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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 107/12


Beste Treffer:
IBRRS 2012, 4228; IMRRS 2012, 3023
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Anforderungen an ordentliche Kündigung bei Zahlungsverzug

BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12



IBRRS 2012, 4990
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 31.07.2012 - VIII ZR 107/12

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IBRRS 2012, 2906; IMRRS 2012, 2122
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Zurückweisung eines Einstellungsantrags

BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - VIII ZR 107/12

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76 Treffer in folgenden Dokumenten:

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10 Beiträge gefunden
IMR 2020, 277 LG Berlin - Ordentliche Kündigung trotz Schonfristzahlung?
IMR 2020, 15 AG Rheine - Mieter (sonst) stets vertragstreu: Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann treuwidrig sein
IVR 2019, 40 BGH - Kein Vollstreckungsschutzantrag - keine Einstellung der Zwangsvollstreckung!
IMR 2019, 22 AG Dortmund - Wann rechtfertigt Zerrüttung eines Mietverhältnisses die Kündigung?
IMR 2019, 11 LG Berlin - Ordentliche Kündigung auch bei Nachzahlung der Miete durch Jobcenter wirksam!
IMR 2018, 318 BGH - Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei nur symbolischer Miete?
IMR 2017, 275 AG Offenbach - Verzug mit Betriebskostennachzahlung, die zwei Monatsmieten übersteigt, rechtfertigt Kündigung!
IMR 2014, 413 LG Berlin - Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht!
IMR 2013, 5 BGH - Keine Wartefrist für ordentliche Kündigung!
IMR 2013, 4 BGH - Ab welchem Rückstand ist ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich?

1 Aufsatz gefunden
Das Mietrechtsänderungsgesetz 2013 - Teil 1
(Thomas Hannemann)
Dokument öffnen IMR 2013, 435

54 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0112; IMRRS 2022, 0060
WohnraummieteWohnraummiete
Wegfall des Zurückbehaltungsrechts nach Mangelbeseitigung

LG Berlin, Urteil vom 27.05.2021 - 65 S 19/21

Das Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB entfällt, wenn der Mangel (inzwischen) beseitigt wurde. Anders verhält es sich bereits, wenn der Vermieter behauptet, der Mangel der Mietsache sei schon beseitigt oder er werde beseitigt sein; in diesen Fällen kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände an, ob das Zurückbehaltungsrecht noch dem Zweck dienen kann, Druck auf den Vermieter auszuüben.

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IBRRS 2021, 0725; IMRRS 2021, 0274
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Miete angewiesen, aber fehlgeleitet: Keine Kündigung!

LG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 - 65 S 189/20

1. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genügt es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

2. Der Leistungserfolg - die Gutschrift des Überweisungsbetrags auf dem Empfängerkonto - gehört nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.

3. Vom Mieter eingeschaltete Zahlungsdienstleister werden nicht als dessen Erfüllungsgehilfen tätig.

4. Hat der Mieter bei ausreichender Deckung des Kontos die Miete angewiesen und hat die Bank den Betrag fehlgeleitet, trifft den Mieter kein Verschulden.

5. Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt die Annahme einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung. Die Erheblichkeitsgrenze wird nicht überschritten, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt.

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IBRRS 2020, 3609; IMRRS 2020, 1460
WohnraummieteWohnraummiete
Abmahnung wegen erheblicher Forderungsrückstände

AG Lünen, Urteil vom 24.11.2020 - 8 C 26/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 0263; IMRRS 2021, 0109; IVRRS 2021, 0053
ProzessualesProzessuales
Tatsachenvortrag ignoriert: Rechtliches Gehör verletzt!

BGH, Beschluss vom 10.11.2020 - VIII ZR 18/20

1. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Prozessbeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, ist ein Verstoß gegen die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen gegeben.

2. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.

