; IMRRS 2010, 2292, BGHZ 186, 180 Rn. 26 f.; BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10, IBRRS 2011, 2249; IMRRS 2011, 1624, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt; BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09, IBRRS 2013, 3665, BGHZ 198, 111 Rn. 34; BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, ZIP 2015, 2226 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12; BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12, IBRRS 2013, 5399; BGH, 16.04.2013 - VIII ZR 236/12, IBRRS 2013, 2128, und BGH, 09.07.2013 - VIII ZR 330/12, IBRRS 2013, 3059).*)

2. Wird ein Gaslieferungsvertrag geschlossen, der eine von einer Norm der GasGVV als kraft Gesetzes zwingendem Bestandteil jedes Gasgrundversorgungsvertrages - ausdrücklich abweichende und diese nicht nur ergänzende Regelung enthält, oder wird einem bestehenden Grundversorgungsvertrag eine solche Regelung hinzugefügt, handelt es sich entweder um einen Grundversorgungsvertrag mit einer insoweit grundsätzlich gemäß § 134 BGB nichtigen Regelung, oderwegen der abweichenden Regelung - nicht (mehr) um einen Grundversorgungsvertrag, sondern um einen Sonderkundenvertrag. Welche der beiden genannten Alternativen gegeben ist, muss durch Auslegung ermittelt werden.*)

3. Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit (hier von zwei Jahren) bei einem Gaslieferungsvertrag stellt sich faktisch als ein zeitweiser Kündigungsausschluss dar und widerspricht damit der in § 20 Abs. 1 GasGVV zwingend vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit. Die Vertragsparteien können eine solche Regelung daher wirksam nur durch Abschluss eines Sonderkundenvertrages oder durch Umwandlung eines bestehenden Tarifkundenbeziehungsweise Grundversorgungsvertrages in einen Sonderkundenvertrag vereinbaren.*)

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BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

1. Die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift, wie dies in § 306 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, steht mit Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG im Einklang. Sie ermöglicht es dem nationalen Gericht, die durch den Fortfall der Klausel entstandene Lücke im Vertrag jedenfalls dann durch ergänzende Vertragsauslegung aufzufüllen, wenn - wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts - dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht und das Offenlassen der mit dem Fortfall der Klausel entstandenen Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kunden verschöbe, die zur Folge hätte, dass der Vertrag ohne eine solche Auslegung gemäß § 306 Abs. 3 BGB in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 35 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 33 ff.). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte "Dreijahreslösung" des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrages für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den Zielsetzungen der Klausel-Richtlinie darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Wird der nach der "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 1123
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 324/12A

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2016, 3521
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 324/12

ohne amtlichen Leitsatz

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IconAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 330/12A

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 3387
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.12.2015 - VIII ZR 330/12

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 3369
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

  1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas- Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).
  2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.).
  3. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt- 2 -daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012,669, 670 f.; BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch EuGH, Rs. C-351/12,GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN- Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).
  4. Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.
  5. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.
  6. Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens- wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich - dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen.
  7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.).- 3 -
  8. Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012

- VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265Rn. 29 f.; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN). Derdanach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO).

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BGH, Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

1. Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkundenvertrag, die darauf beruht, dass § 4 I und II AVB-GasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2014 - Rs C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) und nunmehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgers nicht (mehr) entnommen werden kann (Bestätigung des Senatsurteils vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11, für BGHZ vorgesehen). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2017, 2844; IMRRS 2017, 1184
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sind einseitige Preiserhöhungsklauseln in AGB zulässig?

OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015 - 9 U 83/15

1. Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht und die Kriterien, an denen sich dieses Recht messen lassen muss, transparent gemacht sind.

2. In Verträgen mit einem Unternehmen sind Preiserhöhungsklauseln sogar dann zulässig, wenn Erhöhungskriterien nicht angegeben sind, sofern dessen Interessen ausreichend gewahrt werden, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Verwender an das Kostendeckungsprinzip gebunden ist.

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IBRRS 2015, 1122; IMRRS 2015, 0661
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel: Wie ist die Regelungslücke zu schließen?

BGH, Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 59/14

1. Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21 ff. = IBR 2012, 1128 (nur online) [Gas]; vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 20, 23 = IBR 2014, 1319 (nur online) [Strom]; vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff. = IBR 2015, 1006 (nur online) [Fernwärme]; vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13, WM 2015, 306 Rn. 28 ff. = IBR 2015, 1012 (nur online) [zur fehlenden Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel]).*)

2. Der danach maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des Anfangspreises. Die Wirkung einer einmal erforderlich gewordenen ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 1, 5, 32 f. = IBR 2012, 1127 (nur online); vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12, IBRRS 2013, 0739, und VIII ZR 305/11, IBRRS 2013, 0743).*)

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IBRRS 2015, 0958; IMRRS 2015, 0568
Mit Beitrag
Wohnungseigentum und TeileigentumWohnungseigentum und Teileigentum
Zur Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft

BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13

1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.*)

2. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit Dritten - wie etwa einem Energielieferungsvertrag zur Deckung des eigenen Bedarfs - handelt die Wohnungseigentümergemeinschaft in der Regel zum Zwecke der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und damit nicht zu gewerblichen Zwecken.*)

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IBRRS 2018, 0525
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BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 360/13

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 1708
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BGH, Urteil vom 25.03.2015 - VIII ZR 109/14

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2015, 0081; IMRRS 2015, 0053
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Kein Preisanpassungsrecht in Gasversorgungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung möglich?

