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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 212/96
BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
Volltext26 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1997, 390 | BGH - Unwirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz |
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2011 - 19 U 45/08
1. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von §§ 459 Abs. 2, 463 S.1 BGB a.F. liegt vor, wenn der Verkäufer vertraglich die Gewähr für den Bestand einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und somit für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.
2. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen gemachten Angaben des Verkäufers über tatsächlich erzielte Mieterträge als Zusicherung einer Eigenschaft zu verstehen, wenn der Käufer nicht aufgrund besonderer Umstände andere Vorstellungen über den Wert des Kaufgrundstücks hegt, als sie nach der Verkehrsanschauung bei solchen Objekten mit dem zugesicherten Mietertrag verbunden sind.
3. Die Angaben des Verkäufers zur Höhe der erzielten Mieten sind nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vom Käufer nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich auch dahin zu verstehen, dass es sich um Erträge aus zulässiger Vermietung handelt.
VolltextBGH, Urteil vom 15.10.2003 - VIII ZR 358/02
a) Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüssen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzverwalters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat.*)
b) Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch gegenüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 297/98
GVG § 169 Satz 1Erfolgt eine Beweisaufnahme mit anschließender letzter mündlicher Verhandlung in erster Instanz unter Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung, so wird im Berufungsverfahren die Kausalität des Verfahrensfehlers für die angegriffene Entscheidung unwiderlegbar vermutet. Sofern sich das Urteil nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist der betroffene Verfahrensabschnitt - entweder nach Zurückverweisung durch das erstinstanzliche Gericht oder durch das Berufungsgericht - zu wiederholen. Übernimmt das Berufungsgericht den nicht geheilten, fehlerhaften Verfahrensabschnitt im Berufungsverfahren, stellt dies einen erneuten Verstoß gegen § 169 GVG dar. BGB § 157 DZur Auslegung einer Vereinbarung zwischen zwei Sicherungsnehmern über den Austausch ihrer Sicherheiten.BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - OLG Frankfurt/M. LG Darmstadt*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.03.2000 - VIII ZR 81/99
1. Auch bei der Auslegung eines beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäfts muss sich der Vertretene, der das Handeln eines in seinem Namen auftretenden vollmachtlosen Vertreters nachträglich genehmigt, dessen Kenntnis und dessen Verständnis vom Inhalt der abgegebenen Erklärungen nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.*)
2. Zur Vergütung des Kaufmanns nach § 354 HGB.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.12.1999 - VIII ZR 340/98
ZPO §§ 286 B, 398Stützt das erstinstanzliche Gericht eine Feststellung auf die Aussagen mehrerer Zeugen, darf das Berufungsgericht eine hiervon abweichende Feststellung nicht mit der erneuten Vernehmung nur eines dieser Zeugen begründen.BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - VIII ZR 340/98 - OLG Stuttgart LG Stuttgart*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 70/98
BGB §§ 305, 250 S. 2Zu den Voraussetzungen und Folgen eines selbständigen Garantieversprechens.BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98 - KG Berlin LG Berlin*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 70/98771
1. Ein selbständiges Garantieversprechen, das zur Schadloshaltung verpflichtet, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt, kann auch der Schuldner selbst für seine eigenen Leistungen abgeben, sofern der gewährleistete Erfolg weiter geht als die bloße Vertragsgemäßheit der Leistungen.*)
2. Besteht die Leistungspflicht des Schuldners darin, die Ablösung eines Kredits zu bewirken, kann das Garantieversprechen darin liegen, persönlich und ohne Rücksicht auf ein Verschulden dafür einzustehen, daß der Versprechensempfänger im Falle der nicht fristgerechten Ablösung der Kreditschuld schadlos gehalten wird.*)
3. Wie der Versprechende den anderen Teil im Garantiefallschadlos zu halten hat, richtet sich nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts (§§ 249 ff. BGB). Falls der Schuldnerverpflichtet gewesen wäre, den anderen Teil freizustellen, wandelt sich der Freistellungsanspruch nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner endgültig und nachhaltig jede Schadloshaltung ablehnt. (Leits. des Bearb.)*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung
a) Eine Abstandsvereinbarung im Sinne des § 4 a Abs. 1 WoVermittG liegt nicht vor, wenn die vereinbarte Zahlung für die Übernahme von Sachen oder die Abgeltung von Renovierungsarbeiten des bisherigen Mieters erfolgt.
b) § 4 a Abs. 2 WoVermittG findet auf Ablösungsvereinbarungen entsprechende Anwendung, in denen sich der bisherige Mieter im Zusammenhang mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung von dem Wohnungssuchenden für andere Leistungen als die Überlassung einer Einrichtung oder eines Inventarstücks ein überhöhtes Entgelt zahlen läßt.
c) Ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50% überschreitet.
d) Die Vereinbarung über das Entgelt ist nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten.
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(01.02.2023) Nicht selten müssen neue Mieter vor dem Einzug erst einmal eine Ablöse an den Vormieter zahlen - für dessen Küche oder Einbaumöbel. Was ist dabei rechtlich zu beachten und was ist erlaubt?
mehr…
(09.02.2005) Noch vor wenigen Jahren waren so genannte Abstandszahlungen zwischen Mieter und Wohnungssuchendem sehr häufig der Fall. Abstandszahlungen wurden von Vormietern für die bloße Überlassung von Mietwohnungen gefordert. Vielerorts hat sich jedoch der Wohnungsmarkt entspannt, so dass Abstandszahlungen seltener anzutreffen sind. „Reine Abstandszahlungen sind nach Paragraph 4a Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten. Der Vormieter darf auch dann keine Prämie oder Maklerprovision verlangen, wenn er mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD.
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