3. Eine Partei kann eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat.

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IBRRS 2020, 3536; IMRRS 2020, 1433; IVRRS 2020, 0639
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

AG Charlottenburg, Urteil vom 01.09.2020 - 225 C 93/20

Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs scheidet aus, wenn der Rückstand innerhalb der Schonfrist zurückgezahlt wird, das Mietverhältnis bereits über 46,5 Jahre dauert, der Mieter bereits sehr alt ist und zudem glaubte zur Mietminderung berechtigt zu sein.

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IBRRS 2020, 2095; IMRRS 2020, 0893
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Außerordentliche Kündigung wäre möglich: Kein Widerspruch gegen ordentliche Kündigung - auch nach Schonfristzahlung

BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18

1. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21.11.2017 - VI ZR 436/16, Rz. 7, IBRRS 2018, 0196 = NJW 2018, 623; vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14, Rz. 7, IBRRS 2015, 1572 = NJW 2015, 2429; vom 25.11.2003 - VI ZR 8/03 unter II 1 a, IBRRS 2004, 0290 = NJW 2004, 1452; vom 12.01.1999 - VI ZR 77/98 unter II 2, IBRRS 1999, 0051 = NJW 1999, 1035).*)

2. Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter die außerordentliche Kündigung erklärt hat; es genügt, wenn dem Vermieter bei Zugang der ordentlichen Kündigung (auch) ein Recht zur fristlosen Kündigung zusteht.*)

3. Eine fristgerechte Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ändert an dem Ausschluss des Fortsetzungsanspruchs des Mieters nichts, da sie einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im Wege der gesetzlichen Fiktion lediglich rückwirkend deren Gestaltungswirkung nimmt (vgl. hierzu Senatsurteile IMR 2018, 449, und IMR 2018, 503), nicht aber dazu führt, dass ein Grund für die fristlose Kündigung von vornherein nicht bestand (vgl. hierzu Senatsurteil, IBR 2005, 241). Für eine teleologische Reduktion von § 574 Abs. 1 BGB dahin, dass das Widerspruchsrecht des Mieters mit fristgerechter Schonfristzahlung neu entsteht oder wiederauflebt, ist kein Raum, da es an einer hierfür notwendigen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - verdeckten Regelungslücke - fehlt.*)

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IBRRS 2020, 1231; IMRRS 2020, 0523
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung zu berücksichtigen!

LG Berlin, Urteil vom 30.03.2020 - 66 S 293/19

Bei Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze erweist sich für die ordentliche Kündigung die (unmittelbare) Anwendung des in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB enthaltenen Normbefehls als gerechtfertigt: Einer (bloßen) Analogie bedarf es nicht (gegen BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR 107/12, Rz. 28, IMRRS 2012, 3023).

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IBRRS 2020, 1331; IMRRS 2020, 0583
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WohnraummieteWohnraummiete
Unberechtigte Mietminderung kann zu ordentlicher Kündigung führen

LG Berlin, Urteil vom 03.03.2020 - 67 S 212/19

1. Soweit sich der Schuldner bei zweifelhafter Rechtslage dafür entscheidet, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war.

2. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist für die ordentliche Kündigung nicht - auch nicht analog - anwendbar.

3. Der nachträgliche Ausgleich bestehender Mietrückstände kann nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall als zureichender Gesichtspunkt angesehen werden, um ein Berufen auf die wirksame ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.

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IBRRS 2020, 1305; IMRRS 2020, 0563
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WohnraummieteWohnraummiete
Blindstellen hilft nicht!

LG Berlin, Urteil vom 29.01.2020 - 65 S 231/19

1. Auch wenn der Mieter (absichtlich) tagelang seinen Briefkasten nicht leert, gilt die Kündigung am Tag des Einwurfs in den Briefkasten als zugegangen.

2. Auch die Nichterfüllung titulierter Schadenersatzansprüche des Vermieters ist eine Vertragsverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann (hier verneint).

3. Gleicht der Mieter eine titulierte Forderung nicht aus und tritt auch sonst nicht an den Vermieter heran, um die Modalitäten des Ausgleichs zu klären, rechtfertigt dies eine ordentliche Kündigung.