BGH, Urteil vom 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

Zur ergänzenden Vertragsauslegung bei einem langjährigen Gasversorgungsvertrag, in dem mangels wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgers kein Preisanpassungsrecht besteht (Fortführung von BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

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IBRRS 2014, 3236; IMRRS 2014, 1706
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Preisänderungsklausel in Fernwärmeliefervertrag unwirksam: Lücke wird durch Vertragsauslegung geschlossen!

BGH, Urteil vom 24.09.2014 - VIII ZR 350/13

Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F. (= § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV),§ 134 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke kann auch in einem Fernwärmeliefervertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung Senatsurteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 = IBR 2012, 1128 - nur online).*)

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IBRRS 2014, 3949
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BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

a) Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erdgassondervertrags enthaltene Preisregelung, die sowohl der Berechnung des bei Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises als auch der Berechnung späterer Preisänderungen dient, ist als Preishauptabrede der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogen, soweit durch sie der bei Vertragsbeginn geltende Arbeitspreis bestimmt wird. Sie stellt dagegen eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede dar, soweit sie künftige, noch ungewisse Preisanpassungen regelt.

b) Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96, und VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050).

c) Eine Preisanpassungsklausel, die zwar gegen § 1 Abs. 1 PrKG verstößt, gleichwohl aber nicht nach § 8 PrKG unwirksam ist, ist auch nicht - allein wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 PrKG - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

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IBRRS 2014, 0590; IMRRS 2014, 0272
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Stromvertrag: Folgen unwirksamer Preisklauseln?

BGH, Urteil vom 15.01.2014 - VIII ZR 80/13

1. Zu den Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) bei einer infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehenden planwidrigen Regelungslücke in einem Stromlieferungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 50; vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28).*)

2. Erhebt der Kunde gegen Preiserhöhungen des Energieversorgers bereits innerhalb von drei Jahren nach der ersten Jahresabrechnung Widerspruch, fehlt es schon an der Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 14. März 2012 VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 23, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 28; vom 31. Juli 2013 VIII ZR 162/09, NJW 2013, 3647 Rn. 64).*)

3. Ein Energieversorgungsunternehmen hat auch dann Anlass, die Wirksamkeit seiner Preisänderungsklauseln zu prüfen und eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen, wenn der Kunde in seinem Widerspruch nur die Unbilligkeit einer angekündigten Preiserhöhung geltend macht; auf die tatsächlichen oder von dem Energieversorger vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 VIII ZR 14/11, [...] Rn. 7; vom 6. Dezember 2011 VIII ZR 224/11, [...] Rn. 6).*)

4. Für eine nach Beendigung des Energieversorgungsvertrages erhobene Klage des Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers fehlt jedenfalls dann das Feststellungsinteresse, wenn keine Rechnungen für die Energielieferung mehr zu erwarten sind; in diesem Fall besteht kein Interesse des Kunden mehr, sich durch die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmungen des Energieversorgers eine Grundlage dafür zu schaffen, bei künftigen Forderungen des Versorgers die Zahlung (teilweise) zu verweigern (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juni 2007 VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 VIII ZR 204/08, ZNER 2010, 65 Rn. 5).*)

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IBRRS 2014, 2445; IMRRS 2014, 1248
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Vorbehaltlose Zahlung überhöhter Preise ist keine Zustimmung zur Preiserhöhung!

LG Potsdam, Urteil vom 28.11.2013 - 7 S 41/13

Zahlt ein Kunde über mehrere Jahre hinweg vorbehaltlos auf Abrechnungen, denen erhöhte Preise zugrunde gelegt worden waren, kann das nicht als Zustimmung des Kunden zur Vornahme dieser Preiserhöhungen angesehen werden. Einem solchen Verhalten kommt auch kein Erklärungsgehalt dahingehend zu, dass der Kunde hiermit die vertraglichen Vereinbarungen ergänzen möchte und sich damit einverstanden erklärt, dem Versorger ein bislang nicht bestehendes Preisanpassungsrecht zuzubilligen.

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IBRRS 2014, 0040; IMRRS 2014, 0013
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unberechtigte Forderungen darf der Vermieter nicht umlegen!

