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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 80/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3089
BauvertragBauvertrag
Ersatz der Fremdnachbesserungskosten ohne Auftragsentziehung?

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07


65 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2009, 17 BGH - Mängelbeseitigungsaufforderung: Bezugnahme auf Gutachten reicht aus!
IBR 2009, 14 BGH - VOB/B-Bauvertrag: Erstattung der Kosten einer Selbstvornahme vor Abnahme auch ohne Auftragsentziehung?

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2899
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
EnEV-Anforderungen sind immer Sollbeschaffenheit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2015 - 22 U 57/15

1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbeschaffenheit einer Werkleistung.*)

2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen erbringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsgemeinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen Leistungspflichten) bilden, die darauf gerichtet ist, eine "einheitliche Bauleistung" zu erbringen.*)

3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von Vor- und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen Mängeln gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursache zumindest teilweise in mehreren Gewerken haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im Sinne eines "einheitlichen Erfolges" beseitigt werden können.*)

4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower-Door-Tests sachverständig festgestellten Mängel der Luftdichtigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest teilweise in verschiedenen Gewerken haben.*)

5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertragsrecht § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar.*)

6. Den Werkunternehmer trifft die Pflicht bzw. Obliegenheit, sich - ggf. auch durch ergänzende Erklärungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn - darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen technischen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollständig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.*)

7. Blower-Door-Tests sind grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeitpunkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachgebessert werden können als nach Fertigstellung des Gebäudes.*)

8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszuführen hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und Recht des Unternehmers, die Art und Weise der Mängelbeseitigung zu bestimmen.*)

9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit die Mangelsymptome (Luftundichtigkeiten) - bei mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommenden Gewerken - gerade auf der Mangelhaftigkeit seiner Leistungen beruht.*)




IBRRS 2015, 2381
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kosten der Ersatzvornahme: Auftragnehmer trägt im VOB-Vertrag das Prognoserisiko!

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 - 2 U 15/15

1. Der Auftraggeber kann Erstattung der Fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte.

2. Hat sich der Auftraggeber dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung zur Mängelbeseitigung entstanden sind.

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IBRRS 2015, 1824; IMRRS 2015, 1525
WohnraummietrechtWohnraummietrecht

BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 194/14

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1153; IMRRS 2015, 0682
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV ist verfassungskonform

BGH, Urteil vom 06.05.2015 - VIII ZR 193/14

§ 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV, wonach der Wärmeverbrauch der Nutzer in Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der dynamischen Verweisung auf Regelwerke nicht demokratisch legitimierter Normgeber.*)

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IBRRS 2015, 2614
BauvertragBauvertrag
Kosten der Ersatzvornahme: Auftragnehmer trägt im VOB-Vertrag das Prognoserisiko

LG Oldenburg, Urteil vom 11.02.2015 - 5 O 2834/12

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 0682
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Kostenerstattung auch ohne Kündigung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2014 - 4 U 167/08

1. Weicht der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung von einer vertraglichen Vorgabe ab, genügt das nach der VOB/B 2000 für sich genommen noch nicht, um einen Mangel anzunehmen. Über die Abweichung hinaus ist zusätzlich entweder ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder eine Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Werks zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich.

2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen vermeintlicher Mängel, ist die Kündigung als "freie" Kündigung zu behandeln, wenn die Leistung mangelfrei ist.

3. Wird die Leistung vom Auftraggeber "frei" gekündigt, kann der Auftragnehmer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer verlangen.

4. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung entzogen (gekündigt) hat. Einer solchen Auftragsentziehung bedarf es jedoch nicht, wenn sich diese als bloße Förmelei darstellen würde.




IBRRS 2013, 0551
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer "versteckt" seine Leistung: Fristlose Kündigung!

LG Köln, Urteil vom 09.11.2012 - 17 O 206/09

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Das gilt auch dann, wenn die abweichend vom Vertrag ausgeführte Leistung ihre Funktion erfüllt.

2. Der bauleitende Architekt, der mit der Überwachung der technisch ordnungsgemäßen Ausführung beauftragt ist, darf auch Mängel rügen.

3. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftragnehmer durch schuldhaftes Verhalten den Vertragszweck gefährdet und es dem vertragstreuen Auftraggeber unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers hinreichend Anlass für die Annahme bietet, dass der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.

4. Der Auftragnehmer verweigert die Erfüllung des Vertrags, wenn er vorhandene Mängel insgesamt bestreitet, Behinderung anzeigt und die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ankündigt. Mit der Erfüllungsverweigerung wird das Einhalten einer zuvor zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist entbehrlich.

5. Der Auftragnehmer verstößt nachhaltig gegen seine Vertragspflichten und gefährdet den Vertragszweck, wenn er seine Leistungen durch Fehlinformationen und unangekündigte Terminverschiebungen der Kontrolle des Auftraggebers entzieht.

6. Auch nach Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftragnehmer grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für die von ihm bis zur Vertragsbeendigung erbrachten mangelfreien Leistungen zu. Hierzu muss der Auftragnehmer unterscheidbar darlegen, welche Leistungen er bis zum Zeitpunkt der Kündigung mangelfrei erbracht hat.