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IBRRS 2020, 0156; IMRRS 2020, 0055
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WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen: Bei beiden Terminen muss ein erheblicher Mietrückstand vorliegen

LG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 - 66 S 181/18

1. Wird eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB darauf gestützt, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug ist, so muss ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine feststellbar sein. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

2. Ein Rückstand, der lediglich 19% der gesamten Monatsmiete (brutto/warm) ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB.

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IBRRS 2020, 0632; IMRRS 2020, 0232
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung schützt nicht vor ordentlicher Kündigung!

LG Berlin, Urteil vom 25.10.2019 - 65 S 77/19

1. Ist der Mieter mit einem Betrag in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht, liegt eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vor, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.

2. Die Schonfristzahlung nach § 569 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit der fristgemäß ausgesprochenen Kündigung. Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht.

3. Das Verschulden kann entfallen, wenn der Mieter sich in einem Zustand der Schuldunfähigkeit befindet.

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IBRRS 2020, 0758; IMRRS 2020, 0296
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WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kündigung wegen Mietrückstands unter 2.000 Euro?

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 04.09.2019 - 9 C 104/19

1. Fallen die Rechtsstellung des Vermieters und des Eigentümers an der vermieteten Wohnung auseinander, ist § 566 Absatz 1 BGB nicht anwendbar.

2. Bei Zahlungsverzug mit mehr als zwei Monatsmieten oder mit mehr als einer Monatsmiete von mehr als einen Monat ist eine ordentliche Kündigung möglich.

3. Auch Zahlungsrückstände unter 2.000 Euro sind bereits keine geringfügigen Forderungen.

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IBRRS 2019, 3709; IMRRS 2019, 1346
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WohnraummieteWohnraummiete
Versehentliche Zahlung an alten Vermieter: Ordentliche Kündigung zulässig?

AG Mannheim, Urteil vom 03.04.2019 - 4 C 4743/18

1. Vor dem Eigentümerwechsel fällig gewordene Ansprüche verbleiben grundsätzlich beim bisherigen Vermieter; alle bis zum Übergang des Eigentums fälligen Ansprüche auf Mietzahlung stehen ihm und erst die danach fällig werdenden Mietforderungen dem Erwerber zu.

2. Nur positive Kenntnis der Abtretung schließt die befreiende Wirkung der Leistung an den Zedenten aus; Kennenmüssen genügt nicht.

3. Die Verletzung vertraglicher Pflichten berechtigt nur dann zur Kündigung, wenn diese "nicht unerheblich" sind.

4. Die versehentliche Zahlung an den bisherigen Vermieter ist keine erhebliche Pflichtverletzung, wenn alsbald nach Bemerken des Versehens die Zahlung korrigiert wird.

5. Zu der Frage, wann eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs treuwidrig ist.

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IBRRS 2019, 2954; IMRRS 2019, 1107
MietrechtMietrecht
Mietrückstand - Verletzung der Hauptleistungspflicht!

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 - 27.03.2019

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2916; IMRRS 2019, 1096
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WohnraummieteWohnraummiete
Keine Schonfristzahlung bei einer fristgerechten Kündigung wegen Zahlungsverzugs!

LG Berlin, Urteil vom 27.03.2019 - 65 S 223/18

1. Befindet sich ein Mieter über einen erheblichen Zeitraum schuldhaft in Zahlungsverzug verletzt er erheblich seine Hauptleistungspflicht und der Vermieter ist zur fristgerechten Kündigung berechtigt.

2. Auf die fristgerechte Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist die Heilungsvorschrift über die Schonfristzahlung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB mangels planungswidriger Regelungslücke nicht anzuwenden.

3. Die richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass das Gericht seine eigenen "Gerechtigkeitsvorstellungen" an Gesetzes Stelle und somit derjenigen der Begründung des Gesetzgebers setzt.

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IBRRS 2019, 3044; IMRRS 2019, 1133
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WohnraummieteWohnraummiete
Wer zuviel abbucht, den bestraft das Mietrecht!

LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2019 - 307 S 76/18

1. Vereinbaren die Parteien das Lastschriftverfahren zum Einziehen der Miete, führt dies zu einer Umwandlung der Leistungsverpflichtung des Mieters dergestalt, dass sich die Geldschuld von einer qualifizierten Schickschuld gem. § 270 Abs. 1 BGB in eine Holschuld gem. § 269 BGB verwandelt.

2. Zieht der Vermieter versehentlich mehr Miete ein, als ihm eigentlich zusteht, und führt nur diese Zuvielabbuchung zu einer Unterdeckung des Kontos des Mieters, so hat dies der Mieter nicht zu vertreten. Er ist mit der Mietzahlung für diesen Monat somit nicht in Verzug.

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IBRRS 2019, 0025; IMRRS 2019, 0009; IVRRS 2019, 0005
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumung: Kein Vollstreckungsschutzantrag - keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung!

BGH, Beschluss vom 07.12.2018 - VIII ZR 146/18

1. Hat der zur Räumung einer Mietwohnung verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 01.04.2014 - VIII ZR 1/14, Rz. 5, IMRRS 2014, 1734; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 5; vom 26.09.2018 - VIII ZR 290/18, IMRRS 2018, 1492 = WuM 2018, 726 Rz. 7).*)

2. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtsfehlerhaft § 713 ZPO angewandt und eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht ausgesprochen hat. Denn diese entfällt - anders als im Fall des § 712 Abs. 1 ZPO -, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, und schützt damit den Wohnraummieter nicht vor dem (endgültigen) Verlust der Wohnung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 19.08.2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 09.08.2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18.07.2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rz. 8; vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18, IMRRS 2018, 0323 = WuM 2018, 221 Rz. 9; Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279 unter II 1 a; vom 30.01.2007 - X ZR 147/06, IMRRS 2007, 0738 = NJW-RR 2007, 1138 unter II 2 a; vom 15.03.2007 - V ZR 271/06, IMRRS 2007, 1459 = WuM 2007, 545; vom 04.03.2009 - XII ZR 198/08, IMRRS 2009, 0631).*)

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IBRRS 2018, 3557; IMRRS 2018, 1292
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WohnraummieteWohnraummiete
Fristlose Kündigung: Wann ist das Mietverhältnis zerüttet?

AG Dortmund, Urteil vom 30.10.2018 - 425 C 4296/17

1. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt dann vor, wenn die Durchführung des Vertrags durch Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage durch das Verhalten eines Vertragsteils derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei strenger Prüfung nicht mehr zuzumuten ist.*)

2. Ob der Kündigende sich selbst vertragsgemäß verhalten hat, ist nicht entscheidend.*)

3. Zum Maßstab, wann eine Zerrüttung im Mietrecht angenommen werden kann.*)

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IBRRS 2019, 0057; IMRRS 2019, 0034
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WohnraummieteWohnraummiete
Widersprüchliche Angaben in der Selbstauskunft = arglistige Täuschung?

LG Freiburg, Urteil vom 12.10.2018 - 3 S 98/18

1. Auch nach der Überlassung von Mieträumen zu Wohnzwecken ist eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung zulässig.*)

2. Widersprüchliche und missverständliche Angaben eines potentiellen Mieters in einer Selbstauskunft, die dazu dienen, die Bewerbung in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen, erfüllen die Voraussetzungen für eine Arglistanfechtung dann nicht, wenn die Angaben nicht falsch sind.*)

3. Ein unverschuldeter finanzieller Engpass eines Mieters, der diesen im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entlastet, kann auch dann vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger dem Mieter zustehende Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt.*)

4. Zur Anwendung des § 242 BGB (treuwidrige Durchsetzung eines auf eine ordentliche Kündigung gestützten Räumungsanspruchs) bei nachträglichem Ausgleich eines Mietrückstands im Einzelfall.*)

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IBRRS 2018, 3176; IMRRS 2018, 1152
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach Schonfristzahlung wirksam?