AG Pinneberg, Urteil vom 17.10.2013 - 83 C 207/12

1. Aus dem vom Wohnungsvermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgt, dass der Vermieter grundsätzlich unberechtigte Forderungen eines Versorgungsunternehmens oder eines Dienstleisters jedenfalls dann nicht begleichen darf und unberechtigte Zahlungen - soweit rechtlich möglich - wieder zurück verlangen muss, wenn die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Unterlässt der Vermieter dies, kann er Betriebskosten in dieser Höhe nicht auf die Mieter umlegen.*)

2. Dies gilt auch für Kosten, die ein Energieversorgungsunternehmen von dem Vermieter verlangt, nachdem er den Arbeitspreis aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel einseitig erhöht hat, wenn der Vermieter hiergegen keinen Widerspruch erhebt, obwohl die Unwirksamkeit der Klausel für den juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsvermieter nahe liegt und das Risiko, in einem möglichen Prozess mit dem Versorger zu unterliegen, minimal ist.*)

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IBRRS 2013, 3665
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AGBAGB
AGB-Recht - Energieversorger: Klauseln zur Preisanpassung möglich?

BGH, Urteil vom 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

1. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Energieversorgungsunternehmen in Gasversorgungsverträgen mit Endverbrauchern (Normsonderkunden) verwendet, halten die Klauseln*)

a) "Ändern sich die allgemeinen veröffentlichten Tarifpreise (Haushalt und Gewerbe) [des Versorgungsunternehmens], so ist [das Versorgungsunternehmen] berechtigt, die Vertragspreise angemessen zu ändern. Die Änderungen werden wirksam mit der öffentlichen Bekanntgabe der geänderten Preise ab dem in der Bekanntgabe angegebenen Zeitpunkt ..."*)

b) "Die Preise des Sonderabkommens HS sind an den Tarif H II, die Preise des Sonderabkommens GS an den Tarif G II der ab 1. Oktober 1981 gültigen allgemeinen Tarife für die Versorgung mit Gas [des Versorgungsunternehmens] gebunden. Ändern sich die Grundpreise dieser Tarife, so ändern sich auch die Grundpreise der Sonderabkommen im gleichen Verhältnis; ändern sich die Arbeitspreise dieser Tarife, so ändern sich die Arbeitspreise der Sonderabkommen um den gleichen Betrag."*)

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (zu a) Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 12 ff.; zu b) Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 38 ff.).*)

2. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, die für das Vertragsverhältnis mit Normsonderkunden eine Preisanpassung oder ein einseitiges Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens in der Weise regeln, dass sie die unmittelbare Anwendbarkeit der AVBGasV oder ein mit § 4 AVBGasV in jeder Hinsicht gleichlautendes Änderungsrecht vorsehen, halten der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand (im Anschluss an EuGH, RIW 2013, 299 - RWE Vertrieb; Aufgabe von BGH, Urteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 19 ff., und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711 Rn. 21. ff.; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 33 ff.).*)

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IBRRS 2013, 3288; IMRRS 2013, 1693
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Unwirksame Befristung = Kündigungsverzicht

BGH, Urteil vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12

Zur ergänzenden Vertragsauslegung im Falle der Unwirksamkeit einer Befristung des Mietvertrags.*)

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IBRRS 2013, 2192
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VIII ZR 324/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0707; IMRRS 2013, 0462
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 99/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0709; IMRRS 2013, 0463
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 24/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 1019; IMRRS 2013, 0638
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 80/12

1. Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.).*)

2. Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen (Fortführung des Senatsurteils vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.*)

3. Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.).*)

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IBRRS 2013, 0712; IMRRS 2013, 0466
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 61/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0716; IMRRS 2013, 0470
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 60/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0718; IMRRS 2013, 0472
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 345/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0719; IMRRS 2013, 0473
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 23/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0720; IMRRS 2013, 0474
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 79/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0721; IMRRS 2013, 0475
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 100/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0722; IMRRS 2013, 0476
ImmobilienImmobilien
Gaslieferung: Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 59/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0739; IMRRS 2013, 0479
ImmobilienImmobilien
Energieversorgung: Unwirksame Preisanpassungsklausel

BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 52/12

1. Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.).*)

2. Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen (Fortführung des Senatsurteils vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.*)

3. Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.).*)

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BGH: Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen
(14.03.2012) Der Bundesgerichtshof hat heute zwei Entscheidung zu der Frage getroffen, welchen Preis der Kunde in einem Sonderkundenverhältnis für das entnommene Gas zu entrichten hat, wenn die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist und der Kunde den Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat.
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1 Leseranmerkung gefunden
Warum nicht tatsächlich erforderliche Kosten?
Leseranmerkung von Prof. Dr. Heiko Fuchs zu
 R 
Vergütung für geänderte Leistungen nach vorkalkulatorischer Preisfortschreibung?
(Uwe Luz)
Dokument öffnen IBR 2022, 503