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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 46/17


Beste Treffer:
IBRRS 2018, 0964
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17



IBRRS 2018, 0055
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - VII ZR 46/17

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8 Beiträge gefunden
IBR 2022, 1034 OLG Celle - (Mit-)Eigentum aufgegeben, Mängelansprüche bleiben!
IBR 2020, 372 BGH - Wenn zwei sich streiten ...
IBR 2019, 1008 BGH - Keine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung für allein erwerbswirtschaftlich genutzte Sachen!
IBR 2018, 367 Subjektive Werteigenschaften
IBR 2018, 300 BGH - Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten - auch im laufenden Bauprozess!
IBR 2018, 208 BGH - Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten II!
IBR 2018, 197 BGH - Alternativen zur Vermögensbilanz: "Quasi-Minderung" und Vorschuss!
IBR 2018, 196 BGH - Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten I!

1 Aufsatz gefunden
Die kopernikanische Wende im Schadensersatzrecht oder der Kampf des VII. Zivilsenats gegen die „Überkompensation“
(Ulrich Dölle)
Dokument öffnen IBR 2018, 1039

154 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2508; IMRRS 2023, 1137
Mit Beitrag
VersicherungsrechtVersicherungsrecht
Vorschaden nicht abgrenzbar: Bauleistungsversicherer muss nicht zahlen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2023 - 3 U 105/22

1. Im Fall von Vorschäden kann der geschädigte Versicherungsnehmer mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie nicht bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

2. Der geschädigte Versicherungsnehmer muss grundsätzlich - vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen - den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen.

3. Der geschädigte Versicherungsnehmer muss geeignete Schätzgrundlagen beibringen, die Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde.

4. Nur soweit der geltend gemachte Schaden technisch und rechnerisch eindeutig vom Vorschaden abgrenzbar ist, besteht ein Ersatzanspruch des geschädigten Versicherungsnehmers.

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IBRRS 2024, 0285
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Dreigliedriger Mangelbegriff gilt im gesamten Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2022 - 12 U 289/21

1. Auch für Fehler von Architekten gilt der dreigliedrige Mangelbegriff. Dies betrifft sowohl die Planung als auch die Bauüberwachung.

2. Hat sich der Architekt zur Bauplanung verpflichtet, hat er auf der Grundlage der Bauwünsche des Auftraggebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung zu erstellen. Bildet die Bauüberwachung den Gegenstand des Vertrags, schuldet der Architekt auch insoweit die Verwirklichung eines plangerechten und mangelfreien Bauwerks.

3. Ein Mangel der Werkleistung liegt auch dann vor, wenn der Architekt nicht auf Bedenken hinsichtlich einer vom Auftraggeber gewählten Ausführungsvariante hinweist, die ihm aufgrund seiner Fachkunde kommen mussten.

4. Auch bei einem Planungsfehler besteht grundsätzlich ein Nacherfüllungsrecht des Architekten. Allerdings ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn sich der Fehler bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat.

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IBRRS 2024, 0876
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Trial-and-error"-Sanierung für den Geschädigten unzumutbar!

OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022 - 2 U 2012/14

1. Der Bauherr hat gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 = IBRRS 2018, 0964).

2. Bei der Frage, welche Sanierungslösung dem geschädigten Bauherrn zuzumuten ist (hier: Versickerung oder Abdichtung), ist insbesondere auf die Risiken, Erschwernisse und Belastungen des Bauherrn abzustellen.

3. Der geschädigte Bauherr ist auf Sanierungsmaßnahmen beschränkt, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Bauherrn zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird nicht den Aufwand einer sich über Jahre hinweg und immer teurer werdenden Sanierungslösung hinnehmen, die letztlich nicht sicher zum Erfolg führt.

4. Eine merkantile Wertminderung des Grundstücks ist nicht in den Vorschussanspruch einzubeziehen. Sie gehört nicht zu den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern stellt einen zusätzlichen Schadensposten dar.

5. Eine vorbehaltlose Zahlung auf die Honorarschlussrechnung kann eine konkludente Abnahme der (gesamten) geschuldeten Leistungen darstellen. Dabei kommt es darauf an, wie wichtig die noch ausstehenden Teile der geschuldeten Leistung für den Bauherrn sind. Gerade die Leistungsphase 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn wichtig.