LG Berlin, Beschluss vom 30.05.2018 - 65 S 66/18

1. Allein die Tilgung der offenen Forderungen des Vermieters innerhalb der Frist des § 569 Abs. 3 BGB reicht für sich genommen nicht aus, um die Pflichtverletzung des Mieters in Form des Zahlungsverzugs als weniger schwer wiegend und eine fristgemäße Kündigung nicht mehr rechtfertigend zu bewerten.

2. Der Vermieter ist nicht gehalten, bei nachträglicher Tilgung von Mietrückständen das Mietverhältnis mit dem Mieter trotz der bereits erklärten fristgemäßen Kündigung fortzusetzen.

3. Ein Vermieter ist Mietern, die ihre Mietzahlungspflicht mit Hilfe staatlicher Transferleistungen erfüllen, nicht weitergehend verpflichtet als anderen Mietern.

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IBRRS 2018, 0965; IMRRS 2018, 0323; IVRRS 2018, 0134
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend.

3. Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

4. Hat das Gericht versehentlich keine Abwendungsbefugnis angeordnet, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 321 ZPO stellen.

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IBRRS 2018, 0302; IMRRS 2018, 0095; IVRRS 2018, 0041
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WohnraummieteWohnraummiete
Miete muss auch bei Auslandsaufenthalt fristgerecht gezahlt werden!

AG München, Urteil vom 25.07.2017 - 414 C 24067/16

1. Eine langfristige nicht fristgerechte Zahlung der Miete rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.

2. Ist die Mietzahlung aufgrund eines Aufenthalts im Ausland schwierig, muss die Bezahlung der Miete als Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag bereits vor der Abreise noch von Deutschland aus organisiert werden.

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IBRRS 2017, 1220; IMRRS 2017, 0487
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlungen wirksam!

LG Berlin, Beschluss vom 14.03.2017 - 67 S 14/17

1. Der Zahlungsverzug mit laufenden Mietzahlungen in Höhe von 3.517,53 EUR rechtfertigt den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung - unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete - auch bei einem langjährigen Wohnraummietverhältnis gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Falle einer Mietermehrheit zumindest dann, wenn die Mieter im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keine Gründe dargetan haben, die einem Verschulden sämtlicher Mieter am Eintritt des Zahlungsverzugs entgegenstehen.*)

2. Schonfristzahlungen des Mieters nach Zugang einer ordentlichen Zahlungsverzugskündigung berühren die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Hält der Vermieter trotz Schonfristzahlung an der ordentlichen Kündigung fest, handelt er auch nicht treuwidrig.*)

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IBRRS 2017, 4044; IMRRS 2017, 1676
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WohnraummieteWohnraummiete
Kündigung wegen Zahlungsverzugs

LG Berlin, Urteil vom 03.03.2017 - 63 S 254/16

1. Für die rechtzeitige Überweisung der Miete genügt es, dass der Mieter - bei ausreichend gedecktem Konto - seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

2. Bei einer Veranlassung der Überweisung am dritten Werktag des Monats ist diese nach § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB spätestens am folgenden Banktag auszuführen und nach § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB einen Tag später dem Empfängerkonto gutzuschreiben, so dass der Vermieter eine Gutschrift vor dem fünften Werktag regelmäßig nicht erwarten kann.

3. Zwar kann auch ein Rückstand, der die für eine fristlose Kündigung erforderliche Grenze von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht erreicht, eine Pflichtverletzung des Mietvertrags darstellen, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zur Folge hat. Die hierfür notwendige Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist indes in der Regel nur anzunehmen, wenn der Rückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt und mehr als einen Monat andauert.

4. Werden die kündigungsrelevanten Rückstände weniger als eine Woche nach der Kündigung ausgeglichen, ist die ordentliche Kündigung zwar nicht unwirksam geworden, der Ausgleich lässt die Pflichtverletzung aber in einem milderen Licht erscheinen. Dies gilt umso mehr, wenn das Mietverhältnis bereits seit fast 40 Jahren besteht.