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IBRRS 2012, 0431
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatzvornahmekosten nach Kündigung verjähren nicht vor Abnahme!

BGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11

Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.*)

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IBRRS 2011, 4761; IMRRS 2011, 3456
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Schaden nur, wenn Fehlverhalten ursächlich ist!

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2011 - 28 U 125/10

1. Ein Mandant, der infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens seines Rechtsanwalts eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinn nur, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen erhalten hätte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos.*)

2. Der Umstand, dass der Anwalt Ansprüche gegen einen (vermeintlichen) Schuldner des Mandanten verjähren lässt, ändert nichts daran, dass der Regresskläger beweisen muss, dass eine rechtzeitige Inanspruchnahme des Schuldners erfolgreich gewesen wäre.*)

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IBRRS 2012, 0886
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Keine Kostenerstattung ohne Auftragsentziehung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2010 - 21 U 159/09

1. Gegenüber einem weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner kann die VOB/B grundsätzlich nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden.

2. Widerspricht jedoch der Auftraggeber dem Vortrag des Auftragnehmers, das Vertragsverhältnis sei im Geltungsbereich der Bestimmungen der VOB/B geschlossen worden, nicht, und stützt der Auftraggeber die von ihm geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Regelungen der VOB/B, wird sie Vertragsgrundlage.

3. Die §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B enthalten eine abschließende Regelung der Ansprüche des Auftraggebers aus Mängeln, die sich schon vor Vollendung und vor Abnahme des Baus gezeigt haben. Der Auftraggeber ist danach jedenfalls im Regelfall nicht ohne Einhaltung des in § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B vorgeschriebenen Vorgehensweise befugt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers durch einen anderen Unternehmer beseitigen zu lassen.

4. Ohne Setzung einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf den Auftrag zu entziehen, und vor Auftragsentziehung kann der Auftraggeber die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungskosten deshalb regelmäßig nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.




IBRRS 2010, 3426
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - 5 U 57/09

1. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne der §§ 637 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt eine ausdrückliche oder auch konkludente Erklärung des Werkunternehmers voraus, die unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelumstände und hierbei insbesondere des gesamten Verhaltens des Unternehmers die Annahme rechtfertigt, der Auftragnehmer wolle endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen, so dass es ausgeschlossen erscheint, er werde sich von einer Fristsetzung umstimmen lassen.*)

2. Erklärt der Auftragnehmer, dass er allenfalls bereit ist, die Mangelerscheinungen zu kaschieren und zu beseitigen, verweigert er aber weitere Nacherfüllungsmaßnahmen, die für die Beseitigung des eigentlichen Mangels erforderlich sind, kann hierin eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden.*)

3. In wie weit das vorprozessuale oder prozessuale Bestreiten der Mangelbeseitigungspflicht den Rückschluss auf eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung rechtfertigt, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden.*)

4. Dem Auftraggeber kann die Nacherfüllung durch den Auftraggeber dann unzumutbar sein, vgl. § 637 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn der Unternehmer durch sein vorheriges Verhalten das Vertrauen in seine Leistungsfähigkeit oder seine Leistungsbereitschaft erschüttert hat (z.B. bei zahlreichen und/oder gravierenden Mängeln oder mehrere erfolglosen Nachbesserungsversuchen). Die Insolvenz des Auftragnehmers macht eine Fristsetzung nicht ohne weiteres entbehrlich.*)

5. Vermittelt der Werkunternehmer gegenüber dem Besteller im Zusammenhang mit einer von diesem erhobenen Mängelrüge wahrheitswidrig den Eindruck, eigentlich sei er - oder das von ihm betriebene Geschäft - entweder nicht mehr existent oder befände sich in der Insolvenz, führt dies zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust.*)

6. Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers kann der Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 249 BGB sein. Die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme durch den Auftraggeber können (unabhängig vom Verzug des Werkunternehmers mit der Mangelbeseitigung) als mangelbedingter Vermögensschaden erstattungsfähig sein.*)

7. Der Schadensersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stellt keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB dar.*)




IBRRS 2008, 3089
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ersatz der Fremdnachbesserungskosten ohne Auftragsentziehung?

BGH, Urteil vom 09.10.2008 - VII ZR 80/07

1. Dem Auftraggeber steht ein Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten auch ohne Entziehung des Auftrags zu, wenn der Auftragnehmer endgültig die vertragsgemäße Fertigstellung verweigert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, IBR 2000, 491 = BauR 2000, 1479 = ZfBR 2000, 479 = NZBau 2000, 421).*)

2. Das Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftraggeber durch Bezugnahme auf ein dem Auftragnehmer bekanntes Gutachten im selbständigen Beweisverfahren die "Mangelerscheinungen" bezeichnet.*)




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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme
III. Inhalt der Regelung
2. Schadensersatz

5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
D. Die Bedeutung der VOB/B im Bauvertrag
II. Anwendung des AGB-Rechts

§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein)
A. Nacherfüllungsanspruch

§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein)
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung
L. Besonderheiten der VOB/B

§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz)
M. Besonderheiten des VOB/B-Vertrags
II. Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber (§ 8 Abs. 2-5 VOB/B)



1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

F. Einigung über Mängel ( Rn. 20-22)