IBRRS 2024, 1304
BauvertragBauvertrag
Schadensersatzanspruch

OLG Celle, Urteil vom 23.11.2022 - 14 U 76/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 0039
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einmal Abrechnungsverhältnis, immer Abrechnungsverhältnis!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2022 - 22 U 37/22

1. Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.

2. Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

3. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.

4. Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.

5. Einer Aufrechnung steht nicht entgegen, dass der Besteller den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Werks nicht nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung bemessen darf.

6. Der Besteller hat stets die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

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IBRRS 2022, 3596
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze der HOAI 1996/2002 sind zwischen Privaten verbindlich!

BGH, Urteil vom 03.11.2022 - VII ZR 724/21

1. Aus dem Unionsrecht folgt keine Verpflichtung, das gegen Art. 15 Abs. 1, 2 g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßende verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI (1996/2002) im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin, und BGH, IBR 2020, 352, 353).*)

2. § 4 HOAI (1996/2002) kann nicht richtlinienkonform dahin ausgelegt werden, dass die Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr verbindlich sind und daher einer die Mindestsätze unterschreitenden Honorarvereinbarung nicht entgegenstehen.*)

3. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen, grundsätzlich keine Anwendung und führen daher in einem solchen Fall nicht zu der Verpflichtung, das verbindliche Mindestsatzrecht der HOAI unangewendet zu lassen (im Anschluss an EuGH, IBR 2022, 74 - Thelen Technopark Berlin; Urteil vom 27.10.2022 - Rs. C-544/21, IBRRS 2022, 3359; BGH, IBR 2020, 352, 353).*)




IBRRS 2023, 0113
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Kann der Architekt die Unverhältnismäßigkeit der Schadensersatzhöhe einwenden?

KG, Urteil vom 21.10.2022 - 7 U 1101/20

1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.

2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.

3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mängelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.

5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

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IBRRS 2022, 3255; IMRRS 2022, 1419; IVRRS 2022, 0496
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fiktive Mängelbeseitigungskosten für Mangelfolgeschäden!

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2022 - 11 U 247/21

1. Die Rechtsprechung zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten gilt nicht für Mangelfolgeschäden an Bauteilen außerhalb des Gewerks des Unternehmers. Diese Schäden betreffen nicht das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern das Integritätsinteresse, und die Kosten ihrer Beseitigung sind nicht vom Nacherfüllungsanspruch und vom Vorschussanspruch erfasst.*)

2. Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a ZPO steht der späteren Gelendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs aus § 634 Nr. 4, § 280 BGB wegen der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.*)

3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch steht der Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiellem Schadensersatzanspruch im Einzelfall nicht entgegen, wenn sich die Geltendmachung der Kosten des Beweisverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht als der einfachere Weg darstellt. Dies ist der Fall, wenn der materielle Anspruch sich auch gegen weitere Beklagte richtet, die am Beweisverfahren nicht beteiligt waren. In dieser Konstellation ist der materielle Anspruch ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem kann die gesamtschuldnerische Verbundenheit der Ansprüche gegen die Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.*)




IBRRS 2023, 0038
BauvertragBauvertrag
Einmal Abrechnungsverhältnis, immer Abrechnungsverhältnis!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2022 - 22 U 37/22

1. Ein Vorschussanspruch des Bestellers wegen Mängeln des Werks setzt grundsätzlich die Abnahme voraus.

2. Die Abnahme als Voraussetzung der Mängelrechte ist unter den Voraussetzungen eines Abrechnungsverhältnisses entbehrlich. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

3. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, findet eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Das gilt jedenfalls für den Fall, dass der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet.

4. Beansprucht der Besteller Kostenvorschuss, nachdem er Schadensersatz statt der Leistung beansprucht hat, ändert das am Eintritt des Abrechnungsverhältnisses nichts.

5. Einer Aufrechnung steht nicht entgegen, dass der Besteller den Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Werks nicht nach den fiktiven Kosten der Mängelbeseitigung bemessen darf.

6. Der Besteller hat stets die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt.

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IBRRS 2022, 3337
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Leistung funktionstauglich und DIN-konform: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig!

OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2022 - 24 U 51/20

1. Für die Beurteilung, ob ein Werk mangelhaft ist, kommt es nach einer durchgeführten Abnahme grundsätzlich auf den Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme an. Ein gewährleistungspflichtiger Mangel liegt aber auch dann vor, wenn der Mangel sich erstmals nach der Abnahme zeigt, die tatsächlichen Ursachen des Mangels aber bei der Abnahme bereits vorhanden waren.

2. Macht der Auftraggeber Mängelansprüche geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Mangelursache bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war. Kommt als Mangelursache auch eine unterbliebene Wartung in den Jahren nach der Fertigstellung in Betracht, stehen dem Auftraggeber keine Mängelansprüche zu.

3. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn die vertragswidrig ausgeführte Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich in der Zeit seit ihrer Errichtung auch in der Praxis bewährt hat.

4. Enthält das Leistungsverzeichnis keine Angaben über Wartungsarbeiten, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber jedenfalls dann nicht darauf hinweisen, wenn die Wartung in der Praxis nicht mehr durch ein Bauunternehmen durchgeführt wird.

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IBRRS 2022, 2214
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Wer die Leistung unberechtigt einstellt, muss Schadensersatz zahlen!

KG, Beschluss vom 01.07.2022 - 21 U 13/22

1. Stellt der Leistungserbringer eines Vertrags - etwa eines Werkvertrags - seine Leistungen unberechtigt endgültig ein, so steht der Gegenseite ein Schadensersatzanspruch unter den Voraussetzungen von § 281 Abs. 1 BGB zu.*)

2. § 323 Abs. 4 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch aus § 281 Abs. 1 BGB analog anwendbar.*)

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IBRRS 2024, 0459
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mängelansprüche ohne ordnungsgemäße Mängelanzeige!

OLG Naumburg, Urteil vom 25.06.2022 - 2 U 63/18

1. Der Auftraggeber kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn er den behaupteten Mangel nicht ordnungsgemäß anzeigt. Der Mangel muss zumindest hinsichtlich seines äußeren objektiven Erscheinungsbildes so genau beschrieben werden, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet bzw. welche Abhilfe von ihm verlangt wird.

2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt im VOB/B-Vertrag eine fristgebundene Aufforderung zur Mängelbeseitigung voraus.

3. Eine individualvertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für Mängelansprüche gilt nicht für den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

4. Dem umfassend mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

5. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebietet es, diesem im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte auch gegen den Bauüberwacher rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen kann.

6. Ist die sog. Sekundärhaftung begründet, so führt sie dazu, dass sich der Architekt bzw. Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen darf.




IBRRS 2022, 2437
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 23.06.2022 - VII ZR 442/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2093
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Es gibt sie doch: Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 - 22 U 192/21

1. Auch wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird sie nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss die VOB/B nicht übergeben hat.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahme auch verfrüht erklären. Eine vorzeitige konkludente Abnahme kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist.

3. Gerät der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug, steht dem Auftraggeber auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu.

4. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, wonach "die Fertigstellung im Sinne des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam.

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IBRRS 2023, 3349
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was vereinbart ist, ist vereinbart!

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2022 - 24 U 38/21

1. Dem Auftraggeber eines Architektenvertrags stehen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen im Bauwerk verkörperter Planungsmängel grundsätzlich erst nach der Abnahme zu.

2. Verlangt der Auftraggeber endgültig keine Nacherfüllung durch den Architekten mehr, geht der Vertrag in ein sog. Abrechnungsverhältnis über, so dass der Auftraggeber auch ohne das Vorliegen einer Abnahme zur Geltendmachung von Schadensersatz befugt ist.

3. Architektenleistungen können auch konkludent abgenommen werden. Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn der Auftraggeber die Honorarrechnung des Architekten bezahlt und eine weitere Prüfungsfrist abläuft, ohne dass der Auftraggeber Mängel des Architektenwerks rügt.

4. Die Planungsleistung des Architekten ist mangelhaft, wenn die tatsächlich erbrachte Planungsleistung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Aufgrund der Anwendung des Werkvertragsrechts gilt auch für die Leistungen des Architekten der funktionale Mangelbegriff.

5. Soll der Architekt die Baumaßnahme so planen, dass ein späterer Ausbau (hier: eines Spitzbodens) zu Wohnzwecken möglich ist, ist die Leistung des Architekten mangelhaft, wenn die Planung einen späteren Ausbau zu Wohnzwecken nicht zulässt. Das gilt selbst dann, wenn die beabsichtigte spätere Wohnraumnutzung derzeit bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist.




