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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 77/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3161
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08


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5 Beiträge gefunden
IBR 2014, 614 OLG Nürnberg/BGH - Ausführung eines Wärmedämm-Verbundsystems muss besonders überwacht werden!
IBR 2010, 615 BGH - Kein Vorschuss auf Schadensersatz für (entfernte) Mangelfolgeschäden!
IBR 2010, 576 BGH - Bauüberwachungsfehler führt nicht ohne Weiteres zur Arglisthaftung des Architekten!
IBR 2010, 575 BGH - Architekt muss unterlassene Bauüberwachung offenbaren, sonst lange Verjährung!
IBR 2010, 574 BGH - Schwerer Mangel allein noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

25 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1446
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann wird ein Bauüberwachungsfehler arglistig verschwiegen?

OLG Köln, Urteil vom 01.09.2016 - 3 U 204/13

1. Ein Mangel des Architektenwerks liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt.

2. Für die Arglisthaftung des Architekten ist es als ausreichend zu erachten, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankommt, dass dem Architekten das Bestehen des Baumangels bewusst war.

3. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei der Abnahme seines Werks nicht offenbart, dass er keine Bauüberwachung vorgenommen hat. Das gilt nicht nur dann, wenn er überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat, sondern auch dann, wenn er nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat und dies verschweigt.

4. Voraussetzung für die Arglist ist, dass dem Architekten bewusst ist, dass er seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht wahrgenommen hat. Daran fehlt es, wenn er nicht erkennt, dass ein Gewerk überwachungspflichtig ist, und er deshalb die Aufklärung darüber unterlässt, dass er eine Überwachung nicht durchgeführt hat oder wenn ein Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

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IBRRS 2016, 1720
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein!

OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016 - 11 U 183/14

1. Fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an besonders überwachungsbedürftigen Bauteilen kann nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit unter Umständen zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, wenn überhaupt keine Bauüberwachung des betreffenden Bauteils stattfand.

2. Behauptet der Architekt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine Bauüberwachung erforderlich war, spricht zu Gunsten des Bauherrn kein Anscheinsbeweis für das Gegenteil. Der Bauherr muss dann den Gegenbeweis führen.

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IBRRS 2017, 1047
BauvertragBauvertrag
Bedenken erst nach einem Jahr angemeldet: Auftraggeber steht angemessene Reaktionszeit zu!

OLG Rostock, Urteil vom 24.05.2016 - 4 U 136/12

1. Ein Bauunternehmen, das die Bedenken eines Sonderfachmanns überprüft, muss hierzu einen Sonderfachmann hinzuziehen.

2. Behauptet der Auftragnehmer, der Auftraggeber hätte selbst dann keine Planänderung vorgenommen, wenn eine rechtszeitige Behinderungsanzeige vorgelegen hätte, trägt er hierfür die Beweislast.

3. Der Auftragnehmer, der seine Bedenken nicht unverzüglich, sondern erst nach ca. einem Jahr mitteilt, kann den Bauvertrag nicht mit der Begründung kündigen, der Auftraggeber habe die Entscheidung darüber, wie mit diesen Bedenken umzugehen sei, nicht innerhalb einer gesetzten Frist von wenigen Wochen getroffen.

4. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Auftraggebers, wonach jede einzelne Regelung des Vertragsmusters zur Disposition gestellt und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bauvorhaben einzeln verhandelt wird, so dass sämtliche Vertragsklauseln Individualvereinbarungen darstellen, ist unwirksam.

5. Ein Kündigungsgrund allein kann ein (feststellungsfähiges) Rechtsverhältnis darstellen, wenn die Kündigung selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen führt.

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IBRRS 2016, 1018
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anfechtung der Abnahme wegen arglistiger Täuschung: Jeder Mangel ist konkret nachzuweisen!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2016 - 2-24 O 15/08

1. Eine Anfechtung der Abnahmeerklärung (§ 123 BGB) wegen arglistiger Täuschung oder Organisationsverschulden muss konkret für jeden einzelnen Mangel dargelegt und nachgewiesen werden. Es gilt hinreichend darzulegen, dass bestimmte bekannte Mängel vorsätzlich verschwiegen (Arglist) oder der Kenntnis durch eine entsprechende Organisation entzogen (Organisationsverschulden) wurden.

2. Hierbei reicht das Rügen von Fehlen von Nachweisen ohne Angabe, welche Nachweise konkret begehrt werden und inwiefern das Fehlen der Nachweise auf einem Organisationsverschulden oder einer Arglist des Unternehmens beruhen soll, nicht aus.

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IBRRS 2016, 2460
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kein arglistiges Verschweigen ohne Kenntnis vom Mangel!