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IBRRS 2017, 0420; IMRRS 2017, 0170
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WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostennachzahlungen sind keine Miete!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 29.12.2016 - 5 S 141/16

1. Als wiederkehrende Leistung im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist die Nebenkostenzahlung nur dann anzusehen, wenn sie als Nebenkostenpauschale oder als Nebenkostenvorauszahlung zusammen mit der Miete zu den bestimmten Zinsterminen zu erbringen ist.*)

2. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages steht dem Vermieter nur zu, wenn der Mieter an mehreren Zahlungsterminen mit der Zahlung der vereinbarten Miete in Verzug gekommen ist. Dabei sind Betriebskostennachzahlungen nicht einzurechnen, weil diese keine periodisch zu erbringende Mietrate sind, sondern erst nach jährlicher Abrechnung feststehen.

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IBRRS 2016, 3359; IMRRS 2016, 1884
MietrechtMietrecht
Keine Kündigung bei Zahlungsverzug mit Bagatellbetrag?

LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2016 - 67 S 214/16

1. Der Zahlungsverzug des Mieters mit einem die Bagatellgrenzen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ("small claims procedure", VO (EG) Nr. 861/2007) erheblich unterschreitenden Betrag (hier: 911,92 EUR) rechtfertigt bei einem langjährigen Mietverhältnis die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unabhängig von der Höhe der monatlich geschuldeten Miete zumindest dann nicht, wenn der Verzug darauf zurückzuführen ist, dass dem Mieter bei der Beantragung oder Überwachung der ihm zustehenden und seine Miete deckenden staatlichen Transferleistungen bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt.*)

2. Zum etwaigen Gleichlauf der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Miet- und Arbeitsrecht bei einer verhaltensbedingten Kündigung wegen schuldhafter Pflichtverletzung für das vom Kündigenden behauptete Verschulden des Gekündigten.*)

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IBRRS 2017, 1344; IMRRS 2017, 0542
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IconAlle Sachgebiete
Jobcenter zahlt monatelang Miete nicht: Mieter darf bleiben!

AG Charlottenburg, Urteil vom 21.09.2016 - 231 C 155/16

1. Verletzt ein Mieter seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem Jobcenter, weil er an einer attestierten chronisch psychischen Erkrankung leidet, geschieht dies unverschuldet.

2. Stellt deshalb das Jobcenter die Mietzahlungen an den Vermieter - zu Unrecht - ein, liegt keine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters vor. Auch wenn sich der Fehler des Jobcenters erst im Nachhinein zeigt, weil es von den Umständen nichts wusste, ist dies dem Mieter nicht zuzurechnen.

3. Ein Mietrückstand von mehr als zwei Monaten berechtigt deshalb nicht zur Kündigung, weil der Mietzahlungsverzug unverschuldet war.

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IBRRS 2016, 2403; IMRRS 2016, 1437
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Ordentliche Kündigung trotz Ausgleichs innerhalb der Schonfrist wirksam?

BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

1. Eine Beschränkung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt.

2. Der innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgte Ausgleich aller fälligen Mieten führt lediglich zur Unwirksamkeit der auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung, während eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug zugleich gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Schonfristregelung unberührt bleibt.

3. Die sich für die ordentliche Kündigung dann stellende Frage, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, erfordert zu ihrer Beantwortung eine umfassende Heranziehung der Umstände des Einzelfalls.

4. Eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit kann den Mieter im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei einer ordentlichen Kündigung entlasten und ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs die Möglichkeit eröffnen, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen.

5. Es ist Sache des Mieters, im Einzelnen darzulegen, dass er diese Pflichtverletzungen aufgrund des Eintritts einer unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage mangels Verschuldens nicht zu vertreten hat.

6. Hierfür genügt es, dass der Mieter darlegt und nachweist, dass ernstlich in Betracht kommende Möglichkeiten eines Verschuldens nicht bestehen, weil er insoweit alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat.