IBRRS 2022, 2409; IMRRS 2022, 1011
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz und Rücktritt sind nicht gemeinschaftsbezogen

LG Bochum, Urteil vom 03.06.2022 - 4 O 20/18

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber von Wohnungseigentum seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz und Rücktritt selbstständig geltend machen, diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, Rz. 18, IMRRS 2007, 0991).

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IBRRS 2022, 2461; IMRRS 2022, 1693
WohnraummieteWohnraummiete

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 277/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2455; IMRRS 2022, 1692
WohnraummieteWohnraummiete

BGH, Beschluss vom 26.04.2022 - VIII ZR 364/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 2941
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
"Symptomtheorie" gilt auch im Architektenrecht!

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.03.2022 - 12 U 169/21

1. Der Architekt schuldet dem Bauherrn Schadensersatz wegen der von ihm zu vertretenden Planungs- oder Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben.

2. Mit dem Schadensersatzanspruch kann Schadensersatz für Schäden beansprucht werden, die an anderen Rechtsgütern des Bauherrn oder an dessen Vermögen eintreten. Dieser Schadensersatzanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrags gerichtet.

3. Der Schaden des Bauherrn besteht darin, dass er ein Bauwerk erhält, das hinter dem im Architektenvertrag vereinbarten Ziel zurückbleibt. Für den sich daraus ergebenden Vermögensnachteil hat der Architekt Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Architekt muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn er mangelfrei geleistet hätte.

4. Hätte der Architekt die von ihm geschuldeten Architektenleistungen mangelfrei erbracht, wäre es dem Bauherrn möglich gewesen, das Bauwerk ohne Mängel durch den Bauunternehmer entstehen zu lassen. Der Architekt hat dem Bauherrn als Schadensersatz daher die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser zur Kompensation des verletzten Interesses benötigt.

5. Der Bauherr muss nicht von vorneherein schnellstmöglich zur Schadensminderung an der Mangelbeseitigung mitwirken. Er darf aber keine Notmaßnahmen unterlassen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich und anderen abzuwenden. Dabei sind auch Beweissicherungsinteressen sowie die finanzielle Dispositionsfreiheit des Bauherrn zu berücksichtigten.

6. Erleidet der Bauherr wegen der Untätigkeit des Architekten einen Folgeschaden, z. B. durch einen mangelbedingten Wassereintritt oder einen Mietausfall, trifft den Bauherrn hieran kein Mitverschulden.

7. Der Bauherr legt einen Mangel des Architektenwerks, z. B. eine fehlerhafte Planung oder Bauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substanziiert dar, wenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinungen muss er sich nicht äußern.




IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2022, 1117; IMRRS 2022, 0420
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Abnahme, keine Mängelansprüche!

OLG München, Urteil vom 22.03.2022 - 28 U 3194/21 Bau

1. Voraussetzung für den Übergang vom Herstellungsanspruch zu Gewährleistungsansprüchen ist die Abnahme der Bauleistung. Vor der Abnahme können grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann zwar die Herstellungsansprüche der Erwerber an sich ziehen, sie ist aber nicht befugt, die Abnahme der Werkleistung zu erklären.

3. Erklärt der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung die Abnahme, ohne eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, und wird die Abnahmeerklärung vom Prozessbevollmächtigten des Auftragnehmers aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen, ist keine wirksame Abnahme erfolgt.

4. Haben die Parteien eines Bauvertrags die Möglichkeit von Teilabnahmen nicht vereinbart, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk gegen den Willen des Auftragnehmers in Teilen abzunehmen.




IBRRS 2022, 2226; IMRRS 2022, 0929
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wie wird fiktiver Schaden geprüft?

BGH, Urteil vom 11.03.2022 - V ZR 35/21

Wird der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen, hat das Gericht eine Schadensermittlung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmen und insoweit zu prüfen, in welcher Höhe ein Schaden überwiegend wahrscheinlich ist; das gilt auch und gerade dann, wenn in einem Sachverständigengutachten eine Schätzungsbandbreite (hier: +/- 30%) genannt wird.*)




IBRRS 2022, 1392
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 337/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 2890
BauvertragBauvertrag
Wer die Wahl hat, hat die Qual!