KG, Urteil vom 09.10.2015 - 21 U 74/14

1. Arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird.

2. Allein die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mitarbeiter oder Sozius des Insolvenzverwalters berechtigt ihn nicht dazu, für diesen Abtretungserklärungen für die Gemeinschuldnerin abzugeben.

3. Auch eine - nicht näher definierte - Generalvollmacht bevollmächtigt eines Rechtsanwalt nicht zum Abschluss von Abtretungsvereinbarungen für die Gemeinschuldnerin.

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IBRRS 2016, 2134
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch ein schwerer Mangel spricht nicht für eine Organisationspflichtverletzung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2013 - 23 U 27/13

1. Der Unternehmer wird so behandelt, als sei er arglistig, wenn er seine Organisationspflichten bei der Herstellung und Abnahme des Bauwerks verletzt hat und infolge dieser Verletzung ein Mangel nicht erkannt worden ist.

2. Lässt der Werkunternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen, muss er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften,wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (hier verneint).

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Organisationspflichtverletzung trägt der Besteller. Die Schwere eines Mangels begründet dabei für sich allein genommen nicht den Anschein einer Verletzung der Organisationsobliegenheit.

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IBRRS 2013, 3468
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauwerk schlüsselfertig zu erstellen: Leistungsumfang erweitert!

OLG Naumburg, Urteil vom 20.06.2013 - 1 U 91/12

1. Wird die Erstellung eines schlüsselfertigen Bauwerks zu einem Pauschalpreis vereinbart, so ist in aller Regel auch der zu erbringende Leistungsumfang pauschaliert. Vom vereinbarten Leistungsinhalt sind dann alle Leistungen umfasst, die für die Erreichung des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für ein zweckgerechtes und mangelfreies Bauwerk erforderlich und vorhersehbar sind. Die bloße Abarbeitung eines insoweit unvollständigen Leistungsverzeichnisses des Auftraggebers genügt dem nicht.*)

2. Ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt verschweigt einen Mangel seiner Leistung arglistig, wenn er bei Abnahme des Werkes nicht offenbart, dass er entweder überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen hat oder auch nur einzelne der überwachungspflichtigen Gewerke nicht überwacht hat. Dem steht es gleich, wenn der Architekt eine Erklärung ins Blaue hinein abgibt und dabei nicht offenbart, dass er keine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erklärung hat.*)




IBRRS 2013, 1479
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sind NU-Arbeiten durch eigenes Personal zu überwachen?

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2012 - 16 U 30/11

1. Einen Generalübernehmer, der selbst keine eigenen Bauleistungen ausführt, dem aber im Zuge der ihm ebenfalls übertragenen Architektenleistungen auch die Objektüberwachung obliegt, trifft daneben zur Vermeidung der Arglistverjährung keine weitere Organisationsobliegenheit zur Überwachung der Leistungen der von ihm beauftragten Unternehmer auf mängelfreie Ausführung.*)

2. Ein Unternehmer muss sich die Verletzung der Organisationsobliegenheit des von ihm beauftragten Nachunternehmers nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen.*)

3. Die sog. Sekundärhaftung des Architekten, der sich bei Verletzung der aus seiner Sachwalterstellung herrührenden Pflicht, den Bauherrn über ihm bekannte Mängel auch insoweit aufzuklären, als er selbst für den Mangel verantwortlich ist, nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Mängelansprüche berufen kann, setzt voraus, dass sich in nicht verjährter Zeit ein Mangel am Bauwerk zeigt, für den der Architekt mit verantwortlich ist. Die fahrlässige Unkenntnis vom Baumangel löst keine Sekundärhaftung aus, vielmehr knüpft die sog. Sekundärhaftung an die Verletzung der Pflicht des Architekten an, die Ursache bereits erkannter Mängel zu suchen und seinem Auftraggeber mitzuteilen.*)




IBRRS 2011, 2541
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schlüssiges Zustandekommen eines Architektenvertrags

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - 12 U 22/11

Ein Architektenvertrag kann durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn zwischen den Parteien bereits vertragliche Beziehungen bestanden haben und für den Geschäftspartner erkennbar war, dass der Architekt seine Arbeiten nicht vergütungsfrei bzw. nicht lediglich werbend für einen späteren Vertragsschluss (Akquise) einbringen und weiterführen wollte.

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IBRRS 2011, 3504
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nachunternehmer nicht überwacht: Organisationsverschulden!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - 23 U 106/10

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist.

2. Die von einem Nachunternehmer auszuführenden Arbeiten muss der Werkunternehmer deshalb entweder selbst überwachen oder dessen Überwachung durch einen Dritten organisieren.

3. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

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IBRRS 2014, 0379
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
NU kontrolliert seinen NU nicht: AN muss Kontrolle übernehmen!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.02.2011 - 22 U 161/10

1. Ein arbeitsteilig aufgestellter Auftragnehmer muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk bei Abnahme mängelfrei ist. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mängelfreiheit zu überprüfen.

2. Den Auftragnehmer, der einen Nachunternehmer mit der Fertigung von Bauteilen beauftragt, trifft grundsätzlich keine Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Herstellung bei diesem zu sorgen und sicherzustellen, dass dessen Leistung vor dem Einbau auf Mangelfreiheit überprüft wird. Er genügt deshalb seinen Organisationspflichten gegenüber dem Auftraggeber, wenn er den Nachunternehmer sorgfältig aussucht.

3. Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer seinerseits einen Nachunternehmer mit der Anlieferung von Baumaterial beauftragt hat und dass sein Vertragspartner diesen Nachunternehmer nicht ausreichend kontrolliert, muss der Auftragnehmer selbst für eine Untersuchung des angelieferten Materials sorgen.

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IBRRS 2011, 1095
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Gravierender Mangel = Organisationsverschulden?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2011 - 2-20 O 273/07

Mängel im Brandschutzbereich führen nicht automatisch zur Annahme eines Organisationsverschuldens.

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IBRRS 2011, 3530
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauleitung durch Ingenieurbüro: Kein Organisationsverschulden!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2010 - 1 U 163/09

1. Das Vorhandensein schwerer (hier: brandschutztechnischer) Mängel ist noch kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens.

2. Dem Unternehmer kann es grundsätzlich nicht als ein der Arglist gleichstehendes Verhalten zur Last gelegt werden, wenn er die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit vor der Abnahme auf einen sorgfältig ausgesuchtes, fachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf eine ausreichende Bauüberwachung sowie eine ordnungsgemäße Endkontrolle durch dieses vertraut.

3. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Gewährleistungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Der lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, dass der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.

4. Der formularmäßige Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit gemäß § 770 BGB auch für den Fall, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz bzw. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Sicherungsabrede, sondern nur dazu, dass der Ausschluss der Einreden der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit entfällt.




IBRRS 2010, 3351
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Verschweigen unterlassener Bauüberwachung = Arglist!

BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 46/09

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.*)

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IBRRS 2010, 3161
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mangel noch kein Indiz für Organisationsverschulden!

BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 77/08

1. Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06, BGHZ 174, 32).*)

2. Die verjährungsrechtliche Gleichsetzung der Verletzung einer Organisationsobliegenheit durch einen arbeitsteilig tätigen Architekten mit arglistigem Verhalten ist nur dann gerechtfertigt, wenn den Architekten der Vorwurf trifft, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Dieser Vorwurf kann sich daraus ergeben, dass er, ohne selbst tätig zu werden, ganz darauf verzichtet, Gehilfen zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht einzuschalten. Er ist auch gerechtfertigt, wenn der Architekt hierfür Personal einsetzt, von dem er weiß, dass es jener Pflicht nicht nachkommen wird oder nicht nachkommen kann, sei es, weil er nicht ausreichend kompetente Gehilfen ausgesucht oder weil er ihnen keine ausreichende Möglichkeit gegeben hat, Mängel wahrzunehmen und pflichtgemäß zu offenbaren. Gleiches gilt, wenn er zwar ein entsprechendes Wissen nicht hat, er aber die Augen vor dieser Erkenntnis verschließt (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55, 63, Tz. 21 f.).*)

3. Der allein durch einen Baumangel verursachte Anschein einer Bauüberwachungspflichtverletzung kann nur ausnahmsweise den weitergehenden Anschein erwecken, der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt habe seine mit der Bauleitung befassten Mitarbeiter unsorgfältig ausgesucht oder eingesetzt. Ein solcher Anschein entsteht selbst bei schwerwiegenden Baumängeln jedenfalls dann nicht, wenn der sich hieraus ergebende Bauüberwachungsfehler seiner Art nach auch einem sorgfältig ausgewählten und eingesetzten Bauleiter unterlaufen kann (Bestätigung von BGHZ 179, 55, 63 f.).*)

4. Entfernte Mangelfolgeschäden unterliegen nach dem auf bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge anwendbaren Schuldrecht nicht dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. Ersatz für solche Mangelfolgeschäden erhält der Besteller vielmehr nur nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch, auf den der Besteller keinen (abrechnungspflichtigen) Vorschuss beanspruchen kann.*)




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7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
D. Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln
I. Arglistiges Verschweigen
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen
V. Verjährung bei arglistig verschwiegenen Mängeln
VI. Verjährung nach Organisationsobliegenheitsverletzung