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IBRRS 2016, 2737; IMRRS 2016, 1624
MietrechtMietrecht
Ordentliche Kündigung ist trotz Schonfristzahlung wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.06.2016 - 67 S 125/16

1. Hält der Vermieter an einer zum Zeitpunkt ihres Zugangs wirksamen ordentlichen Zahlungsverzugskündigung und einem darauf gestützten Räumungsanspruch fest, verstößt er in keinem Fall gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das gilt auch bei einer nachträglichen Schonfristzahlung des Mieters, die gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit einer zeitgleich mit der ordentlichen Kündigung ausgesprochenen außerordentlichen Zahlungsverzugskündigung führt.*)

2. Eine nach Kündigungszugang erfolgte Schonfristzahlung ist auch auf der Tatbestandsebene des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausnahmslos unbeachtlich.*)

3. Ein Zahlungsverzug des Mieters, der sogar den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung erlaubt, zieht nicht zwingend die Wirksamkeit einer darauf gestützten ordentlichen Kündigung nach sich. Auch im Falle der Überschreitung der Grenzen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sind bei der im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorzunehmenden Erheblichkeitsprüfung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.*)

4. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung stehen im Rahmen der ordentlichen Zahlungsverzugskündigung nicht die relative Betrachtung von Rückstandsbetrag und monatlich zu leistender Miete, sondern die absolute Höhe des Rückstands und seine wirtschaftliche Bedeutung für den Vermieter im Vordergrund.*)

5. Die Beweislast für das Vorliegen belastender und das Fehlen entlastender Umstände trägt im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB jeweils der Vermieter; den Mieter trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast für ihn entlastende Umstände.*)

6. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des für die Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB konstitutiven Verschuldens des Mieters.*)

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IBRRS 2016, 0484; IMRRS 2016, 0299
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Keine Schonfristzahlung bei ordentlicher Kündigung!

LG Berlin, Beschluss vom 26.08.2015 - 65 S 234/15

Die Heilungswirkung durch Schonfristzahlung bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist auf die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung nicht entsprechend anwendbar.

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IBRRS 2015, 2192; IMRRS 2015, 0895
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Nacherbschaft: Kündigung einer Wohnung erfordert berechtigtes Interesse!

BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13

1. Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)

2. Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im Wohnraummietvertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen.*)

3. Dem Nacherben ist nach Treu und Glauben eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB allerdings verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, so dass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzustimmen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12.10.2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rz. 13 m.w.N.).*)

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IBRRS 2015, 3002; IMRRS 2015, 1347
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Altschulden nicht beglichen: Fristlose Kündigung möglich!

LG Berlin, Urteil vom 03.02.2015 - 63 S 230/14

Zahlungsrückstände aus vorangegangenen Gerichtsverfahren können zur Kündigung berechtigen.

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IBRRS 2015, 2396; IMRRS 2015, 1027
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Miete pünktlich, aber unvollständig gezahlt: Kein Kündigungsgrund!

LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2014 - 67 S 397/14

Die pünktliche, aber fortgesetzt unvollständige Mietzahlung allein genügt nicht für eine Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt erst vor, wenn sich der Mieter mit (mindestens) einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet.

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IBRRS 2015, 0754; IMRRS 2015, 0445
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WohnraummietrechtWohnraummietrecht
Einmal gekündigt, einmal nachgezahlt: Kündigung unwirksam!

LG Bonn, Urteil vom 06.11.2014 - 6 S 154/14

Der Vermieter kann sich in der Regel nicht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung berufen, wenn der Wohnraummieter alle aktuellen Zahlungsrückstände spätestens binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage ausgeglichen hat oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat und keine sonstigen erheblichen Gründe gegen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sprechen.*)

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IBRRS 2014, 2888; IMRRS 2014, 1514
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WohnraummieteWohnraummiete
Schonfristzahlung erfolgt: Ordentliche Kündigung bleibt wirksam!