OLG Celle, Beschluss vom 01.12.2021 - 14 U 105/21

1. Der Auftraggeber hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen den in § 634 BGB genannten Mängelrechten.

2. Der Auftraggeber kann sein Klagebegehren jedenfalls dann, wenn tatsächlich kein Minderwert aufgrund von Werkmängeln vorliegt, von einem Minderungsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch umstellen.

3. Auch dem Auftraggeber, der nicht mehr (Mit-)Eigentümer des Hausgrundstücks ist, auf dem das Bauwerk errichtet wurde, können vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen.

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IBRRS 2022, 0378
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - VII ZR 176/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0425
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VIII ZR 15/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0266
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BGH, Urteil vom 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

1. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37 = BeckRS 2017, 131654; Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19 = BeckRS 2011, 19940; vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22 = BeckRS 2009, 4578). (Rn. 57)*)

2. Die Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 = BeckRS 2016, 19359; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff. = BeckRS 2020, 27257). Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag - wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 22 f. mwN) -, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der - sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Haftung auslöste. (Rn. 75)*)

3. Der Regelung des § 476 BGB aF ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine "Ausstrahlungswirkung" dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen - für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen - späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht. Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB aF in den genannten Fällen dahingehend fort, dass der Käufer - soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat - ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB aF aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat. (Rn. 85 und 87)*)

4. Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115 bestimmt = BeckRS 2021, 6769; Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN = BeckRS 2020, 8615; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff. = BeckRS 2018, 2537). (Rn. 94)*)

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IBRRS 2021, 3673; IMRRS 2021, 1379; IVRRS 2021, 0591
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ProzessualesProzessuales
Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit Schadensersatz gegen Werklohn?

BGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18

Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten.*)

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IBRRS 2022, 1876
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch der Spritzwasserschutz ist Sache des Architekten!

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021 - 2 U 29/20

1. a) Werden bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems mit einem dreiteiligen Aufbau (Dämmstoffplatten aus Mineralwolle, mit Textilglas-Gittergewebe bewehrter Unterputz und Oberputz) für den Unterputz und für den Oberputz jeweils die nach der bauaufsichtsrechtlichen Zulassung vorgegebenen Mindeststärken nicht eingehalten, so liegt ein Mangel in der Ausführung der Bauarbeiten vor, für welchen der Bauunternehmer einzustehen hat.*)

b) Ist wegen der flächendeckenden Verteilung der mangelhaften Putzstärken einerseits und wegen des - auch aufgrund der Prozessdauer - entstandenen erheblichen zeitlichen Abstands der Mängelbeseitigungsarbeiten zur Fertigstellung der ursprünglichen Leistungen eine komplette Neuherstellung des Wärmedämmverbundsystems erforderlich, so ist bereits im Rahmen der Berechnung des Mangelbeseitigungskostenvorschusses und später bei dessen Abrechnung jeweils ein Abzug "neu für alt" zu berücksichtigen.*)

2. Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das erfordert eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs.*)

3. Im Rahmen der Objektplanung für das Gebäude ist ein Architekt grundsätzlich verpflichtet, einen hinreichenden Schutz der Fassade vor Spritzwasser im erdberührten Bereich vorzusehen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er nicht mit den Planungen der Außenanlagen nicht beauftragt worden sei, weil ein Gebäude nicht von seiner Umgebung zu trennen ist; insoweit obliegen ihm zumindest Hinweispflichten gegenüber dem Bauherrn auf einen (bislang) fehlenden Spritzwasserschutz.*)




IBRRS 2021, 3129
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatzanspruch vor Abnahme entstanden: Verjährung beginnt erst mit Abnahme!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 - 22 U 66/21

1. Auch ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist der Planer dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu wahren.

2. Ist die Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine Solaranlage fehlerhaft und hätte der Auftraggeber die Solaranlage nicht in Auftrag gegeben, wenn der Planer nicht die zu hohe Energieersparnis in Aussicht gestellt hätte, steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

3. Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist, kann vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt werden.

4. Mängelansprüche wegen der fehlerhaften Planung einer Solaranlage mit einem umfangreichen Rohrsystem, das erwärmtes Wasser über fünf Geschosse zum Heizungsraum führt, verjähren in fünf Jahren ab der Abnahme des Planungswerks. Das gilt auch, wenn die Mängelansprüche bereits vor der Abnahme entstanden sind.

