Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 189/17
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
43 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IMR 2019, 288 | BGH - Keine Nachzahlungspflicht auf Betriebskosten ohne Belegeinsicht! |
IMR 2018, 417 | AG Münster - Betriebskosten: Keine Belegeinsicht gewährt - kein Geld! |
IMR 2018, 234 | BGH - Betriebskosten: Kein Anspruch auf Nachzahlung bei verweigerter Belegeinsicht |
IMR 2018, 233 | BGH - Betriebskosten: Einsichtsrecht des Mieters in Verbrauchsdaten anderer Mieter |
19 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 15.07.2020 - 65 S 285/19
Der Mieter hat ein Einsichtsrecht in den Wärmecontracting-Vertrag zwischen seinem Vermieter und dem Versorger, wenn der zwischen ihm und dem Versorger geschlossene "Wärmeliefervertrag" über die Preisgestaltung schweigt.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2020 - 10 U 21/19
Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings fallen, auch soweit sie die Instandhaltung betreffen, nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen.*)
VolltextAG Leipzig, Urteil vom 14.04.2020 - 168 C 7340/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextLG Memmingen, Urteil vom 19.02.2020 - 14 S 1269/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 25.09.2019 - VIII ZR 122/18
1. Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe, dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.*)
2. Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.*)
BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 250/17
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit Letzterer einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zu Grunde liegenden Belege nicht nachgekommen ist. Eine von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags ist als derzeit unbegründet abzuweisen (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17, IMR 2018, 234).
VolltextLG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 - 9 S 26/18
Zum Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostenV bei unterbliebener Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV nach dem 21.12.2013 und zur Berechnung der Kürzung. *)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 13.02.2019 - 65 S 196/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.*)
2. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.*)
6 Nachrichten gefunden |
(23.09.2022) Über die Nebenkosten einer Mietwohnung müssen Vermieter einmal im Jahr abrechnen. Massive Steigerungen der Heizkosten werden sich auswirken. Mieter können eine fehlerhafte Abrechnung anfechten.
mehr…
(20.01.2021) Vermieter müssen über die Nebenkosten einer Mietwohnung ordnungsgemäß einmal im Jahr abrechnen. Wie der Mieter vorgehen muss, um eine fehlerhafte Abrechnung anzufechten, zeigen wir hier.
mehr…
(12.06.2018) Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest, dass auch die Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Mietshauses angemessen und erforderlich sein kann.
mehr… IMR 2018, 233 BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
(16.02.2018) Über die Nebenkosten einer Mietwohnung muss der Vermieter laut Gesetz ordnungsgemäß einmal im Jahr abrechnen. Wie der Mieter vorgehen muss, um die Abrechnung anzufechten, erklären wir hier.
mehr…
Umfang einer Belegeinsicht des Mieters
(07.02.2018) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.
mehr… BGH, 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
(19.01.2017) Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich - soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist - auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 Euro vor.
mehr…
14 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
c) Gewährung der Belegeinsichtsmöglichkeit (BGB § 556 Rn. 579)
dd) Ordnung der Belege (BGB § 556 Rn. 513)
2. Rechtsgrundlage (BGB § 556 Rn. 491-492)
IV. Rechtsfolgen (BGB § 560 Rn. 78)
III. Fälligkeit und Prüffrist (BGB § 556 Rn. 555-556)
3. Voraussetzungen (BGB § 556 Rn. 493-495)
bb) Erfasste Belege (BGB § 556 Rn. 504-510)
IV. Gegenrechte des Mieters (BGB § 556 Rn. 557-564)
2. Relevanz des Parteivortrags (BGB § 556 Rn. 569-573)
e) Entstehung der Gesamtbetriebskosten (BGB § 556 Rn. 581-585)