LG Berlin, Urteil vom 16.09.2014 - 67 S 290/14

Spricht der Vermieter eine wirksame außerordentliche, hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung aus, führt ein innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vorgenommener Ausgleich sämtlicher Rückstände durch den Mieter ausschließlich zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Ein Festhalten an der ordentlichen Kündigung trotz Zahlungsausgleichs ist nur in seltenen, besonders gelagerten Ausnahmefällen treuwidrig. Die Unverzüglichkeit des Zahlungsausgleichs nach Zugang der Kündigung allein macht das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung nicht treuwidrig.*)

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IBRRS 2014, 2718; IMRRS 2014, 1420
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Job-Center überweist Miete zu spät: Ahnungsloser Mieter nicht in Verzug!

LG Berlin, Urteil vom 24.07.2014 - 67 S 94/14

1. Der Mieter gerät grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom Job-Center für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des Job-Centers ausbleiben.*)

2. Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom Job-Center zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gem. § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.*)

3. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem Job-Center erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.*)

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IBRRS 2014, 3454; IMRRS 2014, 1734
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - VIII ZR 1/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1905; IMRRS 2014, 1017
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zahlung heilt ordentliche Kündigung nicht!

LG Berlin, Urteil vom 17.01.2014 - 65 S 366/13

1. Die Heilung der Wirkungen einer zugleich ausgesprochenen fristlosen Kündigung durch die Bezahlung aller offen stehenden Mieten kann nicht zugleich die Heilung der Wirkung einer fristgemäßen Kündigung bewirken. Eine einmal eingetretene Pflichtverletzung kann bei der ordentlichen Kündigung wegen Pflichtverletzung nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung geheilt werden. Das gilt umso mehr, wenn der Mieter in der Vergangenheit wiederholt mit der Mietzahlung im Verzug war.

2. Der Mieter kann seine Zahlungsausfälle nicht alleine dadurch rechtfertigen, dass er über geringe Einkünfte verfügt. Das Zahlungsrisiko trägt der Mieter.

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IBRRS 2014, 0854; IMRRS 2014, 0405
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Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietrückstand sofort nach Kündigung beglichen: Kündigung unwirksam!

LG Berlin, Urteil vom 04.10.2013 - 63 S 421/12

Begleicht der Mieter wenige Tage nach Zugang der Kündigung den rückständigen Betrag vollständig, ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt umso mehr, wenn das Mietverhältnis über 20 Jahre dauerte und sich der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt in Hinblick auf seine Zahlungsverpflichtungen stets vertragstreu verhalten hat.

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IBRRS 2014, 1624; IMRRS 2014, 0846
GewerberaummieteGewerberaummiete
Keine außerordentliche Kündigung wegen „alter“ Pflichtverletzung!

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2013 - 5 U 1953/12

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses und damit auch eines gewerblichen Mietvertrages aus wichtigem Grund kann gemäß § 314 Abs. 3 BGB nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen. Eine in der Vergangenheit liegende vertragliche Pflichtverletzung, auf die wegen des Zeitablaufes eine außerordentliche Kündigung nicht mehr gestützt werden könnte, kann unter veränderten Umständen Grundlage eines neuen Kündigungstatbestandes sein, wenn der Pflichtverstoß durch das seitherige Verhalten des Kündigungsgegners nicht vollständig ausgeräumt worden ist (Anschluss an BGH, Urt. v. 21.03.2007, XII ZR 36/05, NJW-RR 2007, 886). So ist es in einem Fall, in welchem der Mieter zunächst einen zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB berechtigenden Zahlungsrückstand anlaufen lässt, während eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens bei nunmehriger Zahlung der Miete unter Vorbehalt an seiner Rechtsauffassung festhält, er schulde die rückständige Miete aus Rechtsgründen nicht, und der Vermieter nach dem seinem Zahlungsantrag stattgebenden - noch nicht rechtskräftigen - erstinstanzlichen Urteils erfolglos zur Zahlung des - alten - Rückstandes auffordert und sodann wegen Zahlungsverzuges kündigt. In einem solchen Fall beginnt die für § 314 Abs. 3 BGB maßgebliche Frist nicht vor der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Vermieter zu laufen.*)

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