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IBRRS 2021, 2832; IMRRS 2021, 1036
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VersicherungenVersicherungen
Abwehrdeckung vorbehaltlos erteilt: Kein Einwand der verstrichenen Nachhaftung!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2021 - 8 U 1012/21

1. Hat ein Berufshaftpflichtversicherer gegenüber einem Architekten vorbehaltlos Abwehrdeckung erteilt, kann darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Leistungspflicht liegen. Dessen Folge ist, dass der Versicherer für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits gekannt hat oder bei gehöriger Prüfung hätte kennen müssen. Dies kann insbesondere den Einwand der bereits verstrichenen Nachhaftungsfrist betreffen.*)

2. Ein Versicherer, der zu Unrecht das Fortbestehen weiteren Deckungsschutzes in Abrede stellt, ist grundsätzlich an einen im Haftpflichtverhältnis geschlossenen Vergleich gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer in zumindest leichtfertiger Weise seine eigenen wohlverstandenen Interessen missachtet, indem er einen Betrag anerkennt, der grob unbillig ist und den Versicherer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2012 - 3 U 307/10, BeckRS 2013, 8425).*)

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IBRRS 2022, 1670
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr lässt "abspecken": Architekt haftet nicht!

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.06.2021 - 2 U 111/21

1. Mängelansprüche gegen einen Architekten wegen einer zu Fehlern führenden Planungsänderung kommen nicht in Betracht, wenn der Bauherr sich mit der Planungsänderung einverstanden erklärt sowie deren Bedeutung und Tragweite erkannt hat.

2. Wird eine zweischalig geplante Wand aus Kostengründen auf Anordnung des Bauherrn hin einschalig ausgeführt, muss sich ihm - auch als technischem Laien - aufdrängen, dass dies den Wärme- und Schallschutz verändert.

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IBRRS 2021, 2253; IMRRS 2021, 0820
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Keine fiktiven Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art!

LG Darmstadt, Urteil vom 17.06.2021 - 23 O 572/20

1. Es ist auch in Ansehung des Urteils des V. BGH-Senats vom 12.03.2021 (V ZR 33/19, IBRRS 2021, 1116) daran festzuhalten, dass sich die vom VII. BGH-Senat mit Urteil vom 22.02.2018 in der Sache zutreffend und überzeugend erkannte Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung (VII ZR 46/17, IBRRS 2018, 0055) nicht auf werkvertraglich begründete Schadensersatzansprüche aus §§ 631 ff., 280, 281 BGB beschränkt, sondern auf Schadensersatzansprüche jedweder Art, gleich, ob sie auf vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen i.S.v. § 241 BGB beruhen (gegen BGH Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19, IBRRS 2021, 1116).*)

2. Das gilt auch für fiktive Nutzungsausfallentschädigung oder die fiktive Abrechnung von Haushaltsführungsschäden. Erstattungsfähig sind hier wie auch sonst nur tatsächlich entstandene Kosten und Aufwand, den der Geschädigte gemäß Schätzung des Tatrichters nach § 287 ZPO in der Betrachtung ex ante gemessen am Maßstab eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in vergleichbarer Lage aufwenden würde (BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, IBRRS 1996, 0032) mit der Maßgabe, dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt.*)

3. Dem nunmehr auf konkrete Schadensabrechnung beschränkten Geschädigten ist bei beabsichtigter und noch nicht erfolgter Schadensbeseitigung das ihm nicht zumutbare Vorfinanzierungsrisiko zu nehmen. Er hat deshalb gegen den Schädiger unmittelbar aus §§ 249, 250 S.1, 242 BGB (nicht § 637 III BGB analog) Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung, der, sobald diese abgeschlossen wurde, gegenüber dem Schädiger abzurechnen ist, wobei ein nach Instandsetzung verbleibender merkantiler Minderwert stets als ersatzfähiger konkreter Schaden anzusehen ist.*)

4. Will der Geschädigte seinen Schaden nicht beheben lassen, ist er auf die Geltendmachung des Minderwertes der beschädigten Sache oder den Ausgleich seiner Vermögensminderung zu verweisen, die nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs vor und nach Schadenseintritt zu bestimmen ist.*)

