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BGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08
Volltext28 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 129 | BGH - Abrechnungsfrist für Betriebskosten bei vermieteter Eigentumswohnung? |
IMR 2009, 153 | BGH - Betriebskostenabrechnung muss fristgerecht zugehen! |
IMR 2009, 143 | VerfGH Berlin - Zulassung einer Berufung bei Divergenz? |
IMR 2009, 117 | LG Berlin - Verspätet zugestellte Betriebskostenabrechnung: Haftung des Kuriers? |
12 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 25.09.2009 - V ZR 36/09
Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08
1. Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur dann gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht; die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter genügt nicht.*)
2. Bedient sich der Vermieter zur Beförderung der Abrechnung der Post, wird diese insoweit als Erfüllungsgehilfe des Vermieters tätig; in einem solchen Fall hat der Vermieter ein Verschulden der Post gemäß § 278 Satz 1 BGB auch dann zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB), wenn auf dem Postweg für den Vermieter unerwartete und nicht vorhersehbare Verzögerungen oder Postverluste auftreten.*)
Volltext7 Nachrichten gefunden |
(15.06.2011) Immer dann, wenn Energiepreise und Arbeitslöhne nach oben klettern, steigen zwangsläufig auch die Neben- und Betriebskosten für Immobilien. Man hat in dem Zusammenhang den Begriff von der "zweiten Miete" geprägt. Damit soll ausgedrückt werden, dass Wohnungsbesitzer über den eigentlichen Mietbetrag hinaus meistens noch eine erhebliche Summe ...
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(04.11.2009) Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen.
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Rechtzeitiger Zugang der Abrechnung beim Mieter entscheidend
(22.10.2009) Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.
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(13.02.2009) Die Abrechnung über die jährlichen Betriebskosten muss nach Paragraf 556 III 2 BGB dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von zwölf Monaten zugegangen sein. „Dabei trägt der Absender das Risiko einer möglichen Nichtzustellung", warnt Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. „Der Nachweis, dass der Vermieter die Abrechnung vor Ablauf der Jahresfrist abgeschickt hat, reicht nicht aus, um die Abrechnungsfrist einzuhalten. Auch das Datum des Poststempels ist nicht von Belang."
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Absender trägt das Risiko der Nichtzustellung
(23.01.2009) Eine Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist von einem Jahr zugegangen sein. Das Datum des Poststempels ist nicht entscheidend. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin.
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Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
(22.01.2009) "Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig. Die bisherige Rechtsprechung wird bestätigt, das haben wir so erwartet", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung der Karlsruher Richter vom 21.01.2009(BGH VIII ZR 107/08).
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(22.01.2009) Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass auch bei einer Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
mehr… IMR 2009, 153 BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08