5. Die Versagung der fiktiven Schadensberechnung besagt indes nur, dass der Geschädigte gegen den Schädiger eine fiktive Abrechnung nicht mehr einseitig durchsetzen kann. Den Parteien eines Rechtsstreits ist es aber im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis unbenommen, für das Gericht bindend durch einen unwiderruflichen Zwischenvergleich zu bestimmen, dass der streitgegenständliche Schaden, gleich auf welchem rechtlichen Grund er geltend gemacht wird, einheitlich nach den bislang jeweils geltenden Grundsätzen zur fiktiven Schadensberechnung der noch herrschenden Meinung abgerechnet werden soll.*)

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IBRRS 2022, 1298
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BauvertragBauvertrag
Straßenfahrbahn muss rissfrei sein!

OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20

1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.

2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.

3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.

4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.




IBRRS 2021, 1116; IMRRS 2021, 0488
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KaufrechtKaufrecht
Ende der Diskussion: Im Kaufrecht werden "fiktive" Mängelbeseitigungskosten ersetzt!

BGH, Urteil vom 12.03.2021 - V ZR 33/19

Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, IBR 2018, 196, und IBR 2020, 636). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.*)




IBRRS 2023, 1212
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Einbringung einer Recyling- und Schotterschicht ist stichprobenartig zu kontrollieren!

OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2021 - 2 U 1498/16

1. Wer vertraglich die Bauaufsicht übernimmt, hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Er muss die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen.

2. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der bauüberwachende Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.

3. Handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein üblichen, gängigen und einfachen Bauarbeiten, deren Beherrschung durch den Bauunternehmer vorausgesetzt werden kann, müssen im Zweifel nicht überwacht werden; insoweit darf sich der Architekt bis zu einem gewissen Grad auf die Zuverlässigkeit und ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen.

4. Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet, die vertragsgerechte Einbringung einer Recycling- und Schotterschicht zumindest stichprobenartig zu kontrollieren.

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IBRRS 2022, 2633
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WerkvertragWerkvertrag
Nach drei erfolglosen Mängelbeseitigungsversuchen ist Schluss!

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.2021 - 12 U 540/19

1. Ein Vertrag über den Erwerb und den Einbau eines Glasfaserkunststoff-Fertigpools ist ein Werkvertrag.

2. Ein Fertigpool, an dessen Beckenoberfläche sich Risse und Blasen befinden, eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann; er ist mangelhaft.

3. Weist die Werkleistung Mängel auf, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Besteller grundsätzlich an die Wahl dieses Gestaltungsrechts gebunden.

4. Einer Fristsetzung bedarf es vor einem Rücktritt nicht, wenn die Nacherfüllung zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits dreimal erfolglos war.

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IBRRS 2022, 2575
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BauvertragBauvertrag
Terminüberschreitung steht fest: Auftraggeber kann vor Fristablauf kündigen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021 - 22 U 103/19

1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Fertigstellungstermins und zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminüberschreitung wird durch einen kurzfristigen Zahlungsverzug des Auftraggebers nicht hinfällig.

2. Eine Fristsetzung zur Fertigstellung ist angemessen, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden können. Die Frist habe nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern sie soll ihm nur eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden.

3. Der Auftragnehmer, der sich in Verzug befindet, muss die Arbeiten innerhalb einer Frist erbringen, in der die Fertigstellung unter größten Anstrengungen möglich ist, was eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte, der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit bedeutet.

4. Die Entziehung des Auftrags (Kündigung) setzt grundsätzlich voraus, dass die gesetzte Frist tatsächlich fruchtlos abgelaufen ist. Wenn aber aufgrund der Umstände feststeht, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten wird, ist der Auftraggeber auch vor Ablauf berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen.




IBRRS 2023, 2943
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BauvertragBauvertrag
Mal wieder: Werkleistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Köln, Urteil vom 10.02.2021 - 11 U 128/19

1. Das Werk eines Bauunternehmers ist mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Vertrag.

2. Der Unternehmer hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit des Werks zu beweisen. Das ist nicht anders zu beurteilen, wenn der Besteller bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.

3. Eine Zustimmung des Bestellers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Unternehmer auf die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Besteller bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.

4. Gegenüber einem privaten, im Baurecht nicht bewanderten und bei Vertragsschluss nicht durch einen erfahrenen Fachmann rechtsgeschäftlich vertretenen Besteller wird die VOB/B nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn der Unternehmer dem Besteller die Gelegenheit einräumt, den vollen Text der VOB/B zur Kenntnis zu nehmen.

5. Die Bezugnahme auf die VOB/B im schriftlichen Vertrag reicht bei einem im Baurecht unerfahrenen privaten Besteller für ihre Einbeziehung nicht aus. Auch der Umstand, dass der Besteller zunächst noch selbst von der Einbeziehung der VOB/B ausgeht, ist unerheblich.

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IBRRS 2021, 0652
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss die aktuellste Arbeitsstättenverordnung beachten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2021 - 4 U 86/19

1. Der planende und bauüberwachende Architekt hat bei der Erbringung seiner Leistungen die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Zu den behördlichen Bestimmungen zählen auch die erteilte Baugenehmigung und die darin etwa enthaltenen Auflagen.

2. Der Architekt hat das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind.

3. Für die Frage der Mangelfreiheit/Mangelhaftigkeit der Leistungen des Architekten ist nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Erteilung der Baugenehmigung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerks.

4. Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik oder Anforderungen an den Arbeitsschutz nach Abschluss des Architektenvertrags, hat der Architekt den Auftraggeber hierauf unmissverständlich hinzuweisen.

5. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.

6. In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen.

7. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben an, sondern darauf, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar wiedergegeben wird.

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3 Nachrichten gefunden
Im Kaufrecht können "fiktive" Mängelbeseitigungskosten weiterhin verlangt werden!
(12.03.2021) Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass ein kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln der erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann.

Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2021, 266 Dokument öffnen IMR 2021, 209 Dokument öffnen BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19

Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
V. Senat richtet Anfrage an VII. Senat

(13.03.2020) Der u. a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2020, 372 Dokument öffnen BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19

Terminhinweis BGH: Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?
(04.12.2019) Der unter anderem für den Immobilienkauf zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt über ein Verfahren, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnen.
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7 Leseranmerkungen gefunden
Aufspaltung des einheitlichen Schadensersatzanspruchs?
Leseranmerkung von Dr. Tobias Rodemann zu
 R 
Schluss mit "Regiekosten" als Schaden: Auch Architekt muss nacherfüllen können!
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2021, 306
Leseranmerkung Manteufel
Stellungnahme des Autors (Dr. Wolfgang Kau) zu
 R 
Beseitigung von Mangelfolgeschäden: Kosten können nicht fiktiv abgerechnet werden!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 179
Fiktive Abrechnung von Mangelfolgeschäden
Leseranmerkung von Thomas Manteufel zu
 R 
Beseitigung von Mangelfolgeschäden: Kosten können nicht fiktiv abgerechnet werden!
(Wolfgang Kau)
Dokument öffnen IBR 2021, 179
Haftungsschaden, Kausalität und Adäquanz
Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
 R 
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im (Bau-)Kaufrecht!
(Christian Kruska)
Dokument öffnen IBR 2019, 378
Nach VII ZR 46/17 gibt es keine "Besonderheiten des Werkvertragsrechts"!
Leseranmerkung von Dr. Mark Seibel zu
 R 
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im (Bau-)Kaufrecht!
(Christian Kruska)
Dokument öffnen IBR 2019, 378
VII ZR 46/17 zweifellos auf andere Zivilrechtsbereiche übertragbar!
Leseranmerkung von Dr. Mark Seibel zu
 R 
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im (Bau-)Kaufrecht!
(Christian Kruska)
Dokument öffnen IBR 2019, 378
unzulässige Umgehung des Großen Senats für Zivilsachen in VII ZR 46/17 pp.
Leseranmerkung von Dr. Mark Seibel zu
 R 
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch im (Bau-)Kaufrecht!
(Christian Kruska)
Dokument öffnen IBR 2019, 378

5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
V. Mängel- und Gewährleistungsansprüche
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)

§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate
I. Entstehung des Abrechnungsverhältnisses

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
VI. Vorschussanspruch
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes

9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
B. Schadensersatz
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB
2. Schadensersatz statt der Leistung
a) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss






2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

bb) Umfang des Schadens (BGB § 535 Rn. 1088-1096)


2 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

§ 13 Mängelansprüche